Titel:
Zurückstellung von Reservedienstleistung, Ansehen der Bundeswehr, Rassistische Äußerung
Normenkette:
SG § 67
Schlagworte:
Zurückstellung von Reservedienstleistung, Ansehen der Bundeswehr, Rassistische Äußerung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 34900
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2023 in Form des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2023, mit welchem er von Reservedienstleistungen bei der Bundeswehr zurückgestellt wurde.
2
Der Kläger leistete vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 1993 Dienst als Soldat auf Zeit und wurde mit dem Dienstgrad Fähnrich aus dem aktiven Dienst entlassen. Nach seiner aktiven Dienstzeit nahm der Kläger an zahlreichen Dienstleistungen bei der Bundeswehr teil. Zuletzt wurde der Kläger mit Urkunde vom 16. Juni 2014 und Wirkung zum … zum Oberstleutnant der Reserve befördert.
3
Laut Meldung des Polizeikommissariats … vom 20. September 2021 befuhr der Kläger am 13. September 2021 in einem Streifenwagen der Polizei sitzend eine Straße in …, wobei zeitgleich ein dunkelhäutiger Mensch auf einem Fahrrad in der gleichen Richtung unterwegs gewesen war. Beim Erblicken des schwarzen Menschen habe der Kläger in einem äußerst abwertenden Tonfall geäußert: „Scheiß Neger“ und „Drecks Neger“. Dies habe der Kläger mehrfach wiederholt. Ihm sei daraufhin sofort untersagt worden, sich in solch einer rassistischen und menschenfeindlichen Weise zu äußern. Der Kläger habe angegeben, dass er aufgrund seiner Auslandseinsätze als Soldat der Bundeswehr diese Einstellung bekommen habe. Der Kläger sei daraufhin an seinen geleisteten Diensteid erinnert worden. Darüber habe der Kläger nur gelächelt.
4
Ein hierauf folgendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da keine Störung des öffentlichen Friedens feststellbar sei.
5
Unter dem 13. April 2022 hörte die Beklagte den Kläger zur Zurückstellung von Reservedienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 2. Halbs. 2. Alternative SG an. Es sei bekannt geworden, dass der Kläger gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin seinen Suizid angekündigt habe. Nach erfolgter Fahndung und dem Aufgriff des Klägers am 13. September 2021 habe er wiederholt während des Transports im Streifenwagen gegenüber einer farbigen Person am Straßenrand „Scheiß Neger, Drecks Neger“ geäußert.
6
Mit E-Mail vom 22. April 2022 führte der Kläger aus, dass die Schilderung des Sachverhalts unrichtig und aus dem Zusammenhang gerissen sei. Er habe rechtliche Schritte gegen die Polizei eingeleitet. Weder habe er seinen Suizid angekündigt, noch seien die beschriebenen Äußerungen korrekt wiedergegeben. Auch stelle sich der Kontext anders dar. Er stehe, wie eh und je, fest auf dem Boden des Grundgesetzes.
7
Mit Bescheid vom 17. Februar 2023 stellte die Beklagte den Kläger bis zum 31. März 2036 von Dienstleistungen zurück und kündigte an, ihn innerhalb des Zurückstellungszeitraumes zu keinen Dienstleistungen heranzuziehen.
8
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass bereits allein die Bezeichnung eines schwarzen Menschen als „Neger“ dessen Menschenwürde verletze. Dies werde dadurch verstärkt, dass der Kläger seinen Äußerungen die Worte „Scheiß“ und „Drecks“ voranstellte und dies mehrfach wiederholt habe. Seine Äußerungen seien daher als rassistisch zu bewerten und damit dem Rechtsextremismus zuzuordnen. Das Verhalten des Klägers sei geeignet, sowohl das Ansehen der Bundeswehr als auch die Achtung und das Vertrauen, das die dienstliche Stellung eines Soldaten erfordere, ernsthaft zu beeinträchtigen. Da der Kläger selbst angegeben habe, Soldat gewesen zu sein, stehe sein Verhalten in einer Weise im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der Bundeswehr, der negative Rückschlüsse auf die Ausbildung, Integrität und die Dienstauffassung der Truppe zulasse. Darüber hinaus verlange § 10 Abs. 6 SG unter anderem von Offizieren, als eine besonders zu betrachtende Gruppe von Soldaten, inner- und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich sei, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten.
