Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 25.11.2025 – B 7 S 25.32641
Titel:

Einstellung des Asylverfahrens (Syrien), Nichterscheinen zum Anhörungstermin, Zustellungsfiktion der Ladung zum Anhörungstermin, Abweichender Name des Asylbewerbers am Briefkasten

Normenketten:
AsylG § 33 Abs. 1 S. 1
AsylG § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2
AsylG § 38 Abs. 2
AsylG § 10 Abs. 2
ZPO § 180
AufenthG § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Der Asylbewerber hat Sorge dafür zu tragen, dass die Namenswiedergabe am Briefkasten (auch) kongruent mit dem Namen ist, unter dem er beim Bundesamt das Asylverfahren betreibt.
2. Der Zustellungsbedienstete ist nicht befugt bzw. jedenfalls nicht angehalten, ein behördliches Schreiben im Wege der Ersatzzustellung in einen Briefkasten einzulegen, dessen Namensanbringung mit dem Namen im Adressfeld des zuzustellenden Bescheids (und der dazugehörigen Postzustellungsurkunde) nicht deckungsgleich ist.
Schlagworte:
Einstellung des Asylverfahrens (Syrien), Nichterscheinen zum Anhörungstermin, Zustellungsfiktion der Ladung zum Anhörungstermin, Abweichender Name des Asylbewerbers am Briefkasten
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33213

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 22.09.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19.11.2024 einen Asylantrag.
2
Mit Schreiben vom 08.09.2025 beraumte die Antragsgegnerin den Termin zur persönlichen Anhörung des Antragstellers im Asylverfahren auf den …10.2025 an. Ausweislich der dem Ladungsschreiben zugehörigen Postzustellungsurkunde konnte dem Antragsteller die Ladung am 10.09.2025 unter der Anschrift „... …, …, …, …, …“ jedoch nicht zugestellt werden. Der Zusteller vermerkte insoweit „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“.
3
Mit Bescheid vom 06.11.2025 stellte die Antragsgegnerin das Asylverfahren ein (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4)
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dem Antragsteller sei der …10.2025 als Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Er sei jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Laut der vorliegenden Postzustellungsurkunde sei der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gelte die Ladung damit als bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stelle das Bundesamt das Verfahren ein oder lehne den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibe. Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Antragsteller keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zum Bescheidserlass nicht eingereicht worden. Das Verfahren werde daher gem. § 33 Abs. 1 Alt. 1 AsylG eingestellt. Hinreichende Erkenntnisse für eine ablehnende Entscheidung nach angemessener inhaltlicher Prüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) lägen nicht vor.
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Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Heimatland zweifelhaft erscheinen. Dies sei als deutliches Indiz dafür zu werten, dass der Antragsteller keinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei und ihm diese Gefahren auch bei einer Rückkehr nicht drohten.
6
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes lägen insbesondere keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor. Der Antragsteller habe zu möglichen Kindswohlbelangen bzw. familiären Bindungen in Deutschland weder etwas vorgetragen, noch seien sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich. Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu berücksichtigungsfähigen Individualinteressen des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG könne daher nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete. Dem Bundesamt seien auch keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Antragstellers bekannt, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine Suizidgefährdung drohen könnte. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.
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Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristungsdauer sei angemessen (wird weiter ausgeführt).
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Mit Schreiben vom 12.11.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 17.11.2025, erhob der Kläger Klage gegen den „Bescheid vom 07.11.2025“ (gemeint offensichtlich vom 06.11.2025) und beantragt zugleich, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, er habe den Anhörungstermin am …10.2025 nicht wahrgenommen, weil er keine Einladung oder Postzustellung über diesen Termin erhalten habe. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Termin anberaumt worden sei. Sein Name sei gut lesbar und korrekt auf seinem Briefkasten angebracht, was er durch ein Foto belegen könne. Er kontrolliere seinen Briefkasten regelmäßig und habe auch Post anderer Behörden ohne Probleme erhalten. Es läge daher kein eigenes Verschulden vor, sondern ein Zustellungsfehler außerhalb seines Einflusses. Die Annahme der Antragsgegnerin, er habe das Verfahren nicht betrieben, sei rechtswidrig. Er habe das Verfahren zu keiner Zeit aufgegeben oder insoweit Desinteresse gezeigt. Er habe beim Bundesamt bereits einen Antrag auf Fortführung des Asylverfahrens gestellt, da er am Asylgesuch ausdrücklich festhalte und um einen neuen Anhörungstermin bitte.
