Titel:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines PKH-Antrags
Normenketten:
SGG § 73a, § 88
ZPO 114
Leitsätze:
1. Die hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des PKH-Rechts entfallen bei einer Untätigkeitsklage nicht, wenn der Prozessgegner umgehend während der ihm zur Anhörung zum PKH-Antrag eröffneten Frist den mit der Untätigkeitsklage begehrten Verwaltungsakt erlässt. (Rn. 20)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines PKH-Antrags ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller alles für ihn Erforderliche getan hat, um die Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag zu schaffen, also der Zeitpunkt, zu dem sowohl ein formgerechter Antrag als auch eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Bewilligungsreife). Die Anhörung der Gegenseite hat auf diesen Zeitpunkt keinen Einfluss. (Rn. 22)
3. Der Begriff der Bewilligungsreife ist nicht identisch mit dem Begriff der Entscheidungsreife. (Rn. 24)
Schlagworte:
Anhörung, Bewilligungsreife, Entscheidungsreife, PKH-Antrag, Prozesskostenhilfe, Untätigkeitsklage, Sozialgerichtsverfahren, Prozesskostemhilfe, hinreichende Aussicht auf Erfolg, Unterschied zur Entscheidungsreife, Vorliegen von Untätigkeit, Vorliegen von Mitwirkungspflichten
Vorinstanz:
SG Landshut, Beschluss vom 17.01.2025 – S 9 U 287/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35288
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2025 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab Antragstellung unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M von der Kanzlei G, K und M, B-Stadt, bewilligt.
Gründe
1
Streitig war die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg.) im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Ereignisses vom 06.05.2020 als Arbeitsunfall sowie Leistungen hieraus nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2
Entsprechend der Unfallanzeige vom 24.06.2020 sei der im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden Bf.) am 06.05.2020 im Rahmen seiner Tätigkeit als Ausfahrer in einer Bäckerei ausgerutscht, die Zähne hätten sich gelockert und er habe Schmerzen an der Leiste.
3
Der Bevollmächtigte des Bf. führte zu diesem Ereignis ergänzend mit Schriftsatz vom 17.04.2023 aus und bat die Bg. um Anerkennung des Vorfalles als Arbeitsunfall und Erbringung von Leistungen mit der Bitte um Rückmeldung bis 02.05.2023.
4
Die Bg. teilte dem Bf. mit Schreiben vom 19.04.2023 mit, dass weitere Unterlagen zu dem Unfall vom 06.05.2020 (ärztliche Behandlungsberichte, Abrechnungen) nicht eingegangen seien, so dass davon auszugehen sei, dass eine zahnärztliche Behandlung nicht stattgefunden habe. Es bestehe somit keine weitere Veranlassung. Es werde um Erläuterung gebeten, welche Leistungen zu erbringen seien.
5
Mit Schreiben vom 28.06.2023 bat die Bg. um Mitteilung, wo sich der Bf. vor dem Unfall vom 06.05.2020 und in der Zeit bis April 2023 in zahnärztlicher Behandlung befunden habe, um von dort entsprechende Befundberichte anfordern zu können.
6
Der Bf. erklärte daraufhin, dass im Zeitraum vom 06.05.2020 bis 25.04.2023 keine zahnärztliche Behandlung erfolgt sei (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2023), da der Bf. auf eine Reaktion von Seiten der Bg. gewartet habe.
7
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen Bg. und Bf. und Fristsetzungen des Bevollmächtigten des Bf. teilte die Bg. mit Schriftsatz vom 12.02.2024 mit, dass nach aktuellem Stand, ohne die mit Schreiben vom 28.06.2023 erbetenen Angaben zu der zahnärztlichen Behandlung, ein Versicherungsfall nach dem SGB VII abzulehnen sei.
