Titel:
Iran, Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, Kurde, zweiter Folgeantrag, zulässiges Folgeverfahren, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, Mitglied der PDKI, diverse Teilnahmen an Demonstration und Parteiveranstaltungen ohne besondere Funktionen in Deutschland, niederschwellige exilpolitische oppositionelle Aktivitäten, auch in den sozialen Medien, keine exponierte Stellung, exilpolitische Aktivitäten erst nach Ablehnung des ersten Folgeantrags, Verdacht asyltaktischen Verhaltens nicht glaubhaft ausgeräumt, Angaben zu oppositionellen Aktivitäten im Iran nur unsubstanziiert und vage, Aufgabe der Aktivitäten schon ca. fünf Jahre vor Ausreise, teilweise ungereimte und widersprüchliche Angaben, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid und auf Beschluss in Sofortsache
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AsylG § 25
AufenthG § 60
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8
AsylG § 71 Abs. 1
AsylG § 77 Abs. 3
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Iran, Klageabweisung als offensichtlich unbegründet, Kurde, zweiter Folgeantrag, zulässiges Folgeverfahren, Offensichtlichkeitsausspruch kraft Gesetzes, Mitglied der PDKI, diverse Teilnahmen an Demonstration und Parteiveranstaltungen ohne besondere Funktionen in Deutschland, niederschwellige exilpolitische oppositionelle Aktivitäten, auch in den sozialen Medien, keine exponierte Stellung, exilpolitische Aktivitäten erst nach Ablehnung des ersten Folgeantrags, Verdacht asyltaktischen Verhaltens nicht glaubhaft ausgeräumt, Angaben zu oppositionellen Aktivitäten im Iran nur unsubstanziiert und vage, Aufgabe der Aktivitäten schon ca. fünf Jahre vor Ausreise, teilweise ungereimte und widersprüchliche Angaben, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid und auf Beschluss in Sofortsache
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33483
Tenor
I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern im Januar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland. Ein erster Asylantrag wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. März 2021 (W 8 K 20.31267 – juris) unanfechtbar abgelehnt. Ein erster Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2021 unanfechtbar abgelehnt.
2
Am 2. August 2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung gab er im Wesentlichen an. Er setze sich seit Jahren für die Rechte der kurdischen Minderheit im Iran ein. Er sei mittlerweile Mitglied der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan Iran) und habe an diversen Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Er sei auch im Internet in den sozialen Medien aktiv und habe entsprechende Beiträge über seine Aktivitäten sowie Posts mit regimekritischem Inhalt veröffentlicht.
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Mit Bescheid vom 23. Januar 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle der fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe im Wesentlichen vorgetragen, er betätige sich in Deutschland für die Demokratische Partei Kurdistan Iran (PDKI). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien vorliegend gegeben. Aufgrund der exilpolitischen Betätigung für die PDKI als neuem Element könne der Vortrag des Klägers bei objektiver Beurteilung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigen Entscheidung beitragen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Es stehe nicht zur nötigen Überzeugung fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten drohe. Der Kläger habe sich mit Blick auf seine exilpolitischen oppositionellen Aktivitäten auch angesichts des massenweisen Auftretens exilpolitischer regimekritischer Aktivitäten von Iranern im Ausland nicht exponiert und sei auch unter Berücksichtigung der Massenproteste im Iran und in Deutschland nicht besonders hervorgetreten. Daran vermöge auch die Mitgliedschaft in der PDKI nichts zu ändern. Die Fotos erweckten den Eindruck, explizit für das Asylverfahren aufgenommen worden zu sein. Die Aktivitäten in den sozialen Medien hätten auch keine Breitenwirkung. Es sei überdies nicht glaubhaft, dass der Kläger bereits im Iran politisch für die PDKI aktiv gewesen sein solle und die exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland eine Fortsetzung dieser seien. Die offensive Einlassung des Klägers zu Beginn der Anhörung darüber, Aktivitäten im Heimatland im Asylerstverfahren aufgrund des Abratens durch eine Nichte nicht vorgebracht zu haben, da ihm diese mitgeteilt habe, bei einer Rückkehr in den Iran könnten ihm Probleme entstehen, vermöge in keiner Weise überzeugen und wirke sichtlich bemüht. Der Kläger habe auch in seinem ersten Asylfolgeverfahren nichts zu seinen politischen Aktivitäten ausgeführt. Die PDKI habe seine früheren Aktivitäten im Iran ebenfalls nicht bestätigt. Der Beginn der Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland erst 2022 nach Ablehnung des ersten Asylfolgeantrags vermittle den Eindruck von taktischen Erwägungen. In der Gesamtschau sei daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens des iranischen Regimes drohe. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt habe und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
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Am 5. Februar 2025 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen,
Die Beklagte wird Aufhebung der Nr. 1., 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vorbringen: Bezüglich der Gefährdung des Klägers aufgrund seiner Aktivitäten mit und für die PDKI werde auf die Feststellungen des VG Würzburg in dem Urteil vom 30. Oktober 2023 (W 8 K 23.30338) verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 ließ der Kläger – unter Vorlage zahlreicher Lichtbilder – durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen weiter ausführen: Der Kläger sei bereits im Iran für die PDKI tätig gewesen. Diese Aktivitäten seien damals nicht fluchtauslösend gewesen. Der Kläger sei offizielles Mitglied der PDKI in Deutschland geworden und für diese nachhaltig und exponiert aktiv. Er habe in Deutschland bzw. in Europa an ca. zehn Demonstrationen der PDKI und an 25 Veranstaltungen aktiv teilgenommen. So am … … 2024 in S* … Er habe im Verpflegungsbereich geholfen und sei für die Betreuung der Gäste und Verteilung der Speisen mit zuständig gewesen. Im Jahre 2025 habe er an fünf weiteren Veranstaltungen teilgenommen. Am 29. März 2025 sei ihm neben anderen eine Ehrenurkunde verliehen worden. Im Juli 2025 sei er mit anderen Parteimitgliedern nach Paris gefahren, um einer Gedenkfeier teilzunehmen. Weiter ließ der Kläger die von der PDKI am 23. Juli 2025 ausgestellte Ehrenurkunde nebst Übersetzung zur Vorlage bringen. Zudem werde auf ein Urteil des OVG M* …-V* … vom 12. Februar 2025 verwiesen. An der mündlichen Verhandlung würden auch Vertreter der PDKI teilnehmen. Des Weiteren sei ein Cousin seiner Ehefrau kurz nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Iran verhaftet worden und seither unbekannten Aufenthalts. Dieser sei auch bei der PDKI aktiv und bereits früher deswegen im Iran in Haft gewesen. Zudem sei ein Sohn eines Cousins des Klägers, der ebenfalls Mitglied der PDKI gewesen sei und zuletzt in der autonomen Region Kurdistan im Irak wohnhaft gewesen sei, bei seiner Rückkehr verhaftet und schließlich zu zehn Jahren und einen Tag Gefängnis verurteilt worden.
