Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 01.08.2025 – B 8 K 23.637
Titel:

Widerruf der ärztlichen Approbation, Sexualstraftaten zulasten von Patienten, Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, Rückgriff auf Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils

Normenketten:
BÄO § 5 Abs. 2 S. 1
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:
1. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese durch die Behörde oder das Gericht auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen.
2. Sexualdelikte zulasten von Patienten unter Ausnutzung einer Behandlungssituation begründen regelmäßig die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.
Schlagworte:
Widerruf der ärztlichen Approbation, Sexualstraftaten zulasten von Patienten, Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, Rückgriff auf Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33222

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten, mittels dessen u.a. die ärztliche Approbation des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen wurde.
2
Der Kläger übte den ärztlichen Beruf bis zu seiner Inhaftierung zuletzt als … der Klinik für Gefäßchirurgie im Klinikum … aus. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen eingeleitet, es wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Mit Bescheid der damals zuständigen Regierung von … vom 08.10.2014 wurde das Ruhen der Approbation angeordnet und die Anordnung für sofort vollziehbar erklärt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.
3
Mit seit …03.2018 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts …, welches aufgrund der Hauptverhandlungen vom …04.2015 – …10.2016 erlassen wurde (Az: …), wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Ihm wurde für die Dauer von 5 Jahren die Ausübung des Arztberufes verboten. Es wurde für Recht erkannt, dass der Kläger schuldig ist:
- der schweren Vergewaltigung in 6 Fällen jeweils mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 4 Fällen mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses,
- der schweren sexuellen Nötigung in 5 Fällen jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen,
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen in 4 Fällen, jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 3 Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung,
- der gefährlichen Körperverletzung in einem Fall,
- der vorsätzlichen Körperverletzung in einem Fall und
- der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in einem Fall.
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Im Übrigen wurde der Kläger freigesprochen.
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Mit Schreiben vom 15.02.2017 teilte die Regierung von … den damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, dass bekannt geworden sei, dass der Kläger am …10.2016 verurteilt worden sei. Der Kläger sei aufgrund dieser strafgerichtlichen Entscheidung als unwürdig und unzuverlässig anzusehen, den ärztlichen Beruf auszuüben. Es sei beabsichtigt, die Approbation zu widerrufen und die Approbationsurkunde einzuziehen. Ein Abdruck des Schreibens ging an den Kläger persönlich. Mit Schreiben vom 15.03.2017 an die damaligen Bevollmächtigten des Klägers erklärte die Regierung von …, dass das Widerrufsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung im Strafverfahren zurückgestellt werde. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2018 führte die Regierung von … aus, dass das Urteil nunmehr rechtskräftig sei und beabsichtigt werde, die Approbation des Klägers wegen beruflicher Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Es wurde auf die Möglichkeit einer Verzichtserklärung hingewiesen. Dem Kläger wurde eine Kopie des Schreibens übersandt. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 28.07.2018 dahingehend, dass er seit seiner Inhaftierung an der Berufsausübung als Arzt gehindert sei. Die Approbationsurkunde halte er nicht in Händen. Gegen die Titulierung mit „Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit“ verwahre er sich. Er habe stets die Würde seiner Patienten respektiert und keinerlei Kontakte aufgebaut. Die medizinischen Befundbilder habe er auf mittels eines Passworts geschützten Rechnern sicher verwahrt. Einen Teil davon habe er in mehr als 60 Vorträgen anonymisiert verwendet. Ein Missbrauch mit den Bildern habe ausschließlich in den Reihen der Ermittlungs- und Justizbehörden stattgefunden. Die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen seien europaweit als „Goldstandard“ anerkannt und seien nur aufgrund der nichteidlichen Falschaussage eines Sachverständigen als strafwürdig bewertet worden.
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Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde durch die Regierung von … der Bescheid vom 08.10.2014, mit welchem das Ruhen der Approbation angeordnet worden war, mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4 aufgehoben (Ziffer 1 des Bescheids) und die Approbation des Klägers als Arzt widerrufen (Ziffer 2 des Bescheids). Der Kläger wurde verpflichtet, die Approbationsurkunde sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen beglaubigten Kopien bis zum 11.09.2018 zu übergeben bzw. zu übersenden (Ziffer 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Es wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR bezüglich der Nichtbefolgung der Anordnung in Ziffer 3 angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Dem Kläger wurden die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe einer Gebühr von 500,00 EUR auferlegt (Ziffern 6 und 7).
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Approbation beruhe auf § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO. Die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO sei weggefallen. Im Ordnungsrecht könnten die in einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden. Dies gelte auch im Zusammenhang mit dem Widerruf der ärztlichen Approbation. Nur wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprächen, insbesondere, wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorlägen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt besser als das Strafgericht aufklären könnten, läge ein solcher Ausnahmefall vor. Der Kläger beanstande lediglich die Bewertung seiner Handlungen als strafwürdig und bezichtige die Sachverständigen der Falschaussage. Es handele sich bei den von dem Kläger nachträglich geltend gemachten Umständen um für das Strafverfahren bedeutsame Gesichtspunkte, denen in diesem Verfahren wegen Widerrufs der Approbation keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen könne. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die dem seit …03.2018 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts … vom …10.2016 zugrunde lägen, stehe fest, dass die zur Last gelegten Straftaten jedenfalls in einem das verhängte Strafmaß und den Schuldspruch tragenden Umfang tatsächlich vom Kläger begangen worden seien. