Titel:
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Frage gestellt, Keine unbillige Härte durch die Vollziehung
Normenketten:
RBStV
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
Schlagworte:
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Frage gestellt, Keine unbillige Härte durch die Vollziehung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 34180
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 47,90 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wird als Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer … … … seit Dezember 2024 vom Antragsgegner zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 30. September 2025 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 191,60 EUR fest.
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025, eingegangen am 31. Oktober 2025, erhob der Antragsteller ausweislich des Betreffs des Schreibens Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2025 zum Verwaltungsgericht München, die unter dem Aktenzeichen M 26a K 25.7488 bei Gericht geführt wird. In den Anträgen seiner Klage beantragte er, den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners „vom 1. Dezember 2024 (Beitragsnummer … … …*)“ aufzuheben. Die Klagefrist sei gewahrt, da der Bescheid dem Antragsteller erst kürzlich bekannt geworden sei und eine Mahnung vom 9. April 2025 vorliege.
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Im Klageverfahren trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 V 5.24, Pressemittelung Nr. …2025) Klagen gegen den Rundfunkbeitrag vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich möglich seien, wenn der Kläger Argumente zur mangelnden Erfüllung des Programmauftrags vorbringe und hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite in Sachen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt im Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlicher Sender vorlege. Seit mindestens 2023 zeige das Programm von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine einseitige Berichterstattung in politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen. Beispielhaft mache eine empirische Untersuchung der Universität Mainz (2024) deutlich, dass die inhaltliche Ausrichtung der ÖRR-Programme einseitig zugunsten des linken Lagers erfolge. Es gebe daneben ein Repräsentationsdefizit. Die Ergebnisse einer ARD-Akzeptanzstudie des Instituts GIM belege, dass sich lediglich 44% der Bevölkerung durch die ARD repräsentiert fühlten. Selbst die ARD-Intendanz habe bereits eingeräumt, dass die gebotene Ausgewogenheit in der Berichterstattung nicht gewährleistet werde. Zudem verletzten öffentlich-rechtliche Formate in erheblichem Maße Persönlichkeitsrechte, wie sich aus einem Urteil des Landgerichts München I vom März 2024 gegen das ZDF in Bezug auf Äußerungen im Rahmen der Sendung „ZDF … …“ ergebe. Hinzu komme, dass der Rundfunkrat sowie die zuständigen Programmkontrollgremien ihre Aufsichtspflicht nicht erfüllten: Ein Beitrag des ARD-Formats „…“, der die Antifa einseitig und in unzureichend ausgewogener Weise dargestellt habe, sei trotz Kritik in unveränderter Form bestehen geblieben. Auch werde einseitig die politische Gendersprache übermäßig verwendet. Durch Stellungnahmen der ARD- und ZDF-Intendanz, des ZDF-Fernsehrats sowie der zuständigen Rechtsaufsicht sei der Kläger darüber hinaus mit nachweislich falschen Tatsachenbehauptungen konfrontiert worden, um diese Sprachpolitik zu legitimieren. Zuletzt habe das ZDF jahrelang mit Hamas-Terroristen zusammengearbeitet und damit Artikel 1 GG missachtet. Aufgrund der aufgezeigten Mängel liege in der Beitragserhebung ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum des Klägers gemäß Art. 14 GG. Weitere Belege würden noch nachgereicht und wissenschaftliche Gutachten und Beweise beigebracht werden.
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Gemeinsam mit seiner Klage beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2025,
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die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), um eine vorzeitige Zwangsvollstreckung zu verhindern.
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Er begründete dies damit, dass die Aussetzung der Vollziehung geboten sei, da andernfalls irreparable Schäden durch die Zwangsvollstreckung entstünden.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 10. November 2025,
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Der Eilantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt habe, wie dies von § 80 Abs. 6 VwGO gefordert würde. Zudem sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten sei einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hier fehle bereits ein konkreter Sachvortrag hinsichtlich der potenziellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids oder einer besonderen Eilbedürftigkeit zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte im Verfahren M 26a K 25.7488 sowie auf die Verwaltungsakte verwiesen.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag bedarf vorliegend einer Auslegung dahingehend, gegen welchen Festsetzungsbescheid der Antragsteller sich mit seiner Klage und dem darauf bezogenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet (§ 88 VwGO), da er in seinem mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 gestellten Antrag einen Festsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2024 in Bezug nimmt, im Betreff des Schreibens hingegen einen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025.
