Titel:
Widerruf einer Corona-Soforthilfe, unterlassene Rückmeldung im generellen und verpflichtenden Rückmeldeverfahren, Zweckverfehlung, Auflagenverstoß, Austausch der Rechtsgrundlagen, Wiedereinsetzung in die Rückmeldefrist (längerfristige private Überforderungssituation)
Normenketten:
BayVwVfG Art. 32
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1 und 2
VwGO § 114
Schlagworte:
Widerruf einer Corona-Soforthilfe, unterlassene Rückmeldung im generellen und verpflichtenden Rückmeldeverfahren, Zweckverfehlung, Auflagenverstoß, Austausch der Rechtsgrundlagen, Wiedereinsetzung in die Rückmeldefrist (längerfristige private Überforderungssituation)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33209
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen den in einem Widerruf- und Leistungsbescheid erfolgten Widerruf einer ihm gewährten Corona-Soforthilfe aufgrund unterlassener Rückmeldung im Rahmen des generellen Rückmeldeverfahrens zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses und die Anordnung der Erstattung des ausbezahlten Betrages.
2
Mit Antrag vom 03.04.2020 beantragte der Kläger, ein im Wesentlichen im Bereich des Kulissen- und Messebaus selbständiger Unternehmer, bei der Regierung von … die Gewährung einer Corona-Soforthilfe auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der derzeit gültigen Fassung. Hierauf wurde dem Kläger mit Bescheid vom 29.04.2020 antragsgemäß eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR gewährt.
3
Auf die jeweils am 29.11.2022, 27.06.2023 und 13.12.2023 per E-Mail versandten Schreiben an die im Förderantrag des Klägers hinterlegte E-Mailadresse, in denen der Kläger unter jeweiliger Fristsetzung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses aufgefordert wurde, hat sich der Kläger nicht über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet. Am 10.09.2024 hat Regierung von … nochmals ein Schreiben versandt und darin an die ausstehende und letztmalig bis zum 31.10.2024 mögliche Rückmeldung erinnert und zugleich zum beabsichtigten Widerruf und Rückforderung angehört. Hierauf hat sich der Kläger nicht geäußert.
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Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 25.04.2025, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 06.05.2025, hat die Regierung von … den Bescheid vom 29.04.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.000,00 EUR widerrufen (Ziffer 1) und die Erstattung des Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR angeordnet (Ziffer 2). Ebenso wurde für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 972,30 EUR festgesetzt und dessen Erstattung angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Um eine mögliche Überkompensation festzustellen bzw. auszuschließen, sei der Kläger entsprechend des im Bescheid enthaltenen Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Online-Portal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht in gebotener Weise nachgekommen. Im Übrigen wird auf die weiteren Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
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Mit E-Mail vom 30.05.2025 wandte sich der Kläger an die Regierung von … und hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er es leider versäumt habe, die geforderte Rückmeldung zur tatsächlichen Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses einzureichen. Er bitte um Entschuldigung. Das Versäumnis habe folgenden Hintergrund: In den vergangenen Jahren sei der Kläger stark in die Abwicklung eines sehr komplexen Nachlasses eingebunden gewesen. Dies habe eine Vielzahl an Aufgaben und Herausforderungen mit sich gebracht, insbesondere aufgrund der übernommenen Verbindlichkeiten und der damit verbundenen rechtlichen und organisatorischen Verpflichtungen. Parallel dazu habe er kontinuierlich Bemühungen unternommen, die seit 2003 bestehende Selbständigkeit zu erhalten, auszubauen und dadurch auch zukünftig weiter betreiben zu können. In diesem Zusammenhang habe der Kläger laufend an Projekten gearbeitet, die auf eine langfristige wirtschaftliche Stabilisierung seiner selbständigen Tätigkeit abzielen würden, etwa durch die Sanierung und Umnutzung vorhandener Ressourcen zur Erschließung neuer Einnahmequellen. Der damit verbundene bürokratische Aufwand – sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich – in Kombination mit dauerhaftem Leistungsdruck, der im Zuge der Aufrechterhaltung und dem Ausbau der Selbständigkeit des Klägers entstanden sei, hätten letztlich dazu geführt, dass das Erinnerungsschreiben vom 10.09.2024 in der Vielzahl an Unterlagen bedauerlicherweise übersehen worden sei. Zudem habe er in den vergangenen Jahren wiederholt mit gesundheitlichen Herausforderungen zu tun. Der Kläger könne die Notwendigkeit der Prüfung der Fördervoraussetzungen der Corona-Soforthilfe nachvollziehen. Jedoch weise er zugleich darauf hin, dass er erstmals mit Schreiben vom 10.09.2024 zur Mitwirkung aufgefordert worden sei. Er betone, dass im Förderzeitraum ein tatsächlicher und nachweisbarer Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Daher hoffe er auf eine wohlwollende Entscheidung und eine einmalige Fristverlängerung aus Kulanz.