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs als unwürdig anzusehen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung im August 2014 Taten aus sexueller Motivation an 13 seiner Patientinnen verübt und diese geschädigt. Die maßgeblichen Straftatbestände schützten die geschlechtliche Selbstbestimmung von Patientinnen und Patienten vor negativen Folgen derartiger Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Sie dienten dem Schutz höchstpersönlicher Lebensbereiche und auch der Daten, die dem Arzt im Rahmen des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses offenbart worden seien. Sie dienten dem Schutz der Gesundheit und der Bewahrung der körperlichen Unversehrtheit. Das ärztliche Berufsrecht gebiete die Respektierung der Würde einer Patientin bzw. eines Patienten und verbiete generell und uneingeschränkt die Aufnahme sexueller Kontakte. § 174c StGB sanktioniere Verstöße gegen das berufsrechtliche Abstinenzgebot. Das ärztliche Berufsverbot und die strafrechtlichen Sanktionen dienten zugleich dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten. Darüber hinaus komme durch die begangenen Delikte eine Missachtung der körperlichen und seelischen Integrität der Mitmenschen zum Ausdruck, die mit dem ärztlichen Auftrag, die Gesundheit der Patienten zu erhalten und wiederherzustellen, in keiner Weise vereinbar sei und damit das Ansehen des Berufsstandes in der Bevölkerung erheblich schädige. Es liege hier in der Gesamtbetrachtung ein schwerwiegendes Fehlverhalten vor, das die weitere Berufsausübung des Klägers untragbar erscheinen lasse. Auf das Merkmal der Unzuverlässigkeit komme es nicht mehr an. Der Kläger sei jedoch zugleich unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das bisherige Fehlverhalten, dessen Häufigkeit und das Beharren auf dessen Richtigkeit biete für die Erwartung, der Kläger würde seine Berufspflichten als Arzt in Zukunft ordnungsgemäß erfüllen, keine Grundlage. Die hinsichtlich der Zuverlässigkeit anzustellende Zukunftsprognose falle daher zu Ungunsten des Klägers aus. Der Widerruf sei auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtmäßig. Er verletze auch nicht das in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot der Doppelbestrafung. Heilberufsangehörige müssten bei schwerwiegenden Verstößen mit einem Widerruf rechnen. Die strafrechtlichen Folgen eines entsprechenden Fehlverhaltens und die approbationsrechtlichen Folgen stünden unabhängig voneinander. Es bestünde hier ein sogenannter „berufsrechtlicher Überhang“. Der Widerruf der Approbation erfolge in erster Linie unter Gesichtspunkten der Unwürdigkeit in Form der Untragbarkeit eines Arztes für den gesamten Berufsstand. Das Strafgericht habe jedoch das Berufsverbot ausgesprochen, um rechtswidrige Taten des Klägers in der Zukunft zu verhindern. Die Regierung von … sehe jedoch bei dem Widerruf der Approbation den Schwerpunkt in der Unwürdigkeit des Klägers. Die Einziehung der Approbationsurkunde habe ihre Rechtsgrundlage in Art. 52 BayVwVfG. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 19, 29, 31 und 36 VwZVG. Die Kostenentscheidung folge Art. 1, 2 Abs. 1 S. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 11 KG i.V.m. mit Tarif-Nr. 7.IX.1/2 KostV. Der Bescheid wurde dem Kläger am 16.08.2018 ausgehändigt.
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Mit Schreiben vom 12.09.2018, welches am 17.09.2018 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:
Der Bescheid der Regierung von … (Aktenzeichen: …*) vom 10.08.18 (mir zugegangen am 16.08.18) wird aufgehoben.
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Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 26.09.2018,
die Klage abzuweisen.
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Mit Schreiben vom 29.11.2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers zwei englischsprachige Artikel vor:
- Phlebology: “Transvaginal duplex ultrasonography appears to be the gold standard investigation for the haemodynamic evaluation of pelvic venous reflux in the ovarian and internal iliac veins in woman“
- Vascular: “Diagnosing of pelvic vein incompetence using minimally invasive ultrasound techniques.” Die Artikel aus den Fachzeitschriften habe der Kläger erst nach Verkündung des Strafurteils erhalten. Diese belegten, dass die vom Kläger an seinen Patientinnen durchgeführten Untersuchungsverfahren als „Gold-Standard“-Untersuchungsverfahren in der medizinischen Fachwelt angesehen seien.
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Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 14.12.2018 Stellung und führte aus, eine Aufarbeitung des Strafverfahrens im Verwaltungsstreitverfahren sei nicht geboten. Die Vorlage englischsprachiger Artikel aus medizinischen Fachzeitschriften könnte dem Kläger nicht zugutegehalten werden. Weder die Behörde noch das Gericht könnten die Richtigkeit der Inhalte dieser Artikel bewerten oder feststellen, ob die Handlungen des Klägers vergleichbar seien. Maßgeblich sei vielmehr die Bewertung der Handlungen des Klägers durch das Strafgericht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen lägen nicht vor und Wiederaufnahmegründe seien nicht ersichtlich. Selbst wenn man der Argumentation folgen würde, dass nicht die Befriedigung der sexuellen Lust das Motiv der Handlungen gewesen sei, sondern das behauptete optimale Verfahren, bliebe eine von ihm durchgeführte Untersuchung gegen den Willen oder ohne den ausdrücklich erklärten Willen der Patientinnen gefährliche Körperverletzung sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Vielzahl von Fällen. Es verbliebe bei den Tatbestands- und Schuldfeststellungen, mit denen ihm schwere Vergewaltigung oder eine strafbare Handlung nach § 174c StGB vorgeworfen werde. Die vorgenommenen Handlungen seien dann nach wie vor als unwürdiges Verhalten anzusehen. Diese Handlungen seien aber auch als beruflich unzuverlässiges Verhalten zu bewerten, da der Kläger seine eigenen Vorstellungen über die im Strafgesetz und sonstigen Gesetzen zum Ausdruck kommende Autorität der Rechtsgemeinschaft stelle. Selbst jedoch die Anerkennung seines Motivs hätte den Widerruf der Approbation zur Folge. Nachdem sich der Widerruf der Approbation wesentlich auf die Unwürdigkeit stütze, liege ein „berufsrechtlicher Überhang“ vor. Der Kläger halte sein Verhalten weiterhin für richtig, dieses Verhalten sei dem Kläger auch nach Ablauf des Berufsverbots immanent. Nach gängiger Verwaltungspraxis erforderten Sexualdelikte in dem vom Kläger begangenen Ausmaß den Widerruf der Approbation. Die Wiedererteilung der Approbation komme nur in Betracht, wenn gutachterlich abgeklärt sei, dass eine Wiederholung solcher Taten ausgeschlossen sei und keine Gefahr für Patientinnen und Patienten bestünde. Der bloße Ablauf eines Berufsverbotes biete keine Grundlage für eine solche behördliche Maßnahme. Der Beklagte sei ohne Ermessenspielraum verpflichtet gewesen, die Approbation zu widerrufen.
12
Mit Schreiben des Klägers vom 28.12.2018 wurde unter anderem ausgeführt, die ihm im Dezember 2016 zugegangene Veröffentlichung in „Phlebology“ mit dem Titel „Transvaginal duplex ultrasonography appears to be the gold standard investigation for the haemiodynamic evaluation of pelvic venous reflux in the ovarian and internal iliaca in woman“ belege seine ausschließliche medizinische Indikation bei der Durchführung dieser Untersuchungen, ebenso deren fotografische Dokumentation. Es habe sich um ein neuartiges Verfahren gehandelt.