8
Mit der am 10.12.2024 beim SG Landshut (SG) erhobenen Untätigkeitsklage hat der Bf. über seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Bg. zu verurteilen, den Antrag des Bf. auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich des Arbeitsunfalles „Treppensturz vom 06.05.2020“ zu verbescheiden. Darüber hinaus hat der Bf. Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege (Bescheid des Landratsamtes B-Stadt vom 03.07.2024 betreffend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Leistungszeitraum 01.07.2024 bis 31.05.2025 samt Berechnungsbögen) hat der Bf. dem SG am 13.12.2024 vorgelegt.
9
Die Bg. hat mit Schriftsatz vom 18.12.2024 dem SG den Bescheid vom 17.12.2024 zugeleitet und erklärt, dass sich damit die Untätigkeitsklage erledigt haben dürfte. In diesem Bescheid hat die Bg. einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des am 24.06.2020 eingetretenen Ereignisses abgelehnt, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht nachgewiesen seien. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Bf. am 23.12.2024 Widerspruch erhoben.
10
Das SG hat mit Schreiben vom 23.12.2024 um Kopien der Kontoauszüge von allen Konten lückenlos der letzten drei Monate gebeten binnen drei Wochen. Der Bevollmächtigte hat mit Schreiben vom 13.01.2025 um eine Fristverlängerung von einer Woche gebeten und mitgeteilt, dass der PKH-Antrag nicht zurückgenommen werde.
11
Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 hat der Bf. die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und mit Schreiben vom 15.01.2025 die vom SG erbetenen Kontoauszüge vorgelegt. Die daraufhin durchgeführte PKH-Berechnung des SG hat ergeben, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse PKH ab 13.12.2024 bewilligt werden könne.
12
Mit Beschluss vom 17.01.2025, welcher dem Bevollmächtigten mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses am 17.01.2025 zugestellt worden ist, hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, und dies wie folgt begründet:
„Die Untätigkeitsklage nach § 88 SGB X soll sicherstellen, dass eine Behörde dem Betroffenen nicht durch Untätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigen kann (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 88 Rndnr.2). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Untätigkeitsklage, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Satz 3).
Gemessen daran war die Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet, da ein zureichender Grund für die Nicht-Verbescheidung vorlag.
Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mehrmals (zuletzt mit Schriftsatz vom 12.02.2024), dass zur Überprüfung eines Antrags auf Leistungen bezüglich eines Unfallereignis „Treppensturz vom 06.05.2020“ neben den Angaben zur zahnärztlichen Behandlung nach dem angeschuldigten Unfallereignis auch Angaben zur zahnärztlichen Behandlung vor dem 06.05.2020 erforderlich seien. Entsprechende Angaben wurden von Seiten des Klägers nicht gemacht.
Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger im Zeitpunkt des Eingangs der Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht am 10.12.2024 ernsthaft eine abschließende Entscheidung durch die Beklagte nicht erwarten. Nach summarischer Prüfung des Falls bestanden für die Untätigkeitsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.“
13
Mit dem an das SG gerichteten Schreiben vom 17.02.2025 hat der Bevollmächtigte des Bf. „sofortige Beschwerde“ eingelegt, welche das SG dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 18.02.2025 übersendet hat. Die elektronische Akte ist dem LSG am 02.12.2025 zugegangen.
14
Der Bevollmächtigte des Bf. beantragt,
dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
15
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Bg., die Akte des SG in dem Verfahren S 9 U 287/24 und die Akten des LSG in diesem Verfahren verwiesen.
16
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und begründet.
17
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei darf und muss sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen.
18
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage beziehungsweise eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. PKH kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei sind die Anforderungen an die Erfolgsaussicht im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der wesentlichen Gleichstellung von Unbemittelten mit Vermögenden beim Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nicht zu überspannen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das PKH-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, Rn. 25 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2023, L 32 AS 248/23 B ER PKH, Rn. 22). Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
19
Der Bf. hat einen Anspruch auf Bewilligung von PKH bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens.
