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VG München, Urteil v. 20.11.2025 – M 27 K 24.1137
Titel:

Ausländerrecht, Pakistanischer Staatsangehöriger, Kostenbescheid, Kosten der Abschiebung, Kosten für die Sicherheitsbegleitung, Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung (bejaht)

Normenketten:
AufenthG § 66
AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 3
Schlagworte:
Ausländerrecht, Pakistanischer Staatsangehöriger, Kostenbescheid, Kosten der Abschiebung, Kosten für die Sicherheitsbegleitung, Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung (bejaht)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33471

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für seine Abschiebung am … Februar 2023.
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Der 39-jährige Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben erstmals am … Januar 2014 in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom ... November 2017 wurde ein am … Januar 2014 gestellter Asylantrag des Klägers abgelehnt, der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm andernfalls die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Eine hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2018 abgewiesen (M 23 K 17.49290). Aufgrund fehlender Identitätsdokumente wurde der Kläger nach Aktenlage zuletzt bis zum … August 2020 geduldet.
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Der Kläger ist Vater eines am ... Mai 2020 geborenen Sohnes mit deutscher Staatsangehörigkeit und hat am … Juli 2022 in der Justizvollzugsanstalt die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen.
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Mit Bescheid vom … November 2022 lehnte das Landratsamt ... (Landratsamt) einen am … Juli 2022 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ab. Ein Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 2. Februar 2023 gerichtet auf Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung über die Klage auf Erteilung der AufenthaItserlaubnis wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2023 abgelehnt (M 27 E 23.454). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein Ausweisungsinteresse vor, dem Kläger dürfe nach Ablehnung seines Asylantrags im Bundesgebiet kein Aufenthaltstitel erteilt werden und ein atypischer Fall liege auch nicht im Hinblick auf die familiären Bindungen vor. Ein Klageverfahren wurde am 30. Januar 2024 nach Klagerücknahme eingestellt (M 27 K 22.5998).
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Strafrechtlich ist der Kläger zwei Mal in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … November 2015, rechtskräftig seit dem … Dezember 2015, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Diebstahls verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 12. November 2019 sowie Berufungsurteil des Landgerichts München I vom 20. Mai 2020 (. Js …*), rechtskräftig seit dem 28. Mai 2020, wurde der Kläger wegen Vergewaltigung mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Kläger befand sich in dieser Sache vom … Juli bis … August 2018 in Untersuchungs- und ab dem ... Juli 2020 in Strafhaft. Der Kläger wurde am … Februar 2023 vom Flughafen BER aus der Haft nach Pakistan abgeschoben.
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Mit Schreiben vom … März 2023 stellte die Bundespolizeidirektion B. dem Landratsamt Kosten in Höhe von 91,60 EUR für ein Clearing, Shuttlefahrten sowie die Absicherung des Boardings am … Februar 2023 in Rechnung. Mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom … April 2023 wurden dem Landesamt für Asyl und Rückführungen für die Sicherheitsbegleitung des Fluges am … Februar 2023 nach I. pro Person Personalkosten in Höhe von 6.162,55 EUR in Rechnung gestellt.
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Mit Bescheid vom ... Februar 2024, zugegangen am … Februar 2024, stellte das Landratsamt fest, dass der Kläger die Kosten seiner Abschiebung vom … Februar 2023 zu tragen hat (Nr. 1). Es wurden Kosten in Höhe von 6.254,15 EUR festgesetzt (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Abschiebung seien nach §§ 66 Abs. 1, 67 AufenthG vom Kläger zu tragen. Im Fall des Klägers würden Kosten für die Beförderung sowie Kosten für das Begleitpersonal auf dem Flug nach I. geltend gemacht. Die öffentliche Hand habe ihr zustehende Geldleistungsansprüche in der Regel durchzusetzen. Ein atypischer Fall liege nicht vor, da der Kläger die Abschiebung durch sein vorwerfbares strafrechtliches Verhalten verursacht habe.
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Dagegen hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 4. März 2024 Klage erheben und zuletzt sinngemäß beantragen lassen,
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den Bescheid vom ... Februar 2024 aufzuheben, soweit darin Kosten in Höhe von 6.162,55 EUR festgesetzt worden sind.
