Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 15.09.2025 – B 7 M 25.505
Titel:

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, Unterbliebene Anhörung im Kostenfestsetzungsverfahren, Heilung des Anhörungsmangels im Erinnerungsverfahren, Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung, Kundgabe der fehlenden Bereitschaft, Gespräch mit Ziel der Einigung zu führen, Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Terminsgebühr

Normenketten:
VwGO § 165
VwGO § 151
BGB § 242
VV-RVG Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 zu Teil 3
Leitsätze:
1. Das Unterbleiben der grds. notwendigen Anhörung des Kostentragungspflichtigen im Kostenfestsetzungsverfahren wird regelmäßig dadurch geheilt, dass der Erinnerungsführer seine Einwände im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorbringen konnte und der Urkundsbeamte Gelegenheit hatte, die Einwände im Rahmen der Abhilfe-/ bzw. Nichtabhilfeentscheidung zu berücksichtigen.
2. Kommt die fehlende Bereitschaft, ein (Telefon-)Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, weder durch eine ausdrückliche Mitteilung, noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, kann sich der jeweilige Beteiligte im Nachhinein nicht auf seinen inneren Vorbehalt berufen.
Schlagworte:
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, Unterbliebene Anhörung im Kostenfestsetzungsverfahren, Heilung des Anhörungsmangels im Erinnerungsverfahren, Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung, Kundgabe der fehlenden Bereitschaft, Gespräch mit Ziel der Einigung zu führen, Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Terminsgebühr
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33210

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.11.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebühren-freien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.11.2024, soweit eine Terminsgebühr für das Verfahren B 7 K 22.1024 festgesetzt wurde.
2
Nach Rücknahme der Klage gegen den Bescheid vom 28.09.2022 („Änderungsbescheid“ im Rahmen des Förderprogramms „Überbrückungshilfe III Plus“) stellte der Berichterstatter mit Beschluss vom 02.09.2024 das Klageverfahren ein und legte die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsführerin auf. Der Streitwert wurde auf 384.992,44 EUR festgesetzt.
3
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27.11.2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 27.11.2024 um 16:49 Uhr, machten die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin – unter Zugrundelegung des vorgenannten Streitwerts – zunächst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 4.085,90 EUR, die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG sowie 19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG, mithin insgesamt 4.886,02 Euro geltend. Mit Schreiben vom 27.11.2024, eingegangen am 27.11.2025 um 17:32 Uhr, erklärten die Bevollmächtigen der Erinnerungsgegnerin den „ersten“ Kostenfestsetzungsantrag für „gegenstandslos“ und machten dabei zusätzlich eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 3.771,60 EUR, mithin insgesamt 9.374,23 EUR, an außergerichtlichen Kosten geltend. Zur Begründung der Terminsgebühr wurde – insbesondere unter Beifügung einer „Telefonnotiz“ vom 09.02.2024“ – im Wesentlichen ausgeführt, die Prozessbevollmächtigten hätten eine Besprechung geführt, welche auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei.
4
Mit Beschluss vom 28.11.2024 setzte d** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth die zu erstattenden Kosten für das Klageverfahren – unter Berücksichtigung der Terminsgebühr – antragsgemäß auf 9.374,23 EUR fest.
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Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 stellte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.11.2024.
6
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 19.03.2025 im Wesentlichen aus, es sei keine Termingebühr angefallen, weshalb die Kosten für die Termingebühr i.H.v. 3.771,60 EUR in Abzug zu bringen seien.
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Die Terminsgebühr sei festgesetzt worden, ohne dass sich die Erinnerungsführerin hierzu habe äußern können. Schon deswegen sei der Beschluss aufzuheben.