20
Die Beendigung des Hauptsachverfahrens durch Erledigungserklärung des Bf. vom 08.01.2025 steht vorliegend einer rückwirkenden Bewilligung von PKH nicht im Wege. Eine rückwirkende Bewilligung kommt ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte aussprechen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens bewilligungsreif gewesen ist.
21
Bewilligungsreife tritt dann ein, wenn dem Gericht ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf PKH vorliegt.
22
Bewilligungsreif ist ein Antrag dann, wenn die antragstellende Partei alle Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Gericht die Berechtigung des gestellten Antrags prüfen kann. Da die Bewilligung von PKH von der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung wie auch davon abhängt, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Satz 1 ZPO), setzt ein bewilligungsreifer Antrag zweierlei voraus (vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2014, L 16 AS 499/14 B PKH, Rn. 20, m.w.N.):
* Das Gericht muss über die ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen verfügen (§ 117 Abs. 2 ZPO), wobei diese Unterlagen zu einem Zeitpunkt eingereicht worden sein müssen, als das Verfahren noch nicht beendet war.
* Außerdem setzt ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Erst wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses mit Schilderung des Sachverhalts und einer zumindest knappen Begründung der Klage bzw. des (Eil-) Antrags vorliegt, kann es die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010, 1 BvR 362/10).
23
Eine Stellungnahme des Prozessgegners zum PKH-Antrag ist dagegen nicht Voraussetzung für die Bewilligungsreife des PKH-Antrags (vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2014, L 16 AS 499/14 B PKH, Rn. 21, m.w.N.).
24
Die Bewilligungsreife – der Begriff der Entscheidungsreife ist damit nach dem Verständnis des Senats nicht deckungsgleich (s.u.) – eines PKH-Antrags hängt nicht von der Anhörung der Gegenseite ab. Zwar ist, wie auch § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entnehmen ist, die Gewährung rechtlichen Gehörs der Gegenseite im Regelfall Voraussetzung für die vom Gericht zu treffende Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von PKH, sodass regelmäßig eine angemessene Frist zur Anhörung der Gegenseite gesetzt und abgewartet werden sollte, um anschließend von einer Entscheidungsreife ausgehen zu können. Diese Gewährung rechtlichen Gehörs hat insbesondere den Sinn und Zweck, zu verhindern, dass sich ein Antragsteller durch unrichtige, aber für ihn günstige Behauptungen eine positive PKH-Entscheidung erwirkt, die so bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht ergangen wäre. Daher wird auch formuliert, dass eine „Entscheidungsreife (..) regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme“ eintritt (beispielhaft Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2007, 10 C 39/07, Rn. 1), wobei zu beachten ist, dass das Erfordernis der Anhörung nicht erst dann erfüllt ist, wenn sich die Gegenseite geäußert hat; für die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt es, wenn die Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat. Daraus den pauschalen Rückschluss zu ziehen, dass die Voraussetzungen der PKH-Entscheidung für den Zeitpunkt zu prüfen sind, zu dem der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (innerhalb einer angemessenen Frist) gehabt hat, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des PKH-Antrags – das BSG nennt diesen den Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BSG, Beschluss vom 06.11.2019, B 5 R 12/19 BH, Rn. 5) – der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem der Antragsteller alles für ihn Erforderliche getan hat, um die Voraussetzungen einer gerichtlichen Entscheidung über den PKH-Antrag zu schaffen, also der „Zeitpunkt, zu dem sowohl ein formgerechter Antrag als auch eine ordnungsgemäße Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen“ (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2022, B 5 R 210/21 B, Rn. 13). Das Erfordernis einer Anhörung der Gegenseite hat das BSG hingegen in den vorgenannten Entscheidungen nicht vorausgesetzt. Dem entsprechen auch die Hinweise in der Literatur, die als maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewilligung von PKH den Tag bezeichnen, „an dem die Partei einen formgerechten Antrag gestellt und die Erklärung über ihre wirtschaftl und persönl Verhältnisse vorgelegt hat“ (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 119 ZPO, Rn. 4).