10
Eine Rückkehr nach Syrien, insbesondere in die Heimatregion … stelle für ihn eine ernsthafte Lebensgefahr dar. Er stamme aus einem arabischen Viertel am Stadtrand, das derzeit unter Kontrolle der SDF stehe. Diese Kräfte übten dort eine massive Diskriminierung und Unterdrückung gegenüber arabischen Zivilisten aus, einschließlich willkürlicher Festnahmen, Entführungen, Misshandlungen und gezielter Tötungen. Aufgrund seiner Herkunft als arabischer Syrer sei er in diesem Gebiet einem hohen Risiko von Gewalt, Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt. Eine Abschiebung dorthin stelle einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK sowie § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dar.
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Mit Schriftsatz vom 18.11.2025 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Gerichtsakte des Klageverfahrens in der Hauptsache (B 7 K 25.32642) wurde beigezogen.
II.
14
Der Antragsteller begehrt – nach sachgerechter Auslegung (§ 122, § 88 VwGO) des Antrags vom 12.11.2025 – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren B 7 K 25.32642 gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 06.11.2025.
15
1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 2 statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat. Dem Antrag fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht gleichwertig ist (vgl. zum Ganzen auch: VG Bayreuth, U.v. 6.6.2025 – B 8 K 23.30730 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.; VG München, U.v. 16.7.2024 – M 25 K 23.31535 – juris Rn. 16 m.w.N.).
16
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
17
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen. Ist die Klage in der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides bestehen. Andererseits kann der Antragsteller kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.
18
Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
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a) Die Antragsgegnerin hat das Asylverfahren zu Recht – insoweit geht das Gericht aufgrund einer Gesamtschau von Tenor und Gründen des Bescheids davon aus, dass trotz des deklaratorisch formulierten Tenors eine konstitutive Einstellungsverfügung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG erfolgt ist – eingestellt.
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Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gesetzlich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG).
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Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylverfahren einzustellen, keinen Bedenken.
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aa) Das Bundesamt geht im streitgegenständlichen Bescheid vom 06.11.2025 zutreffend davon aus, dass der Antragsteller ordnungsgemäß zum Anhörungstermin geladen wurde, aber der Aufforderung zur Anhörung „selbst verschuldet“ nicht nachgekommen ist. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Obwohl die Postzustellungsurkunde zum Ladungsschreiben vom 08.09.2025 am 15.09.2025 beim Bundesamt mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ in Rücklauf gekommen ist, gilt gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG die Zustellung der Ladung zum Anhörungstermin unter der Anschrift „... …, …, …, …, …“ mit Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn – wie vorliegend – die Sendung als unzustellbar zurückkommt, da der Antragsteller mit diesen Kontaktdaten bei Bundesamt geführt wird. Zwar wurde der Antragsteller bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zunächst unter dem Namen ... … im Transitzentrum … registriert (vgl. Bl. 4 ff. der Behördenakte). Seit bzw. mit der förmlichen Asylantragstellung am 19.01.2024 wird der Kläger jedoch beim Bundesamt kontinuierlich und ausschließlich unter dem Namen ... … geführt. So wurden ihm unter diesem Namen die „Hinweise für Asylerstantragsteller“ übermittelt (Bl. 12 der Bundesamtsakte). Auch die „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ unterschrieb der Kläger am …01.2024 persönlich unmittelbar unter der vorgedruckten Namenswiedergabe ... … (Bl. 39 der Bundesamtsakte). Die Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags vom …01.2024 ist ebenfalls auf den Namen ... … ausgestellt und vom Antragsteller