Inhalt

VG München, Urteil v. 27.11.2025 – M 10 K 22.4993 , M 10 K 22.4994
Titel:

Verbesserungsbeitrag, Aufdimensionierung

Normenkette:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Verbesserungsbeitrag, Aufdimensionierung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 34258

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen zwei Verbesserungsbeitragsbescheide für seine Grundstücke mit den Flurnummern …3 und …4 (Gemarkung … in der Gemeinde …, im Folgenden: Grundstücke). Die Grundstücke des Klägers grenzen beide mit der nordöstlichen Grundstücksgrenze an den F. weg im Gemeindegebiet …
2
Das beklagte Kommunalunternehmen hat eine Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … (Verbesserungsbeitragssatzung – VBS-WAS) vom 15. Dezember 2021 erlassen, die zum 11. November 2021 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. … vom 22. Dezember 2021). Durch die VBS-WAS wird ein Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung für mehrere abgeschlossene Maßnahmen erhoben (§ 1 VBS-WAS). Unter anderem wird ein Beitrag für die Versorgungsleitung F. weg erhoben (§ 1 Nr. 2 VBS-WAS). Diese Versorgungsleitung ist auf einer Gesamtlänge von 261 Metern verbessert worden. Die Bestandsleitung in Grauguss („GG“) mit dem Durchmesser DN 80 ist durch eine neue Leitung in sog. globularem Grauguss („GGG“) mit dem Durchmesser DN 150 ersetzt worden. Durch den größeren Leitungsdurchmesser ist die Versorgungssicherheit des nachverdichteten Wohngebiets mit seiner stark gestiegenen Anzahl von Abnehmern verbessert worden. Auch die Zubringerleitung von Brunnen VI zur Einbindung Brunnen IV wurde aufdimensioniert (§ 1 Nr. 3 VBS-WAS): Das am Brunnen VI geförderte Wasser muss zum Hochbehälter und in das Versorgungsgebiet geleitet werden. Die alte Leitung DN 125 PVC ist wegen des geringen Strömungsvolumens dafür nicht mehr ausreichend. Deswegen ist sie durch eine neue Leitung DN 300 GGG mit größerem Leitungsdurchmesser und besserem Rohrmaterial ab dem Brunnen VI auf einer Länge von 2.294 Meter ersetzt worden. Durch den größeren Leitungsdurchmesser erhöht sich die Menge an Trinkwasser, die zur Versorgung des Gemeindegebiets zur Verfügung steht. Ferner wird ein Beitrag für die Versorgungsleitung G. weg erhoben (§ 1 Nr. 4 VBS-WAS). Die Versorgungsleitung im G. weg ist auf der gesamten Länge von 60 Metern verbessert worden. Die alte DN 65 Asbestzementleitung ist durch eine DN 80 GGG Leitung ersetzt worden, um die sichere Trinkwasserversorgung im gesamten G. weg zu gewährleisten. Durch den größeren Leitungsdurchmesser erhöht sich die Kapazität und wird die Versorgungssicherheit für eine gestiegene Anzahl von Abnehmern verbessert. Außerdem wird durch das bessere Rohrmaterial nun eine schadstofffreie Versorgung sichergestellt. Der Beitragssatz beträgt pro Quadratmeter Grundstücksfläche 0,16 EUR und pro Quadratmeter Geschossfläche 0,39 EUR. Auf die übrigen Regelungen der Satzung – insbesondere die weiteren Verbesserungsmaßnahmen – wird verwiesen.
3
Daneben hat das beklagte Kommunalunternehmen eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … (Beitrags- und Gebührensatzung – BGS-WAS) vom 15. Dezember 2021 erlassen, die zum 11. November 2021 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. 47 vom 22. Dezember 2021). Ferner hat das beklagte Kommunalunternehmen eine Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 27. Oktober 2021 erlassen, die zum 11. November 2021 in Kraft getreten ist (Amtsblatt für den Landkreis Starnberg Nr. … vom 10. November 2021). In § 1 WAS ist geregelt, dass das beklagte Kommunalunternehmen eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde … und für das Grundstück Flurnummer … in der Gemarkung … betreibt.
4
Mit zwei Bescheiden vom 21. Februar 2022 wurde gegenüber dem Kläger ein Verbesserungsbeitrag in Höhe von 418,04 EUR für das eine Grundstück und ein Verbesserungsbeitrag in Höhe von 161,44 EUR für das andere Grundstück festgesetzt.