25
Zwar ist es zur Sicherstellung des mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs verbundenen Zwecks (s. oben) durchaus angezeigt, dass das Gericht vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH dem Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung gibt. Daraus folgt aber nicht, dass Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eintreten, sich negativ auf die gerichtliche Entscheidung über den PKH-Antrag auswirken. Denn damit würde der verfassungsrechtlich begründete Zweck der PKH, auch Unbemittelten die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in gleicher Weise wie Bemittelten zu ermöglichen, konterkariert. Insofern kann es sich nicht zulasten eines unbemittelten Klägers auswirken, wenn dieser mit anwaltlicher Hilfe ein zum Zeitpunkt der Einlegung im Sinne der PKH erfolgversprechendes Rechtsmittel erhebt und alles in seiner Macht Stehende tut, die Voraussetzungen für eine für ihn günstige PKH-Entscheidung zu schaffen, dann aber sich während der der Gegenseite zugestandenen (angemessenen) Anhörungsfrist eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dahingehend ergibt, dass danach die Erfolgsaussichten negativ zu bewerten sind. Denn auch ein vernünftig handelnder Bemittelter orientiert sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels an den Voraussetzungen, wie sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels zu beachten sind.
26
Gerade in einem Fall wie hier, in dem eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG erhoben wird, ist es offenkundig, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des PKH-Antrags, also der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, nicht durch den Ablauf der Frist zur Anhörung der Gegenseite bestimmt werden kann. Würde man dies anders sehen, hätte es der Prozessgegner in der Hand, durch Erlass des (beantragten) Bescheides innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zur Anhörung einem Antrag auf PKH die Grundlage zu entziehen, selbst wenn die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet gewesen ist, der Kläger bzw. Antragsteller rechtzeitig die notwendigen Antragsunterlagen für die PKH-Gewährung vorgelegt hat und somit alles Erforderliche veranlasst hat, um eine PKH-Bewilligung zu ermöglichen. Wie der vorliegende Fall zeigt, könnte sich dies in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise zum Nachteil der rechtschutzsuchenden unbemittelten Partei auswirken (vgl. BayLSG, Beschluss vom 14.11.2014, L 16 AS 499/14 B PKH, Rn. 21, m.w.N.).
27
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist eine Bewilligungsreife vorliegend am 13.12.2025 gegeben, da die für die PKH-Gewährung erforderlichen Unterlagen dem SG zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
28
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Untätigkeitsklage nach den vorgenannten Maßstäben auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
29
Gemäß § 88 Abs. 1 SGG ist eine Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist.
30
Die Untätigkeitsklage ist eine besondere Form der Verpflichtungsklage (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.04.2019, L 9 R 30/18 B, Rn. 46; Claus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 88 SGG Rn. 4) und als Bescheidungsklage ausgestaltet (vgl. BSG, Urteil vom 8.12.1993, 14a RKa 1/93, BSGE 73, 244 ff. = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1, Rd. 18; BSG, Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 7/06 R, SozR 4-1500 § 54 Nr. 11, Rd. 16; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., 2023, § 88 Rn. 2, m.w.N.). Sie ist unter den in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 88 SGG geregelten Voraussetzungen zulässig (vgl. Claus, a.a.O.; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.). Eine erfolgreiche Untätigkeitsklage setzt voraus, dass die im Einzelfall maßgebende, in § 88 SGG geregelte Sperrfrist abgelaufen ist, dass der Antrag nicht beschieden worden ist und dass der Kläger einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrages hat (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 27.02.2025, L 3 AL 56/23, Rn. 28).
31
Darlegungspflichtig für einen zureichenden Grund ist die Bg. Dabei kommt es allein auf objektive Hinderungsgründe an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013, L 19 AS 535/13 B, Rn. 17, m.w.N.).
