Titel:
Berufung, Leistungen, Kaufvertrag, Sachmangel, Revision, Software, Mangel, Beschaffenheit, Schadensersatz, Rechtsverfolgungskosten, Anordnung, Wiederholungsgefahr, Feststellungsinteresse, Betrieb, angefochtene Entscheidung, Vermeidung von Wiederholungen
Schlagworte:
Berufung, Leistungen, Kaufvertrag, Sachmangel, Revision, Software, Mangel, Beschaffenheit, Schadensersatz, Rechtsverfolgungskosten, Anordnung, Wiederholungsgefahr, Feststellungsinteresse, Betrieb, angefochtene Entscheidung, Vermeidung von Wiederholungen
Vorinstanz:
LG Hof, Endurteil vom 16.12.2024 – 32 O 100/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33838
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 16.12.2024, Az. 32 O 100/24, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.972,58 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht für die Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 04.08.2025.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um die Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität eines Akkumulators.
2
1. Die Beklagte stellt Batterieheimspeicher, sog. Akkumulatoren, zur Ergänzung privat genutzter Photovoltaikanlagen her, die selbst erzeugten Strom für die Eigenversorgung speichern. Die Beklagte verkauft die Speicher nicht direkt an Endkunden. Vielmehr werden die Speicher ausschließlich an Vertriebshändler verkauft, die die Speicher wiederum an Endkunden verkaufen.
3
Der Kläger erwarb am 31.01.2020 ein solches Speichersystem der Beklagten mit einer Gesamtspeicherkapazität von 5,0 kWh zusammen mit einer Photovoltaikanlage zum anteiligen Kaufpreis von 8.318,10 €. Der von ihm erworbene Akkumulator mit der Seriennummer ... wurde am 24.02.2020 von dem Verkäufer an den Kläger geliefert, montiert und in Betrieb genommen.
4
Die Beklagte gab für ihre Speicher eine Herstellergarantie ab, die eine Material- und Leistungsgarantie beinhaltet (Anlage KGR 1).
5
Gemäß Punkt B. (1) der Material- und Leistungsgarantie liegen die Voraussetzungen des Garantiefalls vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß [Punkt] C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).
6
Gemäß Punkt C. (1) der Garantiebedingungen entscheidet der Garantiegeber im Garantiefall, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht wird. Der Garantiefall ist abgeschlossen, wenn das Speichersystem wieder eine Funktionsfähigkeit wie vor Eintreten des Garantiefalls aufweist. Wird ein defektes Bauteil ersetzt, so geht das defekte Bauteil in das Eigentum des Garantiegebers über.
7
Gemäß Punkt C. (4) garantiert der Garantiegeber, dass der Akkumulator bis zum Ablauf des 10. Garantiejahres eine nutzbare Kapazität von 100% der Nennkapazität in Höhe von 2,50 kWh/Modul zur Verfügung stellen kann.
8
In den ersten Monaten des Jahres 2022 kam es zu mehreren Bränden von Speichersystemen der Beklagten, die durch Kurzschlüsse der darin verwendeten Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen („NCA-Zellen“) ausgelöst wurden. Am 09.03.2022 reagierte die Beklagte erstmalig auf diese Vorfälle und deaktivierte ca. 66.000 der bundesweit betriebenen Speichersysteme mittels internetgesteuerten Wartungszugriffs. Von dieser Abschaltung war auch der Speicher der Klägerseite betroffen. Durch die Sachverhaltsermittlung und die technische Begutachtung der Schadensfälle konnte die Ursache der Verpuffungen festgestellt werden. Es handelte sich um eine Kausalkette, bei der das Ausdampfen einer Batteriezelle zu einem Brand in den betroffenen Speichern führte. Die Überhitzung einer einzelnen Batteriezelle als Folge eines sich im Laufe der Zeit entwickelnden Kurzschlusses ließ sehr hohe Temperaturen in der Batteriezelle entstehen. Ab Juni 2022 versetzte die Beklagte die meisten Speicher wieder in Betrieb, nachdem sie die Speicher im Rahmen eines Firmware-Updates mit einer Diagnosesoftware namens „Smart-Guard“ ausgestattet hatte, die die Speicherfunktionen überwachen und Defekte auf Zellebene vorbeugend erkennen können soll. Dies geschah auch mit dem Speicher der Klägerseite.