13
Die zunächst von dem Sachverständigen … getroffene Aussage, sein Vorgehen wäre durch aktuelle Literatur belegt, habe er am folgenden Verhandlungstag widerrufen. Dies stelle eine nichteidliche Falschaussage dar.
14
Daneben monierte der Kläger die Aussage des damaligen leitenden Oberstaatsanwalts, seine Taten wären auf über einer Million widerlicher Missbrauchsbilder dokumentiert. Moniert wurde ebenfalls die im Frühjahr 2018 erfolgte Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft … über Gründe der Rücknahme der Revision, die Details beinhaltet habe, die im Rahmen nichtöffentlicher Sitzungen behandelt worden seien.
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Bereits angesichts der übersandten Veröffentlichungen sei sicherlich hinlänglich deutlich, dass die Anträge der Regierung zurückzuweisen seien.
16
Daneben habe offensichtlich der Sachverständige … entgegen seinem Gutachtensauftrag nicht die im Tatzeitraum maßgebliche Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie“ zugrunde gelegt. Er habe die Fassung mit Datum der Verabschiedung vom 10.10.2015 eingebracht. Maßgeblich sei jedoch diejenige mit Erstellungsdatum 01/2002 in der letzten Überarbeitung 06/2010. Es sei unsäglich, dass dies von der Kammer hingenommen worden sei. Dies sei ohne weiteres ein Indiz dafür, dass sich der von Seiten des Gerichts beauftragte Sachverständige … ganz offensichtlich nicht mit phlebologischer Materie befasst habe. Auch sei dessen Aussage, Phlebologie sei integraler Bestandteil der Gefäßchirurgie, durch einen Blick in die Weiterbildungsordnung der BLAEK 2004, 1993 und 2010 im Sinne einer nichteidlichen Falschaussage widerlegbar. Er lege deshalb die seinerzeit gültige Leitlinie vor, nach der er damals ausschließlich gearbeitet habe. Beigefügt war dem Schreiben ein Anlagenkonvolut. Auf dieses wird Bezug genommen.
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Der Bevollmächtigte des Klägers führte mit Schreiben vom 15.01.2019 im Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte B 10 S 18.968) im Wesentlichen aus, die bestellten Gerichtsgutachter im Strafverfahren seien zur sachlich wie fachlich falschen Erkenntnis gelangt, dass es für die vom Kläger durchgeführten Untersuchungen, Behandlungen, Eingriffe und Operationen keine fachliche Grundlage gebe. Die fachlichen Feststellungen der Gutachter seien schlichtweg falsch. Die Behandlungsmethoden des Klägers seien inzwischen international anerkannt und genügten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Gutachter hätten auf nicht aktuelle Leitlinien zurückgegriffen. Der Kläger wäre bei richtiger Begutachtung freizusprechen gewesen. Die Gutachter seien mehrfach im Rahmen des Strafverfahrens auf den „Goldstandard“ und dessen wissenschaftlicher Berechtigung hingewiesen worden. Derartige wissenschaftliche Erkenntnisse seien bereits im Jahr 2014 im Internet veröffentlicht gewesen. Der Kläger habe im Strafverfahren versucht, die Feststellungen zu entkräften. Beweisanträge seien ungehört geblieben. Sowohl die Revision zum BGH als auch die nachfolgende Verfassungsbeschwerde seien ohne Erfolg geblieben. Ein Widerruf der Approbation sei schon wegen der Inhaftierung des Klägers nicht notwendig. Die vom Kläger durchgeführten Untersuchungen seien medizinisch indiziert gewesen. Das als verfahrensrelevant erachtete Bildmaterial sei gespeichert worden, weil die durchgeführte Operationsmethode derart hochkomplexer Beckenvenenthrombosen ein Alleinstellungsmerkmal des Klägers gewesen sei. Ein Teil der Bilder sei anonymisiert auf Vorträgen und Weiterbildungsveranstaltungen verwendet worden. Bei sachgerechter Beurteilung des Sachverhalts käme es zu keiner Bejahung einer Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit. Der Kläger habe nicht an 13 Patientinnen Straftaten verübt und diese geschädigt. Dem Kläger sei es um möglichst schonende Untersuchungs- und Behandlungsverfahren gegangen. Das neuartige Untersuchungsverfahren zur Beurteilung der Beckenvene sei Jahre später von einer englischen Arbeitsgruppe als „Goldstandardverfahren“ veröffentlicht worden. Die gefertigten Bilder seien nicht aus dem Verantwortungsbereich des Klägers gekommen. Auf zwei persönliche Stellungnahmen des Klägers werde verwiesen (Sacherklärung I und II). Die betroffenen – operierten – Patientinnen hätten auch in die Neben- und Folgeeingriffe eingewilligt. Die Untersuchungsschritte und die Ultraschalluntersuchungen seien erklärt worden. Eine transvaginale Duplexsonographie sei bei vier Patientinnen zur Beurteilung des Flusses im Bereich der inneren Beckenvene durchgeführt worden. Weil dieses Verfahren neu gewesen sei, sei eine Fotodokumentation erfolgt. Der Gutachter im Strafverfahren habe zunächst bestätigt, dass das Vorgehen des Klägers in der Literatur bestätigt werde, dies dann auf Nachfrage jedoch wieder negiert. In den beiden Fällen, in denen Mitarbeiterinnen untersucht worden seien, sei dies nach vorheriger Aufklärung und schriftlicher Einverständniserklärung erfolgt. Dem Kläger eine andere als medizinische Indikation zu unterstellen sei reine Spekulation. Bei der Gabe von Kontrastmitteln seien die Patientinnen über mögliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden. Die Motivation des Klägers sei es gewesen, Diagnostik und Therapie weiterzuentwickeln. Der Kläger sei bis 2014 bundesweit der Einzige gewesen, der „Mini-Crossektomie-Schnitte“ erfolgreich durchgeführt habe. Sämtliche Patientinnen seien bestmöglich behandelt worden. Aus Bildern, die Untersuchungsergebnisse zeigten, seien falsche Schlüsse gezogen worden. Es habe auch keinerlei objektiven Nachweis einer Midazolam-Gabe gegeben. Der Kläger sei weder als unwürdig noch als unzuverlässig anzusehen. Sein Verhalten sei gar nicht zu sanktionieren. Die Behörde bzw. das Gericht müssten eigenständig eine Überprüfung dahingehend vornehmen, ob das dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhalten tatsächlich stattgefunden habe. Das Strafurteil dürfe nicht unreflektiert übernommen werden. Ein einfaches Bestreiten seitens des Beklagten genüge nicht im Hinblick auf den detailreichen Tatsachenvortrag des Klägers. Auf die vorgelegten Anlagen K 3 – K10 wird verwiesen (Bl. 113 – 308 der Gerichtsakte B 10 S 18.968).
