Inhalt

LG Passau, Beschluss v. 01.12.2025 – 1 O 639/25
Titel:

Mahnbescheid, Widerspruch, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung, sofortige Beschwerde, rechtliches Gehör, Stillstand des Verfahrens

Schlagworte:
Mahnbescheid, Widerspruch, Rücknahme des Antrags, Kostenentscheidung, sofortige Beschwerde, rechtliches Gehör, Stillstand des Verfahrens
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33243

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 10.11.2025 wird abgeholfen und der Beschluss des Landgerichts Passau vom 10.11.2025 wird aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Klagepartei beantragte beim Amtsgericht Mayen – dort eingegangen am 21.07.2025 – den Erlass eines Mahnbescheids. Der am 22.07.2025 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 25.07.2025 zugestellt. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid – bei Gericht eingegangen am 07.08.2025 – wurde das Verfahren an das Landgericht Passau abgegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.09.2025 nahm die Klagepartei den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zurück. Mit Schreiben vom 30.10.2025 beantragte die Beklagte die Kosten des Verfahrens der Beklagten – mit Schriftsatz vom 10.11.2025 berichtigt auf: der Klägerseite – aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 bat die Klagepartei, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 10.11.2025 entschied das Landgericht Passau, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.11.2025 legte die Klagepartei gegen den Beschluss vom 10.11.2025 sofortige Beschwerde ein und beantragte den Beschluss aufzuheben. Durch die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens käme das Verfahren zum Stillstand und die Streitsache sei als nicht rechtshängig anzusehen. Der Antrag auf Rücknahme auf Durchführung des streitigen Verfahrens sei auch nicht mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen.
2
Mit Verfügung vom 18.11.2025 wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass das Gericht beabsichtigt, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und den Beschluss vom 10.11.2025 aufzuheben.
3
Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 18.11.2025 rechtliches Gehör gewährt. Die Beklagte äußerte sich nicht.
II.
4
Auf die sofortige Beschwerde hin war der Beschluss vom 18.11.2025 aufzuheben. Bei einer Rücknahme eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 S. 1 ZPO findet § 269 Abs. 3 S. 2 BGB keine – auch nicht entsprechende – Anwendung (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 696 Rn. 8). Das Prozessverfahren kommt zum Stillstand (BGH, Beschluss vom 21.07.2005 – VII ZB 39/05). Aufgrund dessen ist eine Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens nicht möglich. Mangels Abgrenzbarkeit kann auch nicht nur über die Kosten des Streitverfahrens entschieden werden (Musieiak/Voit/Voit, 22. Aufl. 2025, ZPO § 696 Rn. 5).