Titel:
Amtsärztliche Untersuchung, Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Untersuchungsanordnung, Verhaltensbedingte Auffälligkeiten, Konrektorin an einer Grundschule
Normenketten:
VwGO § 123
BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Amtsärztliche Untersuchung, Formelle und inhaltliche Anforderungen an die Untersuchungsanordnung, Verhaltensbedingte Auffälligkeiten, Konrektorin an einer Grundschule
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33472
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin ist Beamtin auf Lebenszeit und steht im Amt einer Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage Z1) in Diensten des Antragsgegners. Derzeit ist sie an der Grundschule G. in der Stadt M. beschäftigt. Sie wendet sich gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung.
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Die Antragstellerin wurde zum Schuljahr 2022/2023 an die Grundschule F. versetzt. Neben den originären Aufgaben einer Schulleiterstellvertreterin wurden ihr nach dem Geschäftsverteilungsplan der Grundschule F. wesentliche Aufgabenbereiche der Schulorganisation, wie etwa die Erstellung und Pflege von Vertretungsplänen, die Überwachung der Pausenaufsicht, der Pausenhofreinigung und der Morgenbetreuung sowie die Anforderung und Betreuung von Mobilen Reserven in eigenständige Verantwortung übertragen.
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Diesen Aufgaben kam sie aus Sicht der Rektorinnen der Grundschule F., des staatlichen Schulamts M. sowie der Regierung von O. in den Schuljahren 2022/2023, 2023/2024 sowie 2024/2025 in nicht zufriedenstellender Weise nach. So erstellte sie die Vertretungspläne häufig morgens erst sehr spät, sodass diese wiederholt unvollständig waren und den benötigten Vertretungsbedarf nicht abdeckten. Zudem unterliefen ihr oftmals Fehler bei der Erstellung von Vertretungsplänen, da sie Unterrichtsstunden von Vertretungslehrern nicht berücksichtigte oder die besondere Situation schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen verkannte. Trotz vorhandenen Vertretungsbedarfs von Stunden forderte sie Mobile Reserven nicht an bzw. kümmerte sich nicht darum, ob diese wirklich eintrafen. Dies führte oft zu chaotischen Situationen im Schulbetrieb, die durch die Rektorin oder die Verwaltungsangestellten gelöst werden mussten. Des Weiteren verließ die Antragstellerin oftmals kurz nach Schulschluss die Grundschule, kümmerte sich nicht um noch anstehende, zu erledigende Aufgaben und war nach Verlassen der Grundschule nur noch schlecht erreichbar. An schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, wie etwa Fortbildungen, Besprechungen, Vorbereitungstreffen für anstehende Feiern, Elternbeiratssitzungen oder sonstigen Veranstaltungen, wie etwa dem Vorlesetag, nahm sie oft nicht teil. Angetragene Aufgaben, wie etwa die Erstellung des Turnhallenbelegungsplans zu Beginn des Schuljahrs, Einsammeln des Kopiergeldes oder des Geldes für Klassenfotos, die Erstellung von Tagesanmerkungen oder das Weiterleiten oder das Lesen von Nachrichten auf der Plattform „EduPage“ (Kommunikationsplattform zwischen den Lehrkräften untereinander sowie mit den Eltern) nahm sie nicht, oder nur nach mehrmaliger Erinnerung und Ermahnung wahr. Das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin erwies sich besonders in Konfliktsituationen sowohl gegenüber Kollegen und Vorgesetzten, als auch gegenüber Eltern von Schülern als schwierig. Vor allem im Rahmen von Gesprächen mit Vorgesetzten (Rektorin sowie Mitgliedern des Schulamts) suchte die Antragstellerin nach Ausreden und wies jegliche Vorwürfe zurück. Sie gab zudem an, sich an viele Vorfälle nicht erinnern zu können.
