Titel:
Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht im Asylverfahren
Normenketten:
AsylG § 80, § 83 Abs. 3 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 83 S. 1
ZustV § 8d Nr. 1
Leitsatz:
Gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG iVm § 8d Nr. 1 ZustV ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1.9.2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren (Herkunftsstaat, Uganda), Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht, Asylgesetz, Uganda, Verweisung, örtliche Zuständigkeit, Unanfechtbarkeit, Herkunftsstaat
Tenor
I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
1
Der Kläger, ugandischer Staatsangehöriger, hat am 21. Juli 2025 Klage zum Verwaltungsgericht München gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2025 erhoben.
2
Mit Schreiben vom 17. September 2025 hörte das Gericht den Kläger zur beabsichtigten Verweisung an. Die Beklagte hat auf Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht verzichtet. Der Kläger äußerte sich zu der beabsichtigten Verweisung nicht.
3
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. § 8d Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und Delegationsverordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. 2024, S. 331) ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich des Herkunftsstaats Uganda seit dem 1. September 2024 das Verwaltungsgericht Regensburg für die Bezirke aller bayerischen Verwaltungsgerichte örtlich zuständig.
4
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG).
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).