Titel:
Schadenersatz, Verkehrssicherungspflicht, Amtsgericht München, Verantwortungsbereich, Fahrlässigkeit, Standsicherheit, Beweislast
Schlagworte:
Schadenersatz, Verkehrssicherungspflicht, Amtsgericht München, Verantwortungsbereich, Fahrlässigkeit, Standsicherheit, Beweislast
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35882
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.210,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2023 sowie weitere 540,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 4.210,25 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Schadensereignis vom 06.02.2022.
2
Das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … steht im Eigentum der Klägerin und wurde am 06.02.2022 durch ein umfallendes mobiles Verkehrsschild beschädigt. Das Fahrzeug der Klägerin war am 06.02.2022 am rechten Fahrbahnrand der K.straße ordnungsgemäß abgestellt. Das mobile Verkehrsschild stand im rechtsseitig an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifen an der Kreuzung … in M. . Es war mit einen Aufkleber der Beklagten versehen. Das Verkehrsschild fiel um und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin.
3
Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bezifferte die Schäden am Fahrzeug mit 3.534,46 €. Die Kosten für das Sachverständigengutachten betrugen 650,79 €. Außerdem macht die Klägerin eine Kostenpauschale in Höhe von 25 € geltend.
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Die Klägerin behauptet, dass das Verkehrsschild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt gestanden habe, es liege damit eine von der Beklagten zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
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Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.210,25 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540,50 € (vorgerichtliche Anwaltskosten) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Beklagte behauptet, das Verkehrsschild sei sach- und fachgerecht aufgestellt worden, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor.
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Außerdem ist sie der Meinung, dass sie die falsche Beklagte sei.
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Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2024 sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache vollumfänglich begründet.
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Die Klägerin hat nach § 823 I BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz für die unfallbedingten Schäden.
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I. Das Amtsgericht München ist in sachlicher Hinsicht gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 I GVG zuständig.
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Insbesondere besteht keine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 71 II Nr. 2 GVG.
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Eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes ergibt sich grundsätzlich für Streitigkeiten wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, da diese Pflicht gem. Art. 9 BayStrWG Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ist. Ob ein Verkehrsschild in amtlicher Funktion aufgestellt wird, ist anhand einer verkehrsrechtlichen Anordnung der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu beurteilen. Die Beklagte vermag es nicht zu beweisen, dass sie bei der Aufstellung des streitgegenständlichen Verkehrsschildes in amtlicher Funktion gehandelt hat. Die von der Beklagtenseite vorgelegte verkehrsrechtliche Anordnung bleibt gem. § 296 a ZPO unberücksichtigt. Darüber hinaus trifft die vorgelegte verkehrsrechtliche Anordnung schon inhaltlich keine Aussage zu dem streitgegenständlichen Verkehrsschild, sondern betrifft einen anderen Ort und einen anderen Zeitraum.
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In örtlicher Hinsicht ist das Amtsgericht München durch besonderen Gerichtsstand gem. § 32 ZPO zuständig.
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II. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB liegen vor.
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1. Vorliegend ist das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug als durch § 823 I BGB geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt worden, denn durch die Dellen und Kratzer in der Motorhaube, sowie die Kratzer am Stoßfänger, wurde das Eigentum der Klägerin in seiner Substanz verletzt.
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2. Die kausale Verletzungshandlung liegt hier in dem Unterlassen der Beklagten, das mobile Verkehrsschild gegen ein Umfallen zu sichern. Ein rechtlich relevantes Unterlassen liegt vor, da die Beklagte aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Handeln verpflichtet war.
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2.1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft diejenige, die in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, für absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter schafft oder andauern lässt (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 46).
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Durch das Aufstellen eines mobilen Verkehrsschildes im öffentlichen Raum wird grundsätzlich eine andauernde Gefahr für absolut geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter, wie das Eigentum, geschaffen. Insbesondere bei einem mobilen Verkehrsschild stellt das Umfallen des Verkehrsschildes eine solche Gefahr dar. Die Beklagte hat damit grundsätzlich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Realisierung dieser Gefahr abwenden.
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2.2. Die Beklagte ist auch Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 48).
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Das streitgegenständliche Verkehrsschild ist durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle.
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Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie nicht die richtige Beklagte sei. Diese Einwendung ist aber bis zuletzt unsubstantiiert geblieben, das Vorbringen im Schriftsatz vom 17.12.2024 ist präkludiert, da es nach dem Schluss der mündlichen bei Gericht einging.
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2.3. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist im vorliegenden Fall auch eine Sicherung des mobilen Verkehrsschildes gegen das Umfallen bei erhöhter Windlast, da eine solche Sicherungsmaßnahme erforderlich und der Beklagte zumutbar war.
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Im Rahmen einer Verkehrsversicherungspflicht bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die eine verständig und umsichtig, in vernünftigen Grenzen vorsichtig handelnde Angehörige des betreffenden Verkehrskreises für erforderlich halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihr den Umständen nach zumutbar sind. (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 51).