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Richtig sei zwar, dass am 09.02.2024 ein Telefonat stattgefunden habe. In der Sache selbst habe aber der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin nichts Neues erfahren. Die Klagerücknahme sei nicht aufgrund des Telefonats, sondern vielmehr aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 27.06.2024 erfolgt. Das Telefonat sei daher völlig umsonst gewesen und habe auch in der Sache nicht weitergeholfen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin sei einfach im Büro angerufen worden, obwohl er um kein Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin gebeten habe. Die maßgebliche Verwaltungspraxis in vergleichbaren Konstellationen sei bereits vor diesem Telefonat längst bekannt gewesen. Insofern sei das Telefonat inhaltsleer gewesen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe angeboten, Urteile zu übersenden. Dies sei diesem freigestellt worden. Sofern im Telefonat darauf hingewiesen worden sei, dass die geltend gemachten Kosten in der Fixkostenpositionsnummer 14 im Rahmen der Schlussabrechnung ergänzt und korrigiert werden könnten, habe dieser Hinweis mit dem streitgegenständlichen Verfahren selbst nichts zu tun. Im Übrigen habe auch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Position „Terrassenüberdachung“ auf das spätere Schlussabrechnungsverfahren als eigenständiges Verfahren hingewiesen, in dem die Antragsberechtigung/Förderberechtigung jeweils neu geprüft werde. Die Klagerücknahme sei mit der Erinnerungsführerin erst erörtert worden, nachdem diese am 27.06.2024 vom Verwaltungsgericht Bayreuth nahegelegt worden sei. Die Klage sei auch deswegen zurückgenommen worden, um unnötige Kosten – wie eben diese Terminsgebühr – zu vermeiden. Die Festsetzung der Terminsgebühr sei daher unbillig. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe mit keiner Silbe darauf hingewiesen, dass für dieses Telefonat eine Terminsgebühr in irgendeiner Form anfalle. Es könne nicht angehen, dass ein einfacher Anruf unter Kollegen eine Terminsgebühr in obiger Höhe auslösen könne. Voraussetzung für eine Terminsgebühr sei grundsätzlich die Wahrung eines Termins vor Gericht. Eine Terminsgebühr im Rahmen eines Telefonats zwischen den Prozessbevollmächtigten könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Vorliegend habe das Telefonat keinerlei Auswirkungen auf den Rechtsstreit gehabt. Es könne auch nicht sein, dass allein der Vorschlag, die Klage zurückzunehmen, eine Terminsgebühr auslöse. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin habe das Telefonat nur deshalb angenommen, weil ihm anvisiert worden sei, dass der Kollege eine Einigung in der Sache selbst herbeiführen wolle. Abschließend werde noch auf den Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2012 – 15 Ta (Kost) 6112/12 verwiesen. In der dortigen Entscheidung sei klargestellt worden, dass es für eine Terminsgebühr nicht reiche, sofern es im Rahmen einer fernmündlichen Unterredung zwischen den Bevollmächtigten nur um die Rücknahme eines Rechtsmittels gehe.
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Mit Schriftsatz vom 14.04.2024 wiesen die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin nochmals auf den Inhalt der telefonischen Besprechung vom 09.02.2024 hin. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG falle auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr an, wenn eine auf die Vermeidung eines Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattfinde und sich daraufhin eine mündliche Verhandlung erübrige. Es genüge, dass diese Zielrichtung zunächst nur von einem Gesprächsteilnehmer verfolgt werde und die Gegenseite zumindest grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermeidung- oder Erledigungsgespräch zeige. Verwiesen wurde insoweit auch auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 24.1.2011 – 8 OA 2/11.
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D** Urkundsbeamt** des Verwaltungsgerichts Bayreuth half der Erinnerung nicht ab und legte diese mit Schreiben vom 21.05.2025 dem Gericht zur Entscheidung vor.