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Die Approbationsurkunde des Klägers im Original und eine beglaubigte Fotokopie wurden der Regierung von … mit Schreiben vom 10.09.2018 vom damaligen Bevollmächtigten des Klägers übersandt.
19
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10.12.2020 wurde mitgeteilt, dass der Kläger ein Zivilverfahren vor dem Landgericht … führe (Az. …*), in welchem gutachterlich die für den Strafprozess erstatteten Gutachten überprüft werden würden. Sollte in diesem Zusammenhang eine ausschließlich medizinische Indikation bejaht werden, dürfte für die Entziehung der Approbation kein Raum sein.
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Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 und vom 06.11.2023 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass der Entzug der Approbation in keinster Weise gerechtfertigt sei. Diese ruhe bis zum Ende des seinerseits verhängten Berufsverbotes und müsste ohnehin neu beantragt werden. Er sei in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verletzt. Daneben wies der Kläger nochmals darauf hin, dass der Einsatz der transvaginalen Ultraschallsonde des Gerätes „Sonosite Titan“ wie in der Veröffentlichung um Whiteley erfolgt sei. Deren Einsatz sei notwendig gewesen, damit die Flussverhältnisse im Bereich der inneren Beckenvene hätten beurteilt werden können. Die Dokumentation habe der Fallbesprechung auf Kongressen sowie als Bildmaterial für den Phlebologenkongress 2015 in … gedient. Es sei durch die Veröffentlichung von … erwiesen, dass die Untersuchungen lege artis durchgeführt worden seien. Das klinisch-medizinische Bildmaterial sei z.T. auf 64 Kongressen auf nationaler und internationaler Bühne in anonymisierter Form verwendet worden, um die Einzigartigkeit der Schnittführung herauszustellen. Völlig schleierhaft sei, wie es zu der unwahren Behauptung habe kommen können, anstelle eines Kontrastmittels sei Midazolam verabreicht worden, denn sämtliche durchgeführten Haarproben seien negativ gewesen. Eine bei der „Hauptklägerin“ durchgeführte Urinprobe habe in der Bestätigungsprobe ausschließlichen einen positiven Wert für AMP/XTC ergeben, worüber sich keine Silbe in dem Strafurteil finde. Die Sachverständigen hätten im Strafverfahren die Unwahrheit gesagt, was deren Zusammenarbeit anbelange. Den Gutachtern hätte zudem die gefäßmedizinisch-phlebologische Kompetenz gefehlt. Schon beim Blick in die Weiterbildungsordnung falle selbst jedem Laien auf, dass Phlebologie eben gerade kein integraler Bestandteil der Gefäßchirurgie sei, sondern eine Zusatzbezeichnung. Er respektiere das Berufsverbot und habe sich neu orientiert. Er mache eine Umschulung zum … und arbeite als solcher in … Die Approbation ruhe. Das ihm als schwere Vergewaltigung vorgeworfene Untersuchungsverfahren habe mittlerweile ausschließlich medizinische Gründe, ebenso wie die Kontrolle auf „Kollateralen“. Er sehe sich weder als „unwürdig“ noch als „unzuverlässig“, seien doch alle Untersuchungen ausweislich nach Aufklärung und Einholen des Einverständnisses durchgeführt worden. Der Entzug der Approbation stelle eine doppelte Bestrafung dar. Der Entzug bei ruhender Approbation sei nicht gerechtfertigt. Auf die dem Schriftsatz beigefügten bzw. nachgereichten Anlagen wird Bezug genommen.
21
Mit Schriftsatz vom 19.01.2024 ergänzte der Kläger, dass in Bezug auf den AMP/XTC-Konsum der „Hauptbelastungszeugin“ … beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität … eine Haarprobe angefordert werden könne. Es sei zudem nicht beabsichtigt, die derzeit ruhende Approbation nach Ablauf des Berufsverbotes wieder zu beantragen. Die berufliche Neuorientierung – Umschulung zum … – gehe aktuell mit dem Ablegen der Zwischenprüfung im Februar und Abschlussprüfung im November 2024 gut voran, ebenso die tägliche Arbeit in der … Mit Schriftsatz vom 08.02.2024 wurde seitens des Klägers mitgeteilt, dass die Befunddokumentation (und um nichts anderes handele es sich, auch ausweislich der eingeschalteten Sachverständigen) zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung sowie zur Besprechung mit Kollegen bereits im Behandlungsvertrag, den jeder Patient unterschreibe, pauschal geregelt sei. Dies stelle also keinesfalls eine „unwürdige“ Handlung dar.
22
Zu der Frage des Gerichts, weshalb er sich gegen einen Entzug der Approbation wende, wenn er den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben wolle, führte der Kläger aus: Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (ein bislang nicht geahndeter Straftatbestand), sei seinerzeit der Entzug der Approbation beantragt und – unverständlicherweise – trotz vorliegenden Ruhens derselben auch vollzogen worden. Zwischenzeitlich sei evident, dass es sich nicht um „Einführen eines Dildoähnlichen Gegenstandes“ gehandelt habe, sondern um die in der Veröffentlichung von Whiteley 2016 beschriebene medizinische Untersuchung. Dass heute immer noch versucht werde, den AMP/XTC-Missbrauch, deutlicher gesagt, den Drogen-Missbrauch, der Hauptklägerin zu vertuschen, mute wunderlich an, stelle dieser doch eine ganz offensichtliche Pflichtverletzung im ärztlichen Aufgabenbereich dar. Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung zum … werde die Approbation deshalb wieder beantragt (und gegen deren Entzug geklagt), weil angedacht sei, für auswärts beheimatete, überregional tätige ärztliche Kollegen, hier im Umland bedarfsweise Aufklärungsgespräche führen zu können. Darüber hinaus widerspräche die noch immer omnipräsente, an Rufmord grenzende mediale Berichterstattung einer längst überfälligen Resozialisierung. Dieser könne einzig mit einer legitimierten Richtigstellung begegnet werden. Da er nicht für den Verlauf der körpereigenen Umleitungen bei Beckenvenen zur Verantwortung gezogen werden könne, sei der Entzug der Approbation nicht gerechtfertigt. In der Zeit vor 2014 begangene Fehler und der Verstoß gegen Konventionen seien wahrlich ausreichend sanktioniert worden, es bedürfe hier nicht einer zweiten Bestrafung mittels Entzug der Approbation. Er beantrage, ihm die Approbation mit Ablauf des Ruhens der Approbation (also ab 28.04.2027) wieder zu erteilen und den Entzug zu widerrufen.
