Titel:
Beweislast, Pflichtverletzung, Kausalität, Prozessführung, Schadensdarlegung, Regressprozess, Vergleichsschluss
Schlagworte:
Beweislast, Pflichtverletzung, Kausalität, Prozessführung, Schadensdarlegung, Regressprozess, Vergleichsschluss
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 11.11.2025 – 9 U 863/25
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2024 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisur- teil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Der Streitwert wird auf 15.909,61 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.
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Der Beklagte leitete für die Klägerin mit Antrag vom 15.12.2014 (Anlage K 1) ein selbständiges Beweisverfahren gegen die **** vor dem LG München II ein, welche diverse Bauarbeiten für diese in Auftrag genommen und durchgeführt hatte. Mit Gutachten vom 28.04.2016 (Anlage K 2) stellte der vom Gericht eingesetzte Sachverständige *** diverse Mängel fest, deren Beseitigung einen Betrag in Höhe von € 14.500,- erfordern würde. Mit Ergänzungsgutachten vom 15.09.2016 (Anlage K 3) stellte der Sachverständige insgesamt Mängel in Höhe von € 19.000,- fest. Am 19.07.2019, noch vor Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens, erhob der Beklagte für die Klägerin Klage zum LG München II, Az. 5 O 2698/19, mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von € 18.909,61 (Anlage K 4). Das Gericht erteilte am 30.07., 10.09. und 22.10.2020 Hinweise an den Beklagten (Anlagenkonvolut K 6). Den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 nahm der Beklagte nicht wahr, sondern der nunmehrige Klägervertreter. Das Gericht stellte im Termin fest, dass der Beklagte einem Berufs- und Vertretungsverbot unterliegt und wies darauf hin, dass die Klage unschlüssig sei (Anlage K 7). Die Parteien beendeten das Verfahren durch eine vergleichsweise Einigung auf eine Zahlung in Höhe von € 3000,-.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe im Verfahren vor dem LG München II, Az. 5 O 2698/19 schwerwiegende Anwaltsfehler gemacht. Bei sorgfältiger und korrekter Prozessvorbereitung und -führung hätte sie den Prozess gewonnen. Unter Berücksichtigung des Vergleichsbetrages stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 15.909,61 zu.
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Die vor Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens eingereichte Klage sei unschlüssig gewesen, der kurze Klagevortrag sei aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Der pauschale Beiziehungsantrag hinsichtlich eines anderen Verfahrens könne ausreichenden Sachvortrag nicht ersetzen.
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Der Beklagte habe den Ausgang des Beweissicherungsverfahrens abwarten und den exakten Auftragsumfang sowie das Leistungsverzeichnis mit eindeutigen Vergütungsangaben darlegen und unter Zeugenbeweis stellen müssen. Das Gericht habe im Bezugsprozess mit Beschluss vom 19.08.2019 (Anlage K 8) festgestellt, dass auch der Sachverständige betont habe, dass gerichtlich zu entscheiden sei, was letztlich als geschuldete Leistung zugrunde zu legen sei.
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Zudem habe er vorgerichtlich bereits durch konkrete und fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Darlegung ggf. der Ablehnung einer Nacherfüllung eine Abnahmefiktion schaffen müssen.
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Bei Erfüllung seiner Anwaltspflichten hätte der Beklagte einen vollen Prozesserfolg erreichen können. Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden dadurch, dass sie mit einer Flucht in die Säumnis im Termin vom 16.11.2020 nicht einverstanden war. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die *** bereits aufgelöst und die jeweiligen Beklagten seien im Begriff gewesen in ihre Heimatländer zurückzukehren.
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In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 erging klageabweisendes Versäumnisurteil. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 legte die Klägerin Einspruch gegen das vorgenannte Versäumnisurteil ein.
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Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 09.07.2024 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 15.909,61 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.07.2024 aufrechtzuerhalten.
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Der Beklagte wendet ein, die behauptete Pflichtverletzung sei nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht kausal für den behaupteten Schaden. Es fehle auch an Vortrag, welcher Rat durch den Beklagten zu erteilen gewesen wäre und wie sich die Klägerin dann verhalten hätte. Die Klägerin selbst habe die bis dahin sehr erfolgreiche Prozessführung des Beklagten zunichte gemacht, indem sie einen Vergleich geschlossen habe.