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Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025,
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Mit Beschluss vom 11. Februar 2025 ordnete das Gericht im Sofortverfahren W 8 S 25.30325 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wegen der minderjährigen Tochter des Klägers (der Klägerin des Verfahrens W 8 K 25.30336) an.
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Mit Beschluss vom 4. September 2025 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ab.
11
In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2025 wiederholte der Klägerbevollmächtigte den Klageantrag aus seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2025. Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
12
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der des Sofortverfahrens W 8 S 25.30325 und des Klageverfahrens der Tochter des Klägers W 8 K 25.30336) sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
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Die Klage ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil dem Kläger offensichtlich kein Anspruch auf Asyl oder internationalem Schutz zusteht (vgl. § 30 Abs, 1 Nr. 8 AsylG) und auch sonst keine Abschiebungshindernisse vorliegen.
15
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18 m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen für die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet liegen vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Des Weiteren nimmt das Gericht auf seinen Beschluss im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 11.2.2024 – W 8 S 25.30325 – BA S. 8 bis 17) Bezug, in dem es das klägerische Vorbringen zum Offensichtlichkeitsausspruch und zu den exilpolitischen Aktivitäten – wie folgt – schon ausführlich gewürdigt hat:
17
Zunächst bestehen zwar keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG abgelehnt wurde. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 1. Alt. AsylG ist in der vorliegenden Fallkonstellation vom Gesetzgeber vorgegeben. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag – immer – als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn – wie hier – der Ausländer gemäß § 71 AsylG einen Folgeantrag gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Da das Bundesamt vorliegend in die Prüfung eingestiegen ist und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat – und damit keine Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ausgesprochen hat –, ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zwingende gesetzliche Folge einer Ablehnung des Asylfolgeantrags als in der Sache unbegründet (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.6.2024 – Au 9 K 24.30493, Au 9 S 24.30494 – juris Rn. 47; B.v. 11.4.2024 – Au 5 S 24.30322, Au 5 K 24.30321 – juris Rn. 23; vgl. auch VG Hamburg, B.v. 11.4.2024 – 10 AE 1473/24 – juris Rn. 14). Abweichend zu den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Ausführungen des VG Würzburg im Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 8 S 24.30857 (- juris) ist eine zusätzliche gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens hingegen nicht erforderlich (Heusch in BeckOK AuslR, 42. Ed. 1.7.2024, § 30 AsylG, Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 21.8.2024 – W 8 S 24.31407; B.v. 25.9.2024 – W 6 S 24.31800 – jeweils nicht veröffentlicht).
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Nach der neuen Regelung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein einfach unbegründeter Asylfolgeantrag kraft Gesetzes zwingend immer als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Antragsgegnerin hat hier kein Ermessen, auch wenn die Schutzgewährung nur knapp scheitert, der Asylantrag der Sache nach also nicht offensichtlich unbegründet ist. Insoweit sieht das Rückführungsverbesserungsgesetz nunmehr eine gebundene Ablehnung als offensichtlich unbegründet verbindlich vor. Die Verfassung lässt nach Art. 16a Abs. 3 Satz 3 GG ausdrücklich auch die Möglichkeit zu, dass bestimmte Fallgestaltungen als offensichtlich unbegründet „gelten“ (Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung). Die Verfassung ermächtigt dadurch den Gesetzgeber gerade, auch solche Fallgestaltungen wie offensichtlich unbegründete Fälle zu behandeln, in denen die Individualinteressen des Asylsuchenden den Interessen des Staates gegenüberstünden, welche im gleichen Maße wie andere Fallgestaltungen rechtfertigten, das vorläufige Bleiberecht schon vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag zu beenden. Weitere Voraussetzungen müssen dafür nicht erfüllt sein. Auch die Gesetzbegründung deutet auf eine bewusste Entscheidung hin, die Ablehnung eines zulässigen, aber unbegründeten Folgeantrags als offensichtlich unbegründet zwingend und ohne weitere materielle Voraussetzungen auszugestalten. Ein gegenläufiges Verständnis würde die vom Rückführungsverbesserungsgesetz intendierte Verfahrensbeschleunigung konterkarieren. Auch unionsrechtlich ist nichts anderes gefordert. Es genügt, wenn sich die Antragsgegnerin intensiv genug nicht nur mit dem neuen Vorbringen, sondern auch mit sämtlichen potentiellen asylerheblichen Tatsachen auseinandergesetzt hat (vgl. Waldvogel, Asylfolgeanträge nach dem Rückführungsverbesserungsgesetz, NVwZ 2024, 1887, 1889 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
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An der einfachen Unbegründetheit des Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG bestehen keine ernstlichen Zweifel, weil der Kläger keinen Anspruch auf internationalen Schutz und auf Anerkennung als Asylberechtigter hat. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Iran vom 15.7.2024, Stand: 3. April 2024; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024).
20
Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff. AsylG nicht glaubhaft gemacht. Er hat für sich keine individuellen Gründe geltend gemacht, die einen Schutzanspruch rechtfertigen würden, insbesondere wurden keine Tatsachen vorgebracht, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr persönlich Repressionen von asylrechtlicher Intensität seitens des iranischen Staates zu befürchten hätte.
21
Nach der vorliegenden Erkenntnislage und der darauf fußenden Rechtsprechung ist beim Antragsteller wegen der von ihm vorgebrachten – vermeintlich bzw. tatsächlich – regimefeindlichen Aktivitäten weiterhin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung aus politischen Gründen oder sonst einer ernsthaften Gefahr, die eines der streitgegenständlichen Abschiebungsverbote begründen könnte, bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen.
