Titel:
Versorgungsausgleich, Ehezeitanteil, Rentenansprüche, Abtretung, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Verfahrenswert
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Ehezeitanteil, Rentenansprüche, Abtretung, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Verfahrenswert
Vorinstanz:
AG Ebersberg, Endbeschluss vom 10.03.2025 – 3 F 238/24
Fundstellen:
FamRZ 2026, 28
BeckRS 2025, 34773
Tenor
Der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ebersberg vom 10.03.2025 (Az. 3 F 238/24) wird in Ziff. 1 und 2 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1.1 Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.07.2024 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 128,90 Euro zu zahlen.
1.2 Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin seine Ansprüche auf Zahlung seiner betrieblichen Versorgungen in Höhe von 128,90 Euro monatlich ab dem 01.04.2025 abzutreten.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
3. Der Verfahrenswert für beide Instanzen wird auf 3.582,04 € festgesetzt.
Gründe
1
Die im Jahr 1991 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 07.09.1999 rechtskräftig geschieden. Zum Versorgungsausgleich wurde entschieden, dass das betriebliche Anrecht des Antragsgegners im Wege des erweiterten Splittings nach dem damals geltenden § 3b VAHRG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise ausgeglichen wurde. Im übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
2
Die Antragstellerin beantragt im gegenständlichen Verfahren den schuldrechtlichen Ausgleich des noch nicht ausgeglichenen Teils der betrieblichen Rente und Abtretung der betreffenden Ansprüche gegen den Versorgungsträger für die Zeit ab 01.07.2024, dem Tag ihres Rentenbezugs.
3
Der hat mit Schreiben vom 04.09.2024 Auskunft zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erteilt. Demnach hat der Antragsteller während der Ehezeit aus den Verträgen 0103, 0104 und 0105 die folgenden monatlichen Rentenansprüche bezogen:
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Vertragsnummer
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Monatliche Rente
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0103
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141,51 Euro
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0104
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46,79 Euro
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0105
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55,92 Euro
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Gesamt
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244,22 Euro
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Die P. AG erteilte mit Schreiben vom 10.09.2024 Auskunft. Der Antragsgegner bezieht demnach Rente seit dem 01.08.2017. Der Ehezeitanteil beträgt monatlich 156,84 Euro brutto. Beide Versorgungsträger ermitteln den Ehezeitanteil in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils.
5
Der Antragsgegner teilt seine im Jahr 2024 bezahlten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mit in Höhe von insgesamt 9.008,88 €.
6
Mit Beschluss vom 10.03.2025 verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – Ebersberg den Antragsgegner, an die Antragstellerin ab dem 01.07.2024 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 128,94 Euro zu zahlen und seinen Anspruch in dieser Höhe gegen den jeweiligen Versorgungsträger an die Antragstellerin abzutreten.
7
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 14.03.2025 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 31.03.2025 Beschwerde ein. Angegriffen werden die durch das Amtsgericht vorgenommene Umrechnung des bereits ausgeglichenen Anteils der Versorgungen sowie der Zeitpunkt der Abtretung des Anrechts, die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Verfahrenswertes. Die Kostenentscheidung sei unzutreffend, da der Antragsgegner zu einer entsprechenden Zahlung bereit gewesen wäre. Auch der Verfahrenswert sei falsch berechnet. Auf den Inhalt der Beschwerde wird Bezug genommen.
8
Der Antragsgegner beantragt,
- 1.
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.07.2024 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 128,88 € zu zahlen.
- 2.
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin seine Ansprüche auf Zahlung seiner betrieblichen Versorgungen in Höhe von 128,88 Euro ab dem Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in welchem seine betrieblichen Altersversorgungen Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt haben, abzutreten.
- 3.
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Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
- 4.
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Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 3.782,04 € festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 1.000,00 €.
9
Die Antragstellerin bestätigt im Wesentlichen die durch den Antragsgegner vorgenommene Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichswertes. Allerdings könnten diese bereits – wie vom Amtsgericht tituliert – ab dem 01.07.2024 abgetreten werden, da das Verfahren ab diesem Zeitpunkt rechtshängig war. Dies sei jedoch gegenüber der P. AG auszusprechen.
10
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass und wie beabsichtigt ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
11
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie durch Einlegung beim Amtsgericht fristgerecht erhoben, §§ 63, 64 FamFG.
