Inhalt

LSG München, Urteil v. 02.12.2025 – L 5 KR 304/24
Titel:

Krankengeldanspruch bei vorbestehender Arbeitsunfähigkeit

Normenkette:
SGB V § 44, § 46 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Anspruch auf Krankengeld kann auch bestehen, wenn der Versicherte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf diese Beschäftigung bereits arbeitsunfähig im Sinne der AU-RL war. (Rn. 29 und 33)
2. Entscheidend ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis wirksam begründet und vollzogen worden ist. (Rn. 26)
3. Die Krankheit macht den Versicherten arbeitsunfähig, wenn die Arbeitsunfähigkeit kausal auf die Krankheit zurückzuführen ist. (Rn. 31)
Schlagworte:
Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Zustandsänderung, gesetzliche Krankenversicherung, Anspruch auf Krankengeld, Arbeitnehmer, Erkrankung bei Entstehung des Beschäftigungsverhältnisses, Arbeitsvertrag, Scheingeschäft, Entgeltfortzahlung, Einzelfallbetrachtung, Nachweis
Vorinstanz:
SG Regensburg, Urteil vom 27.02.2024 – S 8 KR 469/21
Fundstelle:
BeckRS 2025, 35270

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.02.2024 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 29.04.2021 bis 19.07.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum vom 29.04.2021 bis 19.07.2021.
2
Die 1987 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin nahm am 29.03.2021 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma T GmbH auf.
3
Am 15.04.2021 bescheinigte der Allgemeinmediziner S der Klägerin Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen Lumboischialgie (M54.4). In der Folgezeit stellte S lückenlos weitere AU-Bescheinigungen bis 19.07.2021 aus. Als Diagnosen gab er durchgehend Lumboischialgie (M54.4) an, ab 19.04.2021 zusätzlich Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet (M51.9) und Radikulopathie, Lumbalbereich (M54.16) sowie ab 21.05.2021 noch lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (M51.1) und Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden (G55.1).
4
Das Arbeitsverhältnis wurde am 28.04.2021 durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum selben Tag beendet. Bis dahin erhielt die Klägerin ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen auch Entgeltfortzahlung.
5
Nachdem die Klägerin Krankengeld beantragt hatte, gab sie auf dem übersandten Fragebogen an, dass es sich um eine Vollzeittätigkeit gehandelt habe, die ständig im Stehen und in gebückter Körperhaltung, häufig im Gehen und gelegentlich im Knien zu verrichten gewesen sei. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam mit Gutachten vom 10.06.2021 zu dem Ergebnis, dass Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) seit 2019 und der Halswirbelsäule (HWS) seit ca. Februar 2021 und damit schon vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bestanden hätten. Eine ab dem 15.04.2021 neu aufgetretene Erkrankung oder ein relevantes akutes neues Krankheitsgeschehen sei nicht ersichtlich. Mit den bestehenden Einschränkungen habe die Klägerin die berufliche Tätigkeit nicht aufnehmen können.
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Mit Bescheid vom 15.06.2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Krankengeld unter Hinweis auf die Ausführungen des MDK ab.
7
Mit ihrem Widerspruch vom 15.07.2021 erklärte die Klägerin, dass es erstmals im Februar 2021 zu massiven Schmerzen im Bereich der LWS gekommen sei. Dieses Krankheitsgeschehen stehe in keinem direkten Bezug zu einer früheren Behandlung. Die vorliegenden Beschwerden seien im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstanden, in der sich die Klägerin während der achtstündigen Schicht stets gleichförmig, bis fast in Bodennähe, habe beugen müssen, um Werkstücke aufzunehmen.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. AU setze stets eine Änderung des bisherigen Zustands voraus. Dies ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wo gefordert werde, dass die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig mache. Es müsse also eine Änderung im bisherigen Leistungsvermögen des Versicherten eintreten sein (BSG, Urteil vom 19.06.1963 – 3 RK 37/59 –). AU könne nicht eintreten, wenn sie schon bestanden habe (BSG, Urteil vom 16.05.1972 – 9 RV 556/71 –). AU für die Tätigkeit der Klägerin als Produktionsmitarbeiterin mit den angegebenen körperlichen Belastungen sei nach den Feststellungen des MDK aber nicht erst am 15.04.2021 eingetreten, sondern habe bereits bei Aufnahme der Tätigkeit am 29.03.2021 bestanden.