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Mit am 03.06.2025 bei der Regierung von … eingegangenen, undatierten Schreiben wurde die Behörde vom Kläger unter Hinweis auf den drohenden Ablauf der Klagefrist an die ausstehende Beantwortung seiner Anfrage erinnert und inhaltsgleich zur E-Mail vom 30.05.2025 vorgetragen.
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Mit E-Mail vom 05.06.2025 wurde dem Kläger von der Regierung von … geantwortet, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Ebenso sei eine nachträgliche Rückmeldung nicht mehr möglich. Zugleich wies die Behörde auf die Möglichkeit zur Ratenzahlung hin (max. 24 Monatsraten, mind. 38,00 EUR/Monat).
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Mit Schreiben vom 04.06.2025, eingegangen bei Gericht am 05.06.2025, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
- 1.
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den Widerrufs- und Leistungsbescheid der Regierung von … vom 25.04.2025 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass der Rückforderungsbescheid sowie die ursprüngliche Mitwirkungsaufforderung vom 10.09.2024 rechtswidrig ist.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Versäumnis der fristgerechten Rückmeldung zur Höhe des Liquiditätsengpasses beruhe auf außergewöhnlichen Umständen. Hierzu verweist der Kläger auf die gegenüber der Behörde erfolgte Stellungnahme.
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Mit Schriftsatz vom 04.08.2025 beantragte die Regierung von … für den Beklagten
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Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 18.06.2025 ausgeführt, der Kläger sei der Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren nicht fristgerecht nachgekommen. Der Widerruf werde neben Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 auch auf Nr. 1 (Zweckverfehlung) gestützt (wird weiter ausgeführt). Der Kläger räume die unterlassene Mitwirkung/Rückmeldung sogar ein. Die Widerrufsgründe würden kein Verschulden verlangen. Auch habe der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen Erlassantrag gestellt, dem Kläger hätte die Möglichkeit offen gestanden, im Zuge seiner Rückmeldung im Online-Portal einen Erlassantrag zu stellen.
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Mit Schreiben vom 25.06.2025 wurde dem Kläger die vorläufige Einschätzung des Gerichts zu den voraussichtlich mangelnden Erfolgsaussichten der Klage mitgeteilt. Hierauf hat sich der Kläger beim Berichterstatter am 11.07.2025 gemeldet.
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Mit Verfügung vom 01.08.2025, insbesondere dem Kläger am 06.08.2025 zugestellt, wurden die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids angehört und Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen gewährt. Hierauf hat sich der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2025 geäußert und trug im Wesentlichen ergänzend und vertiefend vor, insbesondere, dass die Erbmasse verschuldet gewesen sei und er ungefähr 80% der Belastungen allein getragen habe. Die angebotene ratenweise Rückzahlung der Soforthilfe sei für ihn nicht tragbar. Er hoffe auf eine Lösung zu seinen Gunsten. Hierzu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2025 Stellung und teilte unter Verweis auf haushaltsrechtliche Gründe das Festhalten an der Entscheidung mit.
14
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Nach Anhörung der Beteiligten konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die hiesige Klage stellt im wohlverstandenen Interesse des Klägers und nach sachgerechter Auslegung seiner Anträge (§ 88 VwGO) einzig eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO gegen den Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 25.04.2025 dar (vgl. Ziffer 1 der Klageanträge). Der unter Ziffer 2 gestellte Hilfsantrag ist nicht als eigenständige Klage zu werten, sondern die dort zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Gegenstände sind bereits selbst unmittelbar Streitgegenstand der Anfechtungsklage („Rückforderungsbescheid“) bzw. unselbständige Elemente, deren Überprüfung innerhalb der Anfechtungsklage erfolgt („Mitwirkungsaufforderung vom 10.09.2024“).
