Inhalt

SG Landshut, Beschluss v. 17.01.2025 – S 9 U 287/24
Titel:

Untätigkeitsklage, Arbeitsunfall, Treppensturz, Zahnärztliche Behandlung, Prozesskostenhilfe, Unfallanzeige

Schlagworte:
Untätigkeitsklage, Arbeitsunfall, Treppensturz, Zahnärztliche Behandlung, Prozesskostenhilfe, Unfallanzeige
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 08.12.2025 – L 2 U 50/25 B PKH
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35289

Tenor

Der Antrag vom 10.12.2023 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Streitgegenstand des Rechtsstreits Az. S 9 U 287/24 ist eine Untätigkeitsklage wegen der Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich eines Arbeitsunfalls „Treppensturz am 06.05.2020“.
2
Laut aktenkundiger Unfallanzeige vom 24.06.2020 rutschte der Kläger am 06.05.2020 im Rahmen seiner Tätigkeit als Ausfahrer der Bäckerei D., H-Stadt, mit einem Korb voller Backwaren in den Händen auf einer feuchten Treppe aus. Dabei hätten sich zwei Zähne gelockert und der Kläger habe seitdem Schmerzen an der Leiste (vgl. Unfallanzeige vom 24.06.2020).
3
Der Kläger ließ über seine Prozessbevollmächtigten im April 2023 gegenüber der Beklagten ergänzend ausführen, dass er am 06.05.2020 mit dem Gesicht gegen eine Korbkante gestoßen sei, sich dabei den rechten oberen Schneidezahn ausgeschlagen habe und eine Lockerung des linken oberen Schneidezahns eingetreten sei (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2023).
4
In den Akten ist eine erstmalige zahnärztliche Behandlung nach dem Ereignis am 25.04.2023 dokumentiert. Dr. B. (Facharzt für Zahnheilkunde) teilte diesbezüglich mit, dass sich bei der Erstuntersuchung am 25.04.2023 der Zahn 21 stark parodontal gelockert gezeigt habe, der Zahn 11 gefehlt habe und beim Zahn 15 Karies festzustellen gewesen sei. Zudem wies der behandelnde Zahnarzt auf eine chronische Entzündung des Zahnhalteapparates (Parodontose) hin (vgl. Fragebogen „Zahnschaden“, 19.06.2023).
5
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass der am 25.04.2023 erhobene Zahnarztbefund keine Rückschlüsse auf eine unfallbedingte Zahnschädigung mit der erforderlichen Sicherheit zuließe. Der Kläger wurde um Angaben gebeten, wo er sich vor dem Unfall vom 06.05.2020 und in der Zeit bis April 2023 in zahnärztlicher Behandlung befunden habe, um von dort entsprechende Befundberichte anzufordern (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.06.2023).
6
Der Kläger erklärte daraufhin, dass im Zeitraum vom 06.05.2020 bis 25.04.2023 keine zahnärztliche Behandlung erfolgt sei (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2023).
7
Mit Schriftsatz vom 12.02.2024 stellte die Beklagte fest, dass die Frage, wo sich der Kläger vor dem Unfall vom 06.05.2020 und in der Zeit bis April 2023 in zahnärztlicher Behandlung befunden habe, bisher ohne Antwort geblieben sei. Von Seiten des Klägers wurden keine weiteren Angaben gemacht.
8
Mit der Untätigkeitsklage vom 10.12.2024 beantragte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Gewährung vvon Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Arbeitsunfalles „Treppensturz vom 06.05.2020“ zu verbescheiden. Darüber hinaus wurde Prozesskostenhilfe beantragt.
9
Mit Bescheid vom 17.12.2024 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des am 24.06.2020 eingetretenen Ereignisses ab, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht nachgewiesen seien.
10
Der Prozessbevollmächtigte erklärte daraufhin die Untätigkeitsklage für erledigt (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2025).
II.
11
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet.
12
Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
13
Das trifft vorliegend nicht zu.
14
Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGB X soll sicherstellen, dass eine Behörde dem Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 88 Rndnr.2). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Untätigkeitsklage, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Satz 3).
15
Gemessen daran war die Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet, da ein zureichender Grund für die Nicht-Verbescheidung vorlag.
16
Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mehrmals (zuletzt mit Schriftsatz vom 12.02.2024), dass zur Überprüfung eines Antrags auf Leistungen bezüglich eines Unfallereignis „Treppensturz vom 06.05.2020“ neben den Angaben zur zahnärztlichen Behandlung nach dem angeschuldigten Unfallereignis auch Angaben zur zahnärztlichen Behandlung vor dem 06.05.2020 erforderlich seien. Entsprechende Angaben wurden von Seiten des Klägers nicht gemacht.
17
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs der Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht am 10.12.2024 ernsthaft eine abschließende Entscheidung durch die Beklagte nicht erwarten. Nach summarischer Prüfung des Falls bestanden für die Untätigkeitsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
18
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.