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Welche Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind, richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, dem Gewicht möglicher Schadensfolgen und der Höhe des mit etwaigen Sicherheitsvorkehrungen verbundenen Kostenaufwandes.
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Für bestimmte Gefahrenquellen wird der Inhalt der Pflicht grundsätzlich konkretisiert durch Regelwerke oder allgemeine berufliche Standards, welche sich in vergleichbaren Situationen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen. Darüber hinaus hat die Verpflichtete selbstständig zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 51).
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2.4. Zumutbar ist nicht eine regelmäßige engmaschige Überprüfung der Standsicherheit des Verkehrsschildes, da der Kostenaufwand der Sicherheitsmaßnahme nicht im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung steht. Auch eine zusätzliche Nachsicherung des mobilen Verkehrsschildes unmittelbar vor einem Wetterereignis ist nicht zumutbar. Zwar steigert sich die Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung bei angekündigtem Starkwind erheblich, jedoch hätte die Beklagte dann kurzfristig sämtliche Verkehrsschilder zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen zu unterziehen, was unter dem damit verbunden Kostenaufwand nicht zumutbar ist. Auch eine feste Fixierung zur Verhinderung des Umfallens eines mobilen Verkehrsschildes ist nicht zumutbar, da eine feste Fixierung eben dem Sinn eines temporären Verkehrsschildes widerspricht.
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2.5. Erforderlich und zumutbar ist jedoch das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, ist erforderlich und zumutbar. So hat die Beklagte insbesondere bei der Aufstellung zu gewährleisten, dass die erforderlichen Standsicherheitsklassen erfüllt sind.
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Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens ist davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und beseitigt werden müssen.
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Zudem ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können. Dass eine anderweitige Positionierung des Schildes, weiter entfernt vom Fahrbahnrand, nicht möglich gewesen sei, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
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Liegt eine für den Schaden in Betracht kommende Ursache allein im Gefahrenbereich der Verkehrssicherungspflichtigen, so muss sie beweisen, dass von ihr die erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen worden sind (BGH mit Urteil v. 25.10.2022 -VI ZR 1283/20).
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Vorliegend kommt als Ursache für den Schaden die fehlerhafte Aufstellung unter Missachtung der Standsicherheit des Verkehrsschildes in Betracht. Die fehlerfreie Aufstellung unter Einhaltung der Standsicherheit liegt allein im Gefahrenbereich der Beklagten.
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Der daraus folgenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ursprünglichen fehlerfreien Aufstellung und gelegentlichen Überwachung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hierzu erfolgte keinerlei susbtantiierter Vortrag.
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2.6. Die Anforderungen an die Verkehrspflicht stehen in einem engen Verhältnis zu den dem Dritten abzuverlangenden Bemühungen an vernünftigem Eigenschutz. Danach bedarf es grundsätzlich keiner Sicherungsmaßnahmen bei Gefahren, die für den gefährdeten Dritten, wenn er die erforderliche Sorgfalt walten lässt, rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich rechtzeitig und zumutbar einzurichten vermag (BeckOGK/Voigt, 1.11.2024, BGB § 823 Rn. 422).
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Unter Berücksichtigung der erforderlichen Sorgfalt war für die Klägerin keine Gefahr erkennbar und somit ein Selbstschutz durch anderweitiges Abstellen des Fahrzeuges auch nicht zumutbar. Für einen Dritten, der sich im öffentlichen Straßenraum bewegt, gehört es nicht zur erforderlichen Sorgfalt umliegende Verkehrsschilder auf ihre Standsicherheit zu überprüfen. Dies gilt auch bei angekündigtem Starkwind, da Verkehrsschilder dieser Windlast bei Einhaltung der Standsicherheitsklassen grundsätzlich standhalten müssen.
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3. Die Beklagte hat durch die unterlassene Herstellung und Überwachung der Standsicherheit fahrlässig hinsichtlich der Entstehung des Schadens gehandelt.
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4. Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von insgesamt 4.210,25 € erlitten. Dieser setzt sich aus dem Substanzschaden am Fahrzeug in Höhe von 3.534,46 € und dem Folgeschaden in Höhe von 650,79 € inklusive Kostenpauschale 25 € zusammen.
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Substantiierte Einwendungen gegen die Schadenshöhe hat die Beklagtenseite nicht vorgebracht. Die Einwendungen im Schriftsatz vom 17.12.2024 sind wie ausgeführt präkludiert und nicht mehr zu berücksichtigen.
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Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2023 aus 4.210,25 € besteht, da sich die Beklagte nach Aufforderung zur Zahlung der Forderung bis zum 29.11.2023 mit dem Schreiben vom 15.11.2023 ab dem 30.11.2023 gem. § 286 BGB in Verzug befindet.
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Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht als Teil des ersatzfähigen Schadens gem. § 249 BGB, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Der Anspruch auf Verzugszinsen hieraus ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung aus § 709 ZPO.
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Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.