9
Mit Bescheid vom 28. November 2023 wies die Beklagte den Widerspruch vom 16. März 2023 zurück. Der Kläger ließe durch seine Äußerungen „Scheiß Neger / Drecks Neger“ in seinem Verhalten eine fehlende Eignung erkennen. Als Offizier mit Führungsverantwortung müsse er Äußerungen auch in persönlichen Ausnahmesituationen kritisch überdenken, ehe sie geäußert würden, da er in einer Vorbildfunktion stehe und somit eine hohe außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht habe. Zudem seien die Äußerungen im Beisein zweier Polizeibeamter und somit objektiver Dritter geschehen. Die getroffene Zurückstellungsentscheidung sei auch verhältnismäßig. § 67 Abs. 5 SG eröffne der zuständigen Behörde ein Ermessen, das diese entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG auszuüben habe. Die Rechtsprechung erkenne ein gerichtlich nicht überprüfbares Auswahl- und Organisationsermessen der Wehrersatzbehörden an. Willkürlich wäre die Entscheidung nur, wenn sie den äußeren Rahmen dieses Ermessensspielraums überschreite und in der Absicht erginge, in sachwidriger Weise zu benachteiligen.
10
Die Zurückstellung sei auch erforderlich, da kein milderes und dabei gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehe, mit welchem die Verwaltung dieses legitime Ziel erreichen könne. Zwar wäre eine zeitlich befristete Zurückstellung weniger weitreichend, sie sei jedoch nicht gleich wirksam für die Wahrung des Ansehens der Bundeswehr.
11
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2023, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2023, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2023 in der Form des Widerspruchsbescheids.
12
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Suizidbehauptungen jeder tatsächlichen Grundlage entbehren würden. Der Kläger sei demnach in einer psychischen Ausnahmesituation überfallartig und ohne jede Notwendigkeit festgenommen und in ein psychiatrisches Krankenhaus verbracht worden. Während dieser Fahrt habe der Kläger eine dunkelhäutige Person beobachtet, die ihm tags zuvor in einem Park Drogen zum Erwerb angeboten habe. Insoweit habe der Kläger sein Befremden darüber hervorgehoben, dass die betreffende Person sich, anders als er, auf freiem Fuß befinde. In diesem Zusammenhang möge eine überkommene Bezeichnung für dunkelhäutige Menschen Verwendung gefunden haben. Die weitere Attribuierung dieses Wortes könne indes nicht nachgehalten werden und werde bestritten. Aus der schlichten Verwendung einer bestimmten Bezeichnung für dunkelhäutige Menschen könne entgegen der Ansicht der Beklagten indes weder auf eine rassistische noch eine rechtsextremistische Einstellung geschlossen werden, auch wenn diese heute nicht mehr üblich sei. Worin die behauptete Ansehensschädigung der Bundeswehr zu erblicken sein solle, erschließe sich nicht. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass Personen, denen die behaupteten Äußerungen zur Kenntnis gelangt sein sollen, irgendeinen Zusammenhang mit der Bundeswehr herstellten, was selbst dann näher darzulegen wäre, wenn diese Personen Kenntnis davon gehabt hätten, dass es sich bei dem Kläger um einen Reserveoffizier handelte.
Der Zurückstellungsbescheid des Karrierecenters der Bundeswehr … vom 17. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (Az. …) werden aufgehoben.
14
Die Beklagte beantragt,
15
Zur Erwiderung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass sowohl das gerichtliche Disziplinarverfahren als auch das Strafverfahren nicht mit dem Zurückstellungsverfahren gleichzustellen seien. Die Ansehensschädigung der Bundeswehr werde aus der Perspektive eines objektiven Dritten betrachtet. Hierbei komme es gerade nicht darauf an, ob das konkrete Verhalten subjektiv vorwerfbar gewesen sei.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
17
Die zulässige Klage ist unbegründet.