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Zur Begründung wird mit Schriftsätzen vom … März sowie … April 2024 im Wesentlichen ausgeführt, die Kosten für die Beförderung von der Justizvollzugsanstalt zum Flughafen würden nicht infrage gestellt. Die Kosten für das Begleitpersonal seien jedoch objektiv nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Die Sammelabschiebung von 34 pakistanischen Staatsangehörigen sei von 81 Beamten begleitet worden. Der Kläger habe sich der Abschiebung zu keinem Zeitpunkt widersetzt und freiwillig das Flugzeug bestiegen. Er sei noch während seiner Inhaftierung bei der Deutschen Botschaft in I. zur Beantragung eines Visums zum Familiennachzug auf die Warteliste gesetzt worden. Die Ausländerbehörde habe hiervon auch Kenntnis gehabt. Die Erforderlichkeit einer Begleitung aus Sicherheitsgründen oder aufgrund anderer Umstände müsse die Behörde schlüssig und nachvollziehbar begründen. Allein der Umstand, dass der Ausländer aus der Abschiebungs- oder Strafhaft heraus abgeschoben wird, begründe nicht diese Erforderlichkeit. Die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung ergebe sich auch nicht automatisch aus der Abschiebung als solcher.
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Der Beklagte hat am … April 2024 die Behördenakten vorgelegt und sich nicht zum Verfahren geäußert.
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Das Gericht hat am 20. November 2025 mündlich zur Sache verhandelt. Die Vertreterin des Beklagten hat die Klägerbevollmächtigte zur Absicht des Erlasses eines Kostenbescheids angehört und im Hinblick auf den klägerischen Vortrag erklärt, an dem streitgegenständlichen Bescheid festzuhalten, da die Sicherheitsbegleitung jedenfalls aufgrund des begangenen Gewaltdelikts des Klägers erforderlich gewesen sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 20. November 2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Klageantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid ist hinsichtlich der Kosten für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 6.162,55 EUR rechtmäßig und nicht rechtsverletzend, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Abschiebungskostenbescheid ist § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG. Demnach hat ein Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen.
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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich – anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten – grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – juris Rn. 12). Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), im Änderungsstand vom 23.12.2023 durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl I S. 390).
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1.2 Der Bescheid ist nicht wegen eines Anhörungsmangels formell fehlerhaft. Zwar hat die Beklagte von einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids abgesehen. Die unterbliebene Anhörung wurde im gerichtlichen Verfahren jedoch nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt, sodass ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls unbeachtlich wäre.
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Ist die Anhörung entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben, tritt eine Heilung ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17).
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Hieran gemessen wurde die unterbliebene Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren funktionsgerecht nachgeholt. Die Klagepartei hatte im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern und hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, in der mündlichen Verhandlung gewürdigt und unter deren Berücksichtigung an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten.
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1.3 Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstandenen Kosten zu tragen. Die Höhe der mit streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kosten für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 6.162,55 EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung – also ex ante – zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21.17 – juris Rn. 15). Subjektive Rechte des Ausländers werden etwa verletzt, wenn die in § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG entgegenstehen oder Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 19 ZB 22.127 – juris Rn. 9).
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Hieran gemessen war die Abschiebung des Klägers rechtmäßig. Der Kläger war nach § 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist aus dem ablehnenden Bescheid des Bundesamts vollziehbar ausreisepflichtig. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gesichert und die Ausreise nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG nach fruchtlosem Ablauf der Ausreisefrist und aufgrund der Strafhaft des Klägers zu überwachen. Ein Duldungsgrund lag seit Vorlage eines pakistanischen Reisepasses im Jahr 2020 nicht mehr vor. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung im Hinblick auf das Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestand nicht. Diesbezüglich wird auf den Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 Bezug genommen (M 27 E 23.454).
