Inhalt

OLG München, Beschluss v. 09.12.2025 – 15 U 2841/25
Titel:

Keine Befangenheit der aktuellen Richter bei Vernehmung der Ehefrau des früheren Vorsitzenden des Spruchkörpers

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2, § 48
Leitsätze:
Die Vernehmung der Ehefrau des früheren Vorsitzenden des Berufungssenats im ersten Rechtszug als Zeugin in einem Rechtsanwaltshaftungsprozess begründet hinsichtlich der Beisitzer des Senats, die diesem schon vor dem Ausscheiden des früheren Vorsitzenden angehört und vom ausgeschiedenen Vorsitzenden allgemein von dem anhängigen Prozess erfahren hatten, keinen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Erst Recht besteht kein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO aus Gründen der Kollegialität. (Rn. 6)
Nur die (aktuelle) Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, frühere Zugehörigkeit zum Spruchkörper
Fundstellen:
FDRVG 2026, 935694
BeckRS 2025, 35694
NJOZ 2026, 119
LSK 2025, 35694

Tenor

Die Selbstablehnungen der Richterin G. vom 19.11.2025 und der Richter Dr. F. und W. vom 20.11. und 21.11.2025 werden für unbegründet erklärt.

Gründe

I.
1
Mit Verfügungen vom 19.11.2025, 20.11.2025 und 21.11.2025 haben die Richterin am Oberlan15 U 2841/25 Rae e – Seite 2 – desgericht G. und die Richter am Oberlandesgericht Dr. F. und W. im wesentlichen gleichlautend Umstände gemäß § 48 ZPO angezeigt. Wegen des Inhalts dieser Anzeigen wird auf die Verfügungen vom 19.11., 20.11. und 21.11.2025 verwiesen. Nach der Geschäftsverteilung des 15. Senats ist dabei Richterin am Oberlandesgericht G. die Berichterstatterin des Verfahrens, Richter am Oberlandesgericht W. der weitere Beisitzer und Richter am Oberlandesgericht Dr. F. der – erste – Vertreter in diesem Verfahren.
II.
2
Über die Selbstablehnungen hat das Gericht einheitlich in der Besetzung ohne die sich selbst ablehnenden Richter zu entscheiden (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 46, Rdnr. 2 m.w.N.). Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 48, 46 Abs. 1 ZPO durch Beschluss.
III.
3
Die Selbstablehnungen der beiden Richter und der Richterin sind unbegründet.
4
1) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität (BGH, Beschluss vom 10.12.2019 – II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 mwN; BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 25.03.2021 – III ZB 57/20, NJW 2020, 2368 Rn. 7; Zöller/ G. Vollkommer, ZPO, 36. Auflage 2024, § 42 ZPO Rn. 8, 9).
5
2) Das ist hier nicht der Fall.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet – nur – die Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte (BGH Beschluss vom 8.1.2020 – III ZR 160/19, BeckRS 2020, 275, vgl. auch OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 1958, 1959; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni- 1 W 43/77, juris Rn. 5; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 12a). Anders ist dies hingegen bei einer – nur – früheren Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper, weil dann das Verhältnis des Richters und des Verfahrensbeteiligten nicht – wie bei einer aktuellen Zugehörigkeit zu einem Spruchkörper – auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist (vgl. Zöller/.G. Vollkommer, a.a.O). Noch weniger kann dies gelten für die hier vorliegende Konstellation, dass nur der Ehemann einer Verfahrensbeteiligten und die Richter bzw. die Richterin früher in demselben Senat tätig waren. Hinzukommt, dass den beiden Richtern und der Richterin des 15. Senats die Ehefrau des vormaligen Vorsitzenden persönlich nicht bekannt ist. Infolgedessen reicht es auch nicht aus, dass der vormalige Senatsvorsitzende in einem früheren Gespräch den Namen seiner Ehefrau und ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht am Standort der Beklagten in Rosenheim erwähnt hat und auch die Tatsache, dass seine Ehefrau in einem Regressprozess gegen ihre Kanzlei vor dem Landgericht München I als Zeugin ausgesagt hat. Denn bei dem Gespräch ist nach den Anzeigen im Sinne des § 48 ZPO keine Wertung oder Beeinflussung durch den vormaligen Vorsitzenden vorgenommen worden.
7
In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Parteivertreter gemäß deren Schriftsätzen vom 08.12. und 09.12.2025 erwecken die dargestellten Umstände deshalb keine Besorgnis dahingehend, die beiden Richter und die Richterin würden nicht unvoreingenommen entscheiden können. Vielmehr ist auch aus der Sicht der Parteien zu erwarten, dass die beiden Richter und die Richterin ohne Präferenzen für eine Partei die Streitsache objektiv und unvoreingenommen entscheiden werden.
IV.
8
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (Zöller/G. Vollkommer aaO § 46 Rn. 8, § 48 Rn. 10).
V.
9
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen angesichts der vorliegenden Einzelfallbeurteilung nicht vor.