18
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19
1. Nach § 67 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 2 SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
20
1.1 Der Kläger ist als früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit gestanden hat, Dienstleistungspflichtiger i. S. v. § 67 Abs. 5 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 1 SG.
21
1.2 Eine Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.
22
1.2.1 Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 22).
23
Unter dem Merkmal „Ansehen der Bundeswehr“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist dabei nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 23). Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität unvereinbar wäre, wenn also bei Bekanntwerden des Verhaltens das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttert wäre (NdsOVG, B.v. 9.7.2021 – 5 ME 81/21 – juris Rn. 26 zu § 55 Abs. 5 SG).
24
1.2.2 Eine ernstliche Gefährdung in dem Sinne liegt vor. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Beklagte Personen von (weiteren) Dienstleistungen für die Bundeswehr ausschließt, die sich als Offizier gegenüber Dritten in der vom Kläger getätigten Weise geäußert haben.
25
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass sich der Kläger in einer Weise öffentlich gegenüber Dritten geäußert hat, die geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr und das Vertrauen in die Integrität der Streitkräfte zu erschüttern, da die Aussagen des Klägers herabwürdigend gegenüber Schwarzen und in dieser Hinsicht auch rassistisch sind.
26
Im Mittelpunkt der Vorwürfe der Beklagten gegenüber dem Kläger steht dessen Aussage in einem Wagen der Polizeikräfte. Nach den der Behördenakte zu entnehmenden Erkenntnissen soll der Kläger, als der Streifenwagen an einem Schwarzen, der in derselben Fahrtrichtung wie das Polizeifahrzeug auf einem Fahrrad unterwegs gewesen ist, vorbeifuhr, wiederholt gesagt haben: „Scheiß Neger, Drecks Neger“. Darauf von Seiten der Vollzugsbeamten angesprochen entgegnete der Kläger, dass er diese Einstellung aufgrund seiner Auslandseinsätze erhalten habe.
27
Der Kläger vermochte es nicht – auch nicht durch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung – diese Vorwürfe derart zu entkräften, dass ein etwaiges Verhalten als nicht das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährdend zu bewerten wäre.
28
Der Kläger ließ sich zunächst dahingehend ein, dass er zu Unrecht in dem Streifenwagen gesessen hätte, währenddessen die Person auf dem Fahrrad in Freiheit gewesen sei, obwohl sie dem Kläger am Tag zuvor in einem Park Drogen angeboten hätte.
29
Es spricht viel dafür, dass dies eine Schutzbehauptung des Klägers darstellt, da schwer nachvollziehbar ist, dass der Kläger im Vorbeifahren genau diejenige Person auf dem Fahrrad ausgemacht haben will, die ihm am Tag zuvor Drogen angeboten haben soll. Das gilt umso mehr, als es sich weder ohne weiteres erschließt noch klägerseits in der mündlichen Verhandlung substantiiert erläutert wurde, weshalb der Kläger diesen Umstand erstmals in gerichtlichen Verfahren anspricht und sich keine Aussage hierzu in der Verwaltungsakte der Beklagten findet. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung die Bezeichnung als „Neger“ bzw. „Scheiß-Neger“ – und dies in wiederholender Weise – nicht nur die konkrete Person auf dem Fahrrad, sondern generell Schwarze rassistisch herabwürdigt. Weshalb der Kläger in dieser Situation – als wahr unterstellt – sofort zu einem rassistisch konnotierten Begriff greift und nicht konkrete Vorwürfe gegen diese Person aufgrund des Drogenhandels erhebt (zumal er mit zwei polizeilichen Vollzugsbeamten in einem Fahrzeug saß), erschließt sich dem Gericht nicht und spricht eher für eine allgemein vorhandene Einstellung beim Kläger. Für diese Auffassung ist auch ins Feld zu führen, dass der Kläger gegenüber den Polizeibeamten, auf seine Aussage angesprochen, erläuternd meinte, er habe diese Einstellung bei seinen Auslandseinsätzen bekommen. Diese letzte Aussage wird vom Kläger auch nicht bestritten. Insofern begründet der Kläger selbst seine Aussage mit seiner Einstellung, nicht mit dem konkreten Vorfall des behaupteten Drogenangebots im Park.
