Titel:
Asyleilverfahren bei unzulässigem Asylantrag und temporärer Reiseunfähigkeit
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 36 Abs. 4, § 75
EMRK Art. 3
GRCH Art. 4
Leitsätze:
1. Ein Asylantrag darf nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zum Zeitpunkt der Entscheiung ist nicht davon auszugehen, dass anerkannt Schutzberechtigten im Falle einer Rückkehr nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei schwangeren Frauen ist in entsprechender Anwendung der Fristen im MuSchG in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von einer temporäten Reiseunfähigkeit auszugehen, was dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegensteht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilverfahren, aufschiebende Wirkung, Asyl, Syrien, unzulässiger Asylantrag, Flüchtlingsschutz in Spanien, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsaufschub, Mutterschutz, temporäre Reiseunfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33282
Tenor
1. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsteller ab sofort bis acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin der Antragstellerin zu 2) nicht abgeschoben werden dürfen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und eine Abschiebungsandrohung nach Spanien.
2
Der am … 2003 in … (Syrien) geborene Antragsteller zu 1), die am … 2004 in … geborene Antragstellerin zu 2) und die am … 2022 in … (Syrien) geborene Antragstellerin zu 3) sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Bekenntnisses. Sie reisten nach eigenen Angaben am 7. April 2025 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurden am Folgetag hier aufgegriffen und stellten am 14. April 2025 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). EURODAC-Abfragen brachten für die Antragsteller keine Ergebnisse.
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Bei einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates gab der Antragsteller zu 1) an, er stamme aus Syrien, habe sein Herkunftsland in Jahr 2013 erstmalig verlassen und sei über einen Zeitraum von 12 Jahren über den Libanon, Spanien und Frankreich schließlich am 7. April 2025 nach Deutschland eingereist. Die Europäische Union habe er erstmals am 17. Dezember 2024 in Spanien betreten, wo er sich für vier bis fünf Monate in … in einem Camp aufgehalten habe. In Spanien habe er internationalen Schutz beantragt und Fingerabdrücke abgenommen bekommen. In Deutschland habe er seine Frau und seine Tochter (die Antragstellerinnen zu 2) und 3)). Er verfüge über ein spanisches Visum, welches ihm die Spanische Botschaft im Libanon im Oktober 2024 mit einer Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt habe. Bei einem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates machte die Antragstellerin zu 2) gegenüber dem Bundesamt am selben Tag übereinstimmende Angaben.
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Aus einer Visa-Anfrage ergibt sich, dass die Antragsteller im Besitz eines weniger als sechs Monate abgelaufenen Visums für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Spanien) sind.
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Bei einer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 15. April 2025 beim Bundesamt trug der Antragsteller zu 1) vor, in Spanien hätten er und seine Familie mit acht weiteren Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft mit gemeinsamem Bad und gemeinsamer Küche gelebt. Die Unterkunft sei eine Katastrophe gewesen. Als Familie hätten sie zusammen 300 Euro im Monat bekommen, was aber nicht ausgereicht habe. Sein Visum habe er im Libanon durch die Vereinten Nationen beantragt, es sei deshalb auch kostenlos gewesen. Man habe ihm in Spanien ein schönes Leben versprochen, was sich aber so leider nicht verwirklicht habe. Bereits bei Beantragung des Visums habe er das Ziel gehabt, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen.
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Auf Nachfrage, was gegen eine Rückkehr nach Spanien spreche, gab er an, er habe ein Dokument unterschreiben müssen, dass er nach sechs Monaten auf sich selbst angewiesen sei. Er habe weder medizinische Versorgung noch einen Sprach- oder Integrationskurs erhalten. Sein Antrag auf einen Behindertenausweis sei vor Ort abgelehnt worden. Das Zimmer der Familie sei ganz oben im Gebäude gewesen und er habe die Treppe mit seinem kaputten Bein gehen müssen, was sehr anstrengend gewesen sei. Die Untersuchung durch einen Psychologen habe ergeben, dass er wahrscheinlich an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) nach einer Schusswunde leide. Aufgrund seiner Behinderung, die man ihm auch ansehe, habe er keinen Job gefunden. Die Hitze sei nicht gut für seine alten Wunden. Das Dorf, in dem sich die Familie aufgehalten habe, sei eine Art Urlaubsort gewesen. Dort hätten sie niemanden gekannt und auch keine Freunde gefunden. Er habe am linken Oberarm eine alte Schussverletzung, die dreimal operiert werden musste. Der Nerv sei beschädigt und die Nervenenden hätten neu gesetzt werden müssen. Bei Wärme sei die Stelle sehr sensibel. Sein linker Arm sei seitdem ein ganzes Stück kürzer als der Rechte. Außerdem habe er im Libanon einen Unfall erlitten. Sein linkes Bein habe in der Folge eine Entzündung und eine Art Virus aufgenommen. Es habe mehrmals operiert werden müssen. Man habe ihm aus dem Hüftknochen Knochenmaterial entnommen und in das Bein eingepflanzt. Auch sein linkes Bein sei seitdem kürzer als das Rechte. Die Entzündung könne zurückkehren, wenn er sich auch nur ein klein wenig neu verletzen würde. Im Libanon habe er deshalb regelmäßig Medikamente eingenommen.