22
Denn nach der Rechtsprechung ist allgemein mit politischer Verfolgung zu rechnen, wenn eine Person mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten derart nach außen in Erscheinung getreten ist, dass sie zum einen durch die iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ernsthafte Regimegegnerin, welche auf die Verhältnisse im Iran einzuwirken vermag, identifiziert und qualifiziert worden ist, und dass zum anderen wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staats besteht (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2023 – 14 ZB 22.31080 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 – 14 ZB 12.30220 – juris Rn. 11 sowie VG Würzburg, U.v. 19.02.2024 – W 8 K 23.30832 – UA S. 14 ff.; U.v. 30.10.2023 – W 8 K 23.30338 – juris Rn 25. ff.; U.v. 25.9.2023 – W 8 K 23.30323 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 23.10.2023 – W 8 K 23.30233 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 20.03.2023 – W 8 K 22.30707 – juris Rn. 29 ff; U.v. 20.03.2023 – W 8 K 22.30683 – juris Rn. 28 ff; U.v. 19.12.2022 – W 8 K 22.30631 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 7.11.2022 – W 8 K 22.30541 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 7.11.2022 – W 8 K 21.30749 – juris Rn. 33 ff.; U.v. 3.6.2022 – W 8 K 22.30034 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 31.1.2022 – W 8 K 21.31264 – juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 – W 8 K 17.31567 – juris Rn. 23 und 35; U.v. 15.2.2017 – W 6 K 16.32201 – juris Rn. 31 und 42; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung). Dabei ist zu bedenken, dass der iranische Staat sowohl die Überwachung möglicher Regimekritiker verstärkt als auch seine Repressionen deutlich verschärft hat und nach der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall auch Personen gefährdet sein können, die nicht exilpolitisch herausgehoben aktiv waren.
23
Nicht nur exponierten Oppositionellen droht bei einer Rückkehr Verfolgung, sondern gerade auch aus dem Ausland, explizit auch aus Deutschland, kommende Iraner müssen damit rechnen, dass ihnen der Vorwurf gemacht wird, westlich beeinflusst zu sein und der Spionage bezichtigt zu werden. Dies gilt erst recht für Personen, die sich während des Auslandsaufenthalts öffentlich regime- oder islamkritisch geäußert haben. Dabei ist zu bedenken, dass es den iranischen Behörden nach den vorliegenden Erkenntnissen gelungen ist, die oppositionellen Gruppierungen zu unterwandern, und dass sich zudem Exil-Iraner und Exil-Iranerinnen auch gegenseitig verraten (vgl. im Einzelnen auch VG Würzburg, U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – UA S. 14 f.; U.v. 30.10.2023 – W 8 K 23.30338 – juris Rn. 26. f.; U.v. 20.03.2023 – W 8 K 22.30707 – juris Rn. 29 f.; U. v. 20.03.2023 – W 8 K 22.30683 – juris Rn. 28 f.; U.v. 19.12.2022 – W 8 K 22.30531 – juris Rn. 25; U.v. 7.11.2022 – W 8 K 22.30541 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.11.2022 – W 8 K 21.30749 – juris Rn. 32 ff. sowie VG Aachen, U.v. 5.12.2022 – 10 K 2406/20.A – juris Rn. 35 ff., 50 ff., 52 ff., 59).
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Die vorstehend skizzierte Gefährdungslage gilt gerade bei Kurden, zumal wenn sie insbesondere in den Augen des iranischen Staates mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stehen (vgl. jeweils Nachweise zur Erkenntnislage und zur Rechtsprechung ausführlich VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 – W 8 K 22.30034 – juris Rn. 24 ff., 39 sowie VG Würzburg, U.v. 31.1.2022 – W 8 K 21.31264 – juris Rn. 66 ff., auch zu älteren Erkenntnisquellen). Im Einzelfall müssen auch nicht radikale bzw. nicht exponierte Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen; für diese kann der Grad der Gefährdung höher sein als womöglich bei anderen Oppositionellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 – W 8 K 22.30034 – juris Rn. 39; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.3.2023 – 14 ZB 23.30070 – juris Rn. 12 mit Blick auf OVG MV, B.v. 7.9.2022 – 4 LZ 235/22 OVG – unveröff., offengelassen; siehe zu Volksmujahedin/MEK etwa VG Köln, U.v. 24.7.2023 – 12 K 3711/20.A – juris Rn. 33 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 15.5.2023 – A 19 K 10655/18 – juris Rn. 72 ff.; VG Aachen, U.v. 18.4.2023 – 10 K 2177/20.A – juris Rn 42 ff.).
25
In einer aktuellen Information berichtet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich wie folgt über kurdische separatistische Gruppierungen einschließlich der ausdrücklich genannten PDKI (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, vom 17.10.2024, S. 23 ff.). Da kurdische Oppositionsparteien im Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung deren Mitglieder und diejenigen, die sie tatsächlich oder aus der Sicht der Regierung unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischen oder zivilem Aktivismus als potentielle Bedrohung an, so dass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Dabei wird nicht zwischen Parteimitgliedern und Unterstützern unterschieden und auch nicht zu unabhängigen Aktivisten. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Verurteilungen von Kurden erfolgen häufig im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und auch das Strafmaß ist oftmals unverhältnismäßig hoch. Zivilpolitische Aktivitäten erfolgen dort unter Geheimhaltung. Gleichzeitig werden aber auch andere Organisationen unterstützt. Die kurdischen politischen Parteien führen Propagandaaktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und den Menschen zu ermutigen, durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen, gegen die Regierung zu protestieren. Der iranische Geheimdienst ist mit einem Netzwerk von Informanten verbunden, die die Aktivitäten der iranischen kurdischen Parteien gerade in der Kurdistan Region Irak (KRI) verfolgen und darüber berichten. Die Geheimdienste haben wahrscheinlich einen gewissen Überblick über die Mitglieder und Aktivitäten der Partei. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder im Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zum Verlassen der Parteien und zur Rückkehr nach Iran zu überreden. Je höher die Position eines Parteimitglieds ist, desto größer ist der Druck auf die Familie im Iran. Als im September 2022 Proteste im Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Iraks ausbrachen, als Komplott der kurdischen Oppositionspartei in Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete entsandt und mehrfach Stellungen der iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen. Außerdem wurden Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt. Die Bedeutung der kurdisch-iranischen Oppositionsgruppen in der KRI wird dabei seitens des iranische Regimes übertrieben, vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen.
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Die (Verfolgungs-)Situation im Iran hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten, einschließlich diesbezüglicher Aktivitäten in sozialen Medien, stellt sich im Übrigen nach den vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
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Wichtigstes Ziel des iranischen Regimes ist das Überleben, weshalb iranische Behörden interne und externe Bedrohungen bekämpfen, wo auch immer diese identifiziert werden, und das Vorgehen gegen oppositionelle Gruppierungen und Einzelpersonen im Inland wie auch im Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten darstellt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024, S. 187).
28
Auch wenn die iranischen Stellen in der Lage sind, auch im Ausland sowohl Demonstrationen als auch Aktivitäten in sozialen Medien zu überwachen, und seit Niederschlagung der Proteste im Jahr 2022 nach dem Tod von Mahsa Amini iranische Nachrichtendienste Aktivitäten von Personen (wie z.B. die Teilnahme an Protesten und Äußerungen in den sozialen Medien) auch außerhalb des Irans beobachten, haben die iranischen Behörden nicht die Kapazitäten, alle Aktivisten im Exil zu überwachen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 15.7.2024, Stand: 3.4.2024, S. 27; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024, S. 187 ff.; vgl. BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 m.w.N.). Deshalb setzt das Regime abhängig von seinen Interessen Prioritäten, wobei der Fokus auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten liegt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024, S. 190).