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Da die Verhaltensweisen der Antragstellerin mutmaßlich auf Konzentrationsmängel und Erschöpfungszustände und somit auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen seien, ordnete die Regierung von O. zunächst mit Weisung vom 22. Juli 2025, dann mit Weisung vom 5. September 2025 die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an. Die Weisung vom 22. Juli 2025 war Gegenstand des Verfahrens M 5 E 25.4637, die durch die Regierung von O. aufgehoben wurde. Die Weisung vom 5. September 2025, sich am 24. September 2025 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der oben dargestellten Verhaltensweisen die Antragstellerin ihren Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin nicht gerecht werde. Die Situationen würden immer wieder zu Verwerfungen im Kollegium und mit anderen Beteiligten führen. Zudem würde das Desinteresse an schulischen Angelegenheiten zum Verlust des Respekts der Mitglieder der Schulfamilie gegenüber der Konrektorin führen. Es bestehe die große Besorgnis, dass die Antragstellerin die Arbeit als Konrektorin als große Belastung wahrnehme und dass sie in eine schwierige gesundheitliche Situation, ggf. einen Burnout gerate. Zu diesem Zweck solle sich die Antragstellerin einer Untersuchung im allgemein-internistischen Bereich unterziehen, die auch einen psychopathologischen Befund beinhalte.
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Die Antragstellerin erhob am 19. September 2025 Widerspruch gegen diese Weisung und stellte am 24. September 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht München.
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Die Antragstellerin führt aus, die Weisung genüge nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung. Die Behauptungen, die Antragstellerin wirke erschöpft, die Aufgabenerfüllung falle ihr schwer und es bestünde aufgrund ihrer Erschöpfungszustände ein erhöhtes Bedürfnis nach Ruhe und Erholung würden durch keine Tatsachenfeststellungen getragen. Sie seien so wenig substantiiert, dass eine Stellungnahme hierzu nicht möglich sei. Die Erstellung der Vertretungspläne erfolge stets fehlerfrei. Den aufgestellten Behauptungen stehe zudem entgegen, dass die Antragstellerin in den Jahren, in denen sie als Konrektorin tätig war, verschiedene Zusatzausbildungen absolvierte. Beispielsweise habe sie sich zur Qualifizierten Beratungslehrerin ausbilden lassen und dieses Examen mit der Note 1,8 abgelegt. Auch habe sie als Filmlehrerin in den Jahren 2015 bis 2018 mehrere Fortbildungen gehalten und auch an mindestens 20 Filmwettbewerben mit Schülern in Bayern teilgenommen. Den Behauptungen der Erschöpfungszustände stehe schon entgegen, dass die Antragstellerin in den periodischen Beurteilungen seit 2007 in den Einzelmerkmalen „Belastbarkeit“ mehrfach das Prädikat „übersteigt die Anforderungen“ erhalten habe. Zudem habe sie zusätzliche Aufgaben im Schulbetrieb übernommen, wie etwa, dass sie von Dezember 2023 bis Juli 2024 als Klassenlehrerin der 3. Klasse sämtliche Proben und Leistungsnachweise der 4. Klassen zusätzlich kontrolliert habe, da es massive Schwierigkeiten von Eltern und deren Anwälten wegen der Benotung der Aufgaben gegeben habe. Auch habe sie im Mai 2024 die gesamte Bewerbungs- und Einstellungsphase der Verwaltungsangestellten übernommen, da die Rektorin aus persönlichen Gründen dies nicht habe übernehmen können. Der hiermit verbundene Zeitaufwand habe mindestens 18 Stunden betragen.
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Die Antragstellerin beantragt daher:
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1. Die Antragstellerin wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 5. September 2025 zu befolgen, freigestellt.
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2. Einen Zwischenbeschluss des Inhalts, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag einen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen muss.
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Die Regierung von O. legt für den Antragsgegner die Behördenakte vor und beantragt,
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Den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit einer Beamtin der Dienstvorgesetzte das Recht habe, die Beamtin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung anzuweisen. Für den Begriff der Dienstfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sei die Unfähigkeit der Beamtin zur Erfüllung ihrer Dienstverpflichtungen entscheidend. Die Anforderungen, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung an die Begründung an eine Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung stelle, seien vorliegend eingehalten. Die Begründung der Weisung berufe sich auf mehrere Vorfälle und Ereignisse.