23
Das Gericht hat mit Beschluss vom 23.09.2019 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.08.2023 beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen.
24
Die Beteiligten haben sich mittels Schriftsatz vom 03.03.2025 und 30.03.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
25
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az. B 10 S 18.968) – einschließlich der dort getroffenen Entscheidungen –, die Akten des Landgerichts … zum Verfahren … sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
27
Die nur teilweise zulässige Klage ist unbegründet.
28
1. Die Klage ist hinsichtlich Ziffern 2, 3, 6 und 7 des Bescheids zulässig.
29
a. Der undifferenzierte Anfechtungsantrag ist bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger lediglich die Ziffern 2, 3, 5 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheids angreift. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hebt die Ruhensanordnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO) der Regierung von … vom 08.10.2014 (Bl. 12 der Behördenakte) auf und ist für den Kläger bereits nicht nachteilig. Ziffer 4 umfasst die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war (B 10 K 18.969).
30
b. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids. Er beabsichtigt nämlich trotz seiner Umschulung zum … für auswärts beheimatete, überregional tätige ärztliche Kollegen bedarfsweise Aufklärungsgespräche führen zu können. Es handelt sich hierbei mithin um Tätigkeiten, die dem ärztlichen Beruf nach § 2 Abs. 1 BÄO vorbehalten sind.
31
c. Hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids fehlte dem Kläger bereits bei Einreichung seines Rechtsschutzgesuchs jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da er der darin enthaltenen Verpflichtung zur Herausgabe seiner Approbationsurkunde sowie sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Kopien nachgekommen ist, indem er diese mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 10.09.2018 der Regierung von … übersenden ließ. Nachdem die Behörde nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl beitreiben will, hat sich die Zwangsgeldandrohung erledigt (BayVGH, B.v. 28.1.2010 – 11 CS 09.1443 – juris Rn. 17).
32
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig.
33
a. Der Widerruf der ärztlichen Approbation (Ziffer 2 des Bescheids) nach § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO ist rechtmäßig ergangen.
34
aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob diese Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation des Klägers vorlagen, ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Denn bei Anfechtungsklagen gegen statusentziehende Verwaltungsakte, wie den Widerruf der Approbation, gibt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Ausschlag (BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 9.11.2006 – 3 B 7/06 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.3.2007 – 21 B 04.3153 – juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 21 BV 11.340 – juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 28 f.). Diese Entscheidung bildet eine Zäsur, durch welche die Berücksichtigung danach eintretender positiver oder negativer Umstände einem etwaigen auf Wiedererteilung der Approbation gerichteten zukünftigen Verfahren zugewiesen ist. Dies gilt auch für den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht.
35
Nach § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO besagt, dass die Approbation nur Personen erteilt werden kann, die sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Die Approbation ist bereits dann zwingend zu widerrufen, wenn einer der beiden genannten Tatbestände (Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) erfüllt ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger zur Ausübung seines Berufs unwürdig ist, so dass es auf die – im Widerrufsbescheid ebenfalls bejahte – Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch unzuverlässig ist, hier nicht ankommt.
36
„Unwürdigkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder einen Beurteilungsspielraum noch Ermessen eröffnet. Der wesentliche Zweck der Regelung über den Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit, der den damit verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit legitimiert, besteht darin, das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft sicherzustellen. Im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung sollen Patienten die Gewissheit haben, dass sie sich ohne Vorbehalt einem Arzt voll und ganz anvertrauen können. Sie sollen nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2021 – 21 ZB 18.2289 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 26). Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufswahlfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 26).
37
Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO liegt demnach dann vor, wenn der Arzt ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar nötig ist (BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 24). Es muss sich um eine gravierende Verfehlung handeln, die bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheinen lässt, insbesondere weil sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, wenn das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos bliebe (BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 27).
38
Auf den eher zufälligen Umstand, ob und in welchem Umfang das jeweilige Fehlverhalten tatsächlich öffentlich bekannt geworden ist, kommt es dabei allerdings nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149/02 – juris Rn. 4 und BVerwG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 3). Ebenso wenig bedarf es einer Prognose hinsichtlich des zukünftigen beruflichen Verhaltens des oder der Betreffenden nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 2.11.1992 – 3 B 87/92 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 21 BV 11.340 – juris Rn. 22). Bei der Beurteilung sind alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen, wie etwa Art, Schwere und Dauer des Fehlverhaltens, verhängtes Strafmaß und zugrundeliegende Strafzumessungserwägungen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Umstände vorliegen, die dazu führen, dass von einer Berufsunwürdigkeit nicht oder nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2017 – 1 BvR 1657/17 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 29).
39
Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nach § 5 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehr. Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2010 – 3 B 61/10 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 11). Dem trägt u.a. die Auslegung des Begriffs der Berufsunwürdigkeit Rechnung, indem sie deren Feststellung an hohe Voraussetzungen knüpft. Es bedarf – wie gezeigt – eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Arztes, das geeignet ist, das für eine ordnungsgemäße ärztliche Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig zu erschüttern (BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 13). Schließlich wird dem Verhältnismäßigkeitsgebot dadurch Rechnung getragen, dass der Betroffene einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen kann (vgl. § 8 BÄO). Hat der Kläger die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36.12 – juris Rn. 6). Das gilt auch für den Kläger. Im Wiedererteilungsverfahren sind alle Umstände und Entwicklungen zu berücksichtigen, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufverfahrens eingetreten sind (BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36.12 – juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 16.2.2016 – 3 B 68.14 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 3 B 7/18 – juris Rn. 13).
40
bb. Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte hier zu Recht von der Unwürdigkeit des Klägers ausgehen.