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Auf Bitten des Gerichts, den Verlauf des Telefonats am 09.02.2024 nochmals zu schildern, verwies der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin auf den bisherigen Schriftverkehr. Er sei von dem Telefonanruf überrascht worden. Sofern die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin vortrügen, im Telefonat sei die weitere Vorgehensweise besprochen worden, handle es sich um eine sehr allgemein gehaltene Formulierung. Es sei angerufen und zur Klagerücknahme geraten worden. Es möge sein, dass dabei die Erfolgszahlen der bislang beendeten Verfahren in ganz Bayern durchgegeben oder zumindest angesprochen worden seien. Ganz abgesehen davon, dass dies nicht zu überprüfen sei, habe sich der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin dadurch nicht beeindrucken lassen. Auch der Hinweis auf den begrenzten Überprüfungsmaßstab der Verwaltungsgerichte sei längst bekannt gewesen. Soweit angeboten worden sei, Urteile zu übersenden, habe sich der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht explizit damit einverstanden erklärt, sondern dies dem Kollegen überlassen. Nur der Höflichkeit halber und um den Anrufer auch „wieder loszuwerden“ habe er dem Kollegen mitgeteilt, dass er seine Mandantin über den Telefonanruf unterrichten werde. Nicht mehr und nicht weniger. Auch der Hinweis auf die geltend gemachten Kosten der Fixpositionsnummer 14 habe überhaupt keinen Einfluss auf die weitere Vorgehensweise (Klagerücknahme) gehabt. Diese sei nur nach dem deutlichen Hinweis des Gerichts und nicht aufgrund des Vorschlags des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erfolgt. Der Kollege hätte sich das Telefonat sparen können. Es sei nicht zielführend und im Ergebnis nutzlos gewesen. Das Gespräch habe keinerlei Einfluss auf die Entscheidung gehabt, die Klage zurückzunehmen. Offensichtlich gehe es nur darum, Gebühren zu generieren, die nicht entstanden seien.
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Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 führten die Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin ergänzend aus, die Terminsgebühr sei angefallen. An das Merkmal einer Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV-RVG stelle das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Sie könne auch telefonisch stattfinden. Eine Besprechung setze nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dies könne verneint werden, wenn eine Partei zu Beginn des Gesprächs deutlich mache, dass man zu einer möglichen Besprechung bezüglich einer Erledigung oder Abschluss des Verfahrens nicht bereit sei (VG Regensburg, B.v. 23.1.2024 – RO 8 M 23.1225 – juris). Dass aufgrund des Anrufs der Abschluss des Verfahrens eintrete, sei keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Die Kausalität für die Verfahrensbeendigung werde nicht geprüft (BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973). Es werde nochmals betont, dass der Bevollmächtige der Erinnerungsführerin grundsätzlich gesprächsbereit gewesen sei, das Gespräch nicht verweigert habe und die Angelegenheit mit seiner Mandantin habe besprechen wollen. Dies zeige, dass er auch in Überlegungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung eingetreten sei. Es sei nicht bereits zu Beginn des Gesprächs eine fehlende Bereitschaft zu einer auf die Erledigung bzw. den Abschluss gerichteten Unterhaltung deutlich signalisiert worden. Darauf, ob der Anruf angefordert gewesen sei oder nicht, komme es nicht an. Ebenso wenig sei entscheidend, ob das Gespräch ausschlaggebend für die Klagerücknahme gewesen sei. Derartige Anrufe tätige die Erinnerungsgegnerin, wenn sie im Einzelfall die Möglichkeit einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung sehe. Der Vorwurf, es gehe nur darum, Gebühren zu generieren, sei zurückzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 führte der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin ergänzend aus, die Argumentation der Erinnerungsgegnerin sei befremdlich. Das Vorgehen scheine Methode zu haben. Wie die Gegenseite vortragen lasse, werde die Terminsgebühr bereits ausgelöst, wenn schon die Bereitschaft gegeben sei, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Erledigung des Verfahrens einzutreten. Diese Überlegungen seien vorliegend aber nicht gegeben gewesen. Bei Annahme des Telefonats sei keinerlei Bereitschaft gezeigt worden überhaupt Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens anzustellen. Im Rahmen des Telefonats seien auch keinerlei Zugeständnisse gemacht worden. Allein der Umstand, dass die Annahme des Telefonats nicht von Anfang an verweigert worden sei, kann nicht zum Entstehen der Terminsgebühr führen. Entgegen dem Sachvortrag der Beklagtenseite habe der Unterzeichner sehr wohl signalisiert, dass eine Rücknahme der Klage unter keinen Umständen in Betracht komme.
14
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens B 7 K 22.1024 samt Kostenakte wurde beigezogen.
II.
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1. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung („Erinnerung“) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss d** Urkundsbeamt** des Gerichts in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde, vorliegend also durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt. 6/04 – juris Rn. 3).