5
Mit am 21. März 2022 bei dem beklagten Kommunalunternehmen eingegangenem Schreiben hat der Kläger Widerspruch gegen beide Bescheide vom 21. Februar 2022 eingelegt. Die notwendige Trinkwasserversorgung des Grundstücks des Klägers sei bereits seit Jahren durch Anschluss an die Wasserleitungen gewährleistet. Die angedachte Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung sei offensichtlich durch einen geplanten Neubau eines größeren Wohnhauskomplexes auf dem Grundstück des Eigentümers S. notwendig. Ein weiterer Nutznießer der geplanten Verbesserung der Wasserversorgung könnte das Nachbargrundstück Sch. sein. Die angeblichen Verbesserungsbeitragsbescheide mit einer Kostenverfügung zu Lasten des Klägers seien tatsächlich nur ein notwendiger Neuanschluss einer Wasserversorgung zu dem beabsichtigten Neubau eines Wohnhauskomplexes auf dem Grundstück des Eigentümers S. 
6
Mit Schreiben vom 19. April 2022 wurde dem Kläger von dem beklagten Kommunalunternehmen mitgeteilt, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen werden könne. Der Bescheid vom 21. Februar 2022 beziehe sich auf die Maßnahmen eines Investitionsprogramms, unter anderem den gerade abgeschlossenen Bau des Brunnens VI und seine Einbindung in das Versorgungsnetz. Die durchgeführten Maßnahmen seien in § 1 VBS-WAS festgehalten. Im Folgenden wurde dem Kläger im Schreiben vom 19. April 2022 der Inhalt von § 1 VBS-WAS mitgeteilt.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2022, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 17. September 2022, wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verlegung einer neuen Versorgungsleitung auch im F. weg mit ihrer Aufdimensionierung eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Versorgungssituation darstelle. Im Gemeindegebiet erfolge die Wasserversorgung durch eine Einrichtung der Gemeindewerke (Kommunalunternehmen). Dies bedeute, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirkten, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben sei. Wenn alle Anlagenteile nach dem Willen des Kommunalunternehmens eine Einrichtung bildeten, müsse jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Vorliegend weise die Leitung im F. weg jetzt einen beinahe doppelten Querschnitt auf, was der Versorgung des gesamten Gebiets der sogenannten Waldkolonie diene und Druckschwankungen vermeiden solle. Es könnte von sogenannten „Altanschließern“, die bereits einen Herstellungsbeitrag geleistet hätten, ein Verbesserungsbeitrag gefordert werden.
8
Am 11. Oktober 2022 hat der Kläger Klagen erhoben. Der Kläger beantragt,
den Klagen gegen das Kommunalunternehmen Gemeindewerke stattzugeben und die ihn belastenden Beitragsfestsetzungen in der vorliegenden Form aufzuheben.
9
Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass der F. weg aus einem östlichen und einem westlichen Teil bestehe. Das Grundstück des Klägers liege am östlichen Teil des F. wegs. Vor circa 25 Jahren sei im östlichen Teil des F. wegs unter anderem eine neue Trinkwasserleitung laut Kläger (nur) auf Kosten der Anrainer errichtet worden. Die neue Wasserleitung sei nun im westlichen Teil des F. wegs errichtet worden. Es sei nachvollziehbar, dass Kosten zur Verbesserung der Infrastruktur aufgebracht werden müssten. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass diese Kosten, die nur den Abschnitt F. weg West beträfen, auch den Bewohnern F. weg Ost aufgebürdet würden. Ferner sei die Kostenverteilung nach Grundstücksgröße und nicht nach Bebauungsdichte nicht nachvollziehbar. Dies sei ungerecht und unsozial, der Schutz von Grünflächen werde damit bestraft.
10
Der Bevollmächtigte des beklagten Kommunalunternehmens beantragt,
Die Klagen werden abgewiesen.
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Die beantragte Klageabweisung wird unter anderem damit begründet, dass sämtliche Anlagenteile des Kommunalunternehmens rechtlich eine Einheit darstellten. Die Verbesserung auch nur eines Anlagenteils stelle eine Verbesserung der Gesamteinrichtung dar. Die Grundstücksflächen seien zutreffend veranlagt worden. Abzustellen sei insoweit auf die Fläche des Grundbuchgrundstückes. Auch Grünflächen unterlägen einer Beitragspflicht.
12
Mit Beschluss vom 27. November 2025 sind die Verfahren M 10 K 22.4993 und M 10 K 22.4994 nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide vom 21. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2022 sind recht rechtmäßig und verletzen Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids nach § 117 Abs. 5 VwGO und führt ergänzend aus:
15
1. Rechtsgrundlage für den Erlass der beiden angegriffenen Bescheide ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und die VBS-WAS der Beklagten vom 15. Dezember 2021.
16
a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können für die Verbesserung oder Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen besonderen Vorteil bietet.
17
Das beklagte Kommunalunternehmen betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung (§ 1 Abs. 1 WAS), an die die beiden veranlagten Grundstücke des Klägers angeschlossen sind. Die Beklagte hat von der Ermächtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und die VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 erlassen.