9
Am 18.03.2023 kam es zu einem weiteren Brand eines Speichers der Beklagten. Als Reaktion auf den Brandvorfall im März 2023 versetzte die Beklagte unverzüglich alle Speicher mit baugleichen Batteriemodulen sicherheitshalber in einen reduzierten Betriebszustand. Die Speicher konnten in diesem Betriebszustand zunächst nur mit bis zu 50%, später dann mit bis zu 70% ihrer Kapazität beladen werden. Es zeigte sich, dass der Brandvorfall im März 2023 deutlich von den Vorfällen im Jahr 2022 abwich. Anstatt einer sich im Laufe der Zeit entwickelnden Zellschädigung, die zu dem „thermal runaway“ geführt hat, trat der Zellschaden in dem verunfallten Speicher im März 2023 plötzlich auf. Daher war die Software Smart-Guard – die auf der Grundlage der Vorfälle 2022 entwickelt worden war – nicht in der Lage, dieses Fehlerbild zu erkennen. Die Beklagte versicherte in den Monaten nach dem Brand, die Problematik durch eine Weiterentwicklung von Smart-Guard gelöst zu haben. Am 09.08.2023 kam es jedoch zu zwei weiteren Brandvorfällen von Batteriespeichern der Beklagten. Es kam im Anschluss zu einer Leistungsreduzierung von baugleichen Speichern.
10
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 21.03.2024 auf, den Speicher des Klägers durch Austausch der für die Fernabschaltung bzw. Leistungsreduktion ursächlichen Zellmodule bis zum 05.04.2024 wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen.
11
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Brände seien durch Kurzschlüsse in den jeweiligen Zellen und den dabei entstehenden hohen Temperaturen verursacht worden, da die Beklagte ab Anfang 2020 anstatt Samsung NCA-Zellen sog. „No Name“-Batteriezellen aus chinesischer Produktion verbaut habe. Die Brandgefahr bestehe trotz der Einführung der Überwachungssoftware Smart-Guard fort. Um den Akkumulator wieder sicher dauerhaft in Betrieb zu nehmen, müssten die Module mit den schadhaften Zellen durch neue Zellmodule ausgetauscht werden. Eine rein softwarebasierte Reparatur sei nicht möglich. Aufgrund der Leistungsreduktion entsprächen die Zellen nicht dem Stand der Technik. Die nunmehr verwendeten LFP-Zellen würden den Stand der Technik darstellen. Es existiere eine Verfügung der Produktsicherheitsbehörde – Landesdirektion Sachsen, mit der der Beklagten auferlegt worden wäre, die Speicher derzeit mit einem reduzierten Betriebszustand zu betreiben. Daneben behauptet der Kläger, sein Speicher funktioniere seit November 2023 nicht mehr. Wenn es zu kalt für den Speicher werde, schalte dieser automatisch ab und lasse sich nicht mehr einschalten. Dies erlaube die Software nicht. Er habe einen zusätzlichen Speicher der Beklagten in Größe von 2,5 kWh erworben.
12
Der Kläger hat in erster Instanz die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte schulde die Instandsetzung aus der Leistungs- bzw. Materialgarantie. Die Beklagte habe durch Schreiben vom 24.11.2023 den Vortrag des Klägers im Wesentlichen zugestanden. Es bestehe ein Mängelbeseitigungsanspruch des Klägers. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Material- und aus der Leistungsgarantie der Beklagten und weiterhin aus § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdHaftG und aus § 826 BGB. Es liege ein Sachmangel aufgrund eines Produktmangels nach § 3 ProdHaftG vor. Die Kapazitätsbeschränkung stelle einen mangelhaften Zustand dar. Auch könne die Software der Beklagten die brandursächlichen Zelldefekte nicht erkennen und sei mangelhaft. Der Feststellungsantrag sei wegen Wiederholungsgefahr zulässig.
13
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, wie folgt zu erkennen:
(1.) Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Modell ... mit der Seriennummer ... die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen.