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Am 09.09.2021 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Erkrankung sei akut aufgetreten. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit habe sie sich während der Dauer der achtstündigen Schicht gleichförmig bis fast in Bodennähe nach vorne beugen müssen, um Werkstücke aufzunehmen. Hierbei es zu den Schmerzen gekommen, die die AU ausgelöst hätten.
10
Das Gericht hat Befundberichte beigezogen; zudem hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2022 mehrere Tabellen über abgerechnete ärztliche Behandlungen und Heilmittel in elektronischer Form übermittelt. Vom Hausarzt S ist unter anderem ein orthopädischer Befund vom 01.04.2021 des Orthopäden K übersandt worden, der am 01.04.2021 als Diagnosen angab: retropallare Chrondomalazie rechts, sonstige idiopathische Skoliose sowie Osteochondrose im Lumbalbereich. Die Klägerin habe nach einem Bandscheibenvorfall 2014 momentan wieder vermehrte Beschwerden nach Schwangerschaft, seit zwei Monaten auch an der HWS mit Taubheitsgefühl in den Armen und Schwindel. Außerdem ist ein MRT-Befund der LWS vom 20.05.2021 vorgelegt worden.
11
Die Kammer hat den Facharzt für Orthopädie D mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage beauftragt. Der Sachverständige hat im Gutachten vom 28.11.2023 ausgeführt, für den Zeitraum 29.03.2021 bis 19.07.2021 seien Schmerzen an der LWS mit Ausstrahlungen dokumentiert. Diese gründeten sich auf fortgeschrittene degenerative Veränderungen der LWS, die im Rahmen der MRT-Diagnostik vom 20.05.2021 dokumentiert worden seien. Bedingt durch diese Veränderungen an der LWS sei die Klägerin grundsätzlich in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Hierbei sollte jedoch mittelschweres und schweres Heben und Tragen vermieden werden. Die Klägerin sei nicht in der Lage, längere Zwangshaltungen einzunehmen, weder in vorgebeugter Körperhaltung noch bei Tätigkeiten über Kopf. Betrachte man die vorliegende Tätigkeitsbeschreibung und gleiche diese mit dem MRT-Befund vom 20.05.2021 ab, so könne festgestellt werden, dass die Klägerin wegen der vorliegenden Veränderungen nicht in der Lage gewesen sei, die beschriebene Tätigkeit ab 29.03.2021 auszuführen. Hätte die Klägerin diese Tätigkeit weiter ausgeübt, hätte die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung bestanden. Die Klägerin sei bereits ab 29.03.2021 nicht in der Lage gewesen, die dokumentierte Tätigkeit auszuüben.
12
Mit Urteil vom 27.02.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig und fristgerecht erhoben, da der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2021 ausweislich des Eingangsstempels erst am 09.08.2021 bei der bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei eingegangen sei. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 15.04.2021 bis 19.07.2021.