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Bei einer Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags gab die Antragstellerin zu 2) am selben Tag beim Bundesamt an, die Familie habe ihr Visum für Spanien im Oktober 2024 erhalten und habe sich nach Ausreise aus dem Libanon für vier bis fünf Monate in Spanien aufgehalten, bis man am 7. April 2025 nach Deutschland gekommen sei. Das Asylverfahren in Spanien sei zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen. Sie und ihre Familie hätten sich entschlossen, Spanien zu verlassen und nach Deutschland weiter zu reisen, da sie in ein weit abgelegenes Dorf verlegt worden seien, wo es keinen Supermarkt gegeben habe. Man habe morgens um 7:00 Uhr losfahren müssen und sei erst abends wieder zurück gewesen, wenn man etwas habe kaufen wollen. Sie sei auch schwanger und habe medizinische Versorgung benötigt. Es habe sich aber niemand darum gekümmert. Das Camp habe auf einem Berg gelegen, wo es viele Schlangen gegeben habe, die auch in die Unterkunft gekommen seien.
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Auf Nachfrage, ob sie bereits bei Beantragung des Visums vorgehabt hätten, Asyl in Spanien bzw. in Deutschland zu beantragen, trug sie vor, sie hätten vor allem raus aus dem Libanon gewollt, da sie gehofft hätten, ein neues Leben anfangen zu können. Das Leben in Spanien habe aber absolut nicht ihren Vorstellungen entsprochen. Eine Rückkehr nach Spanien komme für sie nicht in Frage, da sie schwanger sei. Sie leide an einer Krankheit, bei der man Pigmentstörungen der Haut überall am Körper habe (Vitiligo). Nach ihrer Einschätzung befinde sie sich derzeit in der siebten Schwangerschaftswoche.
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Mit Schreiben vom 16. April 2025 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an den spanischen Staat. Die Antragsteller besäßen ein Visum für Spanien mit Gültigkeit bis zum 24. März 2025. Man gehe davon aus, das Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
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Mit Schreiben vom 30. April 2025 teilte das spanische Innenministerium mit, dass die Antragsteller bereits am 2. August 2024 in Spanien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen hätten.
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Mit Bescheid vom 30. Juni 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, da sie sonst nach Spanien abgeschoben würden. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, jedoch nicht in ihr Herkunftsland (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die vorgetragene Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) stelle kein Überstellungshindernis dar. Eine Abschiebung scheide grundsätzlich nur sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt aus. In diesem Zeitraum sei wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Mutter von einer Reiseunfähigkeit auszugehen, was aus einer entsprechenden Anwendung von § 3 MuSchG folge.
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Dieser Bescheid wurde den Antragstellern ausweislich der Empfangsbestätigung der ANKER-Dependance … am 7. Juli 2025 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 10. Juli 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, erhoben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2025 aufzuheben. Sie stellten auch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung werden Ausführungen zur Lage von Asylbewerbern in Spanien gemacht.
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Die Antragsteller beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 mit, der voraussichtliche Entbindungstermin der Antragstellerin zu 2) sei der … 2025. Er belegte dies mit einem Auszug aus dem Schwangerschaftsbuch.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Bundesamtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren AN 17 K 25.50532 und auf die Gerichtsakte im vorliegenden Eilverfahren Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er wurde auch – zusammen mit der Klage gegen die Abschiebungsandrohung – innerhalb der Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 Satz 1 AsylG gestellt.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ernstliche Zweifel i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 30. Juni 2025 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) nicht bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerfGE 94, 166 (194)). Dies ist hier nicht der Fall. Die Abschiebungsandrohung erfolgt gemäß § 35 AsylG, da die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig abgelehnt wurden und keine Abschiebungsverbote festgestellt wurden. Diese Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Asylantrag ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist hier nach den vom Bundesamt eingeholten Auskünften der Fall. Den Antragstellern wurde am 2. August 2024 in Spanien internationaler Schutz zuerkannt.