(2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 25.02.2030 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu (1.) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.
(3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
15
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, die Speicher der Klagepartei seien von den Leistungsreduzierungen im März und August 2023 nicht betroffen gewesen, da in dem Speicher der Klagepartei keine mit den Brandvorfällen baugleichen Batteriemodule verbaut seien. Der Speicher des Klägers laufe derzeit im Regelbetrieb. Die im Batteriespeicher verwendeten NCA-Batteriezellen seien Marktstandard.
16
Die Beklagte hat in erster Instanz die Rechtsauffassung vertreten, der Batteriespeicher des Klägers sei mangelfrei. Insbesondere der „ins Blaue hinein“ behauptete Zellschaden sei nicht ersichtlich. Es fehle insofern an einzelfallbezogenen Einlassung der Klagepartei. Es liege auch kein Produktionsfehler vor. Ebenso wenig liege ein Sachmangel vor, vielmehr habe sich bei den Bränden das Technologierisiko verwirklicht. Dieses sei jedem technischen Gerät immanent. Die zeitweise Leistungsreduzierung stelle keinen Garantiefall dar, da der Kläger aufgrund der Vorgaben des technischen Datenblattes nicht habe erwarten können, dass der Speicher zu jeder Zeit mit der maximalen Systemleistung arbeite. Der Klageantrag zu 1) sei im Übrigen zu unbestimmt und gehe über den Garantiefall hinaus. Auch könne die Klagepartei nicht von der Beklagten verlangen, dass eine bestimmte Art und Weise der Nacherfüllung durchzuführen sei. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Es fehle am Feststellungsinteresse. Die Klagepartei trage selbst vor, dass die Beklagte bereit sei, Batteriemodule auszutauschen, wenn dies technisch erforderlich sei.
17
2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 16.12.2024 abgewiesen. Hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) und zu 3) sei diese zulässig, aber unbegründet. Bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 2) sei die Klage unzulässig.
18
Der Klagantrag zu Ziffer 1) sei unbegründet. Es liege kein Garantiefall vor, da nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass der Speicher defekt im Sinne der Garantiebedingungen sei.
19
Die Voraussetzungen der „Leistungsgarantie“ lägen nicht vor. Diese greife nur ein, wenn die garantiert nutzbare Kapazität infolge Degradation der Module unterschritten werde. Unter Degradation verstehe man dabei die durch Zeitablauf abnehmende Kapazität von Lithium-Ionen-Batterien.
20
Diese führe dazu, dass die Batterie mit zunehmendem Alter eine geringere Kapazität aufweise. Die Beklagte garantiere durch diese Leistungsgarantie ausschließlich, dass die Degradation über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht dazu führe, dass die Batteriemodule weniger als ihre ursprüngliche Kapazität aufnehmen könnten. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf anderslautende Werbeaussagen, welche die Degradation als Einschränkung der Leistungsgarantie nicht nennen, berufen. Unerheblich sei hierbei, ob solche Werbeaussagen durch die Beklagte tatsächlich gemacht worden seien. Durch diese Herstellergarantie werde dem Käufer ein Vorteil eingeräumt, welcher über die gesetzlichen Rechte hinaus gehe. Es existiere hinsichtlich einer zusätzlich übernommenen Garantie kein gesetzliches Leitbild, von welchem zum Nachteil des Käufers abgewichen werden könnte. Aufgrund dessen sei hinsichtlich der Herstellergarantie grundsätzlich keine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen. Der Wortlaut der Leistungsgarantie sehe explizit vor, dass die Garantie nur eingreife, wenn die garantiert nutzbare Kapazität infolge Degradation der Module unterschritten werde. Nach dem eigenen Vortrag der Klageseite solle die Verringerung der Kapazität auf nachträglichen Eingriffen der Beklagten von außen aufgrund der Brandereignisse beruhen. Diese Maßnahme falle nicht unter die von der Beklagten übernommen Leistungsgarantie.
21
Auch die Voraussetzungen der „Materialgarantie“ lägen nicht vor. Dafür müsse ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegen, der die Funktionsfähigkeit des Speichers beeinträchtige.
