Inhalt

AG München, Beschluss v. 04.11.2025 – 1538 M 53564/24
Titel:

Einstellung, Dringlichkeit, Schriftsatz, Stromversorgung, Schuldner, Freigabe, Belege, Einreichung, Betrag, Stadtwerke, Freigrenze, Rechtsmittelverfahrens, ZPO, Hinblick

Schlagworte:
Einstellung, Dringlichkeit, Schriftsatz, Stromversorgung, Schuldner, Freigabe, Belege, Einreichung, Betrag, Stadtwerke, Freigrenze, Rechtsmittelverfahrens, ZPO, Hinblick
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.11.2025 – 16 T 14312/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 34580

Tenor

1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 15.10.2024 wird in Abhilfe der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 17.09.2025 gem. § 850i Abs. 1 ZPO dahingehend geändert, dass dem Schuldner die monatlichen Nettomieteinnahmen von 777,90 € von der zu belassen ist.
Diese Anordnung gilt unter der Auflage, dass der Schuldner die am 29.10.2025 nachgeforderten Informationen, über seine unregelmäßigen Renteneingänge sowie die weiteren Einkünfte, binnen zwei Wochen mitteilt und ggf. entsprechende Belege vorlegt.
2. Die vom Drittschuldner einbehaltenen Beträge sind an den Schuldner auszuzahlen.
1538 M 53564/24 – Seite 2 – 3. Der Beschluss vom 18.07.202, mit dem die Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen eingestellt wurde, wird aufgehoben.

Gründe

1
Dem Antrag des Schuldners vom 04.11.2024 auf Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte des Schuldners war zu entsprechen.
2
Der Schuldner beantragt die Mieteinnahmen in Höhe von 777,90 € aus seinem Mietverhältnis mit der pfandfrei zu belassen, da er nur eine monatliche Rente in Höhe von 448,47 € erhält. Dies wurde entsprechend nachgewiesen. Da sich gem. § 850c ZPO bis zu einem monatlichen Nettolohn von 1.599,99 € kein pfändbarer Betrag ergibt, sind dem Schuldner die Mieteinnahmen vollständig pfandfrei für seinen Lebensunterhalt zu belassen. Zusammen mit der Rente ergibt sich damit ein unpfändbarer Betrag vom 1226,37 €, der deutlich unter der Freigrenze liegt.
3
Da dem Schuldner die Einstellung der Stromversorgung zum 07.11.2025 droht, liegt eine hohe Eilbedürftigkeit vor. Diese wurde seitens des Schuldners mit einem Schriftsatz der Stadtwerke vom 27.10.2025 mitgeteilt. Daher wurde sowohl von einer Anhörung des Gläubiger als auch von der Einreichung aller nachgeforderten Belege abgesehen, da die Möglichkeit einer Überprüfung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens besteht.
4
Zudem wurde dem Schuldner auferlegt, die Belege zu seinem ggf. vorhandenen weiteren Einkommen, das aus dem Vermögensverzeichnis aus dem Jahr 2023 ersichtlich ist, binnen einer zweiwöchigen Frist nachzureichen.
5
Da sich der pfandfreie Betrag jedoch deutlich unter der Freigrenze befindet, kann bereits im Hinblick auf die Dringlichkeit eine Freigabe gem. § 850i ZPO erfolgen.