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Die Regierung von O. hat nach Eingang des Antrags telefonisch zugesichert, die Antragstellerin vom Termin der amtsärztlichen Untersuchung am 24. September 2025 bis Abschluss des Eilverfahrens freizustellen.
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Zum Schuljahr 2025/2026 wurde die Antragstellerin durch das Schulamt M. von der Grundschule F. an die Grundschule G. versetzt.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einem Beamten, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 3 CE 15.1042 – juris Rn. 22).
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Wegen des Gedankens des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes/GG) ist die Untersuchungsanordnung auch selbständig anfechtbar (so BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 17 ff.; nun auch BayVGH, B.v. 24.3.2022 – 6 CE 21.2753 – IÖD 2022, 152, juris Rn. 10; anders noch BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5/18 – BVerwGE 165, 65, juris Rn. 18 f.). Denn § 44a VwGO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift der Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung nicht entgegensteht, weil die angeordnete ärztliche Untersuchung zu Verletzungen materieller Rechtspositionen führen könnte, die nicht mit den durch die abschließende Sachentscheidung berührten materiellen Rechtspositionen identisch sind und die im Rechtsschutzverfahren gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nicht vollständig beseitigt werden könnten (BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – NVwZ 2022, 401, juris Rn. 24).
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2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, obwohl der Termin der amtsärztlichen Untersuchung am 24. September 2025 bereits verstrichen ist.
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Denn die Untersuchungsanordnung und die dadurch eingetretene grundsätzliche Befolgungspflicht zulasten der Antragstellerin bestehen unabhängig von der isoliert ausgesprochenen Frist fort (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 CE 11.2345 – juris Rn. 18 – zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen). Nur die isolierte Fristbestimmung ist durch Zeitablauf verstrichen. Dem Antragsgegner ist es nicht verwehrt, unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht auf Grund der dienstrechtlichen Treuepflichten auf Übermittlung der angeforderten Unterlagen auch nach Fristablauf zu bestehen. Auch kann der Antragsgegner aufgrund der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung jederzeit einen Untersuchungstermin ansetzen.
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4. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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a) Ein Beamter hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.1984 – 2 B 205.82 – Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1, juris Rn. 3). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen, und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B.v. 14.1.2014 – 6 CE 13.2352 – juris Rn. 10; VG München, B.v. 31.7.2018 – M 5 E 18.2781 – juris Rn. 23). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 – ZBR 2013, 128, juris Rn. 19).
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Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C-17/10 – ZBR 2013, 128, juris Rn. 20; U.v. 30.5.2013 – 2 C-68/11 – BVerwGE 146, 347, juris Rn. 18 ff.; B.v. 10.4.2014 – 2 B 80/13 – NVwZ 2014, 892, juris Rn. 8). Sie hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347, juris Rn. 19). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68/11 – BVerwGE 146, 347, juris Rn. 20; U.v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 – ZBR 2013, 128, juris Rn. 19). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U.v. 23.10.1980 – 2 A 4.78 – ZBR 1981, 220, juris Rn. 27; U.v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 – ZBR 2013, 128, juris Rn. 19 ff.; B.v. 10.4.2014 – 2 B 80/13 – NVwZ 2014, 892, juris Rn. 10). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – NVwZ 2013, 1619/1621, juris Rn. 23). Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 – ZBR 2013, 128, juris Rn. 21).
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b) Die Untersuchungsanordnung vom 5. September 2025 genügt diesen Anforderungen.
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aa) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Anlass für die Anordnung der Untersuchung hinreichend dargelegt. Dieser ergibt sich in für die Antragstellerin nachvollziehbarer Weise aus der Untersuchungsanordnung selbst. Die aufgezählten Verhaltensauffälligkeiten der Antragstellerin verbunden mit der vor allem in qualitativer Hinsicht zu beanstandenden Arbeitsleistung über den Zeitraum von mehreren Schuljahren hinweg begründen in der Gesamtschau nachvollziehbar konkrete Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin und rechtfertigen damit die angeordnete Untersuchung.