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Rückkehrende werden verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Exilpolitisch aktive Personen werden bei einer Einreise eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Lange Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe sind möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 15.7.2024, Stand: 3.4.2024, S. 27). Die konkreten Repressionen sind einzelfallabhängig, wobei politisch aktive Personen mit einer exponierten Stellung einer größeren Gefahr als einfache Teilnehmende unterliegen. Eine Person, die im Iran an den Protesten im Jahr 2022 teilgenommen hat, kann bei ihrer Rückkehr Probleme kann, was jedoch abhängig von ihrem Profil ist, wobei Organisatoren der Proteste wahrscheinlicher Probleme bekommen. Unwahrscheinlich ist dagegen, dass eine Person, die lediglich im Ausland an einigen Demonstrationen teilgenommen hat, als hochrangiges Ziel angesehen wird (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024, S. 189; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 15.7.2024, Stand: 3.4.2024, S. 27 f.; OVG SH, Auskunft vom 14.6.2023).
30
In Bezug auf exilpolitische Online-Aktivitäten ist davon auszugehen, dass regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen werden. Ob die Überwachung einer Person für das Regime Priorität hat, hängt nicht von der Menge an der geübten Regimekritik ab, sondern vielmehr vom Einfluss, den diese Person hat. So gilt zum Beispiel als einflussreich, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. Als gewisser Richtwert in den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Maßgeblich ist vielmehr, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. So soll die Überwachung eines Facebook-Profils einer Person außerhalb Irans mit rund 500 „Freunden“, das die iranische Regierung kritisiert, sehr unwahrscheinlich sein (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 17.10.2024, S. 190 f.).
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Nach der Erkenntnislage ist gesamtbetrachtend nicht davon auszugehen, dass jeder Iraner bzw. jede Iranerin, die sich im Ausland aufgehalten hat, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen hat. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Konkret bleibt weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner Aktivitäten im Iran bzw. seiner exilpolitischen Aktivitäten von iranischen Behörden als Regimegegner erkannt und identifiziert wird und im Falle einer Rückkehr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Gefahr gerät. Angesichts der Massenproteste in und außerhalb Iran und auch in Deutschland (auch im Internet) innerhalb des letzten Jahres ist es lebensfremd und unwahrscheinlich, dass jeglicher Teilnehmer unterschiedslos bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrelevanten Repressalien rechnen muss (VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30739 – juris Rn. 47; U.v. 20.3.2023 – W 8 K 22.30683 – juris Rn. 37 m.w.N. sowie etwa VG Hamburg, U.v. 1.10.2024 – 10 A 2312/23 – juris Rn. 23; VG Braunschweig, U.v. 5.6.2023 – 2 A 222/19 – juris Rn. 39).
32
Ausgehend von der gegebenen Bedrohungs- und Gefährdungslage muss der Antragsteller nach den Umständen seines Einzelfalles bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit politisch motivierter Verfolgung oder sonst mit ernsthaften Gefahren, die ein Abschiebungshindernis begründen könnten, rechnen.
33
Der Antragsteller gab in der Anhörung zunächst an, dass er an Demonstrationen und Kundgebungen der PDKI, bei der er seit Februar 2024 Mitglied sei, teilgenommen habe. Seine Aufgabe sei, dass er bei den Demonstrationen mitlaufe und Parolen gegen das Regime rufe. Zudem sei er ab und zu als Sicherheitsmann eingesetzt, um die Sicherheit der Demonstranten zu sichern. Er nehme auch an den Kongressen der Partei teil, wo über die Situation im Iran berichtet und darüber gesprochen werde und Maßnahmen diskutiert würden. Zudem sei er seit über zwei Jahren über die sozialen Medien Facebook und Instagram mit politischen Postings aktiv. Auf Instagram habe er bis zu 150 Mal Rückmeldung erhalten, in Facebook weniger. Im Antragsverfahren ließ der Antragsteller zudem über seinen Prozessbevollmächtigten Fotos, die seine Teilnahme an Demonstrationen belegen sollen, und eine Liste an Aktivitäten vorlegen (Bl. 256 f. der Behördenakte), an denen er teilgenommen habe. Hiernach hat der Antragsteller am 3. April 2022 in Köln an einer Protestaktion gegen das iranische Regime, am 16. Dezember 2022 an der Demonstration und Protestkundgebung vor dem Konsulat der Islamischen Republik in Frankfurt, am 15. September 2023 an einer Demonstration gegen die islamische Republik Iran in Köln, und am 3. Februar 2024 an einer Protestkundgebung in Frankfurt teilgenommen und des Weiteren an verschiedenen Festveranstaltungen, Versammlungen und Zeremonien.
34
Angesichts der massenhaften Teilnahmen von iranischen Staatsangehörigen an regimekritischen Aktionen weltweit ist indes festzuhalten, dass der Antragstelle nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine politischen Aktivitäten ein Maß erreicht haben, das zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Bei den vom Antragsteller geschilderten Tätigkeiten handelt es sich um untergeordnete niederschwellige Aktivitäten, die nicht geeignet sind, eine exponierte Stellung innerhalb der Partei zu begründen. Auch als Sicherheitsmann war der Antragsteller nach eigenen Angaben nur ab und zu eingesetzt. Die dargelegten vereinzelten Demonstrationsteilnahmen des Antragstellers reichen nicht für die begründete Annahme einer Verfolgungsgefahr aus, zumal der Antragsteller nicht in irgendeiner Weise in herausragender oder auffälliger Funktion aufgetreten ist. Dass der Antragsteller bereits im Iran an Demonstrationen teilgenommen hat, was sich gefahrerhöhend auswirken könnte, ist nicht ersichtlich. Der Vortrag, er habe Schulkameraden, die in der Partei gewesen seien, geholfen, iranische Zeitungen über die Grenze nach Irak-Kurdistan zu schmuggeln, genügt insoweit nicht als gefahrerhöhender Umstand. Insbesondere lässt sich – wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt hat – dem Schreiben des Antragstellers an das Hauptkomitee der PDKI vom 23.03.2024 über seine Aktivitäten nicht entnehmen, dass der Antragsteller bereits im Iran für die PDKI aktiv gewesen sein soll.
35
Genauso geringfügig und niederschwellig stellen sich die Aktivitäten des Antragstellers in den sozialen Medien dar. Die vom Antragsteller genannte Zahl von bis zu 150 Rückmeldungen bei Instagram bewirkt nicht die für eine Verfolgungsgefahr in Iran erforderliche Diskursprägung. Aus dem Vorbringen ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller damit öffentlich in Erscheinung getreten ist und auch einen breite Zahl von Personen bekannt sein könnte, sodass auch insofern fernliegt, dass er durch diese Aktivitäten ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates erweckt haben könnte, selbst wenn er identifiziert würde.
