Inhalt

OLG München, Beschluss v. 04.12.2025 – 31 W 1483/25 e
Titel:

Keine Ablehnung eines Richters bei nicht grob verfahrensfehlerhafter Behandlung eines gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Ablehnung eines Richter findet nach nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, die die Gefahr begründet, dass sachfremde Umstände die Bearbeitung und Entscheidung der Sache beeinflussen und dadurch ein Prozessbeteiligter bevorzugt oder benachteiligt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dafür genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Unerheblich ist deshalb auch, ob sich der abgelehnte Richter selber befangen fühlt, denn auf dessen tatsächliche innere Haltung kommt es nicht an. Rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden reichen hingegen nicht aus. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Irrige Rechtsansichten, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, es sei denn, dass sich daraus eine einseitige oder gleichsam „systematische“, auf Willkür beruhende Benachteiligung einer Partei ersehen lässt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Stützt sich die Ablehnung eines Richters auf die nach Meinung des Ablehnenden grob verfahrensfehlerhafte Behandlung eines gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs, ist die Sachverständigenablehnung inzident im Verfahren über die Richterablehnung zu prüfen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Wird die Ablehnung des Sachverständigen auf dessen behauptete fehlende Sachkunde oder auf behauptete (schwere) Mängel in seinem Gutachten gestützt, gilt im Grundsatz, dass ein Mangel an Sachkunde sowie Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten dieses gegebenenfalls entwerten, regelmäßig nicht jedoch für sich allein die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen, weil derartige Mängel grundsätzlich nicht seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betreffen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
5. Sachverständige sind - anders als Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO - nicht verpflichtet, eine „dienstliche Äußerung“ zum Befangenheitsgesuch abzugeben. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung, Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Befangenheit, Besorgnis der Befangenheit, Richterablehnung, Ablehnung von Sachverständigen, Sachverständiger, Gutachten, dienstliche Äußerung, Ergänzungsgutachten
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 06.10.2025 – 27 O 12833/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33236

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 06.10.2025, Az. 27 O 12833/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Ablehnung der erkennenden Richterin der ersten Instanz wegen der Besorgnis der Befangenheit.
2
In der Sache macht der Kläger gegen die Beklagte Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche aus der Lieferung von Terrassenplatten aus Carrara-Marmor geltend. Unter Vorlage von Privatgutachten (Anlagen K6 bis K8) behauptet er nachträgliche Verfärbungen der Platten, die – stark vereinfachend formuliert – auf eine Oxidation der gesteinsimmanenten Mineralien zurückzuführen seien. Die von der Beklagten gelieferten Platten seien für den konkreten Verwendungszweck nicht geeignet.
3
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.01.2024 erstellte der Sachverständige Dr. G… unter dem 31.07.2024 ein Sachverständigengutachten. Gegen das Gutachten erhob die Klagepartei mit Schriftsatz vom 18.12.2024 Einwendungen, stellte die fachliche Eignung des Sachverständigen infrage und lehnte ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wurde auf fachliche und methodische Mängel sowie darauf gestützt, dass sich der Sachverständige unmittelbar nach Beendigung des Ortstermins vom 09.04.2024 allein mit Vertretern der Beklagten unterhalten habe, nachdem der Klägervertreter das Anwesen bereits verlassen habe. Weitere umfangreiche Einwendungen und Vorhalte wurden mit Schriftsätzen vom 23. und 30.12.2024 vorgetragen. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 20.01.2025 (vgl. Terminsprotokoll, S. 3 f.) den Befangenheitsantrag als unzulässig, da er außerhalb der in § 406 Abs. 2 S.2 ZPO bestimmten Frist gestellt worden sei. Die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 17.02.2025 zurück.
4
Ebenfalls im Termin vom 20.01.2025 erließ die Kammer durch Richter am Landgericht S… als Einzelrichter einen weiteren Beweisbeschluss zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu den Fragen und Einwendungen der Klagepartei, der mit Beschluss vom 25.03.2025 ergänzt wurde. Beauftragt wurde wiederum der Sachverständige Dr. G…, der sein Ergänzungsgutachten unter dem 27.06.2025 erstellte. Die Frist zur Stellungnahme wurde von der nunmehr abgelehnten Richterin am Landgericht U… bis zum 29.08.2025 verlängert.