41
aaa. Der Kläger ist rechtskräftig vom Landgericht … wegen
- der schweren Vergewaltigung in 6 Fällen jeweils mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 4 Fällen mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses,
- der schweren sexuellen Nötigung in 5 Fällen jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen,
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen in 4 Fällen, jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 3 Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung,
- der gefährlichen Körperverletzung in einem Fall,
- der vorsätzlichen Körperverletzung in einem Fall und
- der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
42
Dem Kläger wurde u.a. zur Last gelegt zwischen den Jahren 2008 bis 2014 zehn Patientinnen und zwei Mitarbeiterinnen des Klinikums im Rahmen von Untersuchungen sediert zu haben, sexuell motiviert sexuelle Handlungen (Spreizen der Schamlippen, Einführen einer vaginalen Ultraschallsonde, Einführen von sogenannten Butt-Plugs und Einführen eines Fingers in Scheide und Anus) an den betroffenen Frauen vorgenommen zu haben und dies auf Fotos und Videos festgehalten zu haben. Die Kammer des Landgerichts hat in einer umfangreichen Beweisaufnahme, im Rahmen von 71 Verhandlungstagen, eine Vielzahl von Zeugen angehört, mehrere Sachverständige zu verschiedenen medizinischen (gefäßchirurgischen, toxikologischen, anästhesiologischen, gynäkologischen, rechtsmedizinischen, psychiatrischen und pharmakologischen) Fragen angehört. Es wurde das Bild- und Videomaterial in Augenschein genommen und Krankenunterlagen gesichtet und verlesen. Die Kammer kam auf Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der Kläger – bis auf zwei Fälle – die Patientinnen und Mitarbeiterinnen des Klinikums bewusst mit dem Sedativum Midazolam betäubte, um in der Folge sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Der Kläger erkannte den objektiven Sexualbezug, handelte durchgehend mit sexueller Motivation und gab seinen Handlungen den Anschein einer ordnungsgemäßen medizinischen Untersuchung. In einem Fall nutzte er eine bereits bestehende präoperativ erforderliche Sedierung für die genannten Zwecke aus. Ein Abdruck des insgesamt aus 636 Seiten bestehenden Urteils der 2. Strafkammer des Landgerichts … befindet sich in der Behördenakte.
43
bbb. Auf dieses rechtskräftige Strafurteil durfte sich der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung über den Widerruf der Approbation berufen.
44
(1) Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne diese auf ihre vom Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüfen zu müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 2; BVerwG, U. v. 26.9.2002 – 3 C 37/01 – juris Rn. 38 ff.; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 34). Im Approbationswiderrufsverfahren besteht für die Verwaltungsgerichte damit grundsätzlich keine Veranlassung, die tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil erneut zu überprüfen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 37/01 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 6.8.2024 – 21 B 23.726 – juris Rn. 34), insbesondere, wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden und Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können (VG München, U.v. 16.10. 2007 – M 16 K. 06 4847 – juris Rn. 34 m.w.N.). Es bedarf demzufolge insoweit der Darlegung substantiierter nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2011 – 3 B 6/11 – juris Rn. 11; ferner BayVGH, U.v. 8.11.2011 – 21 B 10.1543 – juris Rn. 31).
45
bbb. Gemessen an dem vorstehenden Prüfprogramm ist auszuführen, dass derartige gewichtige Gründe nicht ersichtlich oder dargelegt sind.
46
So ist zunächst festzustellen, dass hier – offensichtlich und auch nachträglich – weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht eine bessere Sachaufklärung betreiben können als dies das Landgericht … in diesem komplexen Strafverfahren getan hat. Der Kläger beabsichtigt, das durchgeführte Strafverfahren nochmals „aufzurollen“ und bestreitet die fachlichen Feststellungen der Gutachter. Er spricht von einer „legitimierten Richtigstellung“, die offenbar durch das Verwaltungsgericht herbeigeführt werden soll. Er führt aus, seine Behandlungsmethoden seien medizinisch veranlasst gewesen und er wäre bei richtiger Begutachtung freigesprochen worden.
47
Seine Ausführungen hinsichtlich der Anerkennung seiner „Behandlungsmethoden“ und seiner Motivation waren jedoch tragend bereits Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. Bl. 177 ff., Bl. 549 ff. des Strafgerichtsurteils). Wie bereits im dazugehörigen Eilverfahren ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass das Strafgericht überzeugend festgestellt hat, dass nicht nur die vaginale Endosonographie, sondern auch das Spreizen der Schamlippen und des Anus sowie das vaginale und anale Einführen von Butt-Plugs konkret gerade nicht medizinisch indiziert waren (vgl. zu den einzelnen Patientinnen Bl. 44 ff. des Strafgerichtsurteils, vgl. auch Bl. 549 ff. des Strafgerichtsurteils). Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger den Patientinnen bzw. Mitarbeiterinnen des Klinikums (mit Ausnahme einer) das Hypnotikum Midazolam injizierte (Bl. 474 ff. des Strafgerichtsurteils) und ohne Einwilligung Fotoaufnahmen und teilweise Videoaufnahmen fertigte.
48
Den Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen des Klägers war nicht nachzugehen.
49
Zunächst ist festzustellen, dass die Beweisanträge des Klägers nicht nach § 86 Abs. 2 VwGO im Beschlusswege verbeschieden werden mussten. Eines derartigen Beschlusses bedarf es nicht, wenn der Beteiligte nach der Antragstellung auf mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich in diesem Fall der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO begibt (BVerwG, U.v. 30.5.1989 – 1 C 57/87 – juris Rn. 12). Neue Beweisanträge hat der Kläger nach seinem Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht gestellt.
50
Soweit der Kläger die Zeugeneinvernahme der Geschädigten … und … begehrt (Bl. 62 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), wird dem nicht nachgekommen. Es ist bereits unklar, inwieweit … und … überhaupt hinsichtlich der Geschehnisse, die auch die anderen Geschädigten betreffen, Stellung nehmen könnten. Das LG … hat sich in seinem Strafurteil mit der Frage beschäftigt, wie der Ablauf der Untersuchungen bei den einzelnen Patientinnen bzw. Mitarbeiterinnen war. Die bloße Behauptung des Gegenteils begründet keine substanziellen Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen.
51
Soweit der Kläger die Beiziehung der Fallakten der Patientinnen mitsamt den CT-Bildern begehrt (Bl. 62 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), war auch dem nicht nachzukommen. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ergeben sich keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Feststellungen. Das LG … hat sich, wie geschrieben, mit der medizinischen Indikation der Handlungen des Klägers jeweils auseinandergesetzt und dies verneint.