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Die Kosten der Abschiebung umfassen unter anderem sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
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Die durch Beamte der Bundespolizei vorgenommene Begleitung des Klägers bei der Abschiebung war erforderlich im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Eine Erforderlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn ohne die Begleitung die verfügte ausländerrechtliche Maßnahme nicht verwirklicht werden kann oder vereitelt wird (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2000, 1 C 25.99 – juris Rn. 15). Der Ausländer muss Anlass zur Anordnung der Begleitung gegeben haben, es muss also in seiner Person liegende Gründe hierfür geben (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2012 – 10 C 6.12 – juris Rn. 32), wobei die Begleitung objektiv erforderlich sein muss. In den Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Begleitung durch Sicherheitskräfte nicht offen zu Tage liegt, muss sie von der Behörde in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werden (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2006 – 1 C 5/05 – juris). Die Anordnung der Sicherheitsbegleitung steht nicht in behördlichem Ermessen. Bei dem Entscheidungskriterium der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung in vollem Umfang der verwaltungsrechtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BayVGH v. 6.12.2011 – 19 ZB 11.742 – juris). Eine amtliche Begleitung kann erforderlich sein zur Gefahrenabwehr, wobei sowohl eine Fremdgefährdung als auch eine Selbstgefährdung in Betracht zu ziehen sind. Für die Frage, ob bei der Abschiebung eines Ausländers eine amtliche Begleitung erforderlich ist, kommt es in allererster Linie auf die Einstellung des Abzuschiebenden zu seiner Verbringung in sein Heimatland an. Das Maß der Gefahr steigt in dem Umfang, in dem mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen sein wird. Anhaltspunkte dafür lassen sich der Einstellung entnehmen, die der Ausländer während des Verwaltungsverfahrens um seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gezeigt hat. Ebenso ist einzustellen, in welcher Weise und mit welcher Intensität der Ausländer bisher Gewaltbereitschaft gezeigt hat. In diesem Zusammenhang sind die von ihm begangenen Straftaten und die Tatausführung von besonderer Bedeutung, ferner seine Auseinandersetzung mit Tat und Strafe (vgl. VG Darmstadt, U.v. 18.1.2006 – 8 E 1402/05 – juris Rn. 33).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Einschätzung der Bundespolizei und des Landratsamts, dass eine Begleitung des Klägers bei der Abschiebung erforderlich gewesen ist, nicht zu beanstanden.
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Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger der Abschiebemaßnahme widersetzen wird. Der Kläger ist bereits zweifach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde unmittelbar aus der Strafhaft abgeschoben. Der Kläger wurde unter anderem wegen Vergewaltigung mit vorsätzlicher Körperverletzung, mithin eines Gewaltdeliktes, verurteilt. Mit einer gewissen Aggressivität bzw. Gewaltbereitschaft war beim Kläger somit zu rechnen. Nach Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung mit Bescheid des Bundesamts vom ... November 2017 und rechtskräftiger Abweisung einer hiergegen gerichteten Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2018 war der Kläger ausreisepflichtig. Bis zum Antritt der Strafhaft am ... Juli 2020 sowie der Vorlage eines pakistanischen Reisepasses im August 2020 ließ er nach Aktenlage keine Bemühungen zu einer freiwilligen Ausreise erkennen. Sofern während der Strafhaft bereits ein Termin bei der deutschen Botschaft in I. gebucht und mit dem Landratsamt eine Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens vereinbart gewesen sein sollte, ist dies nicht aktenkundig. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten war es auch nicht geboten, für die Gefährdungseinschätzung die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden zu beteiligen. Insofern obliegt dem Landratsamt als zuständiger Ausländerbehörde und der Bundespolizei als die die Abschiebung durchführende Behörde die Beurteilung, ob eine Sicherheitsbegleitung erforderlich ist. Die sicherheitsrechtliche Einschätzung konnten diese ohne Beteiligung weiterer Behörden nach Aktenlage treffen.
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Die Kostenzusammensetzung der insgesamt für die Begleitung der 34 Rückzuführenden angefallenen Kosten in Höhe von 209.526,86 EUR betrifft die Begleitung durch 43 Beamte des mittleren Dienstes und 38 Beamte des gehobenen Dienstes für einen Begleitzeitraum von 10 Stunden und einen Reise- und Liegezeitraum nach Übergabe des Rückzuführenden von 37 Stunden. Die gleichmäßige Aufteilung der Kosten auf diese 34 Personen ist rechtmäßig, weil die Begleitkosten nicht individuell zurechenbar sind (vgl. VG Gießen, U.v. 2.9.2022 – 6 K 2458/21.GI – juris Rn. 34).
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2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.