Titel:
Beschwerde, Arbeitgeber, Versicherungsvertrag, Gerichtsstand, Beitragsbemessungsgrenze, Antragsteller, Verfahren, Schaden, Zustimmung, Antragsgegner, Alter, Vermittlung, Personenschaden, Beitrag
Schlagworte:
Beschwerde, Arbeitgeber, Versicherungsvertrag, Gerichtsstand, Beitragsbemessungsgrenze, Antragsteller, Verfahren, Schaden, Zustimmung, Antragsgegner, Alter, Vermittlung, Personenschaden, Beitrag
Vorinstanz:
LG Memmingen, Beschluss vom 28.10.2025 – 23 OH 1863/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 34816
Tenor
1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 28.10.2025, Az. 23 OH 1863/24, wird zurückgewiesen.
2 Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3 Der Beschwerdewert beträgt 32.800 €.
Gründe
1
Die Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO, den der Antragsteller beim Landgericht Memmingen angebracht hat.
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1. Der Antragsteller verlangte eine Beweiserhebung zu folgenden Fragen:
(1) Welchen monatlichen Beitrag hätte der Antragsteller im März 2008 für eine Beitragsentlastung im Alter in Höhe von 180,00 Euro (wie aktuell) bezahlen müssen?
(2) Welche monatliche Beitragsentlastung würde der Antragsteller mit Erreichen des Alters von 65 Jahren erhalten, wenn er seit März 2008 monatlich 200,00 Euro in die Zusatzversicherung für Beitragsentlastung im Alter bezahlt hätte?
(3) Wie wird der entstandene Schaden unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Gesichtspunkte ermittelt?
(4) In welcher Höhe ist ein entsprechender Schaden erst bestanden? Wie ergibt sich dieser unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitgeber des Antragstellers 50% der Kosten übernommen hätte?
(5) Wird sich in Zukunft noch ein höherer Schaden ergeben?
(6) Sofern bisher noch kein Schaden entstanden sein sollte, ergibt sich ein solcher Schaden dann mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren? Wie hoch wäre dann der entsprechende Schaden? Hintergrund des Antrags ist, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zu 1 vorwirft ihn bei Abschluss einer privaten Kranken- oder/und Pflegeversicherung (Blatt 2 LGA) unzulänglich beraten zu haben. Der Antragsgegner zu 1 sei entweder als Versicherungsmakler aufgetreten oder – hier legt sich der Antragsteller nicht fest – als Versicherungsvertreter der Antragsgegnerin zu 2.
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Der Antragsgegner zu 1 habe dem Antragsteller im Jahre 2006 fehlerhaft nicht empfohlen, eine stärkere Beitragsentlastung im Alter zu vereinbaren und hierfür eine Mehrprämie (Blatt 3 LGA) aufzuwenden, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu 50% sogar der Arbeitgeber des Antragstellers getragen hätte (Blatt 3 LGA) und die sich der Antragsteller aufgrund seiner damaligen Einkommensverhältnisse auch hätte leisten können. Diese Zusatzversicherung für Beitragsentlastung im Alter habe der Kläger erst auf Anraten Dritter abgeschlossen, und zwar erst 2021 (Blatt 4 LGA).
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Dass das Landgericht Memmingen für die im Bezirk des Landgerichts S## ansässige Antragsgegnerin zu 2 nicht zuständig ist, befand der Antragsteller schon selbst und bat deshalb um Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), vorsorglich um Verweisung an das „zuständige Gericht“ (Blatt 2 LGA).
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2. Um eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog bat das Landgericht (Blatt 25 LGA) das Bayerische Oberste Landesgericht.
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Anschließend stellte der Antragsteller „vorsorglich Verweisungsantrag an das Landgericht Landshut“ (Blatt 26 LGA).
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Monate später berichtete der Antragsteller, er sei vom BayObLG darauf hingewiesen worden, dass nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG Klagen aus dem Versicherungsvertrag wie auch dessen Vermittlung am Gerichtsstand des Versicherungsnehmers in örtlich zulässiger Weise erhoben werden können. Darum habe er dem BayObLG mitgeteilt, er werde nun beantragen, dass das befasste Landgericht Memmingen das Verfahren ans Landgericht Landshut abgibt. Darauf habe das BayObLG das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren beendet.
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3. Das Landgericht Memmingen wies auf Folgendes hin (Blatt 31 LGA):
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Bereits grundlegend bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags im ganzen. Reine Vermögensschäden gehörten nicht zu den zulässigen Verfahrensgegenständen des § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Eine Verweisung des Verfahrens im ganzen an das Landgericht Landshut sei nach § 281 ZPO nicht möglich. Sie setze nämlich voraus, dass das Landgericht Memmingen unzuständig wäre.
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Es sei aber bezüglich des im LG-Bezirk Memmingen ansässigen Antragsgegners zu 1 durchaus zuständig (§ 13 ZPO). Der Antragsteller habe, da das Verfahren bereits laufe, nunmehr auch nicht mehr das Wahlrecht des § 35 ZPO (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dem Antragsgegner zu 1 könne im Verfahren der §§ 485 ff ZPO auch keine rügelose Einlassung vorgehalten werden.
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Denkbar sei allenfalls, das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2 abzutrennen und nach Landshut zu verweisen. Wünsche der Antragsteller dies, so solle er das binnen 2 Wochen mitteilen.
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4. Letzteres lehnte der Antragsteller ausdrücklich (Blatt 34 LGA) ab:
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Er stelle keinen Teilverweisungsantrag.