22
Hier werde vom Kläger ein Zugriff von außen behauptet. Dies stelle keinen Materialfehler, im Sinne einer Abweichung in der Qualität, Beschaffenheit oder Zusammensetzung des im Speicher verbauten Materials dar. Ebenso sei durch den Eingriff von außen kein Verarbeitungsfehler entstanden. Darunter seien Fehler zu fassen, die während der Bearbeitung oder Herstellung eines Produktes, wegen unsachgemäßer oder fehlerhafter Prozesse entstehen. Diese Phase der Herstellung und Montage des Speichers sei zudem bei dem Eingriff der Beklagten von außen bereits abgeschlossen.
23
Ein vom Kläger behaupteter Mangel der Diagnosesoftware „Smart-Guard“ stelle zudem keinen funktionsbeeinträchtigenden Material- und/oder Verarbeitungsfehler dar. Hinzu komme, dass diese Software erst nachträglich von außen aufgespielt worden sei. Diese Software betreffe weder das Material noch dessen Verarbeitung und sei vielmehr unabhängig von der Hardware des Speichersystems.
24
Soweit der Kläger auf Zelldefekte durch einen behaupteten Wechsel auf sog. „No Name“-Produkte und die Nichteinhaltung des Stands der Technik durch die Verwendung von NCA-Modulen abstelle, sei der Vortrag nicht hinreichend substanziiert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls liege beim Kläger. Diese Behauptungen stelle der Kläger „ins Blaue hinein“ ohne greifbare Anhaltspunkte auf. Hinweise dafür, dass genau der Batteriespeicher des Klägers einen physischen Defekt aufweise, ergäben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Der Kläger schließe im Kern seines Vortrags aus dem Auftreten verschiedener Brandereignisse bei anderen Speichern der Beklagten auf das Vorliegen eines Zelldefekts gerade auch in seinem Speicher, ohne dafür ausreichend konkrete Anhaltspunkte zu haben und vorzubringen. Auch habe der Kläger nicht substantiiert darlegen können, dass sein Batteriespeicher überhaupt von der Leistungsreduzierung im März und August 2023 betroffen gewesen sei. Dies werde von der Beklagten bestritten. Der Kläger trage hierbei nicht substantiiert vor, zum Beispiel unter Vorlage von entsprechenden Leistungsverläufen des betroffenen Speichers. Insofern könne hinsichtlich des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass es überhaupt zu einer Leistungsreduktion gekommen sei, welche zu einem Zellschaden hätte führen können. Unstreitig gebe es ein Technologierisiko bei solchen Batteriespeichern. Wenn sich dieses in Einzelfällen verwirkliche, könne daraus nicht auf einen generellen Produktionsfehler geschlossen werden. Bei der geringen Anzahl von Bränden spreche viel für die Verwirklichung des Technologierisikos im konkreten Einzelfall. Das Gericht könne auch nicht feststellen, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers überwiegend zugestanden habe. Dass die Klägerin den Austausch bei bestimmten Speichern angeboten habe, sei nur ein Angebot einer Kulanz-Nachbesserung. Insofern werde in dem Schreiben (Anlage K 7) explizit auf ein Kulanzangebot verwiesen. Hierdurch sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass beim Speicher des Klägers ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliege. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Garantiefalls komme hinzu, dass der Garantiegeber selbst entscheide, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder durch ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht werde. Allein dies könnte der Kläger, falls die Voraussetzungen der Garantie vorlägen, aus dieser verlangen.
25
Auch könne das Vorbringen des Klägers hinsichtlich einer Anordnung der Produktsicherheitsbehörde, welche den Betrieb der Speicher der Beklagten in Vollast untersagen solle, nicht zu einem Anspruch aus der Herstellergarantie führen. Der entsprechende Vortrag des Klägers werde von der Beklagten bestritten und sei unsubstantiiert. Er berufe sich hierbei auf die Aussage der Beklagten im Rahmen eines anderen Verfahrens. Aus dem durch die Beklagte vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe sich, dass diese Aussage zurückgenommen worden sei. Die Klagepartei trage hierzu nicht einzelfallbezogen vor, insbesondere werde keine entsprechende Anordnung der Landessicherheitsbehörde vorgelegt. Es bestünden insofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens einer solchen Anordnung.