13
Ein Krankengeld-Leistungsfall könne nur eintreten, wenn es nach Begründung des Versicherungsverhältnisses zum Versicherungsfall – der Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens in Folge einer Krankheit – komme. Das dem zu Grunde liegende Versicherungsprinzip komme auch darin zum Ausdruck, dass der Wert des Krankengeldes sich nach dem vor Beginn der AU erzielten Arbeitsentgelt als Grundlage des Regelentgelts bemesse. Die gesetzliche Sozialversicherung schütze den Versicherten stets in dem Zustand, in dem er den Versicherungstatbestand erfülle. Habe ein Versicherter trotz bestehender Krankheit eine damit vereinbare leidensangemessene Tätigkeit aufgenommen, könne er Krankengeld beanspruchen, sobald er wegen einer Verschlimmerung der Vorerkrankung oder wegen des Hinzutretens einer weiteren Erkrankung außer Stande gesetzt werde, die Tätigkeit fortzusetzen. Sei der Versicherte dagegen bereits bei Beginn der Pflichtversicherung als Beschäftigter außer Stande, die vereinbarte berufliche Tätigkeit auszuüben, könne er gegenüber dem Verlust dieser Fähigkeit in Bezug auf die konkrete Tätigkeit nicht mehr abgesichert werden (Sächsisches LSG, Urteil vom 20.05.2022 – L 9 KR 162/20 –, Rn. 21 i.V.m. Rn. 10; BSG, Urteil vom 19.06.1963 – 3 RK 37/59 –). Danach habe eine Krankheit die Klägerin nicht am 15.04.2021 arbeitsunfähig „gemacht“. Denn sie habe schon bei Aufnahme der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin am 29.03.2021 an fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS gelitten, die am 20.05.2021 im Rahmen einer MRT-Diagnostik dokumentiert worden seien. Das Gericht stütze seine Überzeugung auf die Ausführungen des Sachverständigen D sowie auf die Angaben der Klägerin selbst, die in ihrem Widerspruchsschreiben vom 15.07.2021 sowie am 01.06.2021 gegenüber der Fachärztin für Neurochirurgie W angegeben habe, dass bereits im Februar 2021 massive Schmerzen der LWS aufgetreten seien. Auf Grund dieser Erkrankung sei die Klägerin bereits bei Aufnahme der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin am 29.03.2021 außer Stande gewesen, diese Tätigkeit auszuführen und es habe für eine solche Tätigkeit auf Grund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen ihrer LWS von vornherein das berufliche Leistungsvermögen gefehlt. Schließlich habe sich die Klägerin bereits am 15.04.2021 – weniger als drei Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit – auf Grund akuter Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung begeben.
14
Am 21.06.2024 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und mit Schriftsatz vom 16.10.2024 begründet. Sie sei zuletzt am 05.07.2021, also vor mehr als drei Jahren, wegen der Behandlung einer Lumboischialgie in Behandlung gewesen und habe seitdem keine Beschwerden. Bereits dieser Umstand spreche dagegen, dass eine erhebliche Vorbelastung der Wirbelsäule bestanden habe, die eine Aufnahme der beruflichen Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen hätte.
15
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.11.2024 zur Berufung Stellung genommen und an ihrer Auffassung festgehalten. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem 05.07.2021 nicht mehr wegen einer Lumboischalgie in Behandlung gewesen sei, führe zu keiner anderen Betrachtung. Der Sachverständige habe unter Bezugnahme auf den MRT-Befund ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der degenerativen Veränderungen an der LWS nicht in der Lage gewesen sei, die in der Tätigkeitsbeschreibung geschilderte Tätigkeit ohne Gefahr der Verschlimmerung auszuüben. Dass die Klägerin nach dem 05.07.2021 nicht mehr bei S in Behandlung gewesen sei, könne auch darauf beruhen, dass die Klägerin eine rückenschonende Tätigkeit ausübe oder dass sie bei einem anderen Arzt in Behandlung sei. Da die Klägerin ab dem 01.11.2021 zu einer anderen Krankenkasse gewechselt sei, könne die Beklagte dies nicht weiter verifizieren.
16
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Der Hausarzt S hat mit Befundbericht vom 22.10.2025 mitgeteilt, dass seit Juli 2021 bis dato keine Beschwerden seitens der Wirbelsäule mehr aufgetreten seien. Es hätten regelmäßige hausärztliche Behandlungen wegen üblicher, meistens banaler Beschwerden (Sprunggelenksverletzung, Stresssituation, Infekte etc.) stattgefunden. Diese hat er im einzelnen aufgelistet. Bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden ist zuletzt am 05.07.2021 ein Befund dokumentiert. Der Neurochirurg B hat über die bekannten Behandlungen und Untersuchungen am 25.06.2021 sowie am 16.07.2021 berichtet.
17
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.02.2024 sowieso den Bescheid vom 15.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 29.04.2021 bis 19.07.2021 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
18
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
19
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) und auch in der Sache begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27.02.2024 ist aufzuheben. Der ablehnende Bescheid vom 15.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, noch bis zur Aufhebung des Arbeitsvertrages zum 28.04.2021 Entgelt erhalten haben, was sich auch aus den im Klageverfahren übersandten Lohabrechnungen ergibt, war vom Senat nur noch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin im Zeitraum vom 29.04.2021 bis 19.07.2021 Anspruch auf Krankengeld hatte. Das war der Fall.