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(1) Zweifel über die Dienstfähigkeit setzen nicht voraus, dass der Beamte krankheitsbedingt dem Dienst längere Zeit ferngeblieben ist (BVerwG, B.v. 2.4.1968 – VI B 55.67 – ZBR 1969, 49; VGH BW, B.v. 3.2.2005 – 4 S 2398/04 – NVwZ-RR 2006, 201, juris). Sie können auch dann bestehen, wenn sich der Beamte selbst für dienstfähig hält und aktuell seinen Dienst verrichtet (BVerwG, U.v. 23.10.1980 – 2 A 4/78 – DVBl 1981, 502, juris Rn. 23; BVerwG, B.v. 26.9.1988 – 2 B 132/88 – Buchholz 237.1 Art. 56 BayLBG Nr. 1). Der Dienstherr kann eine Tatsachengrundlage unabhängig von auffälligen krankheitsbedingten Fehlzeiten ermitteln, auf deren Grundlage die Dienstunfähigkeit naheliegend, d.h. wahrscheinlicher als der Fortbestand der Dienstfähigkeit erscheint. Die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten können sich dabei auch aus einer Summe von Umständen ergeben, die – je für sich betrachtet – Zweifel nicht begründen können, jedoch in der Häufung ein Bild ergeben, das die erforderlichen Zweifel begründen kann (BVerwG, B.v. 28.5.1984 – 2 B 205/82 – Buchholz 237.5 § 51 LBG HE Nr. 1; vgl. auch Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht Bayern, 231. Auflage Februar 2023, Art. 65 BayBG Rn. 6b). Konkrete Verhaltensauffälligkeiten, Beschwerden von Kolleginnen und Kollegen oder Außenstehenden oder sonstige Mängel bei der Erfüllung der Dienstaufgaben, für die in erster Linie eine Behinderung als Ursache in Betracht gezogen werden kann, können konkrete Vorkommnisse darstellen, die solche Zweifel begründen (vgl. v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 433. Auflage März 2023, § 26 Rn. 510). Auch können Zweifel an der Dienstfähigkeit sich dann ergeben, wenn der Dienstvorgesetzte aufgrund der nachteiligen Auswirkungen des schlechten Gesundheitszustands des Beamten auf den Dienstbetrieb den Eindruck gewinnt, dass der Beamte den ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten nicht mehr gewachsen ist (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht Bayern, 231. Auflage Februar 2023, Art. 65 BayBG Rn. 6b).
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(2) Vorliegend stützt der Antragsgegner die Untersuchungsanordnung auf verschiedene Vorfälle, die mutmaßlich auf Konzentrationsmängel, Vergesslichkeit und Überforderung der Antragstellerin und somit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen sind und in deren Folge die Organisation des Schulbetriebs erheblich erschwert wurde oder die zu Verwerfungen im Kollegium geführt haben. Diese Vorfälle umfassen zum einen die immer wieder mangelhafte Erstellung des Vertretungsplans, in dem zu vertretende Stunden nicht berücksichtigt wurden oder Lehrkräften nicht entsprechend – etwa ihres Behinderungsgrades oder ihrer Verfügbarkeit – eingesetzt wurden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, diese Behauptung sei nachprüfbar unzutreffend und die erstellten Vertretungspläne seien fehlerfrei (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. September 2025, Seite 4) kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte ergibt sich aus vier verschiedenen Stellungnahmen von Vorgesetzen und Kollegen, dass über eine Vielzahl von Schuljahren hinweg gravierende Probleme im Hinblick auf die Qualität der durch die Antragstellerin erstellten Vertretungspläne bestanden (Stellungnahme der Rektorin D., Bl. 86, 89, 90; Stellungnahme der Sekretärin R. Bl. 92; Stellungnahme der Amtsmeisterin L., Bl. 95; Dokumentation der Arbeitsweise der Antragstellerin im Schuljahr 2024/2025 durch die Rektorin P., Bl. 