32
Für das Antragsverfahren gilt, dass der Leistungsträger eine Untätigkeit nicht damit rechtfertigen kann, dass der Antragsteller möglicherweise seinen Mitwirkungspflichten i.S.v. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) nicht nachkommt. Ggf. muss der Leistungsträger nach § 66 SGB I vorgehen, um einer Untätigkeitsklage die Grundlage zu entziehen (BSG, Urteil vom 26.08.1994, 13 RJ 17/94, Rn 20; Schmidt, a.a.O., § 88 Rdnr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013, L 19 AS 535/13 B, Rn. 19 m.w.N.).
33
Die Klärung des Umfangs von Mitwirkungspflichten soll nicht durch eine Untätigkeitsklage erfolgen (BSG, Urteil vom 26.08.1994, 13 RJ 17/94, Rn 22). Jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten gerade die Frage streitig ist, ob die vorgelegten Unterlagen oder Angaben ausreichend sind, und der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er keine weiteren Unterlagen vorlegen bzw. Angaben mache werde, liegt kein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung (mehr) vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2009, 12 A 1638/07, Rn. 43; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013, L 19 AS 535/13 B, Rn. 20 m.w.N.).
34
Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Frist von sechs Monaten bei Weitem überschritten, eine sachliche Verbescheidung des Antrags nicht erfolgt ist und die Voraussetzungen eines sachlich zureichenden Grundes im Sinne des § 88 SGG nicht vorliegen.
35
Der Bevollmächtigte des Bf. hat bereits mit Schriftsatz vom 17.04.2023 zu erkennen gegeben, dass eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung der Bg. im Hinblick auf die Anerkennung des Ereignisses vom 06.05.2020 als Arbeitsunfall nach den Bestimmungen des SGB VII begehrt wird.
36
Auch wenn im Zusammenhang mit der Anerkennung eines Arbeitsunfalles ein formeller Antrag nicht erforderlich ist (vgl. § 19 S. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV), ist § 88 SGG auch dann anwendbar, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes im Sinne § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in einem Verfahren von Amts wegen gestellt wird (vgl. Schmidt, a.a.O., § 88 Rdnr. 2, m. w. N.).
37
Auf Nachfrage der Bg. mit Schriftsatz vom 28.06.2023 hat der Bevollmächtigte des Bf. die Frage nach Behandlungen bereits mit Schriftsatz vom 03.11.2023 beantwortet („Eine Behandlung erfolgte im Zeitraum 06.05.2020 bis 25.04.2023 nicht, da unser Mandant auf die Reaktion von Ihnen / des Arbeitgebers gewartet hat.“) und hat erneut deutlich gemacht, unter Setzung einer Nachfrist, dass eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung begehrt wird.
38
Ein sachlicher Grund für eine weitere Verzögerung der Verbescheidung bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
39
Die Bg. teilte demgegenüber lediglich mit (Schriftsatz vom 12.02.2024) – ohne eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung im Sinne des § 31 SGB X zu erlassen –, dass die erbetene Auskunft mit Schreiben vom 28.06.2023 „bislang ohne Antwort geblieben“ sei und dass nach aktuellem Stand ohne die erbetenen Angaben ein Versicherungsfall nach dem SGB VII abzulehnen sei.
40
Auch im Weiteren blieb die Bg. untätig und erließ erst am 17.12.2024, also nach deutlich mehr als 6 Monaten, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
41
Dass kurz nach Eintritt der Bewilligungsreife am 13.12.2024 durch den Erlass des mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheids vom 17.12.2024 die Erfolgsaussichten für die Untätigkeitsklage wieder entfallen sind, hat wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bewertung der Erfolgsaussichten i.S.d. PKH-Rechts und damit die Entscheidung über den PKH-Antrag keine rechtliche Bedeutung.
42
Der Bf. ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, so dass die PKH ab Antragstellung ratenfrei zu bewilligen ist.
43
Dem PKH-Antrag des Bf. ist daher zu entsprechen.
44
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
45
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.