5
Mit Schriftsatz vom 13.08.2025 lehnte der Kläger den Sachverständigen Dr. G… erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Sachverständige habe keine ergebnisoffene Neubewertung seines ersten Gutachtens vorgenommen, sondern lediglich parteiisch seine Position verteidigt. Dabei habe er konkrete Fragen und Gegenbeweise ignoriert sowie wesentliche Tatsachen und Normverstöße ausgeblendet. Das Ergänzungsgutachten enthalte keine methodisch abgesicherten Untersuchungen und sei wissenschaftlich nicht fundiert. Deshalb bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. Diese würden auch dadurch genährt, dass der Sachverständige sich nach dem Ortstermin am 09.04.2025 mit Vertretern der Beklagten allein unterhalten habe (s.o.). Der Sachverständige nahm aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 14.08.2025 (Bl. 244 d.A.) zu dem Ablehnungsgesuch in einem etwa eine Seite umfassenden Schreiben vom 01.09.2025 Stellung (Bl. 254/255 d.A.). Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen wurde sodann von der nunmehr abgelehnten Richterin am Landgericht U… als Einzelrichterin mit Beschluss vom 06.09.2025 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 259/263 d.A.). Die von der Klagepartei gerügten Mängel des Gutachtens und die behauptete fehlende Sachkunde des Sachverständigen begründeten nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Ausnahmefall einer systematischen, gleichsam willkürlichen Benachteiligung einer Partei liege nicht vor. Hinsichtlich des erneut gerügten Verhaltens im Anschluss an den Ortstermin sei der Antrag unzulässig, da verspätet; im Übrigen sei darüber bereits aufgrund des ersten Befangenheitsgesuchs entschieden worden.
6
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.09.2025 sofortige Beschwerde ein. Außerdem lehnte er mit Schriftsatz vom 22.09.2025 Richterin am Landgericht U… wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Antrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Nachdem der Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen auf eine 80-seitige, detailliert begründete Stellungnahme (Parteigutachten) gestützt worden sei, die erhebliche fachliche Fehler und methodische Mängel aufgezeigt habe, habe sich der Sachverständige mit einem lediglich halbseitigen Schreiben begnügt, in dem er pauschal und wiederholend erklärt habe, seine Auffassungen seien zutreffend. Die abgelehnte Richterin wiederum habe den „Selbstbestätigungsversuch“ des Sachverständigen zu Unrecht als ausreichend angesehen und deshalb den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Da sie keine neutrale und distanzierte Prüfung des Befangenheitsgesuchs vorgenommen habe, entstehe der Eindruck, sie solidarisiere sich mit dem Sachverständigen. Dies begründe den Anschein ihrer Voreingenommenheit.
7
Nach Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme der Richterin und ergänzenden Stellungnahmen der Parteien wies die Kammer mit Beschluss vom 06.10.2025 das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück. Der Beschluss, mit dem sie das Ablehnungsgesuch in Bezug auf den Sachverständigen zurückgewiesen habe, begründe nicht den Eindruck der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit. Sie habe sich mit der Ablehnungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt und ihre Entscheidung auf höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt sowie mit der Zurückweisung keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
8
Gegen diesen Beschluss der Kammer legte der Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2025 sofortige Beschwerde ein. Die Entscheidung sei unzutreffend. Es werde nicht lediglich eine fehlerhafte Verfahrensführung gerügt. Die abgelehnte Richterin hätte sich nicht mit der nichtssagenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.09.2025 zufriedengeben dürfen, der seine zahlreichen, umfassend dargestellten Fehler nicht etwa korrigiert, sondern in seiner Stellungnahme übergangen habe.
9
Mit Beschluss vom 28.10.2025 half die Kammer der Beschwerde nicht ab und verfügte am selben Tag die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde.
10
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des den Sachverständigen Dr. G… betreffenden Ablehnungsgesuchs ist beim Oberlandesgericht München unter dem Az. 21 W 1253/25 anhängig. Eine Entscheidung im Abhilfeverfahren ist dort im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständige Richterablehnung noch nicht erfolgt.
II.
11
Die zulässige sofortige Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts der Sach- und Rechtslage entspricht. Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch gegen Richterin am Landgericht U… zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
12
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
13
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung zutreffend ist.