in Kenntnis dieses Namens eigenhändig unterschrieben (Bl. 43 der Bundesamtsakte). Weiterhin lautet die amtliche Aufenthaltsgestattung des Antragstellers zur Durchführung des Asylverfahrens vom …01.2024 auf den Namen ... … (Bl. 52 der Bundesamtsakte). Unter dem gleichen Namen hat der Antragsteller auf Bl. 60 der Bundesamtsakte sein schriftliches Vorbringen im „Dublin-Verfahren“ mit am 13.02.2024 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben unterschrieben. In Beantwortung eines Fragebogens des Bundesamts (Bl. 72 der Bundesamtsakte) hat sich der Antragsteller ebenfalls als ... … bezeichnet. Sogar auf dem dazugehörigen Briefumschlag hat er selbst handschriftlich diesen Namen in Druckbuchstaben aufgebracht (Bl. 73 der Bundesamtsakte). Da der Antragsteller während des gesamten förmlichen Asylverfahrens beim Bundesamt unter dem Namen ... … geführt wurde, er diese Namensführung zu keinem Zeitpunkt in Frage stellte und sogar auch selbst unter diesem Namen mit dem Bundesamt kommunizierte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt die Ladung vom 08.09.2025 an den Antragsteller mit dem Namen ... … adressiert hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Antragsteller offensichtlich bei der Regierung von … (Regierungsaufnahmestelle und Zentrale Ausländerbehörde) unter dem Namen ... … bekannt ist (vgl. Bl. 62 und 70 der Bundesamtsakte). Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind jedoch die Adressdaten maßgeblich, die der jeweiligen Stelle auf Grund des Asylantrags oder der Mitteilung des Asylsuchenden bekannt sind. Obwohl der Regierung von … offensichtlich (auch) ein anderer Vorname bzw. eine andere Schreibweise des Vornamens des Antragstellers bekannt ist und Schreiben der Regierung von … zur Bundesamtsakte gelangt sind, führt dies nicht dazu, dass auch das Bundesamt – in Anlehnung an § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG – den Vornamen insoweit hätte anpassen oder eine Berichtigung hätte einleiten müssen, zumal niemals seitens der Regierung von … die Namensführung problematisiert wurde. Während des gesamten Asylverfahrens ist ersichtlich auch keine förmliche Berichtigung/Änderung der Führungspersonalie erfolgt. Zudem ist der Antragsteller auch nach den zur Bundesamtsakte gelangten Schreiben der Regierung von … vom Februar 2024 gegenüber dem Bundesamt weiterhin konsequent unter dem Namen ... … aufgetreten.
23
Im Ergebnis muss der Antragsteller diesen Namen zumindest im Asylverfahren vor dem Bundesamt gegen sich gelten lassen.
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bb) Unter diesem Namen konnte die Ladung zum Anhörungstermin vom 08.09.2025 am 10.09.2025 ersichtlich nicht zugestellt werden, was jedoch in Anlehnung an die vorstehenden Vorschriften des § 10 AsylG unerheblich ist. Insoweit geht der Vortrag des Antragstellers, sein Name sei gut lesbar und korrekt auf seinem Briefkasten angebracht, fehl. Ausweislich des übermittelten Fotos des Briefkastens befindet sich auf diesem der Name ... … und nicht der Name ... … Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Zusteller auf der Postzustellungsurkunde vermerkt, dass der Bescheidsadressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der am Briefkasten angebrachte Vorname des Antragstellers unterscheidet sich nämlich sogar in zwei Buchstaben vom Vornamen im Adressfeld des zuzustellenden Bescheids. Gerade bei Zustellungen im Asylverfahren, wo oftmals überdurchschnittlich viele Namen an einem Briefkasten angebracht sind und Namen oftmals gleich klingen bzw. sich nur minimal in der Schreibweise unterscheiden, ist der Zustellungsbedienstete nicht befugt bzw. jedenfalls nicht angehalten, ein behördliches Schreiben in einen Briefkasten einzulegen, dessen Namensanbringung mit dem Namen im Adressfeld des zuzustellenden Bescheids nicht kongruent ist. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass offensichtlich der streitgegenständliche Bescheid trotz der gleichen Problematik in den Briefkasten des Antragstellers am 11.11.2025 eingelegt wurde. Insoweit handelte es sich bei der Zustellung am 11.11.2025 (auch) um einen anderen Zusteller als bei der versuchten Zustellung am 10.09.2025, bei der der damalige Zusteller wegen der unterschiedlichen Namenswiedergabe formal völlig korrekt keine Zustellung vorgenommen hat.