12
Sie ist begründet. Auf die Beschwerde hin war der Beschluss des Amtsgerichts wie beantragt abzuändern. Die Ausgleichswerte aus beiden Versicherungen betragen 156,84 Euro / 2 = 78,42 Euro und 244,22 Euro / 2 = 122,11 Euro. Bereits ausgeglichen wurden 86,80 DM. Der aktuelle Rentenwert zum 01.07.1998, dem Zeitpunkt des Ehezeitendes, betrug 47,65 DM. Demnach wurden 86,80/47,65 = 1,821616 Entgeltpunkte ausgeglichen. Umgerechnet auf den Rentenwert zum 01.07.2024 entspricht dies 1,821616*39,32 Euro = 71,63 Euro. Auszugleichen sind demnach 78,42 Euro + 122,11 Euro – 71,63 Euro = 128,90 Euro.
13
In Streit stand zuletzt die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Zahlung der Rente in Höhe des Ausgleichsbetrages gegen den Versorgungsträger durch den Antragsgegner an die Antragstellerin abzutreten ist.
14
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner verlangen, dass ihr dessen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abgetreten wird, § 21 VersAusglG. Gemäß § 21 Abs. 2 VersAusglG kommt eine rückwirkende Abtretung nicht in Betracht. Seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs ist streitig, ob dies auch Ansprüche umfasst, die nach Rechtshängigkeit des Verfahrens entstanden sind. Eine Ansicht geht davon aus, dass nach Rechtshängigkeit des Antrags entstandene Ansprüche abgetreten werden können, da nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Neuregelung keine von § 1587i Abs. 1 BGB a.F. abweichende Regelung getroffen werden sollte (Ermann/Norpoth/Sasse 17. Aufl. 2023, § 21 VersAusglG Rn. 3). Die Gegenansicht verweist auf den klaren Wortlaut der Neuregelung und lässt die Abtretung nur für Ansprüche zu, die nach der Entscheidung des Familiengerichts entstehen (NK – VersAusglG/Götsche 4. Aufl. 2021, § 21 VersAusglG Rn. 10). Unabhängig davon, welcher Ansicht zu folgen ist, ist vorliegend eine Abtretung für die Vergangenheit bis einschließlich März 2025 ausgeschlossen. Eine rückwirkende Abtretung kann nämlich jedenfalls dann nicht mehr erfolgen, wenn die Rente während des laufenden Verfahrens ungekürzt an den Anspruchsverpflichteten ausbezahlt wird (Ehrmann/Norpoth/Sasse, aaO, Rn. 2; OLG Frankfurt NZFam 2017, 1015; OLG Hamm v. 31.08.2007 – 12 UF 359/06 – juris Rn. 33 zum alten Recht). Vorliegend wurde die Rente bis einschließlich März 2025 bereits in voller Höhe an den Antragsgegner ausbezahlt. Demnach kommt eine Abtretung erst ab April 2025 in Betracht. Dies war auch so auszusprechen. Der Antragsgegner teilt insofern mit, dass seither der Versorgungsträger diesen Betrag einbehält. Entgegen der Ansicht des Versorgungsträgers hat die Abtretung nicht erst ab dem auf ihre Kenntnis von der Rechtskraft folgenden Monats zu erfolgen, da er insoweit nicht schutzwürdig ist. Vorliegend ist keine Übergangszeit, in der der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangen kann, beruhend auf § 30 VersAusglG, anzuordnen (so OLG Zweibrücken FamRZ 2024, 183; aA Grüneberg/Siede § 21 VersAusglG Rn. 1 a.E.). Der Antragsgegner hat nachgewiesen, dass der Versorgungsträger bereits den auszugleichenden Rentenanteil einbehält und nicht mehr an ihn ausbezahlt. Der durch diese Regelung bezweckte Schutz des Versorgungsträgers ist daher nicht mehr erforderlich. Demgegenüber hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse, die Abtretung der Ansprüche zu erwirken, da sie nach ihrer unwidersprochenen Mitteilung bisher keine Zahlungen vom Antragsgegner erhalten hat und die Abtretung ihr eine höhere Sicherheit bietet.
15
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Teilung der Kosten entspricht für die erste Instanz der Billigkeit, da die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, um den im Rahmen der Scheidung noch offen gebliebenen Teil des von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs abzuschließen. Für die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kommt die Wertung des § 20 FamGKG zum Tragen.
16
Die Höhe des Verfahrenswertes beider Instanzen ergibt sich aus §§ 40, 50 FamGKG, wobei vom in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten in Höhe von 2.586,36 Euro auszugehen ist. Die entspricht 7.705,08 Euro. Hiervon sind für jedes Anrecht 20% in Ansatz zu bringen, demnach 2x 1.541,02 Euro und 500,00 Euro für die Abtretung hinzuzurechnen.
17
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 FamFG.