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2. Die zulässige Erinnerung (vgl. § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO entsprechend) hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig. Die im Verfahren B 7 K 22.1024 beantragte Terminsgebühr wurde zutreffend festgesetzt.
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a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Bevollmächtige der Erinnerungsführerin vor dessen Erlass durch d** Urkundsbeamt** nicht angehört wurde. Zwar ist dem erstattungspflichtigen Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich vor Erlass des Beschlusses durch schriftliche oder mündliche Anhörung rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Ausnahme kommt nur in ganz einfach gelagerten Fällen, in denen das Ergebnis feststeht, in Betracht. Der Mangel des rechtlichen Gehörs ist jedoch jedenfalls im Zusammenhang mit dem Erinnerungsverfahren geheilt worden. Denn es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Art. 103 GG im Rechtsbehelfsverfahren geheilt werden kann, wenn das rechtliche Gehör im „Rechtsmittelzug“ gewährt wird und das „Rechtsmittelgericht“ in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen. Das Fehlen des rechtlichen Gehörs wurde vorliegend dadurch geheilt, dass die Erinnerungsführerin ihre Einwände im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorbringen konnte und d** Urkundsbeamt** Gelegenheit hatte, die Einwände im Rahmen der Abhilfe-/ bzw. Nichtabhilfeentscheidung (§ 165 Satz 2, § 151 Satz 3 VwGO) zu berücksichtigen (vgl. VG Augsburg, B.v. 13.3.2023 – Au 9 M 22.1539 – juris Rn. 22; VG München, B.v. 4.5.2022 – M 3 M 17.1818 – juris Rn. 23; OVG Münster, B.v. 17.12.1990 – 16 B 23634/90 – juris Rn. 5; siehe auch: Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2025, § 164 Rn. 9 m.w.N.).
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b) Eine Terminsgebühr entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 zu Teil 3 und Nr. 3104 VV-RVG u.a. für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, welche auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. An das Merkmal einer Besprechung stellt das Gesetz keine besonderen Anforderungen. Eine Besprechung setzt nur die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Dass die Besprechung darüber hinaus kausal für die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, ist nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 3.9.2018 – 3 KSt 1.18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Denn nach dem Gesetzeszweck (siehe BT-Drs. 15/1971, S. 209) soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (BayVGH, B.v. 7.5.2024 – 1 C 22.54 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973 – juris Rn. 8). Gegenstand einer Besprechung, die objektiv auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, kann dabei sowohl die materielle Erledigung als auch die prozessuale Verfahrensbeendigung sein, um die – vom Gesetzgeber bewusst weit gefasste – Gebühr auszulösen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2022 – 6 C 22.1973 – juris Rn. 10 m.w.N.). Es reicht auch eine telefonische Besprechung aus, sofern es zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung im vorstehenden Sinn kommt. Der Gebührentatbestand setzt daher im Ergebnis (nur) voraus, dass der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf eine Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen ist (vgl. HessVGH, B.v. 4.8.2022 – 5 E 400/22 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.; VG Bayreuth, B.v. 6.2.2023 – B 7 M 22.797 – juris Rn. 21; VG Regensburg, B.v. 23.1.2024 – RO 8 M 23.1225 – juris Rn. 17).
19
Eine – auch telefonische – Besprechung, an der der Rechtsanwalt mitgewirkt hat, ist regelmäßig nur dann nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet, wenn die Besprechung geführt wird, nachdem ein Beteiligter seine fehlende Bereitschaft, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, zuvor oder jedenfalls in dem Besprechungstermin vor inhaltlichen Erörterungen in der Sache, d.h. in der Regel schon zu Beginn des Gesprächs, klar bekundet hat (vgl. VG Bayreuth, B.v. 6.2.2023 – B 7 M 22.797 – juris Rn. 21 m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 23.1.2024 – RO 8 M 23.1225 – juris Rn. 18). In diesen Fällen entsteht dann keine Terminsgebühr an, insbesondere genügt es für den Anfall der Terminsgebühr nicht, dass der Rechtsanwalt (nur) mit dem Auftrag und der Absicht, derartige Gespräche zu führen, in den Termin geht. Dagegen fällt die Terminsgebühr an, wenn die Erledigung der Angelegenheit von einer Seite initiiert wird und die andere Seite sich darauf einlässt, indem sie zuhört und sie sich dadurch an einem Gespräch mit dem Ziel einer Erledigung interessiert zeigt (vgl. BGH, B.v. 9.5.2017 – VIII ZB 55/16 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zwar muss sich niemand ein (Telefon-) Gespräch aufdrängen lassen, das eine Terminsgebühr auslöst (vgl. VG München, B.v. 24.10.2019 – M 32 M 19.1385 – juris Rn. 12, welches im Übrigen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung verkennt). Kommt die fehlende Bereitschaft, ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, jedoch weder durch eine ausdrückliche Mitteilung, noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, kann sich der jeweilige Beteiligte im Nachhinein nicht auf seinen inneren Vorbehalt berufen (VG Regensburg, B.v. 23.1.2024 – RO 8 M 23.1225 – juris Rn. 18).