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103). In Anbetracht der Häufigkeit und des Umfangs der dokumentierten Mängel, sowie der Tatsache, dass zu diesem Thema mehrmals Gespräche seitens der Schulleitung und der Schulaufsicht mit der Antragstellerin geführt wurden (Gespräch vom 24. Juni 2025, Bl. 0-1; Gespräch vom 15.12.2023, Bl. 21; Gespräch vom 16. Januar 2025, Bl. 21), war der Antragsgegner nicht dazu angehalten, sämtliche Vorfälle detailliert in der Untersuchungsanordnung aufzuführen. Vielmehr kann die Antragstellerin, der die Problematik aufgrund der geführten Gespräche hinlänglich bekannt sein sollte, aus der Untersuchungsanordnung hinreichend nachvollziehen, welche Vorfälle damit gemeint sein könnten. Der Umfang und die Intensität der dokumentierten Fehler in den Vertretungsplänen sowie bei der Anforderung und dem Einsatz von Mobilen Reserven, die zum Teil zu gefährlichen Situationen im Schulalltag (z.B. Aufsichtspflichtverletzungen, Bl. 89) führten, dürften damit an sich schon geeignet sein, einen ausreichenden Anlass für die amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu begründen.
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Der Antragsgegner stützt die Untersuchungsanordnung zudem auf mehrere weitere Vorfälle, die Defizite der Antragstellerin bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse als Konrektorin und der damit verbundenen Führungsaufgaben erkennen lassen. Herauszugreifen sind aus der Vielzahl der in der Untersuchungsanordnung aufgezeigten Verhaltensauffälligkeiten insbesondere die zahlreichen Abwesenheiten der Antragstellerin von schulischen Veranstaltungen. Eine Konrektorin ist Teil der Schulleitung und hat damit zur Aufgabe, die Schule nach außen, etwa gegenüber Erziehungsberechtigten (§§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 Lehrerdienstordnung vom 5. Juli 2014 (KWMBl. S. 112), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. März 2025 (BayMBl. Nr. 124) geändert worden ist; im Folgenden: Lehrerdienstordnung (LDO)), als auch nach innen gegenüber den Beamten und Angestellten (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 1 LDO) zu vertreten. Von ihr kann folglich erwartet werden, dass sie regelmäßig an der Organisation und Durchführung schulischer Veranstaltungen sowie bei Fortbildungen und schulinternen Konferenzen teilnimmt. Das regelmäßige Fernbleiben der Antragstellerin, das durch die verschiedenen Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten und Kollegen umfassend dokumentiert ist (Stellungnahme der Rektorin D., Bl. 85, 87, 88, 89; Stellungnahme der Sekretärin R., Bl. 91; Stellungnahme der Amtsmeisterin L., Bl. 94; Dokumentation der Arbeitsweise der Antragstellerin im Schuljahr 2024/2025 durch die Rektorin P., Bl. 96, 97, 100, 102, 103; zusammengefasst auch in der Stellungnahme des Schulamts, Bl. 40), bestätigt die in der Untersuchungsanordnung dargestellte Vermutung eines fehlenden Interesses der Antragstellerin für schulischen Belange. Da die Antragstellerin auch auf diese Problematik in mehreren Gesprächen hingewiesen wurde (vgl. Schreiben der Schulaufsicht an die Regierung von O. vom 1. Juli 2025, Bl. 2-3) kann auch hier davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin aus den Ausführungen in der Untersuchungsanordnung hinreichend erkennen kann, welche Vorfälle hiermit gemeint sind.