18
b) Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtswirksamkeit der VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 bestehen nicht. Bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 VBS-WAS bezeichneten Maßnahmen handelt es sich um Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung, die sich nach der Verkehrsauffassung positiv auf die Gesamtanlage auswirken (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2010 – 20 N 09.3077, juris Rn. 41; U.v. 11.3.2010 – 20 B 09.1890, juris Rn. 28).
19
Der Kläger kann mit seiner Rüge, seine Grundstücke profitierten nicht von den durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen, nicht durchdringen. Das beklagte Kommunalunternehmen betreibt seine Wasserversorgungsanlage als eine rechtliche Einrichtungseinheit für das gesamte Gemeindegebiet (vgl. § 1 Abs. 1 WAS). Dies bedeutet, dass bei Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich der Einrichtung auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, der Aufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben ist. Wenn alle Anlagenteile nach dem Willen des Kommunalunternehmens eine Einrichtung bilden, muss jede Verbesserung eines Einrichtungsteils notwendig auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung bedeuten. Die von der Satzung erfassten Grundstückseigentümer bilden in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage eine Solidargemeinschaft, so dass alle Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen, auch wenn sie sich unmittelbar lediglich auf einen Teilbereich der Gemeinde bzw. des vom Kommunalunternehmen betriebenen Wasserversorgungsnetzes auswirken, letztlich doch allen Anschlussnehmern zu Gute kommen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Wasserversorgung in der Gemeinde dienen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.3.2018 – B 4 K 16.625, Rn. 58 juris).
20
Die unter § 1 Nr. 1 bis 5 VBW-WAS beschriebenen Maßnahmen stellen vor allem mit Blick auf die drei verschiedenen Aufdimensionierungen offensichtlich und naheliegend nach dem Planungswillen des Kommunalunternehmens, das insoweit einen weiten Ermessensspielraum hat, eine einzige Gesamtverbesserung dar (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 7.3.2018 – B 4 K 16.625, Rn. 52 juris).
21
Die Ersetzung der nicht mehr ausreichend dimensionierten Wasserleitungen im Feichtholzweg und im Goldmacherweg sowie die aufdimensionierte Zubringerleitung vom Brunnen VI durch Leitungsrohre mit einem größeren Querschnitt dienen vor allem der Hebung der Qualität und Leistungsfähigkeit, mithin der Erhöhung der Wirkungskraft der schon vorhandenen Anlage.
22
Hinzu kommt, dass unter § 1 Nr. 3 VBS-WAS – Zubringerleitung vom Brunnen VI – neben den Maßnahmen im F. weg und im Goldmacherweg eine weitere Aufdimensionierung einer Wasserleitung geregelt ist, die laut Satzung eine Länge von 2.294 Metern hat. Diese Leitung darf bei der Betrachtung der einzelnen Aufdimensionierungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. VG Würzburg, U.v. 19.7.2017 – W 2 K 16.790, Rn. 34 juris). Laut Widerspruchsbescheid betreibt das beklagte Kommunalunternehmen ein Wasserleitungsnetz mit einer Länge von ca. 10.000 Metern. Eine Aufdimensionierung hat gesamt betrachtet auf 2.618 Metern stattgefunden: 2.297 Meter (§ 1 Nr. 3 VBS-WAS) plus 261 Meter (§ 1 Nr. 2 VBS-WAS) plus 60 Meter (§ 1 Nr. 4 VBS-WAS). Damit sind ca. 26 Prozent des Leitungsnetzes aufdimensioniert worden. Spätestens vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Aufdimensionierung von kürzeren Teilstücken im F. weg und im Goldmacherweg als Verbesserungsmaßnahme beurteilt werden.
23
c) Das beklagte Kommunalunternehmen hat zeitgleich mit dem Erlass der VBS-WAS vom 15. Dezember 2021 auch eine geänderte BGS-WAS vom 15. Dezember 2021 mit neuen Beitragssätzen erlassen und damit den Vorgaben der Rechtsprechung Rechnung getragen. Unproblematisch ist auch, dass die VBS-WAS und die BGS-WAS erst nach Fertigstellung der verbesserten Einrichtung erlassen wurden (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 20 ZB 23.1043, Rn. 3 juris).
24
d) Da im Übrigen keinerlei Einwände gegen die Globalkalkulation vorgetragen wurden, war eine Überprüfung der Beitragskalkulation von Amts wegen (§ 86 VwGO) nicht veranlasst (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 20 ZB 14.1744, Rn. 6 juris).
25
2. Die vom Kläger angegriffenen Beiträge sind im Einzelfall korrekt berechnet worden. Insbesondere sind von der Beitragskalkulation – entgegen der Ansicht des Klägers – auch Grünflächen umfasst, weil in § 6 Abs. 1 VBS-WAS auf die Grundstücksfläche und die Geschossfläche abgestellt wird.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.