21
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden (§ 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von AU anschließende Folgefeststellungen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R –, juris, Rn. 13 ff.). Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.06.2021 – Az. B 3 KR 2/19 R –, juris, Rn. 9). Versicherte erhalten Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Klägerin war seit 15.04.2021 bis 19.07.2021 arbeitsunfähig. Dies folgt aus den vorliegenden Befundberichten und ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht streitig.
22
2. Zum Zeitpunkt des Eintritts von AU (15.04.2021) war die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und bei der Beklagten mit einem Krankengeldanspruch dem Grunde nach pflichtversichert.
23
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V).
24
In ein Beschäftigungsverhältnis tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung – gegebenenfalls auch einseitig durch den Arbeitgeber – freigestellt ist oder wegen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (BSG, Urteil vom 04.03.2014 – B 1 KR 64/12 R –, BSGE 115, 158-164, SozR 4-2500 § 186 Nr. 4, Rn. 10). Die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs für den Fall, dass bereits bei Aufnahme der Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinn bestanden hat, ist unter der Geltung des SGB V nicht mehr anzuwenden (BSG, Urteil vom 04.12.1997 – 12 RK 3/97 –, BSGE 81, 231-240, SozR 3-2500 § 5 Nr. 37, Rn. 14).
25
Unerheblich ist der Beweggrund für die Aufnahme der Beschäftigung. Selbst wenn der Zweck der Beschäftigung darin liegt, sich einen vorher nicht bestehenden Krankenversicherungsschutz zu verschaffen, steht das der Versicherungspflicht nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind. Das SGB V enthält auch keine Vorschrift, nach der die Versicherungspflicht von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen oder von Arbeitsfähigkeit abhängt (BSG, Urteil vom 04.12.1997, a.a.O.).
26
Dennoch ist stets zu prüfen, ob durch den Arbeitsvertrag auch tatsächlich ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründet wurde, was sich nicht nur nach den Angaben oder Erklärungen der Betroffenen richtet, sondern danach, ob die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt den Schluss auf die ernstliche Absicht rechtfertigen, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen. Dies kann insbesondere bei einem Scheingeschäft zu verneinen sein oder wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis von vornherein mit der Absicht eingeht, die Tätigkeit unter Berufung auf die ihm bekannte Arbeitsunfähigkeit nicht anzutreten oder alsbald wieder aufzugeben. Insoweit kann ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten gegeben sein, wenn bereits bei der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist und die Arbeit alsbald wieder aufgegeben wird. Kommen weitere Umstände hinzu, kann von einer Versicherungspflicht nur ausgegangen werden, wenn andere Tatsachen diese Verdachtsmomente entkräften. Soweit sich die Tatsachengrundlage objektiv nicht aufklären lässt, trägt derjenige den rechtlichen Nachteil, der sich auf sie beruft (BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 10/96 R –). Dafür, dass ein Scheingeschäft (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegt, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis nur vorgetäuscht werden sollte, insbesondere um missbräuchlich Leistungen der Krankenversicherung zu erlangen, gibt es vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte.
27
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie sich eine Arbeit gesucht habe, weil aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes das Familieneinkommen knapp gewesen sei. Über die Art der Tätigkeit, die ihr die Zeitarbeitsfirma vermittelt habe, habe sie sich im Vorfeld keine Gedanken gemacht. Nach ihren Angaben und den vorliegenden Befunden hatte die Klägerin zwar 2014 einen Bandscheibenvorfall erlitten, der ihr allerdings erstmals im Februar 2021 wieder Beschwerden verursacht hat, die sie auf ihre letzte Schwangerschaft zurückgeführt hat. Als sie nach dem Befundbericht von S nach Aufnahme der Beschäftigung dort vorstellig geworden ist, nachdem sie am 01.04.2021 den Orthopäden K aufgesucht hatte, ist noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden und die Klägerin hat noch bis 15.04.2021 weitergearbeitet. Nach dem Ausheilen der akuten Beschwerden im Juli 2021 sind orthopädische Beschwerden nicht mehr dokumentiert. Allerdings wäre auch allein das Wissen um die Arbeitsunfähigkeit oder die Kenntnis von Tatsachen, welche die Tauglichkeit für die geforderte Tätigkeit in Frage stellen, noch kein Beweis für die Absicht eines Arbeitnehmers, eine Beschäftigung lediglich vorzutäuschen (vgl. BSG a.a.O., juris, Rn. 20). (Weitere) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Beschäftigung mit dem Ziel aufgenommen hat, sich alsbald krank zu melden und Krankengeld zu beziehen, liegen nicht vor (vgl. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 – L 1 KR 82/13 –, Rn. 27 – 38, juris). Am 29.03.2021 hat sie die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen und damit einen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis erworben (BSG, Urteil vom 04.03.2014, a.a.O.). Tatsächlich ist das Beschäftigungsverhältnis dann nicht nur begründet, sondern auch über einen Zeitraum von mehreren Wochen von beiden Vertragspartnern vollzogen worden.
