Titel:
Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Sachverständiger, Verfahrensführung, Unparteilichkeit, Entscheidungsfindung, Beweiswürdigung
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgesuch, Sachverständiger, Verfahrensführung, Unparteilichkeit, Entscheidungsfindung, Beweiswürdigung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33237
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klagepartei vom 22.09.2025 betreffend die Richterin am Landgericht … wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
1
Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 hat die Klagepartei die Richterin am Landgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Ihr Ablehnungsgesuch stützt die Klägerin auf den Beschluss vom 05.09.2025, mit welchem die Richterin am Landgericht … den klägerischen Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. … zurückgewiesen hat. Nach Ansicht der Klagepartei habe die Richterin die Stellungnahme des Sachverständigen zum klägerischen Ablehnungsgesuch ohne hinreichende Würdigung der aufgezeigten Fehler als „ausreichend“ erachtet und in ihrer Entscheidungsfindung sich nicht ausreichend inhaltlich mit dem Ablehnungsgesuch auseinandergesetzt.
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Aufgrund dieser Entscheidungsfindung bestünde nach Ansicht der Klägerin die Besorgnis der Befangenheit. Es entstünde der Eindruck, die Richterin würde sich mit dem Sachverständigen solidarisieren, weshalb sie abzulehnen sei. Für die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 22.09.2025 Bezug genommen.
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Die Richterin am Landgericht … hat zum Ablehnungsgesuch mit Verfügung vom 24.09.2025 Stellung genommen. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Schriftsätze der Parteivertreter vom 25.09.2025 (Beklagtenvertreter) und des Klägervertreters vom 02.10.2025 wird diesbezüglich Bezug genommen.
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Das Ablehnungsgesuch erweist sich als unbegründet, so dass der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht … zurückzuweisen war.
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Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgebend ist hierbei nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist, oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfGE 73, 330/335; 82, 30/37; BGHZ 77, 70/72; BGH NJW-RR 2003, 1220/1221). Es kommt mithin darauf an, ob die von dem Antragsteller vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der auch unter dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu fordernden zweifelsfreien, auch nur den Anschein der Voreingenommenheit ausschließenden (vgl. BayObLG DRiZ 1977, 244 m.w.Nw.) Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen (vgl. OLGR Brandenburg 2008, 755).
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Die ist vorliegend nicht der Fall.
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Der angegriffene Beschluss vom 05.09.2025 stellt keinen Grund für eine Befangenheit der Richterin dar. Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Auswahl des Sachverständigen durch das Prozessgericht. Dieses entscheidet auch über einen Ablehnungsantrag des Sachverständigen, welcher nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden kann.
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Der Ablehnungsantrag richtet sich gegen die Entscheidung der Richterin in Bezug auf das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen und damit gegen eine Entscheidung im Rahmen der gerichtlichen Verfahrensführung. Eine bloß fehlerhafte oder rechtswidrige Verfahrensführung reicht aber nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit des Richters anzunehmen; vielmehr ist erforderlich, dass die Gestaltung des Verfahrens sich so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt (BeckOGK/Gräbener, 15.6.2025, ZPO § 42 Rn. 75, beck-online).
10
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Richterin am Landgericht … sich in ihrer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Sachverständigen mit der Ablehnungsbegründung ausreichend auseinandergesetzt und ihre Entscheidung auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt. Dabei hat sie weder außer Acht gelassen, dass ein gerügter Mangel an Sachkunde eines Sachverständigen allein keine Besorgnis der Befangenheit begründet noch hat sie Sympathie gegenüber dem Sachverständigen in die eine oder andere Richtung signalisiert. Ihre Entscheidung ist ausreichend verständlich. Ein qualifizierter Verfahrensfehler, der sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken würde, besteht nicht. Insbesondere hat die Richterin am Landgericht … durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Sachverständigen keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
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Eine begründete Besorgnis der Befangenheit besteht nicht.