21
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem die nationale Rechtsprechung folgt, darf der Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376, mit Verweisen auf: EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 30; EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 86/101). In einem solchen Fall ist bereits die Unzulässigkeitsentscheidung und nicht erst (aber auch) die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 17; U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
22
Innerhalb des Asylsystems gilt zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass jeder Mitgliedstaat das Unionsrecht und insbesondere die gemeinsamen Grundrechte einhält und gewährleistet. Als Regelfall ist zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem Mitgliedstaat den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 20 mit Verweis auf EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 28 f. u.a.). Aufgrund der fundamentalen Bedeutung dieses Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten (noch einmal betonend: HessVGH, U.v. 6.8.2024 – 2 A 1131/24.A; bezugnehmend auf: EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/1, C-318/17, C-319/17, C-438/17 „Ibrahim“ – juris Rn. 84) ist die Schwelle für eine entsprechende Gefahrenprognose für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, bzw. die Annahme einer in einem Mitgliedstaat gegebenenfalls existierenden Funktionsstörung nach der Rechtsprechung sehr streng. Sie ist erst erreicht, wenn eine solche Funktionsstörung erstens systemischer oder allgemeiner Art ist oder aber bestimmte Personengruppen trifft, sie zweitens eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht und drittens anzunehmen ist, dass die Gefahr, dieser unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, für den Drittstaatsangehörigen beachtlich wahrscheinlich ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 – C-483/20 – Rn. 31 m.w.N.). Auch ist zu beachten, dass Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten enthält, jeden mit einer Wohnung zu versorgen, noch eine allgemeine Verpflichtung begründet, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – NVwZ 2011, 413). Die Schwelle für derartige systemische Mängel ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem eigenen Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, ein Mindestmaß an körperlicher Hygiene zu erfahren und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“, vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 91 f. m.w.N.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – Rn. 18). Die Erheblichkeitsschwelle wird nicht schon dann erreicht, wenn den Betroffenen eine Situation erwartet, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse bei stark reduziertem Umfang von existenzsichernden Leistungen gekennzeichnet ist. Auch die Tatsache, dass die betroffene Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, dabei aber nicht anders behandelt wird als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats, begründet in der Regel nicht das Erreichen dieser Erheblichkeitsschwelle. Zu einer anderen Bewertung könnte man nur bei einer schwerwiegenden Situation extremer materieller Not kommen, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – Rn. 18; BayVGH, U.v. 4.3.2024 – 24 B 22.30376 – Rn. 22 f.).
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Bei der Bewertung der Lebensumstände, die den Betroffenen bei seiner Rückkehr in dem Mitgliedstaat erwarten, ist zunächst zu prüfen, inwieweit er die Möglichkeit hat, seinen Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Ihm ist grundsätzlich auch zumutbar, wenig attraktive und nicht seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise (etwa während der Touristensaison) ausgeübt werden können. Auch eine – wenigstens vorübergehende – Betätigung in der „Schatten“- oder „Nischenwirtschaft“ mutet ihm die Rechtsprechung zu (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – Rn. 29; BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 29). Zu beachten sind auch Unterstützungsleistungen von nichtstaatlichen Organisationen, Kirchen oder Privatpersonen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 22 ff.; B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – Rn. 14; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 20). Zu beachten ist auch, dass es keine Beweislastumkehr dahingehend gibt, dass bei jedem Asylantragsteller die Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren rechtswidrig wäre, wenn nicht das Bundesamt darlegt und nötigenfalls beweist, dass im Einzelfall Obdach und Existenzminimum gesichert sind (vgl. VG Bremen, U.v. 23.2.2023 – 5 K 1434/22; VG Bayreuth, B.v. 27.9.2023 – B 7 S 23.30770 – Rn. 25; VG Würzburg, U.v. 19.7.2023 – W 1 K 23.30227). Es bleibt Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen, was insbesondere für in seine eigene Sphäre fallende Ereignisse und Umstände zutrifft (VGH BW, U.v. 22.2.2023 – A 11 S 1329/20 – juris Rn. 200 vgl. auch BayVGH, U.v. 28.3.2024-24B22.31136 – juris Rn. 23).
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b) Gemessen an den oben genannten Anforderungen geht das Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten im Falle einer Rückkehr nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verelendung droht.
