Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485
Titel:

Widerruf und Rückforderung von Soforthilfe bei fehlender Mitwirkung im Rückmeldeverfahren und Zweckverfehlung

Normenkette:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1, Art. 49 Abs. 1, Abs. 2a S. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. Der Fördermittelgeber war befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich überprüfen zu können. (Rn. 31)
2. Macht der Soforthilfeempfänger – trotz entsprechender Aufforderung – im Rückmeldeverfahren keine Angaben zum tatsächlichen Vorhandensein des Liquiditätsengpasses, darf die Bewilligungsbehörde auf das Fehlen des Liquiditätsengpasses und damit auf eine Zweckverfehlung der gewährten und ausbezahlten Soforthilfe schließen. (Rn. 34)
Schlagworte:
Widerruf und Rückforderung „Corona-Soforthilfe“, Nichtrückmeldung des Soforthilfeempfängers trotz Aufforderung, Rechtmäßigkeit des Rückmeldeverfahrens, Zweckverfehlung bei unterbliebener Rückmeldung zum Liquiditätsengpass, Austausch der Rechtsgrundlage, Antrag auf Erlass der Rückforderung, Widerruf, „Corona-Soforthilfe“, Liquiditätsengpass, Zweckverfehlung, Rückmeldeverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33207

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 11.04.2025, mit dem eine bewilligte und ausbezahlte „Corona-Soforthilfe“ widerrufen und unter Verzinsung zurückgefordert wird. Ferner wird mit der Klage der Erlass des Rückforderungsbetrags begehrt.
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Der Kläger, der ein Planungsbüro im Bereich der Architektur und der Tragwerksplanung betreibt, beantragte am 14.05.2020 „Corona-Soforthilfe“, woraufhin die Regierung von … mit Bescheid vom 25.05.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der seinerzeit gültigen Fassung eine Soforthilfe i.H.v. 6.395,00 EUR bewilligte und ausbezahlte. Dabei wurde unter Ziffer 3 des Bescheidstenors darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass), diene. Grundlage des Bescheids sei der Antrag vom 14.05.2020 sowie alle dazu eingereichten Unterlagen. Aufgrund der im Antrag gemachten Angaben zur Mitarbeiterzahl und des angegebenen Liquiditätsengpasses in Höhe von 6.000,00 EUR werde die Soforthilfe auf einen Betrag von 6.395,00 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 4 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt werde, wurde der teilweise Widerruf des Bescheids bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten (vgl. Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Bescheid). Ferner wurde unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wies die Bewilligungsstelle darauf hin, dass die Soforthilfe zu erstatten sei, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder nach anderen Vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Erstattungsanspruch sei dabei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.
3
Nach Aktenlage wurde der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2022 bzw. 28.11.2022 an die „Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“ erinnert. Da klägerseits keine Rückmeldung erfolgte, wies die Regierung von … mit E-Mail vom 29.06.2023 darauf hin, dass mit Schreiben vom November 2022 an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erinnert und gebeten worden sei, eine Rückmeldung über die bereitgestellte Online-Datenmaske abzugeben. Bislang sei jedoch keine Rückmeldung zu verzeichnen gewesen. Die Corona-Soforthilfe sei auf Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt worden. Aufgrund des Bewilligungsbescheids bestehe die Verpflichtung zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei oder ob die Soforthilfe zurückbezahlt werden müsse. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, das Ergebnis seiner Überprüfung bis spätestens 31.12.2023 über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske mitzuteilen. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass – falls die wirtschaftliche Lage eine ggf. erforderliche Rückzahlung der Corona-Soforthilfe nicht zulasse – ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. – falls auch bei Ratenzahlung die klägerische Existenz bedroht sei – ein Antrag auf Erlass der Rückzahlung über die Online-Datenmaske gestellt werden könne.
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Nachdem wiederum keine Rückmeldung erfolgte, wurde der Kläger mit E-Mail vom 14.12.2023 daran erinnert, dass die Frist zur Rückmeldung über die Online-Datenmaske am 31.12.2023 ende. Weiter wurde erneut darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. auf Erlass der Rückzahlung gestellt werden könne.