14
a) Die Ablehnung eines Richters ist Ausfluss des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgenden Anspruchs des Rechtssuchenden auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter (st. Rspr., vgl. BVerfG NJW 2005, 3410). Sie findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, die die Gefahr begründet, dass sachfremde Umstände die Bearbeitung und Entscheidung der Sache beeinflussen und dadurch ein Prozessbeteiligter bevorzugt oder benachteiligt wird (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 42 Rn. 5, beck-online). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (vgl. OLG München, Beschluss. v. 07.02.2018,13 W 119/18 = IBRRS 2018, 2715; OLG München, Beschluss vom 13.01.2021, 20 W 1742/20 = BeckRS 2021, 205 Rn. 51; beck-online). Dafür genügt schon der „böse Schein“, das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03. 2025, 1 BvR 750/23, Rn. 100, juris; BverfG NJW 2012, 3228, beck-online). Unerheblich ist deshalb auch, ob sich der abgelehnte Richter selber befangen fühlt, denn auf dessen tatsächliche innere Haltung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2025,1 BvR 750/23, Rn. 119; juris). Rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden reichen hingegen nicht aus (st. Rspr. vgl. z. B. BVerfG NJOZ 2005, 2528; BVerfG NJW 1993, 2230; BGHZ 156, 269; beck-online).
15
Irrige Rechtsansichten, Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, V ZR 8/10, Rn. 9; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 42 ZPO, Rn. 28; juris), es sei denn, dass sich daraus eine einseitige oder gleichsam „systematische“, auf Willkür beruhende Benachteiligung einer Partei ersehen lässt (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; BVerwG BeckRS 2012, 57311; OLG München, Beschluss vom 13.01.2021, 20 W 1742/20 = BeckRS 2021, 205 Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2020, 20 W 1420/20, Rn. 15 = BeckRS 2020, 28138).
16
b) Gemessen an diesen Maßstäben, vermag der Senat keinerlei ausreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu erkennen. Insbesondere ist der Kernvorwurf des Klägers, die abgelehnte Richterin habe sich gleichsam mit dem – nach Meinung des Klägers zu Recht – abgelehnten Sachverständigen „solidarisiert“, unzutreffend.
17
aa) Zwar ist Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Richterablehnung und nicht die im 21. Zivilsenat unter dem Az. 21 W 1253/25 anhängige Sachverständigenablehnung. Da sich der Beschwerdeführer jedoch auf die seiner Meinung nach grob verfahrensfehlerhafte Behandlung seines gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs stützt, ist dieses inzident in hiesigem Verfahren zu prüfen.
18
bb) Die Zurückweisung des gegen den Sachverständigen gerichteten Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin entsprach der Sach- und Rechtslage und war – anders als der Kläger meint – nicht grob verfahrensfehlerhaft, da die Stellungnahme des Sachverständigen vom 01.09.2025 zum Ablehnungsgesuch des Klägers wiederum keine Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen vermag.
19
(1) Für Sachverständige gelten die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Richtern aufgestellten Maßstäbe (s.o.) entsprechend, § 406 Abs. 1 S.1 ZPO. Der Anschein der Befangenheit muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 11.06.2008, X ZR 124/06 = DS 2008, 266; OLG München, Beschluss vom 05.05.2023, 31 W 259/23 e, Rn. 56 = BeckRS 2023, 10498; OLG München, Beschluss vom 05.10. 2022, 36 W 1320/22 Rn. 8 =BeckRS 2022, 36072; beck-online).
20
Soweit – wie hier jedenfalls mittelbar – die Ablehnung des Sachverständigen auf dessen behauptete fehlende Sachkunde oder auf behauptete (schwere) Mängel in seinem Gutachten gestützt wird, gilt im Grundsatz, dass ein Mangel an Sachkunde sowie Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten dieses gegebenenfalls entwerten, regelmäßig nicht jedoch für sich allein die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen, denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (vgl. BGH, Beschluss v. 27.09. 2011, X ZR 142/08 = NJW-RR 2011, 1555; BGH, Beschluss vom 05.11.2002, X ZR 178/01 = BeckRS 2003, 94; OLG München, Beschluss vom 05.05.2023, 31 W 259/23 e, Rn. 56 = BeckRS 2023, 10498; OLG München, Beschluss vom 13.01.2021, 20 W 1742/20 = BeckRS 2021, 205; OLG München, Beschluss vom 27.10.2020, 20 W 1420/20, Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 18.08.2020, 20 W 1121/20 = BeckRS 2020, 20319 Rn. 11; beck-online). Der Sachverständige hat sich im Übrigen inhaltlich in seinem 40-seitigen Ergänzungsgutachten vom 30.06.2025 mit den Einwendungen der Klagepartei auseinandergesetzt. Dafür, dass hier der Ausnahmefall einer gleichsam systematischen, auf Willkür beruhenden Benachteiligung einer Partei vorliegt, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
21
(2) Hinzu kommt, dass die Beschwerde den Sinn und Zweck der Stellungnahme des Sachverständigen zu dem gestellten Ablehnungsgesuchs verkennt.