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b) Dies zugrunde gelegt ist das Gericht bei Würdigung und Abwägung aller für die Feststellung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erheblichen Tatsachen zu der Überzeugung i.S.d. § 108 VwGO gelangt, dass es sich bei dem Telefonat vom 09.02.2024 um eine Besprechung handelte, im Rahmen derer ein Rechtsanwalt erkennbar die Zielsetzung der Erledigung des Verfahrens verfolgt und sich der Gesprächspartner hierzu – jedenfalls nach außen hin – interessiert zeigte. Eine Kausalität der Besprechung dergestalt, dass diese auch tatsächlich ursächlich für die Klagerücknahme des Erinnerungsführers war, bedarf es – wie bereits ausgeführt – für die Entstehung der Terminsgebühr gerade nicht.
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aa) Laut der Telefonnotiz des Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin vom 09.02.2024 dauerte das Gespräch 13 Minuten. Es sei das weitere Vorgehen in der Streitsache, insbesondere mit Blick auf eine Klagerücknahe zur Vermeidung weiterer Kosten, besprochen worden. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe hierbei auf die Erfolgszahlen der bislang beendeten Verfahren in Bayern aufmerksam gemacht und insoweit hervorgehoben, dass die Verwaltungspraxis der in vergleichbaren Fällen durch bayerische Verwaltungsgerichte nicht beanstandet worden sei. Mit dem Angebot, entsprechende Urteile zu übersenden, habe sich der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin einverstanden erklärt und angekündigt, dass weitere Vorgehen mit seiner Mandantschaft zu besprechen. Zudem seien Hinweise zu den Kosten der Fixkostenposition Nr. 14 erfolgt, insbesondere, dass in der Schlussabrechnung Positionen ergänzt und korrigiert werden könnten. Im Nachgang zu diesem Gespräch seien dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin sodann eine aktuelle Statistik der Beklagten sowie aktuelle Urteile (VG München, U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280) zugesandt worden.
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bb) Angesichts des Inhalts der Telefonnotiz und auch der Gesprächsdauer bestehen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel, dass der seinerzeit noch nicht erledigte Rechtsstreit am 09.02.2024 materiell und prozessual mit dem Ziel der Verfahrenserledigung besprochen wurde.
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Der Bevollmächtige der Erinnerungsführerin bestreitet den grundsätzlichen Verlauf des Gespräches und dessen Inhalte zunächst nicht. Soweit dieser wiederholt vorträgt, das streitgegenständliche Telefonat sei nicht kausal für die Klagerücknahme gewesen und ihm sei in dessen Rahmen keine neuen Kenntnisse übermittelt worden, ist dies für das Entstehen der Terminsgebühr unerheblich. Unerheblich ist ferner, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht um ein Telefonat gebeten hat bzw. dass dieser die Klagerücknahme nach eigenen Angaben mit seiner Mandantschaft erst erörtert hat, nachdem das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klagerücknahme nahegelegt hat.