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Die vorliegende Klage sei unschlüssig, da das Gericht in die Lage versetzt werden müsse aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Parteien zu entscheiden, ob die gesetzlichen Regelungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
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Die Klage vor dem LG München II, Az. 5 O 2698/19 sei dagegen schlüssig gewesen. Er habe rechtzeitig repliziert und Beweisangebote gemacht. Vor der mündlichen Verhandlung habe es keine Hinweise des Gerichts gegeben. Das Gericht im Bezugsprozess habe auch den Schriftsatz vom 28.10. 2020 berücksichtigen müssen. Er habe mehrfach auf seine zwischenzeitlich eingetretene schwere Erkrankung aufmerksam gemacht, vorgeschlagen das Mandat zu beenden und dem nunmehrigen Klägervertreter sämtliche Handakten ausgehändigt. Für den Beklagten sei es nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Vergleich abgeschlossen habe. Es fehle insoweit auch an der Kausalität zwischen der Tätigkeit und der Pflichtverletzung bzw. dem behaupteten Schaden. Insbesondere habe die Klägerin ein Mitverschulden zu 100 Prozent, da diese sich nicht in die Säumnis geflüchtet habe. Der Schaden werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Dieser sei erst durch den Vergleichsschluss verursacht worden. Es fehle an Sachvortrag zum haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang.
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Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2024 sowie vom 12.01.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2024 ist aufrecht zu erhalten.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 611 I, 280 I BGB auf Zahlung von € 15.909,61.
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1.1. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist.
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Die Geschädigte hat zudem darzulegen, welchen Verlauf die Dinge ohne die Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Dinge ohne die Pflichtverletzung darstellen würden (BGH, Urteil vom 23.10.2014 – III ZR 82/13, NJW-RR 2015,158). Sie muss somit darlegen und beweisen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte. Hierbei hat das Regressgericht selbständig darüber zu entscheiden, welches Urteil nach seiner Auffassung richtigerweise hätte ergehen müssen. Die inzident erfolgende Beurteilung des Vorprozesses bedingt es, dass die im Vorprozess maßgebliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Regressprozess Geltung beansprucht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.05.2016 – 7 W 44/15, BeckRS 2016,111539). Der Mandant muss den Sachverhalt dartun und unter Beweis stellen, den er dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet hätte; der beklagte Rechtsanwalt hat dasjenige vorzutragen und die Beweise zu führen, die der Gegenpartei des Vorprozesses oblägen hätten. Die einzige Beweiserleichterung, die dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Mandanten zuzubilligen ist, ist diejenige nach § 287 ZPO. Demnach reicht es für die richterliche Überzeugungsbildung aus, wenn eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für einen Prozesserfolg nachgewiesen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2006, Az.: IX ZR 21/03, aaO Die Klägerin muss somit darlegen und beweisen, dass sie bei pflichtgemäßer Führung des Vorprozesses diesen gewonnen hätte und aufgrund einer Pflichtverletzung des Beklagten dies nicht der Fall war.
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1.2. Eine Pflichtverletzung des Beklagten im Vorprozess liegt nach Auffassung des Gerichts vor, da dieser nicht ausreichend subststantiiert und fristgerecht im Vorprozess vorgetragen hat. Der Beklagte hat die Hinweise des Gerichts im Vorprozess pflichtwidrig nicht beachtet.
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Laut der beigezogenen Akte, Az. 5 O 2695/19 hat das Gericht im Vorprozess den Beklagten unter anderem mit Verfügung vom 10.09.2020 (Anlage K 6) darauf hingewiesen, dass derzeit keine Fristen mehr offen seien, die verlängert werden könnten und dass mit der Ladungsverfügung vom 30.07.2020 (Anlage K 6) auf das Fehlen einer Replik in gesetzter Frist hingewiesen wurde sowie dass bereits abgelaufene Fristen nicht mehr verlängert werden können. Die handschriftlichen Schriftsätze des Beklagten vom 21.09.2020 sowie vom 28.10.2020 erfolgten somit nach Ablauf der vom Gericht im Bezugsprozess genannten Fristen.
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1.3. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Beklagten einen positiven Ausgang genommen hätte.
- Zwar führt die Klägerin aus, dass sie bei sorgfältiger und fristgerechter Prozessführung den Bezugsprozess gewonnen hätte. Der diesbezügliche Vortrag genügt jedoch nicht.
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Denn die Klägerin muss konkret darlegen, was sie vorgetragen hätte um den Schadensersatzanspruch zu begründen und welche Beweismittel sie hierfür angeboten hätte. Sie muss somit darstellen, welche Leistungen konkret von der *** geschuldet waren zu welchem Preis, welche Mängel vorlagen, welche Kosten für die Mängelbeseitigung entstehen und welche Beweismittel angeboten werden. Daran fehlt es hier. Es genügt nicht – wie mit klägerischem Schriftsatz vom 03.12.2022 sowie vom 30.08.2024, S. 4 erfolgt – die Fehler im Vorprozess darzustellen. Es ist vielmehr auszuführen, was bei sorgfältiger und korrekter Prozessführung vorgetragen worden wäre.
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1.4. Es kann somit offen bleiben, ob der Vergleichsschluss im Termin vom 16.11.2020 den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem geltend gemachten Schaden unterbrochen hat.
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2. Da der Hauptanspruch nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
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III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhe auf § 709 S. 1 ZPO.