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cc) Dass die Zustellung am 10.09.2025 nicht bewirkt werden konnte, ist vom Antragsteller auch zu vertreten. Er ist mithin der – als ordnungsgemäß zugestellt bewirkten – Ladung zu seiner persönlichen Anhörung nicht nachgekommen und zu dem anberaumten Termin nicht erschienen, ohne dass er den Nachweis der unverschuldeten Versäumnis erbracht hat (vgl. § 33 Abs. 2 AsylG). Die Darlegungs- und Nachweislast zur Entkräftung der Vermutung trifft denjenigen, gegen den sie wirkt, mithin den Antragsteller. Die Widerlegung der Vermutung ist nicht gelungen, wenn das Versäumnis im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vom Ausländer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden ist. Aber auch dann, wenn äußere Umstände ursächlich waren, die der Ausländer nicht herbeigeführt hat, auf die er aber hätte einwirken können, ist die Vermutung nicht widerlegt. Vom Ausländer wird erwartet, dass er solche widrigen Umstände, die die von ihm geforderte Mitwirkung behindern, nicht hinnimmt, sondern im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten aktiv im Sinne einer Verfahrensförderung entgegenwirkt (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.11.2024 – W 8 S 24.32190 – juris Rn. 23).
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Der Antragsteller musste vorliegend damit rechnen, dass ihn Zustellungen des Bundesamtes nicht erreichen, wenn sein Briefkasten nicht ordnungsgemäß beschriftet ist, insbesondere der Name auf dem Briefkasten nicht identisch mit dem beim Bundesamt hinterlegten Namen ist. Selbst wenn die Beschriftung am Briefkasten durch die Hausverwaltung angebracht worden sein sollte und der Antragsteller bei anderen Behörden unter dem auf dem Briefkasten angebrachten Namen auftritt, hätte es ihm oblegen, zumindest ergänzend den Namen, unter dem er auf eine Entscheidung bzw. Ladung des Bundesamtes in seinem Asylverfahren wartet, anzubringen oder jedenfalls sich darum zu kümmern, dass er bei den maßgeblichen Behörden unter einer einheitlichen Schreibweise geführt wird. Dementsprechend hat der Antragsteller die Vermutung gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht widerlegt, da die Unzustellbarkeit der Ladung nicht auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
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Am Rande ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren für „Verwirrung“ hinsichtlich seines Namens sorgt. Während er bei der Regierung von … offensichtlich unter dem Namen ... … auftritt und beim Bundesamt rügelos als ... … geführt wird, tritt er bei Gericht im hiesigen Antragsverfahren – und auch im zugehörigen Klageverfahren – laut seines Schreiben vom 12.11.2025 als Moqdam D. …, also einer dritten Schreibweise seines Vornamens, auf.
28
b) Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, insbesondere droht dem Antragsteller in Syrien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss des VG Düsseldorf vom 04.11.2025 – 17 L 3612/25.A zur aktuellen Lage in Syrien. Auch der Vortrag des Antragstellers im hiesigen Verfahren führt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung der aktuellen Erkenntnismittel nicht dazu, dass dem Antragsteller mit hinreichender beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr droht, die im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote relevant wäre (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 19.9.2025 – RO 11 K 25.32523 – juris Rn. 50 ff.)
29
c) Auch im Übrigen ist die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich zutreffend aus § 38 Abs. 2 AsylG. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.
30
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
31
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).