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Da der Kläger abermals nicht reagierte, wurde mit Schreiben der Regierung von … vom 10.09.2024, dem Kläger zugeleitet per E-Mail am 16.09.2024, eine nochmalige Frist zur Rückmeldung bis zum 31.10.2024 über das Onlineportal gesetzt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass bei erneut fehlender Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und die gewährte Soforthilfe in voller Höhe zurückzufordern. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben zugleich eine Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu einer möglichen Widerrufsentscheidung gem. Art. 49 BayVwVfG und einer Rückforderung der Corona-Soforthilfe darstelle.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.04.2025 wurde der Bescheid vom 25.05.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 6.395,00 EUR widerrufen (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 6.395,00 EUR zu erstatten ist. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der Rückforderungsbetrag in Höhe von 6.395,00 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 6.395,00 EUR sowie der Zinsbetrag in Höhe von 690,87 EUR sind bis spätestens 15.07.2025 zu überweisen (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem im Rahmen des sogenannten „Erinnerungsverfahrens“ keine Rückmeldung eingegangen sei, sei der Kläger im September 2024 aufgefordert worden, eine der im Onlineportal vorbereiteten Erklärungen abzugeben bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31.10.2024 mitzuteilen (sog. „verpflichtendes Rückmeldeverfahren“). Bis zum heutigen Tag seien jedoch die angeforderten Angaben zur Überprüfung der Corona-Soforthilfe und der fortbestehenden Soforthilfeberechtigung nicht erfolgt.
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Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei, und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Bei der Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können, da der zu betrachtende Dreimonatszeitraum zu diesem Zeitpunkt (teilweise) noch in der Zukunft gelegen habe. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein Liquiditätsengpass mindestens in Höhe der Soforthilfeleistung tatsächlich entstanden sei. Übersteige die erhaltene Soforthilfe den im tatsächlichen Betrachtungszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass, sei der Differenzbetrag (sog. Überkompensation) zu erstatten (Erstattungsbetrag). Die Gewährung der Soforthilfe sei gemäß den Nebenbestimmungen mit folgender Regelung verbunden gewesen: „Wir behalten uns im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall seien die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.“ Weiterhin sei festgelegt, dass der Leistungsempfänger im Fall einer solchen Prüfung die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen habe (Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seien zunächst alle Soforthilfeempfänger aufgefordert worden, selbständig und eigenverantwortlich den Liquiditätsengpass zu berechnen und diesen entweder zu bestätigen oder eine Überkompensation zu melden. Dieser Aufforderung sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Um eine mögliche Überkompensation gleichwohl festzustellen bzw. auszuschließen, sei der Kläger daher aufgrund des genannten Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Onlineportal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht in gebotener Weise nachgekommen. Der Verstoß gegen die mit der genannten Auflage verbundene Auskunfts-/Mitwirkungspflicht berechtige zum Widerruf der Soforthilfebewilligung.
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Der Widerruf stehe nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßem Ermessen. Dabei seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Als Empfänger einer Hilfeleistung, welche unter Auflagen bewilligt worden sei, habe der Kläger bei Nichterfüllung einer dieser Auflagen bereits von Anfang an mit einer teilweisen Rückzahlung der Soforthilfe rechnen müssen. Daher seien die finanziellen Interessen auf Seiten des Leistungsempfängers – trotz Verstoßes gegen die Auflagen – die Soforthilfebewilligung aufrechtzuerhalten, weniger gewichtig als das Widerrufsinteresse. Auf staatlicher Seite komme bei der Entscheidung über den Widerruf insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Zudem spreche der Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Soforthilfeempfängern in einer solchen Situation für eine gleichmäßige Korrektur. Insbesondere sei auch in den Fällen, in denen eine Rückmeldung vorgenommen und ein geringerer als der ursprünglich angenommene Liquiditätsengpass dargelegt worden sei, ein Teilwiderruf erfolgt. Daher könne auch bei einem Empfänger, der gegen die Mitteilungspflicht verstoße, kein milderes Vorgehen statthaft sein. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs werde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids festgesetzt. Der Bewilligungsbescheid werde damit von Anfang an unwirksam.
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Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 des Bescheids ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Soforthilfebewilligung sei in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 6.395,00 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Da bislang noch keine Zahlung erfolgt sei, verbleibe es bei einem noch zurückzufordernden Betrag in Höhe von 6.395,00 EUR.
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Die Zinsentscheidung in Ziffer 3 stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Da gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses aufgehoben worden sei, sei regelmäßig eine Zinspflicht rückwirkend vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zur vollständigen Begleichung der Rückforderung gegeben. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung erscheine es jedoch sachgerecht und vertretbar, die Zinserhebung zu Gunsten des Klägers auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 (Zeitraum vom einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) zu begrenzen. Umstände, die es nach pflichtgemäßem Ermessen gebieten würden, generell von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG) seien nicht ersichtlich. Der Zinssatz betrage jährlich drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Folglich ergebe sich auf Grundlage des noch nicht beglichenen Rückforderungsbetrags gemäß Ziffer 4 des Bescheids für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 690,87 EUR.