26
Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bestünden auch nicht auf anderer rechtlicher Grundlage. Ein Anspruch nach §§ 1, 3 ProdHaftG sei nicht gegeben, da dies zunächst einen Fehler eines Produkts gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG voraussetze, wozu ausreichender Vortrag fehle. Ebenso fehle Vortrag dazu, dass dadurch eine Sache des Klägers beschädigt worden sei. Soweit der Kläger vortrage, dass insofern ein Sachmangel gegeben sei, verkenne dieser, dass die Beklagte nicht Verkäuferin des Speichersystems gewesen sei. Gewährleistungsrechte aufgrund eines Sachmangels wären ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 ProdHaftG komme gleichfalls nicht in Betracht. Bei § 3 ProdHaftG handele es sich um kein Schutzgesetz. Ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Dieser Anspruch sei auf ein Unterlassen gerichtet. Begehrt werde vom Kläger allerdings ein aktives Tun mit der Wiederherstellung der Nennspeicherkapazität, der Beseitigung der Brandgefahr, der Beseitigung der softwaregesteuerten Abschaltung und der Instandsetzung der Zellmodule mit Wiederinbetriebnahme. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei nicht gegeben. Es fehle jeder Vortrag für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte.
27
Der Klageantrag zu Ziffer 2) sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Beklagte habe niemals abgelehnt, berechtigte Garantieansprüche zu erfüllen. Vielmehr habe die Beklagte durch ein eigenes Schreiben gegenüber den Nutzern ihrer Speichersysteme angekündigt, dass ein kostenloser Tausch von 3.0-Batteriemodulen bei V2.1 und V3-Modellen durch sie vorgenommen werde. Eine für den Feststellungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr liegt nicht vor.
28
Da die Hauptansprüche nicht bestünden, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 3)).
29
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
30
3. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine erstinstanzlich gestellten Sachanträge unverändert weiterverfolgt.
31
Die Berufung macht geltend, das Urteil des Landgerichts halte einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die klägerischen Ansprüche seien insbesondere aus der Materialgarantie sowie aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, 826 BGB begründet (Berufungsbegründung, dort Seite 3). Es liege ein Garantiefall vor. Die Parteien hätten einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage mit dem Batteriespeicher mit der Speicherkapazität von 5 kW/h geschlossen. Die Aussage der Streitverkündeten als Herstellerin zur (Haupt-)Funktionalität der Speicherkapazität des Speichers definiere nach § 434 Abs. 3 Nr. 2 b.) BGB die übliche und berechtigt zu erwartende Beschaffenheit (Berufungsbegründung, dort Seite 3). Die Herstellerin werbe offensiv mit 100 Prozent nutzbarer Speicherkapazität innerhalb von 10 Jahren. Der Vorgang der Degradation werde nicht erwähnt. Die Beklagte müsse sich die Ausführungen der Herstellerin zurechnen lassen, da derartige öffentliche Äußerungen die objektiven Anforderungen bestimmten (§ 434 Abs. 3 Nr. 2 b.) BGB (Berufungsbegründung, dort Seite 5). Es liege ein Sachmangel vor (Berufungsbegründung, dort Seiten 7 ff.). Da die Streitverkündete selbst die Drosselung aller Speicher mit den jeweiligen Zellmodulen für zwingend erforderlich erachte, um das vom Speicher ausgehende Brandrisiko zu vermeiden, habe sie einen Produktfehler gemäß § 3 ProdHaftG festgestellt. Ein Produktfehler stelle zugleich eine negative