52
Soweit der Kläger die Zeugeneinvernahme des damals am Strafverfahren mitwirkenden Richters am Landgericht … begehrt, der bestätigen können soll, dass der Gutachter … zunächst in der mündlichen Verhandlung gesagt habe, dass das Vorgehen des Klägers in der Literatur bestätigt werde, dies aber am nächsten Verhandlungstag nicht mehr bestätigt habe (Bl. 63 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), so ist auch dem nicht nachzukommen. Es wird einerseits nicht substantiiert dargelegt, welche Handlung des Klägers gegenüber den Geschädigten konkret gemeint ist. Das LG … hat sich andererseits intensiv mit der medizinischen Indikation der einzelnen Handlungen des Klägers beschäftigt und dabei für seine Entscheidung nicht nur auf Ausführungen des Gutachters … gestützt.
53
Soweit der Kläger die Vorlage von Behandlungsverträgen aus den Fallakten begehrt (Bl. 63 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), ist bereits nicht ersichtlich, wie sich aus diesen ergeben soll, dass alle vom Kläger angefertigten Fotos bzw. Videos dokumentationswürdig sein sollen. Es ist auch belanglos, dass der Kläger wenige der angefertigten Fotos auf Kongressen benutzt hat (Bl. 6 der Gerichtsakte). Das Landgericht hat umfassend geprüft, welchen Zwecken diese Fotos und Videos dienen könnten und kam dabei zu dem Schluss, dass die vom Kläger vorgebrachten Zweckbestimmungen im Wesentlichen nicht stichhaltig sind (Bl. 553, 557 ff. des Strafgerichtsurteils). Substanzielle Gründe für die Annahme der Unrichtigkeit der gerichtlichen Feststellungen bringt der Kläger damit nicht vor.
54
Aus dem gleichen Grund sind auch die Fallakten von … und … unerheblich, genauso wie die Aussage des Herrn … diesbezüglich (Bl. 64 der Gerichtsakte B 10 K 18.969). Bei letzterem ist bereits nicht vorgebracht, welche Tatsachen bezüglich der Aufklärung der genannten Geschädigten dieser bezeugen können soll. Soweit Herr … die medizinische Indikation bestätigen können soll (Bl. 64 der Gerichtsakte), wird bereits nicht substantiiert die Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts gerügt. Das LG … hat, wie bereits dargelegt, sich umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
55
Soweit der Kläger unter Verweis auf die Fallakten der Geschädigten bzw. die Ermittlungsakte vorbringt, diese seien hinsichtlich „Allergie, Schwindel, Übelkeit, Müdigkeit“ aufgeklärt worden und von keiner einzigen Geschädigten mit Ausnahme von … habe es jemals eine Rückmeldung über unerwünschte Ereignisse gegeben (Bl. 64 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), wird die Richtigkeit der tragenden Feststellungen des Urteils nicht angegriffen. Das LG … kam, wie dargelegt, zu der Einschätzung, dass Midazolam verabreicht wurde und gerade kein Kontrastmittel und die Untersuchungen keine medizinische Indikation aufwiesen. Wie die Ausführungen dies in Frage stellen sollen, wird nicht dargelegt. Soweit behauptet wird, ein in den Urteilsgründen stehendes Gespräch mit der Mutter von … am 02.10.2008 sei frei erfunden, so wird daraus bereits nicht deutlich, inwieweit die Entscheidung des Landgerichts hierdurch unzutreffend werden soll und wie sich die Beweismittel hierzu verhalten sollen.
56
Soweit der Kläger unter Verweis auf den Audiotrack des Untersuchungsvideos … verweist und meint, dass diese nicht bewusstlos gewesen sei (Bl. 64 der Gerichtsakte B 10 K 18.969), ist bereits nicht ersichtlich, welche Feststellung des LG … der Kläger angreift. Aus der Entscheidung geht ausdrücklich hervor, dass die Geschädigte … nicht bewusstlos, sondern in ihrer Wahrnehmung und Willensbildung- und -betätigung beschränkt war (Bl. 87 ff., 385 ff. des Strafurteils). Es wurden etwa mehrere Sätze zwischen dem Kläger und … ausgetauscht (Bl. 89 f. des Strafurteils).
57
Soweit der Kläger zwei englischsprachige Artikel hat vorlegen lassen, aus denen sich ergeben soll, seine Behandlungsmethoden seien „Gold-Standard“-Untersuchungsverfahren gewesen, ist auszuführen, dass zwar möglicherweise nicht die konkreten Artikel, jedenfalls aber der Vortrag an sich – nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten des Klägers – bereits im Verfahren vor der Strafkammer Gegenstand gewesen war. Eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen kann durch die Behauptung, diese Artikel würden die Behandlungsmethoden des Klägers als medizinisch veranlasst belegen, nicht dargetan werden, da diese schon nicht die jeweils konkret durchgeführten und sanktionierten Behandlungen an den Patientinnen durch den Kläger aufzeigen. Dem Strafurteil ist zudem zu entnehmen, dass die medizinischen Gutachter eine transvaginale Ultraschalluntersuchung grundsätzlich zur Darstellung der (maßgeblichen) Venen sowie des Blutflusses als geeignet und auch nachvollziehbar gehalten haben (vgl. Bl. 179 bis 181 des Strafurteils). Lediglich ergänzend wird auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Verurteilung des Klägers nicht nur die vaginale Untersuchung mittels Ultraschall (die er nach den Feststellungen des Strafgerichts nicht an allen Patientinnen durchführte) zu Grunde lag. Es wurde vielmehr auch festgestellt, dass das Spreizen der Schamlippen und des Anus, das vaginale und anale Einführen von Butt-Plugs und das Einführen eines Fingers in Scheide und Anus konkret nicht medizinisch veranlasst waren.
58
Auch sonst hat der Kläger nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (B.v. 15.6.2020 – 21 CS 19.1563) keine durchgreifenden Gründe mehr vorgebracht, wieso die Entscheidung der Strafkammer des LG … im Ergebnis unzutreffend sein soll. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hinsichtlich der Einwände des Klägers wird auf die vorgenannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen. Es bedarf daher mit Blick auf die Beweiswürdigung des LG … hinsichtlich der Gabe von Midazolam insoweit auch nicht der Beiziehung der Akte der Rechtsmedizin um zu klären, ob eine der Geschädigten drogenabhängig gewesen sein soll (vgl. Bl. 7 der Gerichtsakte).