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Die so verstandene Klage ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sowohl der Widerruf der Corona-Soforthilfe als auch die Anordnung der Erstattung des ausgereichten Betrages samt dessen Verzinsung rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Widerruf des Bescheids vom 29.04.2020 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids) ist rechtmäßig.
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1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
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Der im Bescheid angegebene Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann im Rahmen der Auslegung mit dem Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden (vgl. grundsätzlich BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.), da in beiden Fällen die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – 3 B 58/12 – juris; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Insbesondere hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren auch seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
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a) Gemessen hieran ist die Annahme der Regierung von …, es liege eine Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, nicht zu beanstanden.
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aa) Der Zweck der ausgereichten Corona-Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus ex-post-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat, wobei im Rahmen der Berechnung von letzterem keine Personalkosten zu berücksichtigen sind.
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(1) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den objektiven Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70/90 – juris Rn. 16).
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(2) In diesem Fall ergibt sich die Zweckbindung aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.04.2020. Nach dessen Ziffer 3 wird die Soforthilfe unter anderem unter der Maßgabe ausgereicht, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger in Folge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Aus der Formulierung „voraussichtlich nicht ausreichen“ kann nicht geschlossen werden, dass ein erwarteter, aber nicht tatsächlich eingetretener Liquiditätsengpass eine Antrags- und Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung begründet. Daraus folgt nur, dass zu Beginn der Pandemie lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses getroffen werden konnte. Denn nur so war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. zur Corona-Soforthilfe BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; zur Soforthilfe-Corona bereits VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.). Personalkosten sind nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22).
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bb) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung des Klägers durfte die Förderbehörde auf die Zweckverfehlung schließen. Denn die Förderbehörde war befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, der Kläger wurde im Rahmen dessen auch fruchtlos zur Rückmeldung aufgefordert und die Behörde durfte hieraus auf das fehlende Vorliegen eines Liquiditätsengpasses schließen.
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(1) Die Förderbehörde war hier aus den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids berechtigt, das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu überprüfen.
27
Der Kläger war als Adressat des gegenständlichen Bewilligungsbescheids auf Grund der bestandskräftigen Nebenbestimmung (Ziffer 1.1 des Bewilligungsbescheids) bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen für den Fall vorbehaltene Widerruf, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (siehe auch den entsprechenden Verweis von Ziffer 3 Satz 2 der Nebenbestimmungen auf Ziffer 1.1). Um eine solche nachträgliche Tatsache handelt es sich, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinn des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Währenddessen hat sich die Förderbehörde mit Ziffer 4 der Nebenbestimmungen eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 6 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.
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Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und die Soforthilfeempfänger andererseits generell zur Überprüfung und bei der Feststellung eines fehlenden Liquiditätsengpasses zur Mitteilung verpflichtet.
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Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (auf Grund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten ist nichts zu erinnern (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2025 – B 7 K 24.123). Hat ein Fördermittelempfänger nach dem Vorstehenden die Pflicht zur selbsttätigen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und Meldung eines fehlenden Liquiditätsengpasses, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde proaktiv auf die Antragsteller zugeht, sie an die ihnen obliegende Überprüfungspflicht erinnert und sie zur Rückmeldung anhält (vgl. die versandten E-Mails zur Erinnerung an bzw. Aufforderung zur Rückmeldung). Jedenfalls hat ein konkreter Subventionsempfänger kein Recht, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. keine schützenswerte Position darauf, dass die Rückmeldeaufforderung nur ihm gegenüber ergeht und nicht vielmehr auch zugleich anderen Subventionsempfängern gegenüber ergeht; mithin fehlt es in diesem Zusammenhang an einer eigenen Rechtsverletzung, vgl. § 42 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Vor diesem Hintergrund dringt der Kläger auch nicht dem Einwand durch, die Aufforderung aus dem Schreiben der Regierung von … vom 10.09.2024 zur Mitwirkung/Rückmeldung sei rechtswidrig.