22
Hier ist zunächst zu sehen, dass Sachverständige – anders als Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO – nicht verpflichtet sind, eine „dienstliche Äußerung“ zum Befangenheitsgesuch abzugeben, denn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 406 Rn. 14, beck-online). Bei der Ablehnung von Richtern hat die dienstliche Äußerung wiederum den Zweck, dem Ablehnenden die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen zu erleichtern (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 44 Rn. 10, beck-online). Soweit bei der Ablehnung von Sachverständigen unter bestimmten Umständen grundsätzlich dieselbe Interessenlage gegeben sein mag (so z.B. bei einem behaupteten unsachlichen Äußerungen außerhalb der mündlichen Verhandlung) und es deshalb angezeigt ist, den Sachverständigen aufzufordern, sich über den geltend gemachten Ablehnungsgrund zu äußern, war das hier aber nicht der Fall. Die Stellungnahme vom 01.09.2025, die Anlass für das Befangenheitsgesuch war, sowie das schriftliche Gutachten und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen befinden sich bei der Akte und liegen den Parteien vor. Mithin kann die Stellungnahme des Sachverständigen hier nicht den Sinn haben, der ablehnenden Partei die Glaubhaftmachung ihres Ablehnungsgrundes zu erleichtern. Insoweit war es im hiesigen Fall nicht einmal geboten, überhaupt eine Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Dies mag allenfalls unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs anders betrachtet werden, denn die begründete Ablehnung des Sachverständigen kann gemäß § 8a Abs. 1, Abs. 2 S.1 Nr.3 JVEG zum Verlust seines Vergütungsanspruchs führen (vgl. MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 406 Rn. 14, beck-online).
23
Anknüpfend daran ist der abgelehnte Sachverständige – anders als der Kläger meint – im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch umfassend und inhaltlich zu den umfangreichen Einwendungen gegen das Gutachten Stellung zu nehmen. Dies muss grundsätzlich einem Ergänzungsgutachten, basierend auf einem entsprechenden gerichtlichen Beweisbeschluss, vorbehalten bleiben. So wurde im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Beschlüsse vom 20.01. und 25.03.2025 ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. G… eingeholt, welches 40 Seiten umfasste (Bl. 196 ff. d.A.).
24
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass der Sachverständige mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 14.08.2025 ausdrücklich um eine kurze Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch gebeten wurde; an diese gerichtliche Vorgabe hat sich der Sachverständige gehalten.
25
Soweit eine Partei ein Sachverständigengutachten für fehlerhaft oder den Sachverständigen für nicht ausreichend fachkundig hält, kann sie in der laufenden Instanz darauf hinwirken, dass gem. § 412 ZPO ein anderer Sachverständiger mit einem (weiteren) Gutachten beauftragt wird, oder sie muss die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung in der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen. Diese Überprüfungen können nicht gleichsam in das Ablehnungsverfahren verlagert werden.
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(3) Der Zurückweisungsbeschluss der abgelehnten Richterin setzt sich mit der Argumentation des Klägers und den vorstehend skizzierten rechtlichen Maßstäben in der gebotenen Weise sowie der notwendigen Begründungstiefe auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit dergestalt, dass sie die Einwendungen der Klagepartei nicht ernst nähme oder sie übergehen wolle, liegen nicht vor. Auch die Verwerfung des Anlehnungsgesuchs hinsichtlich des erneut gerügten Verhaltens im Anschluss an den Ortstermin als unzulässig ist nicht willkürlich. Die Begründung, das Ablehnungsgesuch sei insoweit verspätet, ist ebenso zutreffend wie der Umstand, dass darüber bereits aufgrund des ersten Befangenheitsgesuchs entschieden worden war.
27
Mithin erweist sich der Vorwurf des Klägers, die Richterin habe sich mit dem Sachverständigen aus sachfremden Erwägungen „solidarisiert“, aus mehreren Gründen als unzutreffend.
III.
28
1. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Nr. 1812 KV-GKG, Festgebühr), im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 46 ZPO, Rn. 22 u. 27). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren gem. § 33 Abs. 1 RVG hatte mangels entsprechenden Antrags zu unterbleiben (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 46 Rn. 15, beck-online).
29
2. Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 3 S.1 ZPO zuzulassen, denn die Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts erforderlich.