36
Gesamtbetrachtet fehlt es beim Antragsteller an einem öffentlichkeitswirksamen in Erscheinung treten nach außen und erst recht an einer Exponiertheit, die ihn zum einen identifizierbar macht und die zum anderen so in den Iran hineinwirkt, dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Bei vereinzelten gebliebenen, niederschwelligen regimekritischen Aktivitäten in Deutschland, wie hier, hält das Gericht eine drohende Verfolgungsgefahr nicht für beachtlich wahrscheinlich (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 12.6.2023 – W 8 K 23.30105 – UA S.S. 15 f. sowie BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn. 132 ff.; B.v. 10.7.2023 – 14 ZB 22.31080 – juris Rn. 13; B.v. 15.1.2013 – 14 ZB 12.30220 – juris Rn. 11; VG Hamburg, U.v. 1.10.2024 – 10 A 2312/23 – juris Rn. 25 ff.).
37
Des Weiteren bestehen im Rahmen des Sofortverfahrens auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
38
Das Gericht hält nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung fest.
39
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beteiligten im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten einerseits bzw. in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten anderseits die Rechtslage sowie die einschlägigen Erkenntnismittel und die betreffende Rechtsprechung im Wesentlichen zutreffend zitiert und benannt haben. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Gleichermaßen kann noch auf die weitere Rechtsprechung des VG Würzburg verwiesen werden (siehe konkret VG Würzburg, U.v. 25.3.2024 – W 8 K 23.30793 – juris Rn. 38 -63; U.v. 19.2.2024 – W 8 K 23.30832 – juris Rn. 29-55; m.w.N.).
40
Aktuellere Erkenntnismittel und neuere Gerichtsentscheidungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
41
So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation in der Staatendokumentation, Iran vom 17.7.2025, S. 211 ff.) unter anderem ausgeführt: Das vorrangige Ziel Irans sei die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Iraner, die im Ausland lebten und sich dort öffentlich (offline) regimekritisch äußerten, müssten mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehrten. Die „roten Linien“ für Aktivisten seien im Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland seien sie etwas klarer. Vor allem sogenannte „high profile“-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, seien dabei von Verfolgung betroffen. Die iranischen Behörden fokussierten sich vor allem auf Vereinigungen, d.h. darauf, wer mit wem zusammenarbeite und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten stehe dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (S. 211). Es sei unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnähmen, als hochgradige Ziele betrachteten. Ob Personen, die an Protesten teilgenommen hätten, bei einer Rückkehr verhaftet würden, hänge vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (S. 215). Das Regime überwache Aktivisten im Exil bei ihren Online-Aktivitäten, hätten aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setze auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, die sich auch ändern könnten. Regimekritische Beiträge mit geringerer Reichweite in den sozialen Medien würden von iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgingen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zähle. Einer Quelle zufolge sei die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übe, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöhe. Vielmehr bestimme der Einfluss, den eine Person habe, ob diese für das Regime Priorität habe, wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend seien: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland. Die iranischen Behörden habe es bei der Überwachung der iranischen Diaspora vor allem auf die Führungspersönlichen und Organisatoren abgesehen (S. 216 f.).
42
Mögliche Risikoprofile betreffen etwa Personen, die eine Führungsrolle bei Protesten, etwa aufgrund von Protestaufrufen oder Verbindungen zum Ausland innegehabt hätten (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Die Protestwelle 2022 und ihre strafrechtlichen Folgen, Stand: 6/2025, S. 9).
43
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran, Stand: März 2025, vom 28.5.2025, S. 27) würden Zurückkehrende seit Herbst 2022 verstärkt von Sicherheitsdiensten überprüft. Der iranische Nachrichtendienst beobachte seitdem Aktivitäten und Personen auch außerhalb vom Iran, beispielsweise Äußerungen in sozialen Medien oder Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen würden dann bei einer Einreise nach Iran eingehend Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gelte sowohl für Schriftstücke im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel, deren ausgelesenen Daten als Vorwand für strafrechtlich Vorwürfe genutzt würden. Es seien Fälle von hohen Haftstrafen bekannt. Schon zuvor sei es in Einzelfällen zur Befragung gekommen. Bisher sei aber kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Aufgrund der Zunahme des Interesses der iranischen Dienste an regimekritischen Aktivitäten seit Herbst 2022 auch außerhalb des Irans sei die Gefahr für Regimekritikerinnen/kritiker (einschließlich Asylbewerbenden bzw. anerkannten Flüchtlingen) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen. Insbesondere bestehe große Gefahr, wenn es sich bei den Betroffenen um Personen das prominente Regimekritikerinnen/kritiker handele, wenn gegen Betroffene iranische Haftbefehle vorlägen bzw. sie im Iran aus politischen zu einer Haftstrafe verurteilt worden seien.
44
Das iranische Regime unterdrücke abweichende Meinungen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe im Allgemeinen für Mitglieder und Sympathisanten von Oppositionsparteien und -bewegungen, die von der iranischen Republik als Befürworter eines Regimewechsels angesehen würden. Risikobeeinflussende Umstände seien unter anderem die Sichtbarkeit und die Art der Aktivitäten. Die Sichtbarkeit gegenüber den Behörden sei ein entscheidender Faktor, der das Verfolgungsrisiko beeinflusse (euaa, country guidance, Iran, Januar 2025 Nr. 3.1.1.).
45
Netzaktivtäten besonders engagierter Personen, die Einfluss auf die öffentliche Meinung ausübten, könnten im Blickfang staatlicher Kontrollen geraten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Netzaktivitäten und Überwachung, Stand: 12/2024, S. 1). Da das Hauptaugenmerk des Sicherheitsapparates auf den Schutz des islamischen Regimes liege, sollten jegliche Aktivitäten identifiziert werden, die dessen Kontrolle und Autorität gefährden und untergraben könnten. Im Fokus der Überwachung könnten Online- und Sozialmediaaktivitäten von Personen, Gruppen und Medien stehen, die das politische und religiöse Gefüge anfeindeten und in Frage stellten. Insbesondere diejenigen mit einer hohen Reichweite und Vernetzung (etwa auch aufgrund ihrer Profession, Kontakte, Bekanntheit) sowie entsprechend anzunehmendem Einfluss auf die Öffentlichkeit, darunter auch Iranerinnen und Iraner im Ausland, stünden im Fokus der Überwachung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformationen, Iran, Netzaktivitäten und Überwachung, Stand: 12/2024, S. 6).