24
Der Einwand, er habe bei der Annahme des Telefonats keinerlei Bereitschaft gezeigt, überhaupt Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens anzustellen bzw. er habe „sehr wohl signalisiert“, „dass eine Rücknahme der Klage unter keinen Umständen in Betracht“ komme (vgl. Schriftsatz vom 30.06.2025), überzeugt bei richterlicher Würdigung der Gesamtumstände nicht. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin führte nämlich im Schriftsatz vom 19.03.2025 noch selbst aus, er habe das Telefonat angenommen, weil ihm anvisiert worden sei, „dass der Kollege eine Einigung in der Sache selbst herbeiführen möchte“. Zudem trug er mit Schriftsatz vom 10.06.2025 noch vor, dass er der Höflichkeit halber und um den Kollegen wieder loszuwerden, diesem mitgeteilt habe, dass er seine Mandantin über den Telefonanruf unterrichten werde. Das Inaussichtstellen, das weitere Vorgehen mit der Mandantschaft zu besprechen, ist – in Zusammenschau mit den weiteren Erkenntnissen aus dem Gesprächsverlauf – als eine gegenüber dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin signalisierte Bereitschaft, ein Gespräch mit dem Ziel einer Einigung zu führen, zu werten. Soweit nunmehr – unabhängig von einer gewissen Widersprüchlichkeit (s.o.) – vorgetragen wird, es habe von vornherein keine Einigungsbereitschaft bestanden, so hätte es dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin oblegen, diese (subjektive) Position dem Anrufer gegenüber objektiv deutlich zu machen, was jedoch nicht erfolgt ist. Vielmehr hat sich der Angerufene nach eigenen Angaben auf das Gespräch eingelassen, um nicht unhöflich zu sein und um den Anrufer schnell wieder loszuwerden. Der (lediglich) innere Vorbehalt, überhaupt nicht einigungsbereit gewesen zu sein, reicht ersichtlich nicht aus, um das Entstehen einer Terminsgebühr abzuwenden, wenn während des Gespräches dem Anrufer suggeriert wird, einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung offen gegenüberzustehen.
25
cc) Dem Entstehen der Terminsgebühr im vorliegenden Verfahren steht auch der vom Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin zitierte Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) (6112/12) nicht entgegen. Im dort geschilderten Fall war im Zeitpunkt des Telefonanrufs die Rücknahme des Rechtsmittels nämlich bereits eingeleitet. Daher könnte zurecht keine außergerichtliche Besprechung, welche auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, mehr angenommen werden (vgl. hierzu auch HessVGH, B.v. 4.8.2022 – 5 E 400/22 – juris Rn. 5; VG Bayreuth B. v. 6.2.2023 – 7 M 22.797 – juris Rn. 21).
26
In der vorliegenden Situation waren im Gesprächszeitpunkt jedoch ersichtlich noch keinerlei Maßnahmen zur Klagerücknahme eingeleitet.
27
dd) Die Geltendmachung der Terminsgebühr durch den Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich bzw. als unbillig.
28
Die Rechtsausübung unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses – auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden – Grundsatzes trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die diese im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als missbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. BGH, B.v. 20.5.2014 – IV ZB 9/13 – juris Rn. 6 m.w.N).
29
Nach diesen Maßstäben verstößt vorliegend die Geltendmachung bzw. der Ansatz der Terminsgebühr auch nicht gegen den rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Die Gebühr ist nach Überzeugung des Gerichts angefallen. Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin hätte dies vermeiden können, indem er auf das Gespräch inhaltlich nicht eingeht und eine fehlende Einigungsbereitschaft unmissverständlich klarstellt. Insoweit kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass ihm die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr – auch bei einem telefonischen Anruf – bekannt sind. Eine vorherige Hinweispflicht des gegnerischen Anwalts auf das (bevorstehende) Entstehen einer weiteren Gebühr besteht ersichtlich nicht. Letztlich liegen auch keinerlei hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin nur bzw. vorwiegend Kontakt mit dem angerufenen Rechtsanwalt aufgenommen hat, um zusätzliche Gebühren zu generieren.
30
Inwieweit – unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit – die Geltendmachung einer Terminsgebühr i.H.v. rund 3.770 EUR für einen relativ kurzen Telefonanruf unter Kollegen den Gepflogenheiten unter Rechtsanwälten bzw. der „Anwaltsethik“ allgemein entspricht, steht auf einem anderen „Blatt“ und bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Bewertung.
31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei das Verfahren gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei ist.