12
Mit Schriftsatz vom 15.05.2025 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,
Der Bescheid der Regierung von … vom 11.04.2025, dem Kläger zugestellt am 16.04.2025, wird aufgehoben.
Dem Kläger wird die Rückzahlung der Überbrückungshilfe des Bundes (Corona-Soforthilfen) erlassen.
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Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2025 im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger betreibe ein Planungsbüro. Hierfür seien persönliche Kontakte und Besprechungen notwendig. In den Jahren 2020 bis 2023 sei aufgrund von Corona eine erfolgreiche Akquise nicht möglich gewesen, da Kontakte untersagt gewesen seien. Auch aufgrund einer Erkrankung seiner Ehefrau habe er persönliche Kontakte mit seinen potentiellen Auftraggebern vermieden. Dadurch seien nahezu alle potentiellen Auftraggeber „abgesprungen“ und auch langfristig ferngeblieben. Die Ausgaben hingegen seien auf gleichem Niveau wie vor der Corona-Pandemie gewesen. Die Coronahilfe sei für den Kläger daher eine „Überlebenshilfe“ gewesen. Die Rückzahlung bedeute für den Kläger den finanziellen Ruin und sei im Fall des Klägers auch nicht berechtigt. Mittlerweile lägen die Steuerbescheide für das Jahr 2021 vor. Der Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2021 sei dem Kläger am 03.05.2024 zugegangen. Den Bescheid über die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 habe der Kläger am 03.05.2025 erhalten. Demnach sei ein Anspruch auf Rückzahlung/Rückforderung der Corona-Soforthilfen nicht gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 17.06.2025 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
15
Der unbedingt gestellte Klageantrag zu 2 (Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der Rückzahlung) sei bereits unzulässig. Im Verwaltungsverfahren sei ein Erlassantrag nicht gestellt und daher sei im Bescheid vom 11.04.2025 auch keine Erlassentscheidung getroffen worden. Diesem Klageantrag mangele es daher an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines vorherigen Antrags bei der Behörde bzw. an einer behördlichen Vorbefassung. Im Übrigen könne auch mit einem Erlassantrag ein Anfechtungsantrag gegen einen Leistungsbescheid nicht begründet werden. Es handele sich vielmehr um zwei unterschiedliche Streitgegenstände.
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Der Klageantrag zu 1 (Aufhebung des Bescheids vom 11.04.2025) sei unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Zur Begründung werde auf die Bescheidsgründe verwiesen. Der Kläger sei behördlicherseits mehrmals zur Mitwirkung an der Nachprüfung des Vorliegens des für die Bewilligung der Soforthilfe erforderlichen Liquiditätsengpasses im Sinne der Ziffer 2.2 der Soforthilfebewilligung zugrundeliegenden Richtlinien des Bundesprogramms aufgefordert worden, ohne dass klägerseits hierauf jemals (fristgerecht) reagiert worden sei. Damit habe der Kläger gegen die im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflage verstoßen, zum Zwecke der Prüfung der Verwendung der Soforthilfe die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Daher sei vorliegend der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eröffnet. Unter Ermessensgesichtspunkten sei die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
17
Unabhängig hiervon sei auch der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einschlägig, da die ausbezahlte Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Gemäß Ziffer 3 Satz 1 des Bewilligungsbescheids sei die Soforthilfe zweckgebunden gewährt worden, nämlich ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass). Bei der Antragstellung sei der Liquiditätsengpass zunächst nur zu prognostizieren gewesen. Erst im Rahmen der nachträglichen Überprüfung könne man feststellen, ob ein Liquiditätsengpass auch tatsächlich gegeben gewesen sei und ob damit der Soforthilfeempfänger die bewilligte Zuwendung zu eben jenen Zweck verwendet habe oder nicht. Komme der Soforthilfeempfänger seinen Verpflichtungen zur Mitwirkung bzw. Rückmeldung trotz behördlicher Aufforderungen nicht nach, so sei die Bewilligungsstelle dazu berechtigt davon auszugehen, dass der Liquiditätsengpass nicht – und zwar vollständig nicht – in der ursprünglich gelten gemachten Höhe bestanden habe und dementsprechend auch, dass die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe nicht zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck, sondern eben zu anderen Zwecken, verwendet worden sei. Dass die Ermessensentscheidung im Rahmen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG auch nicht anders als auf Grundlage des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG ausfalle, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Begründung.