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Nachdem der Antragsteller erst im Dezember 2024 aus Baden-Württemberg nach Bayern und damit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gezogen ist (Bl. 66 der Verwaltungsakte) und sich in der vorlegten Verwaltungsakte lediglich ein Festsetzungsbescheid des Antragsgegners findet, der auf den 1. Oktober 2025 datiert (Bl. 15 der Verwaltungsakte) und mit welchem Rundfunkbeiträge ab 1. Dezember 2024 festgesetzt werden, legt das Gericht den gestellten Antrag dahingehend aus, dass sich der Antragsteller gegen den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2025 wendet. Zudem hat der Antragsteller den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025 in seiner Antrags- und Klageschrift benannt und diesen seinem Schreiben beigefügt.
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2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO ist bereits unzulässig. Bei der Festsetzung eines Rundfunkbeitrags handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur dann zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Eine solche Ablehnung durch den Antragsgegner ist weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
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Auch ein Ausnahmefall nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Bezüglich des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids vom 1. Oktober 2025 ist bereits nicht erkennbar und auch seitens des Antragstellers nicht vorgetragen, dass dieser einen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt hat. Einzig in Betracht kommt somit das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (drohende Vollstreckung). Eine Vollstreckung in diesem Sinn droht dabei nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt oder konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft. Insbesondere erfüllt ein formularmäßiger Vollstreckungshinweis nicht die Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 8.1117 – beckonline m.w.N.). Dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025 aufgefordert hat, den offenen Gesamtbetrag zur Vermeidung von Mahn- und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu zahlen, führt noch nicht zu einer drohenden Zwangsvollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, da mit diesem Hinweis ersichtlich noch keine konkrete Maßnahme bezogen auf die Vollstreckung im eigentlichen Sinne (wie beispielsweise ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht oder die Nennung eines konkreten Termins für die Zwangsvollstreckung) eingeleitet wurde.
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3. Unabhängig davon und ohne, dass es darauf ankommt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber auch unbegründet.
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3.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
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Soweit, wie vorliegend, jedoch die aufschiebende Wirkung der Klage in der Fallgestaltung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, nämlich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entfällt, ist die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, wonach die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Hauptrechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Offene Erfolgsaussichten reichen hingegen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2025 – 7 CS 25.216 – juris Rn. 10-12).
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3.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist der Antrag abzulehnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 1. Oktober 2025 nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte durch den Vollzug des Beitragsbescheides.
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3.2.1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 1. Oktober 2025 bestehen nicht.
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(1) Der Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages – RFinStV – vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 566) in der jeweils gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages; siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 – Vf.8-VII-12, Vf. 24-VII12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) und späteren Zustimmungsbeschlüssen kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu.
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aa) Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt.
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Diese vom Bundesverfassungsgericht festgestellte grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Beitragsmodells wird auch durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025, Az. 6 C 5.24, in der es über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024, Az. 6 B 70/23, zugelassene Revision entschieden hat, nicht in Frage gestellt. Der Pressemitteilung vom 15. Oktober 2025 zufolge (https://www.bverwg.de/pm/2025/80) geht das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung, deren Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zwar davon aus, dass es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV fehlt, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verletzt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.
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bb) Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt. Dafür, dass dies vorliegend für den vom Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025 umfassten Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 der Fall ist, bietet das Vorbringen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller greift in seiner Klagebegründung im Hauptsacheverfahren lediglich punktuell einzelne Studien und Aussagen, sowie die Berichterstattung zu einzelnen Themen auf, um deren inhaltliche Richtigkeit in Frage zu stellen. Eine Auseinandersetzung mit dem in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende medialen Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter lassen die Ausführungen des Antragstellers vermissen. Das Gericht geht daher für das vorliegende Verfahren weiterhin von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags aus.
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(2) Der Bescheid vom 1. Oktober 2025 ist formell und materiell rechtmäßig.
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Das oben skizzierte verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beitragssystem zugrunde gelegt, ist der Antragsteller als Inhaber der in dem streitgegenständlichen Bescheid genannten Wohnung gemäß §§ 2 und 3 RBStV gesetzlich zur Beitragsleistung für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Dezember 2024 bis 30. September 2025 trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 5. Dezember 2016, in Kraft getreten am 1. Januar 2017 (StAnz Nr. 51-52/2016) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Auch insoweit folgt die Zahlungspflicht unmittelbar aus der gesetzlichen Grundlage.
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3.2.2. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass durch die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides in Höhe von insgesamt 191,60 EUR nebst Kosten für die Zwangsvollstreckung wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine spätere Rückzahlung der Beiträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 – beckonline –).
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3.2.3. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) das Interesse des Antragstellers, vorläufig keine Zahlungen an den Antragsgegner leisten zu müssen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte der Streitwert in der Regel ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Streitwert der Hauptsache ist hier der mit Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2025 festgesetzte Betrag in Höhe von 191,60 EUR. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt damit 47,90 EUR.