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(3) Die Antragstellerin vermag diese Vorwürfe auch nicht durch die im Schriftsatz vom 22. September 2025 aufgeführten Einwände auszuräumen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Behauptung von Erschöpfungszuständen stehe entgegen, dass sie in den Jahren, in denen sie als Konrektorin bestellt war, verschiedene Zusatzausbildungen absolviert habe, wie etwa, dass sie sich zur qualifizierten Beratungslehrkraft oder zur zertifizierten Filmlehrerin habe ausbilden lassen und an diversen Filmwettbewerben teilgenommen habe (Schriftsatz vom 22. September 2025, S. 5), folgt das Gericht der Argumentation des Antragsgegners, der vorträgt, dass diese Ausbildungen in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stünden. Die Ausbildung zur qualifizierten Lehrkraft wurde im Jahr 2010 und damit vor über 15 Jahren abgeschlossen; die Erstellung von Trickfilmen habe ebenfalls zuletzt vor sieben Jahren stattgefunden (Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 2. Oktober 2025; Bl. 81). Da die Antragstellerin im Übrigen auch keinerlei Nachweise über diese Tätigkeiten ihrem Schriftsatz beigefügt hat, hat sie diesen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend glaubhaft machen können.
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Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in ihren dienstlichen Beurteilungen seit 2007 im Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ mehrfach das Prädikat „übersteigt die Anforderungen“ erhalten (Schriftsatz vom 22. September 2025, S. 5) vermag insoweit nicht zu verfangen. Denn zum einen betrifft diese Bewertung vergangene Beurteilungszeiträume. Aus dieser Bewertung in der Vergangenheit kann nicht automatisch auf eine Leistung der Antragstellerin in der Gegenwart geschlossen werden. Zum anderen tritt der Antragsgegner diesem Vortrag auch insoweit entgegen, als dass die letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2022 stammt und somit für einen Zeitraum vor den geschilderten Vorfällen vergeben wurde und dass eine neue Vergabe dieses Prädikats für den neuen Beurteilungszeitraum nicht intendiert sei (Stellungnahme des Staatlichen Schulamts vom 2. Oktober 2025, Bl. 81-82).
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Auch die punktuelle Übernahme von Mehrarbeit (Schriftsatz der Antragstellerin vom 22. September 2025, S. 6) bzw. die Wahrnehmung ihrer als Konrektorin zugewiesenen Aufgaben (etwa die Einstellung von Verwaltungspersonal bei Abwesenheit der Rektorin, vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 LDO) vermag die über drei Jahre hinweg andauernden Vorfälle nicht in ein einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
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In der Gesamtschau begründen damit die durch das Gericht näher erläuterten Umstände sowie weitere in der Untersuchungsanordnung aufgeführten Vorfälle nachvollziehbar die Besorgnis des Antragsgegners, die Antragstellerin sei den aus ihrem Amt resultierenden Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) gewachsen.
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bb) Art und Umfang der Untersuchung sind zudem hinreichend eingegrenzt. Aus der Untersuchungsanordnung ergibt sich, dass eine Untersuchung der Antragstellerin im allgemein-internistischen Bereich geplant ist und dass in diesem Rahmen auch eine Erhebung eines psychopathologischen Befunds geplant ist. Dabei sollen jedoch nur allgemeine Fragen zum psychischen Zustand oder zur bisherigen psychischen Krankheitsgeschichte gestellt werden, soweit diese Bestandteil einer allgemeinärztlichen Untersuchung sind. Die Untersuchungsanordnung stellt aber auch klar, dass eine gesonderte Weisung ergehen wird und ein neuer Termin festgelegt wird, sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass sich eine fachärztliche Zusatzuntersuchung in einem anderen Fachgebiet als erforderlich erweise.
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5. Ein Zwischenbeschluss – wie von der Antragstellerin in Ziffer 2 beantragt – war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der Antragsgegner die Antragstellerin bis zur Entscheidung des Eilverfahrens von der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 24. September 2025 freigestellt hat. Mit Entscheidung der Kammer über den Eilantrag ist der Antrag auf Erlass eines Zwischenbeschlusses gegenstandslos geworden.
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6. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.