Abweichung von den objektiven Anforderungen dar. Ein Produkt, das aufgrund einer Unterschreitung der berechtigterweise zu erwartenden Sicherheit fehlerhaft sei, sei auch mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil es jedenfalls mangels anderweitiger Vereinbarungen nicht den objektiven Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB entspreche. Der Speicher sei daher mangelhaft (Berufungsbegründung, dort Seite 8). Die Streitverkündete stelle unstreitig, dass die Ladekapazität der im Speicher verbauten Nickel-Cobalt-Zellmodule dauerhaft auf 70% beschränkt bleiben werde. Die dauerhafte Drosselung des Speichers stelle einen dauerhaften Mangel dar. Dies ergebe sich neben der vereinbaren Beschaffenheit zur verfügbaren Nennspeicherkapazität nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB insbesondere auch gemäß § 434 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. (Berufungsbegründung, dort Seite 9). Das Rücktrittsrecht des Klägers sei aufgrund dieses nicht beseitigten und dauerhaften Sachmangels gegeben (Berufungsbegründung, dort Seite 10). Der Vortrag der Streithelferin, die Drosselung stelle weder einen Sachmangel noch einen Garantiefall dar, ergäbe nur Sinn, wenn die Leistungsbeschränkung nicht mehr als eine übertriebene, sogar überflüssige Vorsichtsmaßnahme ihrerseits gewesen sei, auf die genauso gut hätte verzichtet werden können. Dass die Drosselung aber als Sicherheitsmaßnahme erforderlich sei, bedeute, dass der Speicher ohne Drosselung nicht sicher sei. Ein Batteriespeicher mit gedrosselter Ladekapazität sei mangelhaft. Ein Batteriespeicher, der ohne Drosselung der Ladekapazität nicht betrieben werden könne, sei auch mangelhaft (Berufungsbegründung, dort Seite 15). Ein Feststellungsinteresse liege vor. Selbst wenn ein Tausch der Module angeboten wäre, so läge damit nicht die Sicherheit vor, dass der Speicher die garantierte Leistung in dem im Umfang der Garantie versprochenen Zeitraum erfüllen könne. Aufgrund der bisherigen Ereignisse und des vorliegenden Mangels sei nicht auszuschließen, dass der neue Speicher auch von Mängeln betroffen und gleichermaßen einer Brandgefahr ausgesetzt sei. „Dem Verbraucher müsse gewährleistet werden, dass die vertraglich versicherten Leistungen auch eingehalten würden“ (Berufungsbegründung, dort Seite 15).
32
Wegen des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 17.03.2025 Bezug genommen.
33
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 23 d. BA), wie folgt zu erkennen:
Das Urteil des Landgerichts Hof vom 16.12.2024, Az.: 32 O 100/24, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:
(1.) Die Beklagte wird verurteilt, am Akkumulator der Klägerseite Modell ... mit der Seriennummer ... die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen.
(2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum 25.02.2030 oder bis zum Erreichen von 12.000 Vollzyklen verpflichtet ist, auch in künftigen Fällen der ganzen oder teilweisen Einschränkung der vertraglich zugesicherten Nennspeicherkapazität des Akkumulators nach Antrag zu 1) die zugesicherte Nennspeicherkapazität durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen.
(3.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 443,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
(4.) Das Urteil des Landgerichts Hof vom 16.12.2024, Az.: 32 O 100/24 und zugestellt am 17.12.2024, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Hof zurückverwiesen; sowie im Falle der Zurückweisung der Berufung die Revision zuzulassen.