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(2) Der Kläger hat sich auch unstreitig nicht innerhalb der mit Schreiben der Regierung von … vom 10.09.2024 letztmals bis zum 31.10.2024 verlängerten Rückmeldefrist über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet.
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(3) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54) auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen.
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Grundsätzlich trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit grundsätzlich zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N. auch aus der Rechtsprechung). Anders formuliert begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde.
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Hier liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. schon im Rahmen der individuellen Kontrolle der Corona-Soforthilfe VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.).
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Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Corona-Soforthilfen auch der in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden; die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34).
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Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Rückmeldung des Klägers auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Nachholung von Erklärungen im Klageverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54).
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b) Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Lauf der Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist (31.10.2024) begonnen und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids im 2. Quartal 2025 noch nicht abgelaufen.
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c) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden.
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aa) Der Beklagte hat insofern auf die haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sog. intendiertes Ermessen. Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.).
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bb) Die Entscheidung über den Widerruf verstößt insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes oder gegen die Grundsätze der Verwirkung aufgrund der damaligen politischen Äußerungen und der Abwicklung der Corona-Soforthilfen, wie sie in anderen Bundesländern erfolgt ist. Diese Frage wurde in der bayerischen Rechtsprechung bereits wiederholt – auch vom erkennenden Gericht – entschieden (vgl. statt vieler VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32 ff. und 57). Dieser Bewertung schließt sich die Kammer auch im hiesigen Fall an.
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2. Ob aufgrund der nicht erfolgten, aber bescheidsmäßig oblegenen Rückmeldung und erfolgter Aufforderung hierzu der Widerruf (auch) auf einen Auflagenverstoß nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
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3. Soweit es schließlich den Einwand des Klägers betrifft, der auf Wiedereinsetzung in die bis zum 31.10.2024 gesetzte Rückmeldefrist gerichtet ist und darin und auch mit der Klage im Wesentlichen eine schon seit Längerem bestehende private Überforderungssituation beschreibt (Abwicklung eines komplexen Nachlasses über mehrere Jahre, Belastung mit beruflicher Tätigkeit, vgl. E-Mail des Klägers vom 30.05.2025 an die Regierung von …*), so dringt der Kläger mit diesem Vortrag schon deshalb nicht durch, da der diesbezügliche Vortrag schon nicht bis zum Zeitpunkt des maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids getätigt wurde (06.05.2025), sodass dies keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit hat. Jedenfalls greift der Einwand für sich selbständig tragend auch aus den folgenden Gründen nicht durch.
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a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der gesetzten Rückmeldefrist um eine Frist handelt, auf die das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt Anwendung findet. Denn die Wiedereinsetzung im Rechtssinne ist in Art. 32 BayVwVfG geregelt und findet unmittelbar Anwendung nur auf gesetzliche Fristen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Auf behördlicherseits gesetzte Fristen findet die Vorschrift hingegen keine, auch nicht analoge Anwendung. Andererseits wird auch nicht verkannt, dass bei Fristen, die der Behörde durch Verwaltungsvorschriften vorgegeben sind, eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit diskutiert wird. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Vorschrift ausgehen würde, so begründet der vorgetragene Lebenssachverhalt keinen Wiedereinsetzungsgrund. Bei unterstellter Nichtanwendbarkeit der Vorschrift war es der Behörde weder aus Gründen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf den fruchtlosen Fristablauf zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 23. Aufl. 2022, § 32 VwVfG Rn. 6), noch war bzw. ist die Behörde angehalten, die Frist rückwirkend gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG zu verlängern. Denn allen Möglichkeiten ist zumindest im Ausgangspunkt gemein, dass die Fristversäumung mindestens unverschuldet sein muss, was hier nicht der Fall ist.
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b) Die Fristversäumung war hier schon nicht unverschuldet. Dies gilt selbst dann, wenn man klägergünstig nur von dem Zugang des Schreibens vom 10.09.2024 ausgeht.