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3. Dass die Klägerin vom 15.04.2021 bis 19.07.2021 arbeitsunfähig erkrankt war, ist durch die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegt und zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die AU wurde lückenlos ärztlich festgestellt und die Bescheinigungen rechtzeitig bei der Beklagten eingereicht (vgl. § 46 S. 1 – 3, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Ein Fall des § 44 Abs. 2 SGB V liegt nicht vor.
29
Der Anspruch auf Krankengeld scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin bereits bei Aufnahme der Beschäftigung arbeitsunfähig gewesen wäre. Insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob ein Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 Abs. 1 SGB V zur Voraussetzung hat, dass während der Beschäftigung eine Zustandsänderung im Sinne eines Übergangs von Arbeitsfähigkeit zu Arbeitsunfähigkeit stattgefunden haben muss. Aus Sicht der Beklagten ist keine solche Zustandsänderung eingetreten, weil die Klägerin bereits bei Aufnahme der Beschäftigung arbeitsunfähig war, weswegen es an einer Zustandsänderung fehle. Auch das Sozialgericht hat argumentiert, die AU müsse zeitlich nachgehend dem Beginn der Beschäftigung eingetreten sein.
30
Tatsächlich geht die Rechtsprechung zum Teil von einem solchen Erfordernis einer Zustandsänderung nach Beschäftigungsaufnahme aus. Demnach könne eine bereits bei Eintritt in die Beschäftigung vorliegende Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld auslösen (vgl. etwa LSG Sachsen, Urteil vom 20.05.2022 – L 9 KR 162/20, allerdings ohne dogmatische Begründung; SG München, Urteil vom 22.09.2021 – S 15 KR 593/20; SG Dresden, Beschluss vom 12.07.2023 – S 30 KR 360/23 ER (unveröffentlicht); vgl. auch Gerlach in: Hauck/Noftz SGB V, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 44 SGB V, Rn. 45 sowie unter Hinweis auf das LSG Sachsen: Becker/ Kingreen/Joussen, 9. Aufl. 2024, SGB V § 44 Rn. 11). Für diese Ansicht spricht der Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB V („wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht“).
31
Andererseits ist der Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB V nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass damit eine zeitliche Abfolge im Sinne des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit (erst) nach Aufnahme einer Beschäftigung gemeint sein muss. Vielmehr wird dadurch lediglich die Kausalität zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit verdeutlicht. Die eingetretene Arbeitsunfähigkeit muss ihre Ursache in einer Krankheit haben. Entsteht aus anderen Gründen eine Arbeitsverhinderung oder wäre der Lohnausfall auch ohne die Krankheit eingetreten, so entsteht kein Anspruch auf Krankengeld (so die wohl überwiegende Kommentierung, vgl. Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 90). Dabei gilt auch in der Krankenversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung. Das bedeutet, es genügt, dass die Krankheit im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg dessen Eintritt wesentlich mitbewirkt hat (BeckOGK/Schifferdecker, 15.8.2025, SGB V § 44; so auch Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 01.04.2025), Rn. 95). An einem solchen Kausalzusammenhang fehlt es etwa, wenn Versicherte aus anderen Gründen wie der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten und dem Sozialgericht zitierten Entscheidungen, insbesondere dem Urteil des BSG vom 19.06.1963 (Az.: 3 RK 37/59 –, BSGE 19, 179-183). In diesem Fall ging es um einen schwerbeschädigten Versicherten und Rentenbezieher, der unter Berufung auf die Schwerbeschädigung Krankengeld geltend gemacht hatte, nachdem er seinen Arbeitsplatz verloren hatte.