34
Die Beklagte beantragt (Bl. 42 d. BA),
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
35
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Berufungsbegründung sei unzulässig, da das nach § 520 Abs. 3 ZPO gebotene individualisierte Eingehen auf den hier vorliegenden Einzelfall und das konkret angegriffene Urteil unterbleibe. Der Berufungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Klagepartei der Urteilsbegründung entgegensetzen wolle. Die Unzulässigkeit ergebe sich zudem daraus, dass nicht alle das erstinstanzliche Urteil selbständig tragenden Erwägungen angegriffen worden seien, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO (Berufungserwiderung, dort Seite 2). Die Berufungsbegründung erwecke den Eindruck, einen vollständig anderen Rechtsstreit zu betreffen, nämlich die potentielle Klage des Käufers eines Batteriespeichers gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung aus Gewährleistungsrecht. Zwischen den Parteien sei aber unstreitig, dass zwischen ihnen kein gegenseitiger Vertrag bestehe, sondern diese nur durch einen Garantievertrag verbunden seien. Auch existiere im vorliegenden Verfahren keine Streitverkündete. Die Berufungsbegründung erschöpfe sich in Ausführungen, warum der streitgegenständliche Speicher mangelhaft sein solle. Dies spiele im hiesigen Rechtsstreit keine Rolle. Auch sei ein Rücktritt nicht streitgegenständlich und könne auch nicht wirksam gegenüber der Beklagten erklärt werden, da der Garantievertrag kein gegenseitiger Vertrag sei. Stattdessen fehle es an jedem Vortrag dazu, warum die landgerichtlichen Feststellungen, dass kein Garantiefall vorliege (Urteil, S. 6 ff.), dass der klägerische Vortrag unsubstantiiert sei, insbesondere, da nicht substantiiert vorgetragen worden sei, dass der streitgegenständliche Speicher von den Leistungsreduzierungen 2023 betroffen sein solle (Urteil, S. 8 f.), und dass der Antrag zu 2) bereits unzulässig sei (Urteil, S. 10), unzutreffend seien. Damit sei die Berufung als unzulässig zu verwerfen (Berufungserwiderung, dort Seite 3). In dieser Weise habe auch das OLG Stuttgart in einem Parallelverfahren entschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2025, 12 U 164/24, Anlage ...). Die Berufung sei zudem unbegründet, da kein Garantiefall vorliege. Schließlich sei der Speicher der Klagepartei gar nicht von den Reduzierungen im März und August 2023 betroffen, da er zu einer anderen Baureihe gehöre (Berufungserwiderung, dort Seiten 3 ff.). Ein angeblicher Zellschaden in den Batteriemodulen des klägerischen Speichers werde schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Schluss von einer Leistungsreduzierung auf einen Mangel stelle schon bei einem baugleichen Modell keinen schlüssigen Vortrag für das Vorhandensein eines Mangels dar und aus der Leistungsreduzierung aller baugleichen Speicher lasse sich noch kein physischer Defekt ableiten. Erst recht gelte dies für einen mit den Brandvorfällen nicht baugleichen und nicht im Konditionierungsbetrieb befindlichen Speicher (Berufungserwiderung, dort Seiten 4 f.). Jedenfalls stelle eine Leistungsreduzierung für sich betrachtet keinen Garantiefall dar (Berufungserwiderung, dort Seiten 5 f.).
36
Wegen des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 22.04.2025 Bezug genommen.
37
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
38
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Denn der Begründungszwang soll erreichen, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und eine aus sich heraus verständliche Angabe zu fertigen, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs erreicht werden, durch die Gericht und Gegner schnell und sicher erfahren sollen, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Nach diesen Maßstäben muss die Berufungsbegründung daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht also nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135 f.; BGH, Urteil vom 27.11.2003, IX ZR 250/00, NJW-RR 2004, 641 zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.; Beschluss vom 08.06.2021, VI ZB 47/20, NJW-RR 2021, 1296 Rn. 6; Beschluss vom 13.10.2021,VII ZB 33/21, BeckRS 2021, 37119 Rn. 6 zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO; st. Rspr.).
39
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden muss der Berufungskläger zwar nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte – unterstellt erfolgreiche – Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. Anders liegt es jedoch dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen stützt. In diesem Fall muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht tragen (BGH, Beschluss vom 03.06.2024, VI ZB 44/22, NJW-RR 2024, 995 (996) Rn. 9). Betrifft das Urteil mehrere oder teilbare Streitgegenstände, muss die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2015, II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; Beschluss vom 29.11.2017, XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 (387) Rn. 9; st. Rspr.).
40
Die in der Berufungsbegründung erfolgte Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag ist unerheblich, weil auf diese Weise den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Ein Verweis auf das Vorbringen erster Instanz reicht nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135 f.; BGH, Urteil vom 18.06.1998, IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Beschluss vom 11.05.2021, VIII ZB 50/20, NJW-RR 2021, 935 Rn. 9; st. Rspr.).
41
Ein richterlicher Hinweis nach. § 139 ZPO ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen an eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genau bezeichnet und die hieraus resultierenden Anforderungen ohne weiteres umzusetzen sind. Eine hiernach unzulängliche Berufungsbegründung kann im Übrigen nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluss vom 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 (512) Rn. 15; Beschluss vom 07.10.2021, III ZB 50/20, NJOZ 2022, 89 (91) Rn. 28), so dass sich allein schon deshalb ein Hinweis erübrigt.
