Inhalt

LG Traunstein, Beschluss v. 09.12.2025 – 9 Qs 227/25
Titel:

Klimakleber, Nötigung, Strafbefehl, Einspruch, Pflichtverteidiger, Bewährungsstrafe, Gesamtstrafenbildung

Schlagworte:
Klimakleber, Nötigung, Strafbefehl, Einspruch, Pflichtverteidiger, Bewährungsstrafe, Gesamtstrafenbildung
Vorinstanz:
AG Rosenheim, Beschluss vom 05.08.2025 – 5 Cs 520 Js 38061/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35875

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 05.08.2025 wird dieser aufgehoben. Rechtsanwältin ... wird als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Rosenheim erließ am 27.09.2024 gegen die Angeklagte und zwei weitere Verfolgte als sog. „Klimakleber“ einen Strafbefehl wegen Nötigung in Mittäterschaft gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB (Bl. 58/61 d.A.). Der Strafbefehl wurde am 18.10.2024 an die Angeklagte zugestellt und ihm lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 30.06.2023 besetzen Sie gemeinsam mit vier weiteren Personen entsprechend Ihrem zuvor gefassten Tatplan ohne vorherige Ankündigung die durch Rosenheim führende Prinzregenten-/Rathausstraße, um durch den hierdurch verursachten Rückstau die auf der Straße fahrenden Fahrzeugführer bis zur Räumung durch die Polizei an der Weiterfahrt zu hindern. Durch die Blockade kam es tatsächlich, wie von Ihnen beabsichtigt, zu nicht unerheblichen Verkehrsstörungen in Form eines Rückstaus. Zur Erschwerung der Räumung versuchten Sie zudem Ihre Hand mittels Sekundenklebers an der Fahrbahn festzukleben.“
2
Die Angeklagte legte mit Schreiben vom 19.10.2024 Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Schreiben vom 19.03.2025 beantragte Rechtsanwältin ... u.a. ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor.
3
Mit Beschluss vom 06.06.2025 stellte das Amtsgericht Rosenheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft T., Zweigstelle R. gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein (Bl. 164/166 d.A.).
4
Mit Beschluss vom 05.08.2025 lehnte das Amtsgericht Rosenheim den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab (Bl. 185/186 d.A.). Hiergegen legte die Verteidigerin der Angeklagten mit Schriftsatz vom 18.08.2025 sofortige Beschwerde ein (Bl. 187/189). Die Angeklagte sei bereits zu einer nicht rechtskräftigen Bewährungsstrafe von 6 Monaten (AG Erding, Az. …) sowie einer weiteren nicht rechtskräftigen Bewährungsstrafe von 3 Monaten (AG Erding, Az. …) verurteilt worden, ein weiteres Verfahren sei anhängig (AG Nürnberg, Az. …). Es liege daher ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vor. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.
5
Die Staatsanwaltschaft T. legte die Akte mit Verfügung vom 28.08.2025 dem Landgericht Traunstein vor mit dem Antrag, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
6
Gegen die Beschwerdeführerin sind – wie die Staatsanwaltschaft T. mit Schreiben vom 24.09.2025 mitteilte – zahlreiche weitere Verfahren anhängig.
II.
7
Die Beschwerde der Angeklagten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO. Sie ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen hier unter Berücksichtigung der weiteren anhängigen Verfahren vor, weshalb Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin beizuordnen war.
8
Nach gefestigter Rechtsprechung rechtfertigt die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn einem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Bereich von mindestens einem Jahr droht. Dabei ist neben der in dem konkreten Verfahren drohenden Strafe stets eine Gesamtbetrachtung auch sonstiger schwerwiegender Nachteile vorzunehmen, die dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung drohten. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind daher auch dann erfüllt, wenn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erst aufgrund einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Drohen dem Angeklagten in mehrere parallelen Strafverfahren gesamtstrafenfähige Strafen, deren Summe die Grenze von § 140 Abs. 2 StPO erreicht, ist die Verteidigung in jedem dieser Verfahren notwendig. Andernfalls hinge es von der bloßen Zufälligkeit, ob die Verfahren verbunden würden oder nicht, ab, ob der Angeklagte einen Pflichtverteidiger erhalte oder nicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.4.2025 – Ws 325/25 BeckRS 2025, 12697).
9
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen hier die Voraussetzungen einer notwendigen Pflichtverteidigerbestellung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor.
10
Der ursprünglich beantragte Strafbefehl sah vorliegend als Rechtsfolge zwar lediglich 40 Tagessätze vor. Jedoch wurde die Angeklagte – nicht rechtskräftig – zu zwei Bewährungsstrafen (3 Monate und 6 Monate) verurteilt, mehrere weitere Verfahren sind noch anhängig. Es ist daher zu erwarten, dass bei einer künftigen Gesamtstrafenbildung (für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Antragstellung relevant, nicht der Zeitpunkt nach Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO) unter Einbeziehung des hiesigen Verfahrens die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr möglich ist. Nicht erst und ausschließlich dasjenige Verfahren, in dem die Gesamtstrafe zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, löst für die Angeklagte die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder getrennten Verfahren ausgesprochen wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.04.2025 – Ws 325/25 –, Rn. 15).
III.
11
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.