18
In der Klagebegründung vom 13.06.2025 seien keinerlei Gesichtspunkte angeführt, die diese behördliche Bewertung in Zweifel ziehen könnten. Die Soforthilfe sei zu dem Zweck gewährt worden, dass der Betrieb des Soforthilfeempfängers auch unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aufrechterhalten werden konnte – zu nicht mehr und nicht weniger. Im Übrigen verhalte sich die Klage auch nicht zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des klägerischen Betriebs in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 im Klageverfahren sei nicht geeignet, den nach Ziffer 2.2 der Richtlinie erforderlichen Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begründen. Unabhängig davon könne mit dessen Vorlage auch ein Erlassantrag, der bislang ohnehin im Verwaltungsverfahren nicht gestellt worden sei, nicht mit Aussicht auf Erfolg gestützt werden. Die daraus ersichtlich erheblichen Einkünfte des Klägers belegten, dass die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Soforthilfe den Kläger nicht in existenzbedrohende finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Daher komme schon nach oberflächlicher Sichtung der Unterlagen ein Erlass der Rückerstattungsforderung nicht in Betracht, zumal für den Erlassantrag ohnehin noch eine Jahresbescheinigung der Krankenkasse über die Ausgaben des Soforthilfeempfängers über dessen private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vorgelegt hätte werden müssen. Zum anderen sei ohnehin davon auszugehen, dass mittlerweile aktuellere Steuerbescheide als für das Jahr 2021 vorliegen dürften, sodass eine Erlassprüfung ohnehin auf Grundlage von aktuelleren Nachweisen vonstattengehen müsse.
19
Abschließend erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid einverstanden.
20
Nachdem sich die Klägerseite mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden erklärte, wurde die Bevollmächtigte des Klägers mit Hinweisschreiben des Gerichts vom 10.07.2025 u.a. zur beabsichtigten Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid angehört.
21
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGo).

Entscheidungsgründe

22
Die Klage, über die nach Anhörung bzw. Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte (§ 84 Abs. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
I.
23
Die Anfechtungsklage (vgl. „Klageantrag 1“ der Klageschrift vom 15.05.2025), die sich nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) in statthafter Weise gegen die Widerrufs-, Rückforderungs- und Verzinsungsentscheidung im Bescheid vom 11.04.2025 richtet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
24
1. Der Widerruf des Bescheids vom 25.05.2020 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 11.04.2025) ist rechtmäßig.
25
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
26
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da – wie auch der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren zu Recht davon ausgeht – der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 8.10.2025 – B 7 K 25.380). Dass das Gericht prüft, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als von der Behörde im Bescheid angebenden Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, entspricht seinem gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Prüfung, ob das materielle Recht die streitige Regelung trägt oder nicht (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – BeckRS 2025, 25663 Rn. 10). Schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, ist die Kammer daher verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 1.10.2025 – B 7 K 25.561). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann vorliegend durch den Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – BeckRS 2025, 25663 Rn. 11; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Letztlich hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
27
a) Gemessen hieran ist die Annahme der Regierung von …, es liege (auch) eine Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, nicht zu beanstanden.
28
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30).
29
Der Zweck der ausgereichten Corona-Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus ex-post-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat, wobei im Rahmen der Berechnung von letzterem keine Personalkosten zu berücksichtigen sind. Der Beklagte geht daher insbesondere zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach ist (dazu aa), dass die Bewilligungsstelle berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb) sowie dass aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses (dazu cc) und damit auf eine Zweckverfehlung (dazu dd) geschlossen werden kann.
30
aa) Nach Ziffer 3 des Bewilligungsbescheids wird die Soforthilfe unter anderem unter der Maßgabe ausgereicht, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger in Folge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Aus der Formulierung „voraussichtlich nicht ausreichen“ kann nicht geschlossen werden, dass ein erwarteter, aber nicht tatsächlich eingetretener Liquiditätsengpass eine Antrags- und Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung begründet. Daraus folgt nur, dass zu Beginn der Pandemie lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses getroffen werden konnte. Denn nur so war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 18; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Personalkosten sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte für den Kläger daher kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 24.519).
31
bb) Der Beklagte war auch befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu überprüfen.