46
Konsequenzen für Rückkehrer wären davon abhängig, ob sie als Bedrohung für die Regierung wahrgenommen würden. Diese Einschätzung werde von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst, wie z.B. von Aktivitäten der Personen im Ausland, dem Land, aus dem sie zurückkehrten (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran: Art der Aktivitäten im Ausland, die zur Überwachung durch den iranischen Staat führen, Konsequenzen bei Rückkehr, vom 10.7.2024, S. 5). In Einzelfällen habe im Fall von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und beim Abstandnehmen von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahme durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise keine Repressalien zu gewärtigen gehabt hätten (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran: Art der Aktivitäten im Ausland, die zur Überwachung durch den iranischen Staat führen, Konsequenzen bei Rückkehr, vom 10.7.2024, S. 15).
47
Auch die aktuelle Rechtsprechung, gerade der Obergerichte, hält in Auswertung des vorliegenden Erkenntnismaterials an ihrer Einschätzung fest, wonach eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen (erst) dann schutzwürdig relevant ist, wenn sie in einem an außen hin in exponierter Weise erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Je größer die öffentliche Sichtbarkeit, Reichweite und (potentieller) Einfluss des Betreffenden sind, umso eher wird dieser bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen müssen. Dies ist für jeden Einzelfall – unter Berücksichtigung der konkreten exilpolitischen Tätigkeit – gesondert vor dem Hintergrund der aktuellen (verschärften) allgemeinen Lage im Iran anhand der besonderen Umstände zu untersuchen, die nach der Erkenntnislage dafür maßgeblich sind, ob exilpolitisches Engagement durch das iranische Regime wahrgenommen und sanktioniert wird (OVG NRW, B.v. 26.9.2025 – 6 A 2310/25.A – juris Rn. 15 mit Bezug auf OVG NRW, U.v. 18.3.2024 – 6 A 1605/20.A – juris Rn 89 ff.).
48
Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob das Mitglied, der Anhänger oder Sympathisant in die Öffentlichkeit getreten ist und wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates anzunehmen ist (VG Bremen, U.v. 22.9.2025 – 1 K 2302/23 – juris Rn. 24). Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder die bloße Teilnahme an Veranstaltungen, insbesondere Demonstrationen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird (VG Gelsenkirchen, U.v. 11.7.2025 – 19a K 4827/22.A – juris – Rn. 30).
49
Ausschlaggebend für die Verfolgungsgefahr sind die Zugehörigkeit zu einer organisierten politischen Opposition sind die Sichtbarkeit des Betroffenen in der iranischen Öffentlichkeit und die Art der geäußerten Kritik an den Verhältnissen im Iran. Relevant ist etwa, ob ein Betreffender sich vielfach erkennbar exilpolitisch betätigt hat, durch Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Parteiveranstaltungen, ob er als Ordner und als Sänger aufgetreten ist, die Demonstration vor Konsulaten in Deutschland stattgefunden haben und ob die Teilnahmen mehrfach in kurdischen Exilmedien dokumentiert wurden. Insbesondere exponierte Einzelfälle sind höherer Gefährdung ausgesetzt. Relevant ist weiter, ob die geltend gemachten Handlungen im Einzelfall nach ihrem Inhalt und ihrer Reichweite aus der Sicht des iranischen Regimes mögliche Wirkungen in den Iran haben. Von Bedeutung ist bei Demonstrationsteilnahmen und deren Bewertung auch die Rolle des Betroffenen (Organisator, Redner, Vorsänger, Transparentträger, einfacher Teilnehmer) und die Häufigkeit der Teilnahme sowie, ob über die Demonstrationen öffentlich wirksam in iranischen oder deutschen Medien mit größerer Reichweite berichtet worden ist. Bei sozialen Medien ist aber zu berücksichtigen, dass es den Betroffenen zumutbar ist, betreffend den Inhalt vor einer Rückkehr in den Iran zu löschen (OVG MV, U.v. 12.2.2025 – 4 LB 396/23 OVG – juris Rn. 37, 50, 62, 64 und Rn. 65 ff.; ebenso SächsOVG, B.v. 18.10.2024 – 2 A 377/24.A – juris Rn. 4).
50
Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hängen mögliche Repressionen davon ab, wie das häufig willkürlich handelnde Regime die Aktivitäten und Äußerungen im Einzelfall bewertet. So ist es unwahrscheinlich, dass Personen, die an Demonstrationen nicht im Iran, sondern lediglich im Ausland teilgenommen haben, allein deswegen von den iranischen Stellen als hochrangige Ziele betrachtet würden. Zumal iranische Behörden eher auf anführende als auf einfache Teilnehmer fokussiert sind. Bei Onlineaktivitäten hängt das Gefährdungspotential weniger von der Menge an Kritik ab als davon, ob eine Person Einfluss hat (BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 14 B 23.30024 – juris Rn. 131 ff., 135 f., 137; siehe auch B.v. 13.11.2024 – 14 ZB 23.30174 – juris Rn. 9 ff.; B.v. 12.11.2024 – 14 ZB 23.30288 – juris).
51
In der Folge bleibt es dabei, dass nicht jeder exilpolitisch aktive Iraner, auch kurdischer Volkszugehörigkeit, bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. Vielmehr ist weiterhin auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.
52
Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377) liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
53
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers (der Klägerin) fallenden Ereignissen, insbesondere seinen (ihren) persönlichen Erlebnissen, muss er (sie) eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger (oder eine Klägerin) hinsichtlich seiner (ihrer) eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
54
Ausgehend davon ist es dem Kläger nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr politischer oder sonstiger Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand oder besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht. Gerade auch aufgrund der Angaben des Klägers auch im gerichtlichen Verfahren ist es ihm zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen, eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
55
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt: Der Kläger habe sich mit Blick auf seine exilpolitischen oppositionellen Aktivitäten auch angesichts des massenweisen Auftretens exilpolitischer regimekritischer Aktivitäten von Iranern im Ausland nicht exponiert und sei auch unter Berücksichtigung der Massenproteste im Iran und in Deutschland nicht besonders hervorgetreten. Daran vermöge auch die Mitgliedschaft in der PDKI nichts zu ändern. Die Fotos erweckten den Eindruck, explizit für das Asylverfahren aufgenommen worden zu sein. Die Aktivitäten in den sozialen Medien hätten auch keine Breitenwirkung. Es sei überdies nicht glaubhaft, dass der Kläger bereits im Iran politisch für die PDKI aktiv gewesen sein solle und die exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland eine Fortsetzung dieser seien. Die offensive Einlassung des Klägers zu Beginn der Anhörung darüber, Aktivitäten im Heimatland im Asylerstverfahren aufgrund des Abratens durch eine Nichte nicht vorgebracht zu haben, da ihm diese mitgeteilt habe, bei einer Rückkehr in den Iran könnten ihm Probleme entstehen, vermöge in keiner Weise überzeugen und wirke sichtlich bemüht. Der Kläger habe auch in seinem ersten Asylfolgeverfahren nichts zu seinen politischen Aktivitäten ausgeführt. Die PDKI habe seine früheren Aktivitäten im Iran ebenfalls nicht bestätigt. Der Beginn der Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland erst 2022 nach Ablehnung des ersten Asylfolgeantrags vermittle den Eindruck von taktischen Erwägungen. In der Gesamtschau sei daher nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten bei Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens des iranischen Regimes drohe.