59
Lediglich ergänzend kommt hinzu: Das vom Kläger angestrebte Zivilverfahren gegen die im Strafverfahren tätigen Gutachter … und … aufgrund vermeintlich falscher Gutachten vor dem Landgericht … (Az. …*) hat durch eine Klagerücknahme geendet. In den in diesem Rahmen eingeholten Gutachten des Herrn … vom 23.03.2020 und vom 06.04.2021 kommt dieser – hinsichtlich der von … für das Strafverfahren erstatteten Gutachten – auch unter Berücksichtigung der zum Teil auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen – zahlreichen – Einwände des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten zur Einschätzung, dass in dem Gutachten keine falschen Tatsachen ermittelt wurden, bereits damals gültige medizinische Leitlinien zur Begutachtung herangezogen wurden und die Ergebnisse und Schlüsse des Gutachters wissenschaftlich vertretbar waren. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht substantiiert, vielmehr kritisiert er das Gutachten abermals an belanglosen Stellen, ohne die zentralen Aussagen anzugreifen.
60
Soweit der Kläger die Umstände des Strafverfahrens, insbesondere die (öffentlichen) Äußerungen der Strafverfolgungsbehörden und Aussagen von Medienvertretern kritisiert, so begründet dies nicht die Unrichtigkeit des strafgerichtlichen Urteils. Über die Rechtmäßigkeit der monierten Handlungen hat das erkennende Gericht im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden.
61
ccc. Der Kläger vermag deshalb im Ergebnis mit seinem Bestreiten der Taten nicht durchzudringen. Richtigkeitszweifel an dem Urteil des Landgerichts … begründen die Ausführungen des Klägers oder seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht. Das Gericht kann deshalb nach dem Vorgesagten die Feststellungen des Strafgerichts seiner eigenen Entscheidung über die Frage der Unwürdigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufs zugrunde legen.
62
Ausgehend von dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt und der Bewertung dessen als schwere Vergewaltigung in 6 Fällen jeweils mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 4 Fällen mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, als schwere sexuelle Nötigung in 5 Fällen jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, als schweren sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen in 4 Fällen, jeweils mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, davon in 3 Fällen mit vorsätzlicher Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung in einem Fall ist der Kläger nach den bereits oben dargelegten Grundsätzen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids vom 10.08.2018 zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig.
63
Die Patientinnen und zwei Mitarbeiterinnen des Klinikums sind Opfer sexuell motivierter Übergriffe gerade auch unter Ausnutzung der Behandlungssituation geworden. Solche Vorgänge sind in höchstem Maße geeignet, das für die Heilbehandlung unerlässliche Vertrauen in den betreffenden Arzt sowie in die Ärzteschaft generell nachhaltig zu erschüttern und das Opfer daran zu hindern, sich zukünftig rechtzeitig, unbefangen und vertrauensvoll in ärztliche Behandlung zu begeben. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre der Patientinnen und Patienten zählt zu den wesentlichen Berufspflichten eines Arztes. Von diesen muss folglich erwartet werden, dass sie bei der Berufsausübung ihre sexuellen Impulse unter Kontrolle haben und Behandlungssituationen nicht zu sexuell motivierten Handlungen ausnutzen (OVG NW, U.v. 30.1.1997 – 13 A 2587/94 – juris Rn. 11; vgl. VG Köln, U.v. 30.5.2017 – 7 K 1352/17 – juris Rn. 44).
64
Der Kläger verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung somit nicht mehr über das für die Berufsausübung unabdingbare Ansehen und Vertrauen der Öffentlichkeit. Bei der Allgemeinheit und bei den Betroffenen dürfte es zudem auf Unverständnis stoßen, wenn solche schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerade im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit ohne Auswirkungen auf die weitere Berechtigung des Klägers zur Berufsausübung als Arzt bleiben würden.
65
ddd. Der Kläger durfte auch trotz des verhängten Berufsverbots durch das Landgericht … die streitige Anordnung erlassen. Die Frage eines berufsrechtlichen Überhangs oder eines entsprechenden Vertrauensschutzes kann sich bei dem Betroffenen nur stellen, soweit die Maßnahmen des Strafgerichts und der Verwaltungsbehörde den gleichen Zweck verfolgen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 21 AS 12.618 – juris Rn. 21). Das Landgericht … hat im Rahmen des verhängten Berufsverbots gemäß § 70 StGB ausgeführt, dass bei dem Kläger bei einer weiteren Berufsausübung die Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher Taten gegeben sei (vgl. Bl. 634 des Strafurteils). Der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit geht über diese zeitlich auf die Tätigkeit als Arzt beschränkte Gefahr verhütende strafgerichtliche Maßnahme ersichtlich hinaus. Der Beklagte beabsichtigt im Schwerpunkt, die Unwürdigkeit des Klägers durch den Widerruf der Approbation zu adressieren. Die unterschiedliche Zielsetzung zeigt den berufsrechtlichen Überhang auf.
66
b. Die Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 10.08.2018 ist, unabhängig von der Frage der derzeitigen Zulässigkeit der Klage nach der zwischenzeitlichen Herausgabe der Urkunde, jedenfalls unbegründet. Die Rückforderung der Approbationsurkunde beruhte auf Art. 52 S. 1 BayVwVfG. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist, die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Norm wird dabei auch auf den Fall angewendet, dass der Widerruf für sofort vollziehbar erklärt wird, wie es vorliegend der Fall war (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 52 Rn. 6). Ermessenserwägungen im Bescheid sind nicht ausdrücklich zur Herausgabeanordnung, sondern allenfalls implizit bei den Ausführungen zur Zwangsgeldandrohung ersichtlich, fehlerfreie Ermessenserwägungen finden sich aber im Anhörungsschreiben vom 15.02.2017 (Bl. 43 der Behördenakte der Regierung von …*). Es ist unschädlich, wenn sich die Ermessenserwägungen nicht direkt aus der Bescheidsbegründung ergeben (vgl. Decker in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.1.2025, § 114 Rn. 17; Bamberger in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 114 Rn. 18). Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte seines Ermessens nicht bewusst war.
67
c. Auch die Ziffern 6 und 7 des Bescheids vom 10.08.2018 sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des Bescheids wird insoweit nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
II.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
69
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.