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aa) Eine in diesem Sinn unverschuldete Fristversäumnis ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene hinsichtlich der gebotenen Fristwahrung diejenige Sorgfalt beachtet hat, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war (VG Augsburg, U.v. 9.12.2010 – Au 2 K 10.563 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dabei ist auf das Maß an Umsicht und Sorgfalt des jeweiligen Verkehrskreises abzustellen, innerhalb dessen sich der Betreffende bewegt (VG Köln, U.v. 9.10.2002 – 24 K 7095/01 – juris Rn. 31). Leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 32 VwVfG Rn. 18).
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Nach der ständigen Rechtsprechung sind – wie hier – an Fördermittelantragsteller im Vergleich zur Allgemeinheit von vornherein gesteigerte Sorgfaltspflichten zu stellen (vgl. speziell zu Corona-Beihilfen umfassend VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13).
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Arbeitsüberlastung, unabhängig davon, ob sie durch Beruf, politisches Engagement, Ehrenämter, starke familiäre Beanspruchung oder Schwierigkeiten der Rechtsmaterie begründet ist, stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ist die Arbeitsbelastung jedoch unvorhersehbar und unabwendbar, kann im Einzelfall Wiedereinsetzung gewährt werden. So bei einem Arzt und einer plötzlich auftretenden Epidemie oder wenn ein Krankheits- oder Todesfall eines nahen Angehörigen bei Fristende plötzlich eintritt. Hält die Arbeitsüberlastung jedoch längere Zeit an, muss dafür gesorgt werden, dass Maßnahmen zur Fristwahrung getroffen werden. Grundsätzlich gehört das Einlegen von fristgebundenen Rechtsmitteln zu den vordringlichen Arbeiten, hinter denen notfalls andere Arbeiten im Augenblick zurücktreten müssen (Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 191. Ergänzungslieferung, Mai 2025, § 110 AO 1977 Rn. 42 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
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bb) An diesen Grundsätzen gemessen hätte der Kläger den ihm – klägergünstig unterstellt – zur Vornahme der Rückmeldung zur Verfügung stehenden Zeitraum von ca. 1,5 Monaten nutzen können und müssen, um die gebotene Handlung vorzunehmen. Jedenfalls hätte er andere Angelegenheiten im Augenblick bzw. für den Moment ruhen lassen müssen und sich vordringlich dieser fristgebundenen Angelegenheit widmen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass ohnehin der dem Kläger als Fördermittelantragsteller auferlegte Sorgfaltsmaßstab von vornherein erhöht ist und die geltend gemachte „private Überforderungssituation“ schon längere Zeit andauerte (vgl. die Ausführungen in der E-Mail vom 30.05.2025).
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Zuletzt liegt auch fern, dass der Kläger die zweiwöchige Frist zur Stellung eines – sofern anwendbar – Wiedereinsetzungsantrags nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Das Hindernis ist nach klägergünstigster Annahme mit Zustellung des Widerrufs- und Leistungsbescheids am 06.05.2025 weggefallen, sodass die Frist zum 20.05.2025 abgelaufen ist. Der mit E-Mail vom 30.05.2025 gestellte Wiedereinsetzungsantrag liegt damit außerhalb dieser Frist, was schon allein zu dessen Unzulässigkeit führt.
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Die Anordnung der Erstattung des ausgezahlten Förderbetrags und dessen Verzinsung (Ziffer 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids) sind ebenfalls rechtmäßig und können auf Art. 49a BayVwVfG gestützt werden. Einwendungen gegen deren Richtigkeit sind weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
51
Der Vortrag der Klagepartei, dass die erhaltene Soforthilfe zwischenzeitlich vollständig zweckgebunden verwendet worden sei, vermag den Einwand der Entreicherung im Rechtssinne nicht zu begründen, vgl. Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Denn der vollständige Verbrauch der Soforthilfe hat bei der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung keinen Wegfall der Bereicherung zur Folge, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger dann andere Ressourcen aus seinem Vermögen hätte angreifen müssen, um den Betrieb weiterzuführen, und sich durch den Verbrauch der Fördersumme andere Aufwendungen erspart hat (vgl. VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 130 m.w.N.).
52
Die Zinsberechnung ist ebenfalls nachvollziehbar; durch die Entscheidung der Behörde, in Hinblick auf die Verzinsung einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, wird der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.