56
Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
57
So sind schon seine Angaben zu den oppositionellen, regimegegnerischen Vorfluchtaktivitäten für seine Partei nicht substanziiert und auch nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass diese nicht fluchtauslösend waren, ist das Vorbringen des Klägers dazu nicht stimmig. Auffällig ist schon, dass er diese angeblichen Vorfluchtaktivitäten erst in seinem zweiten Folgeverfahren erwähnt hat. In der mündlichen Verhandlung gab er an, Informationen für seine Partei PDKI verteilt und auch Schmuggelware transportiert zu haben, und zwar in der Zeit, als er in Piranshar gewohnt habe. Weitere Einzelheiten berichtete er nicht.
58
Zweifel ergeben sich schon aus den schon seine zeitlichen Angaben. So erklärte der Kläger, diese Tätigkeit etwa zehn Jahre lang ausgeübt zu haben. Er sei 17 Jahre alt gewesen, als er mit der Tätigkeit begonnen habe. Danach hätte er die Tätigkeit bis 2012 ausgeübt haben müssen. Dann gab er allerdings an, er habe seine Tätigkeit reduziert, da er die Ehe 2006 geschlossen habe. Sein Sohn sei jetzt 18 Jahre alt. Daher wäre der Zeitpunkt 2007 gewesen. Kurz darauf brachte er auf abermalige Nachfrage des Gerichts vor, er habe die Tätigkeit nur ausgeübt, solange er in Piranshar gewesen sei. Die letzten vier bis fünf Jahre sei er aber nicht mehr dort gewesen. Im Erstverfahren hat der Kläger indes angegeben, er sei 2015 nach Urumieh gegangen.
59
Selbst wenn man den spätesten Zeitpunkt annimmt, hat sich der Kläger ca. fünf Jahre vor seiner Ausreise nicht mehr oppositionell betätigt. Auch nach seiner Einreise in Deutschland hat er entgegen seiner Behauptung seine oppositionellen und regimekritischen Aktivitäten zunächst nicht exilpolitisch fortgeführt und gar intensiviert, sondern erst zwei Jahre später, nachdem sein Asylantrag und auch der erste Folgeantrag abgelehnt worden waren.
60
Auch der Beistand von seiner Partei trug nicht zur Aufhellung bei. Dieser erwähnte nur allgemein, dass sich der Kläger nach seiner Einreise bei ihnen gemeldet habe. Der Kläger sei Sympathisant gewesen und 2024 Mitglied geworden. Zu Aktivitäten des Klägers in den ersten beiden Jahren nach der Einreise konnte der Beistand nichts beitragen, geschweige denn solche bestätigen. Der Beistand räumte auch ein, dass die Partei die Bestätigungen entweder allgemein ausstelle, wenn das Gericht es verlange oder wenn der Betreffende, wie der Kläger, auf sie zukomme. Auf weiteres Nachfragen erklärte der Beistand zunächst, die Mitglieder, die bei ihnen teilnähmen, sowohl bei Versammlungen und Veranstaltungen als auch bei Demonstrationen, die sie organisierten, seien bei ihnen aufgelistet. Sie hätten getrennte Listen für Mitglieder und Sympathisanten. Auf Vorhalt des Gerichts räumte er aber dann ein, dass sie die Teilnahmen an den verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten nicht eigenständig bestätigten, sondern nur das bestätigten, was der Kläger ihnen geschickt habe. In der Tat fußen die vorgelegten Bestätigungen der Partei jeweils auf einer konkreten Auflistung, die der Kläger seiner Partei geschickt hat, die ihm diese dann zurückbestätigt hat. Eine Kontrolle und eine Überprüfung der Richtigkeit der vorgelegten Aktivitäten erwähnte der Beistand nicht.
61
Des Weiteren stimmt auch die Aussage des Klägers offenkundig nicht, dass er sich nach der Einreise an Sitzungen der Partei der PDKI beteiligt habe, weil die ersten dokumentierten Teilnahmen von April 2022 stammen, obwohl der Kläger schon Anfang 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Sein Hinweis auf die Coronazeit genügt nicht, weil auch in der Zeit Versammlungen und Demonstrationen stattgefunden haben, die hier nicht verboten gewesen sind. Zudem gab es parteiinterne Onlineversammlungen. Folgerichtig hat auch der Beistand für diesen Zeitraum keine Teilnahme seitens des Klägers bestätigt.
62
Danach drängt sich der Eindruck auf, dass Anlass der oppositionellen exilpolitischen Aktivitäten nicht die Unterstützung der Partei war, sondern primär der Umstand, sich nach der Ablehnung des ersten Folgeantrag Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass dem Kläger asyltaktisches Agieren nachgesagt worden sei, erklärte der Kläger, er sei schon früher politisch aktiv gewesen und deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Dem widerspricht aber, dass er ausweislich der Angaben im Erstverfahren sein Heimatland aus anderen Gründen verlassen hat. Dies räumte der Kläger dann auf gerichtlichen Vorhalt auch ein. Auf weiteren Vorhalt des Gerichts erklärte der Kläger, seine Nichte habe ihm davon abgeraten, exilpolitisch aktiv zu sein. Auch der Klägerbevollmächtigte räumte auf Nachfrage des Gerichts ein, dass der Kläger ihn schon früher erzählt habe, dass er politisch aktiv sei, aber erst im jetzigen Folgeverfahren. Er habe dem Kläger daraufhin gesagt, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten nachweisen müsse.
63
Letztere Aussage spricht zumindest auch für ein asyltaktisches Verhalten. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich angegeben, er habe seine exilpolitischen Aktivitäten nur deshalb aufgezeichnet, weil es ihm sein Anwalt gesagt habe. Auch die Vorlage der Fotografien und der Auszüge aus den sozialen Medien spricht für eine Zielgerichtetheit in Bezug auf die deutschen Behörden und deutschen Gerichte, weil sie teilweise auch mit deutscher Sprache abgefasst sind. Der Kläger erklärte zwar, er habe auch deutsche „Freunde“, die ihn in den sozialen Medien folgten, deshalb sei es auf Deutsch, Persisch und Kurdisch. Gleichwohl weisen Art und Weise der Dokumentation sowie die große Anzahl der gefertigten Fotos von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers eindeutig auf seine asylgerichtete Motivation und deren entsprechenden Intention hin.