30
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass er gar nicht „Drecks-Neger“, sondern „Drogen-Neger“ gesagt habe, und dieses falsche Verständnis auf Seiten der Vollzugsbeamten wohl einer vom hessischen Dialekt gefärbten Aussprache geschuldet sei, so führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst bei Wahrunterstellung, dass der Kläger nicht „Drecks-Neger“, sondern „Drogen-Neger“ gesagt habe, ändert dies nichts daran, dass der Kläger an sich das rassistische Wort „Neger“ wiederholt verwendet hat. Zudem mildert diese Einlassung auch nicht den Umstand, dass der Kläger zudem die Attribuierung „Scheiß“ zum Wort „Neger“ verwendet hat. Eine Verwechslung der Worte „Drogen“ und „Drecks“ aufgrund dialektischer Aussprache mag nicht völlig abwegig sein, ist aber bei den Worten „Scheiß“ und „Neger“ nicht nachvollziehbar und so klägerseits auch nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus ändert es auch nichts an der vom Kläger unstreitig getätigten Aussage, dass er diese „Einstellung“ aufgrund seiner Auslandseinsätze erhalten habe.
31
Der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten angeregten Einvernahme der beiden Vollzugsbeamten, die mit dem Kläger während der streitgegenständlichen Aussage im Streifenwagen saßen, und der damit verbundenen Frage, wie diese die Aussagen des Klägers wahrgenommen hätten, war vorliegend nicht nachzugehen. Es kommt bereits nicht darauf an, wie diese beiden Vollzugsbeamten die Aussagen des Klägers subjektiv verstanden haben; da, wie ausgeführt, vielmehr auf einen objektiven Empfängerhorizont abzustellen ist. Aus den oben genannten Gründen waren die Aussagen des Klägers objektiv rassistisch und abwertend gegenüber Schwarzen zu verstehen, selbst bei Wahrunterstellung der genannten Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung.
32
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger Offizier ist und damit aufgrund seiner Stellung eine Vorbildfunktion innehat, die zu entsprechendem Verhalten mahnt.
33
1.3 Die Beklagte hat das ihr nach § 67 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 114 VwGO), fehlerfrei ausgeübt.
34
Ist festgestellt, dass das Merkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Falle der zukünftigen Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen erfüllt ist, hat die zuständige Behörde das ihr eröffnete Ermessen entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG – auszuüben. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört u. a. der bei jeder hoheitlichen Maßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 26).
35
Vorliegend hat die Beklagte erkannt, dass ihr ein Ermessen zusteht. Dieses hat sie auch frei von Fehlern ausgeübt. Weder sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch wurde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Mit der Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich auseinandergesetzt und mildere Mittel als weniger geeignet nachvollziehbar ausgeschlossen. Gegen die Angemessenheit der Zurückstellung bestehen – auch vor dem Hintergrund ihrer Dauer – schließlich keine Bedenken. Zwar führt die Zurückstellung bis zum Jahr 2036 faktisch zu einer dauerhaften Zurückstellung von Dienstleistungen. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Intensität der Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr, die sich aus der sich einem objektiven Betrachter aufdrängenden Nähe des Klägers zum Rassismus gegenüber Schwarzen unabhängig davon ergibt, ob sie tatsächlich besteht, angemessen. Darüber hinaus wird der Kläger, dem kein subjektiver Anspruch auf eine Heranziehung zusteht, durch die Entscheidung jedenfalls nicht unverhältnismäßig stark belastet. Schließlich sieht § 67 Abs. 5 SG, anders als etwa eine Zurückstellung nach § 67 Abs. 4 SG, keine zeitliche Befristung der Zurückstellung vor. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Zurückstellungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – mit Wirkung für die Zukunft ggf. geändert werden könnte.
36
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 84 Satz 2 SG, § 135, § 132 Abs. 2, § 133 VwGO.