32
Die Ableitung, dass als zusätzliches Kausalitätselement eine dynamische Veränderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit zu verlangen sei, misst dem Wortlaut der Vorschrift eine so nicht gegebene Eindeutigkeit zu. Tatsächlich ergibt sich die krankheitsbedingte AU immer aus einer Wechselbeziehung von Arbeitsanforderungen und Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. NK-GesundhR/Stefan Greiner, 2. Aufl. 2018, SGB V § 44 Rn. 22).
33
Es ist daher für den Anspruch auf Krankengeld nicht entscheidend, ob die Klägerin bereits bei Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 29.03.2021 arbeitsunfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) war und ob nach Beschäftigungsaufnahme eine Zustandsänderung von Arbeitsfähigkeit hin zu AU stattgefunden hat. Hierauf kommt es bei dem Anspruch auf Krankengeld nach der gesetzlichen Systematik der §§ 44 ff. SGB V und dem Sinn und Zweck des Krankengeldanspruchs nicht an (in diesem Sinne auch SG Landshut, Urteil vom 24.03.2021 – S 6 KR 61/20 (unveröffentlicht; anschließendes Berufungsverfahren beim Bayer. LSG Az.: L 5 KR 341/21 endete mit Vergleich); kritisch auch Diehm in: NZS 2023, 754). Hat die Versicherte eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufgenommen bzw. in Vollzug gesetzt und die vertraglichen Pflichten erfüllt, so steht ihr ein Anspruch auf Krankengeld ab dem Zeitpunkt zu, in dem eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).
34
Im Ergebnis käme das (zusätzliche) Erfordernis einer Zustandsänderung nach Aufnahme der Beschäftigung der Wiedereinführung der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs auf Ebene des Krankengeldanspruchs gleich. Die Rechtsprechung des BSG zum missglückten Arbeitsversuch wurde aber bereits nach Inkrafttreten des SGB V aufgegeben (BSG, Urteile vom 04.12.1997 und 04.03.2014, jeweils a.a.O.).
35
4. Allerdings wäre ein Krankengeldanspruch vorliegend selbst dann entstanden, wenn man mit der Beklagten einen Übergang von Arbeitsfähigkeit zu AU im Sinne einer Änderung des bisherigen Zustandes verlangen würde (vgl. auch § 3 Abs. 1 EFZG für den Entgeltfortzahlungsanspruch: „durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird“). Denn eine Änderung im bisherigen Leistungsvermögen, die dazu führt, dass die Versicherte die bisherige Arbeit nicht mehr (weiter) ausüben kann, kann auch bei einem zugrundeliegenden Dauerleiden, wie vorliegend die Wirbelsäulenschädigungen der Klägerin, vorliegen, wenn das Dauerleiden erst im weiteren Verlauf der Arbeitsausübung zu einem behandlungsbedürftigen und Arbeitsunfähigkeit verursachenden Zustand führt (BSG, Urteil vom 16.05.1972 – 9 RV 556/71 –, juris). Das war aber insofern der Fall, als die Klägerin bis 14.04.2021 ihre Tätigkeit ausüben konnte, bevor sie am 15.04.2021 arbeitsunfähig erkrankt ist. Dass bereits von Beginn an die Gefahr einer Verschlimmerung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AU-RL) gegeben war, führt nicht dazu, dass es zu keiner Zustandsänderung mehr gekommen wäre.
36
5. Für die Zeit vom 15.04.2021 bis 19.07.2021 ist die AU der Klägerin lückenlos festgestellt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) und der Beklagten jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden. Ein Ruhenstatbestand bestand nur bis 28.04.2021 aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, § 49 Nr. 1 SGB V). Eine Sperrzeit (§ 49 Nr. 3b SGB V) ist dagegen vom Jobcenter ausweislich des vorgelegten Bescheids vom 13.07.2021 nicht verhängt worden. Ob im streitigen Zeitraum noch vorrangige Erstattungsansprüche abzuwickeln sind, wird von der Beklagten zu prüfen sein.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und beruht auf dem Ausgang des Verfahrens.
38
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).