64
Des Weiteren sind die vorgelegten Dokumentationen des Klägers auch nicht frei von Zweifeln, so ließ er durch seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich vorbringen und auch mündlich bestätigen, dass er am 29. März 2025 wie alle anderen Mitglieder auch eine Ehrenurkunde bekommen haben (Anlage K 4 des Schreibens vom 20.10.2025). Auf Nachfrage konnte er diese Ehrenurkunde nicht vorlegen, sondern er legte eine weitere Ehrenurkunde vor, die auf den 23. Juli 2025 datiert (Anlage K 8 des Schreibens vom 20.10.2025). Der Widerspruch konnte er trotz wiederholter Nachfrage des Gerichts nicht aufgeklärt werden. Der Klägerbevollmächtigte erläuterte, die am 29. März 2025 ausgehändigte Urkunde sei die Mitgliedsbestätigung vom 21. Februar 2024, während der Beistand gleichzeitig von einer Urkunde sprach. Erst auf gerichtliche Nachfragen und Vorhalte einigten sich der Kläger und sein Beistand darauf, dass es am 29. März 2025 um die Mitgliedsbescheinigung und um neu aufgenommene Mitglieder gegangen sei, während auf dem vorgelegten Lichtbild jedoch etwas anderes geschrieben steht, und zwar „Ehrenurkunde“ und deren Verleihung. Eine Ehrenurkunde ist indes keine Mitgliedsbestätigung.
65
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Kläger in den letzten drei Jahre zwar an diversen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen hat, aber in keiner besonderen Funktion. Er erklärte zwar, er habe teilweise an Security-Mitglied fungiert oder sich um Behinderte gekümmert oder Essen ausgegeben, aber eine besondere Funktion, die ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates erwecken könnte, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr erscheint der Kläger als einfaches Mitglied, das nicht besonders durch oder öffentliche Reden oder durch die Organisation von regimekritischen Veranstaltungen usw. hervorgetreten ist. Der Kläger berichtete auch nichts von einer Publizität seiner Person in exilpolitischen Medien.
66
Auch in den sozialen Medien ist der Kläger nicht anders in Erscheinung getreten als eine große Anzahl anderer Iraner, ohne sich irgendwie abzuheben. Er gab an, in den meisten Fällen habe er Sachen von der Partei weitergeleitet. Aber es habe auch Fälle gegeben, wo er etwa gepostet habe, dass Geschäftsleute ihre Geschäfte nicht öffnen sollten.
67
Insgesamt erscheinen die Aktivitäten des Klägers, unabhängig von den vorstehend angeführten Ungereimtheiten, eher niederschwellig. Er hatte – wie schon ausgeführt – nicht davon berichtet, dass die Teilnahme an Demonstrationen oder Parteiveranstaltungen überhaupt auch in kurdischen Exilmedien dokumentiert worden sind. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die dem Gericht vorgelegten Fotoaufnahme eine sonstige nennenswerte Verbreitung gefunden hätten. Vielmehr verbleibt es dabei, dass die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen als einfacher Teilnehmer sowie die Dokumentation dieser Aktion den Kläger nicht aus der Masse des exilpolitisch aktiven Iraner heraushebt, geschweige denn dass sie ihn nicht nur für den iranischen Staat sichtbar und identifizierbar machen, sondern ein Verfolgungsinteresse wecken könnten.
68
Eine Verknüpfung zu seiner behaupteten oppositionellen Tätigkeit im Iran besteht nicht. Vielmehr hat der Kläger – wie schon ausgeführt – im Iran seine oppositionellen Aktivitäten für die kurdische Partei mindestens fünf Jahre vor der Ausreise schon eingestellt und auch in Deutschland zunächst nicht wieder aufgenommen. Damit verstärkt sich der Eindruck, dass seine regimekritischen Aktivitäten bei ihm keine nachhaltige Herzensangelegenheit sind, auf die er bei einer Rückkehr in den Iran nicht verzichten könnte oder möchte.
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Gegen ein Verfolgungsinteresse spricht daher auch, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers und gerade auch die Art und Weise ihrer Präsentation im und für das Asylverfahren deshalb erfolgt sind, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Dieser Umstand spricht gleichzeitig umgekehrt gegen ein ernsthaftes und vor allem auch nachhaltiges Engagement. Vielmehr ist damit zu rechnen ist, dass der Kläger – soweit er damit keine Vorteile im Asylverfahren (mehr) erlangen kann – seine entsprechenden exilpolitischen Aktivitäten wieder einstellt und sich damit nicht als ernsthafter und nachhaltiger Regimegegner profiliert (VG Gelsenkirchen, U.v. 26.8.2025 – 19a K 575/23.A – juris Rn. 25).
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Weiter ist, wie den oben zitierten Erkenntnissen bzw. der Rechtsprechung entnommen werden kann, es zumutbar, dass der Kläger vor einer Rückkehr in den Iran entsprechende Dateien auf seinen Medien löscht.
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Warum der iranische Staat gerade an ihm gleichwohl ein Verfolgungsinteresse haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Trotz der verschärften Verhältnisse im Iran ist gleichwohl nicht jeder Iraner gleichermaßen verfolgt. Das Gericht ist nach alledem nicht davon überzeugt, dass dem Klägereine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG vorliegen.
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Bei der Ablehnung eines hier zulässigen weiteren Folgeantrags als unbegründet ist gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG kraft gesetzlicher Vorgabe eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet die zwingende Folge.
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Des Weiteren bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ebenfalls schon zutreffend ausgeführt hat.
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Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Letztlich besteht auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, weil – anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses im Sofortverfahren (VG Würzburg, B.v. 11.2.2025 – W 8 S 25.30325) – die Klage der Tochter des Klägers im parallelen Verfahren mit Urteil vom 3. März 2025 gleichzeitig mit dem Urteil betreffend den Kläger abgewiesen worden ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 3.11.2025 – W 8 K 25.30324). Kindeswohlbelange stehen einer Abschiebung nicht (mehr) entgegen, auch wenn das Urteil betreffend der Tochter noch nicht bestandskräftig ist, weil die Bestandskraft aller Voraussicht nach zeitnah eintreten wird. Bis dahin obliegt es ohnehin der Ausländerhörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG, auch mit Blick auf die übrigen Familienmitglieder eine gemeinsame Ausreise zu ermöglichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.