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LG München I, Endurteil v. 18.02.2025 – 12 O 16537/22
Titel:

Keine Aktivlegitimation des Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Ansprüchen der GdWE gegen den Versicherer

Normenketten:
VGB 2008 Ziffer I. Teil B § 12
VVG § 44 Abs. 2
BGB § 242, § 307
Leitsätze:
1. Bei der Regelung in Ziffer 1 Teil B § 12 VGB 2008, wonach im Falle der Versicherung für fremde Rechnung allein der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt ist, handelt es sich um eine zulässige Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach der Regelung  Ziffer 1 Teil B § 12 VGB 2008 nicht im eigenen Namen Ansprüche gegen den Versicherer geltend machen, wenn die GdWE Versicherungsnehmerin ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aktivlegitimation, Versicherungsbedingungen, Versicherungsnehmer, Versicherungsschein, Wohnungseigentum, Wasserschaden, Versicherer
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 01.10.2025 – 25 U 912/25 e
OLG München, Beschluss vom 02.12.2025 – 25 U 912/25 e

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 11.820,19 € festgesetzt

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend. Dabei gab es in dem Gebäudekomplex ..., ... am 16.04.2019 einen Wasserschaden. Für dieses Gebäude besteht eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten, die unter anderem Wasserschäden aus Leitungswasser (Rohrbruch und Frost) abdeckt. Der Kläger ist Eigentümer einer der Wohnungen in oben genanntem Gebäude und diese war unter anderem von dem Wasserschaden betroffen. Im Versicherungsschein (Anlage ... 1) ist als Versicherungsnehmerin die Hausverwalterin ... genannt. Die ... GmbH ist die Verwalterin der WEG. Der Gebäudeversicherung liegen die Versicherungsbedingungen VGB 2008 (Anlage ... 2) zugrunde.
2
In Ziffer I Teil B § 1 der VGB ist die folgende Regelung enthalten:
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
3
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zwar einen Teilbetrag hinsichtlich des Schadens in seiner Wohnung erstattet, dieser sei jedoch zu gering gewesen und habe nicht zur Beseitigung der Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgereicht. Es sei jedoch insoweit Wiederherstellung durch die Beklagte geschuldet. Zudem habe er zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten einen Rechtsanwalt einschalten müssen, der vorgerichtlich mit der Beklagten diesbezüglich verhandelt habe. Auch die ihm daraus entstandenen Kosten seien von der Beklagten zu erstatten.
4
Der Kläger beantragt daher,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.850,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 16.12.2020 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, resultierend aus der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ... in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.02.2022 zu bezahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Kläger als versicherte Person nicht aktivlegimiert sei. Versicherungsnehmer und damit Anspruchsinhaber im Verhältnis zur Beklagten sei allein die WEG. Zudem habe die Beklagte bereits die Kosten für Trocknungsarbeiten, Strom sowie Küchenab- und aufbau in der klägerischen Wohnung erstattet. Da Wiederherstellung durch den Kläger nicht nachgewiesen sei, stehe diesem außerdem nur der Zeitwertschaden zu. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein weitergehender Anspruch zu.
7
Das Gericht hat am 14.01.2025 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselnden Schriftsätze samt Anlagen und den gesamten Akteninhalt umfassend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
8
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
9
1. Der Kläger ist schon nicht aktivlegitimiert, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer I. Teil B, § 12 VGB, wonach im Falle der Versicherung für fremde Rechnung allein der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt ist. Der Versicherte ist auch dann nicht aktivlegimitiert, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um eine zulässige Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG. Diese ist auch nicht nach § 307 BGB zu beanstanden. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, allein mit dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Versicherung auf fremde Rechnung zu korrespondieren (vgl u.a. OLG Stuttgart VersR 2006, 1489, OLG Hamm VersR 2005, 934). Dies soll verhindern, dass sich bei einer Versicherung auf fremde Rechnung die Versicherung einem Nebeneinander verschiedener Rechtsbeziehungen bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ausgesetzt sieht (vgl. u.a. OLG Frankfurt a.M., 16.03.2018, 3 U 59/17). Vorliegend ergibt sich, dass die ... der WEG, die Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten ist, die Geltendmachung der Schadensregulierung durch die Beklagte in den vom Wasserschaden betroffenen Wohnung der WEG durchgeführt und unter anderem auch die Schäden des Klägers gegenüber der Beklagten nach dessen eingereichten Kostenvoranschlägen bearbeitet und behandelt hat (vgl. ... 5, 6). Daraus ergibt sich, dass eben die Konstellation, die verhindert werden soll, nämlich das Nebeneinander verschiedener Rechtsbeziehungen bezüglich der Schadensregulierung gegenüber der Beklagten, vorliegend gegeben wäre, wollte man neben der Hausverwaltung auch dem Kläger als versicherter Person ein Recht auf Schadenregulierung gegenüber der Beklagten einräumen.
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2. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er durch die WEG ermächtigt worden wäre, den etwaig noch verbliebenen Anspruch seine Wohnung betreffend im eigenen Namen geltend zu machen. Insoweit kann dahinstehen, ob eine solche Ermächtigung durch WEG Beschluss ausreichend wäre, um die Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG auszuhebeln.
11
3. Auch ein treuwidriges Verhalten der Beklagte im Sinne des § 242 BGB, sich auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu berufen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Eine solche Treuwidrigkeit könnte lediglich ausnahmsweise und nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte sich nicht im Interesse des die Abbedingungsklausel umfassenden Zwecks verhalten würde. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Hat doch die Hausverwaltung offensichtlich die Schadensregulierung der betroffenen Wohnungen der WEG gegenüber der Beklagten durchgeführt (vgl. Anlagen ... 5, 6 und 11). Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die Hausverwaltung als Vertreterin der WEG die Schadensregulierung der Schäden des Klägers verweigert oder anderweitig behindert hätte. Es ist dem Kläger daher zuzumuten, der WEG als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung der noch ausstehenden Forderungen des Klägers gegenüber der Beklagten zu überlassen. Es ist auch nicht von Klägerseite vorgetragen oder ersichtlich, dass die WEG diese Forderungen nicht geltend machen wird.
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Die Klage war daher mangels Vorliegen der Aktivlegitimation des Klägers vollumfänglich abzuweisen.
13
4. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Ziffer 2 teilen als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung.
II.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.