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Die Lage stellt sich für Personen mit internationalem Schutz in Spanien wie folgt dar: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten in Spanien eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre, die verlängert werden kann. Die Ausstellung eines langfristigen Aufenthaltstitels ist nach fünf Jahren möglich. Anerkannte Flüchtlinge können die spanische Staatsbürgerschaft frühestens nach fünf Jahren und subsidiär Schutzberechtigte nach zehn Jahren erhalten. International Schutzberechtigte genießen in ganz Spanien Freizügigkeit und haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie spanische Bürger. Probleme kann es aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse oder Qualifikationen bzw. aufgrund von Diskriminierung geben. Spanien bietet zudem Unterstützung mittels eines Unterbringungs- und Integrationsprogrammes. International Schutzberechtigte haben weiter Zugang zu Sozialhilfe wie spanische Bürger. In der Praxis besteht dieser Zugang ohne besondere Hindernisse. Zugang zu medizinischer Versorgung besteht unter denselben Bedingungen wie für Asylbewerber. Nichtregierungsorganisationen bieten Hilfe, etwa bei dem Finden einer eigenen Wohnung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Spanien, 8.11.2022, S. 18 f.).
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Den Antragstellern droht hiernach keine Verelendung. Der Antragsteller zu 1) trug zwar im Verfahren frühere Verletzungen vor, die operativ hätten behandelt werden müssen. Diese mögen dazu führen, dass er keine schweren körperlichen Arbeiten ausüben kann. Dass er aber generell nicht in der Lage wäre, zu arbeiten, trug er nicht vor und dies ist auch nicht ersichtlich. Die vorgelegten Atteste sprechen davon, dass er Schmerzen habe, wenn er längere Strecken zurücklege und dass die Verletzungen seine Produktivität beeinträchtigten und er nicht in der Lage sei, alle Arbeiten auszuführen („… both injuries are affecting his productivity as he can’t perform all kind of works.“). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zu 1) lediglich bei längeren Strecken Schmerzen bekommt, versteht das Gericht die englische Formulierung nicht so, dass der Kläger außerstande sei, jegliche Art von Arbeit auszuführen, sondern so, dass er lediglich bestimmte Arbeiten nicht übernehmen kann. Was die von ihm vorgetragene PTBS anbelangt, wurde in dem vorgelegten Attest – unabhängig von der Frage, ob dieses den Anforderungen des § 60 Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspricht – ausgeführt, dass die psychische Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1) auf die von ihm vorgetragene Schussverletzung zurückzuführen sei. Ein Bezug zu Spanien liegt somit ersichtlich nicht vor. Die Antragstellerin zu 2) ist derzeit schwanger und befindet sich weniger als sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Da bei ihr in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist und insofern ein vorübergehendes Abschiebungshindernis besteht, ist frühestens nach diesem Zeitraum eine Rückkehr nach Spanien denkbar. Es ist daher die Annahme zugrunde zu legen, dass sie mit einem Neugeborenen und dem ersten Kind, der Antragstellerin zu 3), nicht in der Lage sein wird, zu arbeiten. Es liegt daher auf der Hand, dass die Familie zunächst – jedenfalls bis der Antragsteller zu 1) Arbeit gefunden hat – auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird. Dies ist – wie dargestellt – in Spanien für anerkannte Asylbewerber in gleicher Weise wie für spanische Staatsbürger gewährleistet.
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c) Die Entscheidung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids, wonach keine nationalen Abschiebungsverbote vorlägen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK vorliegt, stellen sich materiell keine anderen Fragen als die unter a) und b) erörterten und entschiedenen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, mithin die hohe Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 13) verlangt, sind in Spanien erst recht nicht erfüllt. Auch in der Person des Antragstellers zu 1) liegende gesundheitliche Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ersichtlich nicht vor. Dem Antragsteller zu 1) war es möglich, mit diesen Gebrechen bereits im in Syrien, im Libanon und in Spanien zu leben. Die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung durch die Abschiebung wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Auch für die Antragstellerin zu 2) ist – nach dem Zeitraum des Mutterschutzes – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.
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d) Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in § 35 AsylG, wonach die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem der Ausländer sicher vor Verfolgung war. Das ist in Spanien der Fall. Zu prüfen sind daneben die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (vgl. Pietzsch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45 Ed. 1.10.2024, § 35 AsylG Rn. 9; BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 – beck-online). Hiernach dürfen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Hindernisse müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen (vgl. Pietzsch, Ausländerrecht a.a.O. § 34 AsylG Rn. 24a). Bei schwangeren Frauen ist in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt von einer Reiseunfähigkeit auszugehen. Dieser Zustand ist indes höchst temporärer Natur und steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 70; VG Berlin, B.v. 2.1.2024 – 38 L 280/23 A – juris). Ihr ist stattdessen durch eine Aufschiebung der Abschiebung zu begegnen, bis die Mutterschutzfrist abgelaufen ist. Während dieses Zeitraums ist zur Wahrung der familiären Einheit (Art. 6 GG), die offenbar bereits vor der gesamten Reise bestand und wohl tatsächlich gelebt wird, auch die Abschiebung der Antragsteller zu 1) und 3) aufzuschieben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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4. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.