42
2. Diesen dargestellten Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei nicht gerecht. Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Herstellerin des streitgegenständlichen Batteriespeichers. Zur Begründung der Rechtsauffassung, dass ein Garantiefall vorliege (vgl. S. 3 ff. der Berufungsbegründung), stellt der Kläger auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag ab und bezeichnet die im vorliegenden Verfahren beklagte Herstellerin als Streitverkündete bzw. Herstellerin. Diesem Grundsatz folgend begründet der Kläger im weiteren Verlauf, warum nach seiner Auffassung vorliegend ein Sachmangel an dem Batteriespeicher vorliege. Ersichtlich geht der Kläger dabei davon aus, dass er die Verkäuferin des Batteriespeichers als Beklagte in Anspruch nimmt und nicht die Herstellerin. Sämtliche Ausführungen und Verweise auf Rechtsprechung zur Frage der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers sind für die im hiesigen Verfahren entscheidende Frage, ob ein Anspruch gegen die Herstellerin besteht, die unstreitig nicht Verkäuferin des Batteriespeichers war, ohne Relevanz.
43
Soweit der Kläger Ausführungen zur Herstellergarantie der Beklagten macht (S. 3 der Berufungsbegründung), beschränkt sich sein Vortrag auf die Wiedergabe einer Aussage der Herstellerin in ihrem Produktkatalog zum Umfang der Leistungsgarantie. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit denen das Landgericht für den streitgegenständlichen Batteriespeicher die Voraussetzungen eines Garantiefalls – weder eine Leistungs- noch eine Materialgarantie (vgl. Seiten 6 ff. des Ersturteils) – abgelehnt hat.
44
3. Unabhängig davon ist der Senat auch einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist.
45
a.) Das Erstgericht hat die Voraussetzungen für den Eintritt der „Leistungsgarantie“ zutreffend als nicht gegeben erachtet. Eine Degradation ist vorliegend nicht gegeben, da die Leistungskapazität durch einen Eingriff der Beklagten, nicht aufgrund einer durch Zeitablauf abnehmenden Kapazität der Lithium-Ionen-Batterien, reduziert worden ist.
46
In den von der Beklagten gestellten „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anlage KGR 1) sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Garantiefalls wie folgt definiert (vgl. B.(1) der Bedingungen):
„Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material-und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).“
47
Aus dieser Definition der „Leistungsgarantie“ ergibt sich unmissverständlich, dass nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module einen Garantiefall darstellt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfüllt. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Aussagen der Beklagten in ihrem Produktkatalog stehen hierzu in keinem Widerspruch.
48
b.) Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen der „Materialgarantie“ für nicht gegeben erachtet hat, überzeugt auch dies.
49
Nach der Definition in den „Bedingungen der Bauteilgarantie“ (Anlage KGR 1) sind die Voraussetzungen einer „Materialgarantie“ erfüllt, wenn das Produkt einen Material- und oder Verarbeitungsfehler hat, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Insoweit können die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Garantiefall nicht mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden. Kann es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die vertraglich vereinbarte Garantie darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird. Insoweit trifft den Garantienehmer die Beweislast. Die Ausführungen des Landgerichts, dass diesbezüglich ein substantiierter Vortrag des Klägers fehle (Seiten 7 ff. des Ersturteils), auf die Bezug genommen wird, sind nicht zu beanstanden.
50
c.) Hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts zu weiteren in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz scheidet bereits deshalb aus, da die Haftung des Herstellers wegen eines Produktfehlers (§ 3 ProdHaftG) auf Schadensersatz gerichtet ist, wenn durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde. Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger macht auch keinen Schadensersatzanspruch geltend.
51
Aus diesen Gründen hat die Berufung der Klagepartei offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
52
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgebühren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG). Er beabsichtigt zudem, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf EUR 14.972,58 festzusetzen (§§ 2 – 5 ZPO i.V.m. §§ 40, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG).