Titel:
Klagefristversäumnis durch unstatthaften Widerspruch beim Verwaltungsgericht und Folgen der Versäumung richterlicher Klarstellungfristen
Normenketten:
VwGO § 74 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 2, § 60 Abs. 2 S. 1
AGVwGO Art. 12 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Ein an das Gericht adressiertes und ausdrücklich als Widerspruch bezeichnetes Schreiben enthält keine Klage und ist grundsätzlich auch nicht als Klage auszulegen oder in eine Klage umzudeuten. Dies gilt insbesondere, wenn der mit dem Schreiben angegriffene Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält, da in diesem Fall Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen sind und kein Raum für die Annahme besteht, der Rechtsschutzsuchende habe einen anderen als den von ihn bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen. (Rn. 20)
1. Sieht das maßgebliche Landesrecht kein Widerspruchsverfahren vor, ist Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. (Rn. 18) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Fordert das Gericht den Rechtsschutzsuchenden bei einem unklaren Rechtsschutzersuchen innerhalb einer richterlich gesetzten Frist zur Klarstellung auf, ist eine erst nach Fristablauf eingehende Klarstellung unbeachtlich. Die nachfolgende Klageerhebung ist als erstmalige Klage anzusehen. (Rn. 21 – 22) (red. LS Mendim Ukaj)
3. Die Versäumung einer richterlich gesetzten Frist zur Klarstellung des Begehrens kann regelmäßig nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO geheilt werden. Insoweit kommt nur eine rechtzeitig beantragte Fristverlängerung in Betracht. (Rn. 21 – 23) (red. LS Mendim Ukaj)
Schlagworte:
Unklares Rechtsschutzersuchen beim Verwaltungsgericht („R-Verfahren“), Keine zwingende Auslegung bzw. Umdeutung eines Widerspruchs als Klage, Richterliche Frist zur Klarstellung des Begehrens, Klägerische Klarstellung (erst) nach Ablauf der richterlichen Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei richterlichen/behördlichen Fristen, Verfristete Klageerhebung, Corona-Soforthilfe, Coronavirus, SARS-CoV-2, Widerruf eines Zuwendungsbescheids, Rückforderung von Subventionen, Klagefrist, Fristversäumung, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, keine zwingende Auslegung bzw. Umdeutung eines Widerspruchs als Klage, ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, unklares Rechtsschutzersuchen („R-Verfahren“), richterliche Frist zur Klarstellung, Versäumung richterlicher Frist, Wiedereinsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33211
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 10.04.2025, mit dem eine gewährte und ausbezahlte „Corona-Soforthilfe“ widerrufen und – unter Verzinsung – zurückgefordert wird.
2
Die Klägerin, die im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig ist, beantragte am 20.04.2020 „Corona-Soforthilfe“, woraufhin die Regierung von … mit Bescheid vom 12.05.2020 gem. Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen, insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der seinerzeit gültigen Fassung eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligte und ausbezahlte. Dabei wurde unter Ziffer 3 des Bescheidstenors darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger in Folge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass), diene. Grundlage des Bescheids sei der Antrag vom 20.04.2020 sowie alle dazu eingereichten Unterlagen. Aufgrund der gemachten Angaben zur Mitarbeiterzahl und des angegebenen Liquiditätsengpasses in Höhe von 9.000,00 EUR werde eine „Soforthilfe Corona“ in Höhe von 9.000,00 EUR festgesetzt (Ziffer 4 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt wird, wurde der Widerruf des Bescheids bis zur Höhe des tatsächlich benötigten Soforthilfebetrags vorbehalten (vgl. Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Bescheid). Ferner wurde unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wies die Bewilligungsstelle darauf hin, dass die Soforthilfe zu erstatten ist, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Erstattungsanspruch sei dabei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.
3
Ende November 2022 wurde die Klägerin durch die Regierung von … an die „Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“ erinnert. Da klägerseits keine Rückmeldung erfolgte, wurde diese am 27.06.2023, 14.12.2023 und 17.09.2024 nochmals – im Rahmen der letzten Erinnerung zugleich mit einer Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG bezüglich eines Widerrufs und der Rückforderung der gewährten Soforthilfe – aufgefordert, die Rückmeldung zum Liquiditätsengpass über die vorgesehene Online-Datenmaske vorzunehmen.
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Nachdem die zuletzt gesetzte Frist (30.10.2024) ebenfalls erfolglos verstrichen ist, wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10.04.2025, der Klägerin zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 12.04.2025, der Bescheid der Regierung von … vom 12.05.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.000,00 EUR widerrufen (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR zu erstatten ist. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrages wurde für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 972,30 EUR festgesetzt, der zusammen mit dem Rückforderungsbetrag bis spätestens 15.07.2025 zu erstatten ist (Ziffern 3 und 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei der Mitwirkungspflicht im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht nachgekommen. Daher habe sie gegen eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG verstoßen, was zum Widerruf der Soforthilfeberechtigung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG berechtige. Der Widerruf sei vorliegend nach Ausübung pflichtgemäßem Ermessens erfolgt (wird weiter ausgeführt). Die Erstattungspflicht gem. Ziffer 2 des Bescheides ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Zinsentscheidung unter Ziffer 3 des Bescheides stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung sei die Zinserhebung zu Gunsten der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 (Zeitrahmen von einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) begrenzt worden.
6
Mit Schreiben vom 08.05.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin „Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid der Regierung von … vom 10.04.2025, zugestellt am 12.04.2025.“
7
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.05.2025, der Klägerin zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 15.05.2025, wurde diese darauf hingewiesen, dass als Rechtsbehelf zum Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid grundsätzlich nur die Klage in Betracht komme, die jedoch kostenpflichtig sei. Daher werde der „Widerspruch“ vom Gericht derzeit nicht als kostenpflichtige Klage behandelt, sondern als „unklares Rechtshilfeersuchen“. Die Klägerin wurde aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen (Eingang bei Gericht) nach Zustellung des gerichtlichen Schreibens klarzustellen, ob sie eine kostenpflichtige Klage erheben wolle oder nicht. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass das Gericht davon ausgehe, dass keine förmliche Klage erhoben werden sollte, falls in der gesetzlichen Frist keine Äußerung der Klägerin eingehe.
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Nachdem innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Äußerung der Klägerin eingegangen war, stellte das Gericht mit Vermerk vom 27.05.2025 das „unklare Rechtshilfeersuchen“ ein und informierte mit Schreiben vom gleichen Tag die Beteiligten hierüber.
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Mit Schreiben vom 25.05.2025, von der Klägerin persönlich an der Pforte des Verwaltungsgerichts Bayreuth am 27.05.2025 abgegeben, erhob diese Klage gegen den „Rückforderungsbescheid vom 10.04.2025, zugestellt am 12.04.2025“.
10
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, im Bescheid werde angeführt, dass die Rückforderung aufgrund mangels ausreichender Mitwirkung erlassen worden sei. Ein Schreiben vom November 2022 liege jedoch der Klägerin nicht vor. Auch andere Schreiben lägen nicht vor. Somit habe klägerseits auch keine Mitwirkung erfolgen können. Dem Bescheid liege damit eine unzutreffende Bewertung bzw. Begründung zugrunde.
11
Im Rahmen der Erstzustellung der Klage wies das Gericht auf das abgeschlossene „unklare Rechtshilfeersuchen“ (Az.: B 7 R 25.448) hin. Nachdem auf das dortige Schreiben des Gerichts vom 12.05.2025 – zugestellt am 15.05.2025 – innerhalb der gesetzten Frist keine Rückmeldung eingegangen sei, sei das „unklare Rechtshilfeersuchen“ bereits eingestellt worden. In der Klageschrift vom 25.05.2025 sei ferner kein ausdrücklicher Bezug zum Verfahren B 7 R 25.448 hergestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 führte der Beklagte aus, es werde davon ausgegangen, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei der Klägerin am 12.04.2025 zugestellt worden. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO habe daher am Montag, den 12.05.2025 geendet. Daran ändere auch das vorangegangene „R-Verfahren“ nichts. Bei Eingang der Klageschrift bei Gericht am 27.05.2025 sei das „R-Verfahren“ bereits eingestellt gewesen, weil sich die Klägerin innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht geäußert habe. Dementsprechend sei die Klage vom 25.05.2025 als gesonderte Klageerhebung anzusehen, die im Hinblick auf § 74 Abs. 1 VwGO jedoch verspätet gewesen sei.
13
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.06.2025 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Dafürhalten die Klagefrist bei Klageeingang am 27.05.2025 verstrichen gewesen und damit die Klage bereits unzulässig sei. Auf die Anregung des Gerichts, die Klage zurückzunehmen, reagierte die Klägerin nicht. Auch zum ausführlichen Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 01.07.2025, das – neben der „Zulässigkeitsproblematik“ der Klage – auch auf die aktuelle Rechtsprechung zum Widerruf von „Corona-Soforthilfen“ eingeht, äußerte sich die Klägerin nicht.
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Im vorgenannten gerichtlichen Hinweisschreiben vom 01.07.2025 wurden die Beteiligten zudem zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört, woraufhin der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2025 Klageabweisung beantragte und sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärte. Die Klägerin äußerte sich insoweit ebenfalls nicht.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Gerichtsakte des Verfahrens B 7 R 25.448 wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
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Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
17
Die am 27.05.2025 bei Gericht eingegangene Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2025 ist bereits mangels Wahrung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig.
18
1. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gegen den streitgegenständlichen „Widerrufs- und Leistungsbescheid“ vom 10.04.2025, der dem Rechtsbereich des „Subventionsrechts“ zuzuordnen ist, ist in Bayern gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 1 AGVwGO kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 VwGO statthaft. Insoweit hat daher der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrungzum Bescheid vom 10.04.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe (nur) Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben werden kann.
19
2. Die statthafte Klage ist jedoch erst mit Eingang der Klageschrift vom 25.05.2025 am 27.05.2025 und damit ersichtlich außerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nach der Zustellung (12.04.2025) des Bescheids vom 10.04.2025 erhoben worden.
20
a) Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin innerhalb noch offener Klagefrist am 08.05.2025 beim Verwaltungsgericht Bayreuth zunächst „Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2025“ erhoben hat. Da ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.04.2025 nicht statthaft und das Verwaltungsgericht keine „Widerspruchsbehörde“ ist, wurde zugunsten der Klägerin zunächst lediglich ein „R-Verfahren“ angelegt. Ein ausdrücklich als Widerspruch bezeichnetes Schreiben enthält nämlich keine Klage, ist grundsätzlich auch nicht als Klage auszulegen oder in eine Klage umzudeuten. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungenthält. In diesem Fall sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen und es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihn bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen (vgl. BayLSG, U.v. 18.3.2013 – L 7 AS 142/12 – juris).
21
b) Der Kammervorsitzende hat daher die Klägerin zu Recht aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist zu erklären, ob der „Widerspruch“ die Einleitung eines Klageverfahrens darstellen soll. Diese angemessene Frist zur Klarstellung des klägerischen Begehrens (zehn Tage ab Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens) war bei Eingang des Klageschriftsatzes am 27.05.2025 bereits abgelaufen. Sie endete nämlich am 26.05.2025 um 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen nimmt die Klageschrift vom 25.05.2025, bei Gericht eingegangen am 27.05.2025, auch keinerlei Bezug auf das „R-Verfahren“ oder die dort gesetzte Rückäußerungsfrist. Daher scheidet – unabhängig davon, dass bei Versäumung einer richterlichen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ausscheidet und daher bei richterlichen Fristen (nur) die Möglichkeit einer Fristverlängerung (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO), sofern der Antrag noch innerhalb der Frist bei Gericht eingeht, eröffnet ist bzw. die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften im Einzelfall besteht (Peter in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2025, § 60 Rn. 4; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 1 u. 2) – eine Fristverlängerung bzgl. der Rückmeldung im „R-Verfahren“ bzw. eine „Wiedereinsetzung“ im Einzelfall schon deswegen aus, weil die Klägerin keinerlei Gründe glaubhaft gemacht hat, warum sie unverschuldet die Frist nicht habe einhalten können.
22
c) Im Ergebnis ist daher die Klage vom 25.05.2025 als erstmalige Klageerhebung gegen den Bescheid vom 10.04.2025 anzusehen, die im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedoch verspätet ist.
23
d) Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO (auch) wegen Nichtwahrung der Klagefrist ersichtlich nicht vorliegen. Zum einen ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Im Übrigen hat die Klägerin nicht einmal einen entsprechenden Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Diese hat sich vielmehr – trotz mehrerer gerichtlicher Hinweisschreiben im Klageverfahren – überhaupt nicht mehr bei Gericht gemeldet.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufigen vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.