Inhalt

AG München, Beschluss v. 09.05.2025 – 721 III 40/25
Titel:

Folgen der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Normenketten:
PStG § 36, § 49 Abs. 2, § 50
FamFG § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1
StAG § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft wird im Geburtenregister hinterlegt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die deutsche Staatsangehörigkeit entfällt rückwirkend, wenn noch vor dem 5. Geburtstag des Kindes rechtskräftig gerichtlich das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt wird. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaft, Standesamt, Registereintrag, Feststellung, Folgebeurkundung, Ehescheidung, Anerkennung
Fundstellen:
StAZ 2025, 382
BeckRS 2025, 34829

Tenor

Das Standesamt München-Pasing wird gemäß § 49 Abs. 2 PStG angewiesen, das Geburtenregister G… wie folgt fortzuschreiben:
Folgebeurkundung 1: …
Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft. Das Geburtenregister Nr. G… des Standesamts München-Pasing ist somit gegenstandslos.

Gründe

1
Der Antrag des Standesamts München-Pasing ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zur Entscheidung über den Antrag zuständig, § 50 PStG.
2
Das Kind M… H… wurde am … in Huangshan in China geboren. Mutter des Kindes ist die chinesische Staatsangehörige L… S…. Zum Zeitpunkt der Geburt war diese mit dem deutschen Staatsangehörigen L… H… verheiratet. Die Eltern beantragten am 21.4.2016 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland die Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG. Dem Antrag wurde entsprochen. Die Nachbeurkundung erfolgte am 27.10.2016 beim zuständigen Standesamt München-Pasing. Das Geburtenregister wird dort unter der Registernummer G… geführt. Als Eltern des Kindes wurden die o.g. Eheleute eingetragen.
3
Die Ehe wurde am … geschieden. Die Anerkennung der Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich erfolgte durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12.3.2018.
4
Mit Schreiben vom 1.9.2022 legte der eingetragene Vater des Kindes Herr H… den Beschluss des Volksgerichts des Bezirks Tunxi der Stadt Hunangshan der Provinz Anhui der Volksrepublik China vom … dem Standesamt München-Pasing vor. Das Gericht stellte darin das Nichtbestehen der Vaterschaft fest, nachdem ein biologisches Abstammungsgutachten ergeben hatte, dass die biologische Vaterschaft ausgeschlossen ist. An dem Verfahren war die Mutter des Kindes als deren gesetzliche Vertreterin involviert, war ausweislich des Gerichtsbeschlusses am Verfahren beteiligt. Auch im Verfahren der Anerkennung der Scheidung vor dem OLG München war sie beteiligt. Der Beschluss vom 1.9.2022 ist gemäß §§ 108 Abs. 1 i.V.m. 109 Abs. 1 FamFG anerkennungsfähig. Die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft soll nun im Geburtenregister hinterlegt werden.
5
Das Standesamt München-Pasing hat nun Zweifel, wie die Eintragung zu erfolgen hat, insbesondere ob der Registereintrag weiter bestehen kann. Problematisch sei dies, da das Kind zwar zum Zeitpunkt der Erstellung des Registereintrags die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz innegehabt habe. Durch die rechtskräftige gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft noch vor dem 5. Geburtstag des Kindes habe dieses gemäß § 17 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend verloren.
6
Nach deren Auffassung lägen die Voraussetzungen des § 36 PStG nicht mehr vor. Die Unrichtigkeit des Eintrags sei jedoch erst nachträglich mit Rückwirkung als Folge der Personenstandsänderung des Kindes entstanden. Der Registereintrag könne daher nicht weiter bestehen. In Erweiterung von Nr. 1.3 der Anlage 2 zur PStG-VwV könnte ggf. als Folgebeurkundung die im Tenor bezeichnete Formulierung aufgenommen werden.
7
Die Standesamtsaufsicht München schließt sich dem an. Auch sie sieht die Möglichkeit, die Standesbeamtin zur Eintragung der vorgeschlagenen Folgebeurkundung 1 anzuweisen.
8
Der Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 36 PStG zum Zeitpunkt der Erstellung des Registereintrags vorlagen, da der deutsche Staatsangehörige Herr L… H… zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet und damit rechtlicher Vater des Kindes war. Aus diesem Grund besaß das Kind gemäß § 4 Staatsangehörigkeitsrecht zunächst auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzungen einer Nachbeurkundung der Geburt lagen zum Zeitpunkt des Registereintrags damit vor. Es ist auch davon auszugehen, dass, da das Nichtbestehen der Vaterschaft vor Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes gerichtlich festgestellt wurde, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend entfallen ist, § 17 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz. Damit ist der Geburtenregistereintrag aufgrund der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft mit der Folge, dass eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht bestand, gegenstandslos. Die vorgeschlagene Folgebeurkundung entspricht der Rechtslage.