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5. Sodann wies das Landgericht Memmingen mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag als ganzen zurück.
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5.1 Gegen den Antragsgegner zu 2 sei der Antrag bereits deshalb unzulässig, weil das Landgericht Memmingen örtlich unzuständig ist (Blatt 36 LGA). Teilverweisung sei ja nicht beantragt, Gesamtverweisung nicht möglich.
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5.2 Gegen beide Antragsgegner sei der Antrag ferner deshalb unzulässig, weil weder die Voraussetzungen von § 485 Abs. 1 ZPO (Zustimmung oder drohender Beweismittelverlust) vorlägen noch die des § 485 Abs. 2 ZPO:
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Nach § 485 Abs. 2 ZPO seien nur die dort enumerativ aufgezählten Beweisthemen zulässig. Hierunter falle der Antrag nicht. Er betreffe weder den „Zustand einer Person oder Sache“ noch den „Wert einer Sache“ noch einen „Personenschaden“, „Sachschaden“ oder „Sachmangel“, um dessen „Ursache“ oder „Beseitigungsaufwend“ es gehen könne.
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Der Antragsteller wolle einen Vermögensschaden aufklären, der keinen Bezug zu irgendeinem Sach- oder Personenschaden aufweise.
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5.3 Gegen beide Antragsgegner sei der Antrag ferner auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller keine Tatsachen vortrage. Er stelle lediglich Fragen, ohne Thesen zu formulieren, wie diese Fragen zu beantworten wären. Damit bezwecke er Ausforschung (Blatt 37/38 LGA).
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6. Hiergegen wendet sich die Beschwerde (Blatt 41 ff LGA) mit folgender Begründung:
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6.1 Das Landgericht Memmingen verkenne, dass es kraft Sachzusammenhangs auch für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2 zuständig sei (Blatt 42 LGA). Die habe sich rügelos eingelassen.
Oder: Das Landgericht Memmingen hätte dem Antrag auf Gesamtverweisung folgen sollen.
Oder: Der Antragsteller habe doch eine Teilverweisung schon in der Antragsschrift begehrt. Sein Wahlrecht sei „nicht ausreichend beachtet“ worden.
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6.2 Das Landgericht Memmingen hätte den Antrag unter § 485 Abs. 2 ZPO fassen und für zulässig erachten sollen (Blatt 42 LGA), denn dem Antragsteller gehe es um die Klärung von „Tatsachen sowie der Schadenshöhe“, und dazu sei das Beweisverfahren da.
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Hier gehe es sehr wohl um den „Wert einer Sache“ (Blatt 43 LGA [ohne Angabe, welche Sache]).
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Ein Antrag sei auch in Frageform zulässig (Blatt 44 LGA).
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7. Das Landgericht Memmingen hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Zur Begründung hat es auf die Beschlussbegründung Bezug genommen und ist der Wertung entgegen getreten, als ob die Zivilprozessordnung eine „allgemeine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs“ kennte (Blatt 46 LGA).
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Sie ist aber unbegründet.
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Der Beschluss des Landgerichts Memmingen ist in allen Punkten richtig.
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1. Eine Zuständigkeit für den Antragsgegner zu 2 hatte das Landgericht Memmingen nicht.
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Gäbe es eine „Zuständigkeit des Sachzusammenhangs“, so wäre § 36 ZPO überflüssig. Eine rügelose Einlassung gibt es im „selbständigen“ Beweisverfahren nicht. Erst wenn er im Termin in der nachfolgenden Hauptsache vorbehaltslos einen Sachantrag gestellt hat, kann sich der verklagte Antragsgegner auf die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts nicht mehr berufen.
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Eine Teilverweisung hatte der Antragsteller nicht begehrt, sondern im Gegenteil ausdrücklich erklärt, er erstrebe diese nicht.
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2. Der Antrag ist unzulässig, weil die Höhe eines behaupteten Vermögensschadens nicht unter § 485 Abs. 2 ZPO fällt, wenn – wie hier – dieser Schaden nicht auf die Verletzung einer Person oder auf die Beschädigung einer Sache [oder einen Sachmangel] zurückgeführt wird. Den zutreffenden und transparenten Ausführungen des Landgerichts Memmingen in seinem Hinweis und dem darauffolgenden Beschluss ist an dieser Stelle nichts anzufügen.
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3. Der Antrag ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Tatsachen behauptet hat.
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Genauer: Beweisthemen können in Frageform unterbreitet werden, wenn und solange im Antragsvorbringen eine bestimmte Beweisintention genannt ist, so dass erkennbar wird, was für einne These des Antragstellers hinter seiner Frage steht. Daran fehlt es hier.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Im so genannten „selbständigen“ Beweisverfahren sind die Kosten zwar grundsätzlich solche der nachfolgenden Hauptsache und daher regelmäßig gerade nicht „selbständig“ festzusetzen. Eine anerkannte Ausnahme hiervon ist aber die Abweisung als unzulässig; hier ist analog § 91 ZPO eine isolierte Kostenentscheidung ausnahmsweise veranlasst.
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Wird die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags erfolglos mit der Beschwerde angegriffen, so ist konsequenterweise auch im Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen.
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Da es folglich auf den Beschwerdewert ankommt, war auch dieser festzusetzen, wobei hier im Ergebnis dem Ansatz des Landgerichts Memmingen (Blatt 6 LGA) gefolgt werden konnte.