32
Der Kläger war als Adressat des Bewilligungsbescheids aufgrund der bestandskräftigen Nebenbestimmung (Ziffer 1.1 des Bewilligungsbescheids) bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen für den Fall vorbehaltene Widerruf, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (siehe auch den entsprechenden Verweis von Ziffer 3 Satz 2 der Nebenbestimmungen auf Ziffer 1.1). Um eine solche nachträgliche Tatsache handelt es sich, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Mit Ziffer 4 der Nebenbestimmungen hat sich die Förderbehörde eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 6 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.
33
Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und die Soforthilfeempfänger waren andererseits generell zur Überprüfung und – bei der Feststellung eines fehlenden Liquiditätsengpasses – zur Mitteilung verpflichtet. Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (auf Grund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2025 – B 7 K 24.123). Hat ein Fördermittelempfänger nach dem Vorstehenden die Pflicht zur selbsttätigen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und Meldung eines fehlenden Liquiditätsengpasses, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde proaktiv auf die Antragsteller zugeht, sie an die ihnen obliegende Überprüfungspflicht erinnert und sie zur Rückmeldung anhält (vgl. die versandten E-Mails zur Erinnerung an bzw. Aufforderung zur Rückmeldung). Jedenfalls hat ein konkreter Subventionsempfänger kein Recht, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. keine schützenswerte Position darauf, dass sein konkreter Einzelfall nicht im Rahmen eines allgemein gehaltenen Rückmeldeverfahrens aufgegriffen wird. Mithin fehlt es in diesem Zusammenhang an einer eigenen Rechtsverletzung, vgl. § 42 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
cc) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54) auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen.
35
Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N.). Mit anderen Worten begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde. In der streitgegenständlichen Konstellation liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.).
36
Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Corona-Soforthilfen auch in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris Rn. 23 f.; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34).
37
dd) Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Rückmeldung – der Kläger hat sich unstreitig nicht innerhalb der mit Schreiben der Regierung von … vom 10.09.2024 letztmals bis zum 31.10.2024 verlängerten Rückmeldefrist über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet – und des daher in nicht zu beanstandender Weise angenommenen fehlenden Liquiditätsengpasses auch auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich vorliegend ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 33 f.). Eine Nachholung von Erklärungen im Klageverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54).
38
ee) Selbst wenn eine Nachholung der Rückmeldung – trotz bereits wiederholt ordnungsgemäßer Aufforderungen zur Rückmeldung im Verwaltungsverfahren – im Klageverfahren noch möglich wäre, sind – wie der Beklagte zutreffend ausführt – die im Klageverfahren kommentarlos vorgelegten Steuerbescheide nicht einmal ansatzweise geeignet darzulegen, dass der Kläger durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. Miete, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Insoweit fehlt es ersichtlich schon an einer „Aufschlüsselung“ der finanziellen Verhältnisse im maßgeblichen Dreimonatszeitraum.
39
b) Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Lauf der Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist (31.10.2024) begonnen und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids noch nicht abgelaufen (vgl. hierzu umfassend VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 68 f. m.w.N.).
40
c) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden.
41
aa) Der Beklagte hat insofern auf die haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten (sog. intendiertes Ermessen). Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.).
42
bb) Die Entscheidung über den Widerruf verstößt insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes oder gegen die Grundsätze der Verwirkung aufgrund der damaligen politischen Äußerungen und der Abwicklung der Corona-Soforthilfen, wie sie in anderen Bundesländern erfolgt ist. Diese Frage wurde in der bayerischen Rechtsprechung bereits wiederholt – auch vom erkennenden Gericht – entschieden (vgl. statt vieler VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 66 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.10.2025 – B 7 K 25.380; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 124 ff; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32 ff. und 57). Dieser Bewertung schließt sich die Kammer auch im hiesigen Fall vollumfänglich an.
43
2. Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 6.395,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.
44
Insoweit ist der Vortrag, die Rückzahlung des klagegegenständlichen Betrags würde für den Kläger den „finanziellen Ruin“ bedeuten, an dieser Stelle irrelevant. Derartige Aspekte sind allenfalls im Rahmen von Ratenzahlungs-/Stundungs- oder Erlassentscheidungen maßgeblich, da Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung von Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsakts, der durch Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden ist, erbracht wurden, begründet (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 5, 15 f. und 37 m.w.N.).
45
Auch eine Entreicherung im Rechtssinne (vgl. Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) ist ersichtlich nicht gegeben (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 130; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 27.1.2025 – B 7 K 24.276 – juris Rn. 50).
46
Letztlich wird der Kläger durch die Entscheidung des Beklagten, für die Verzinsung lediglich einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beschränkung der Zinspflicht ausschließlich zu Gunsten des Klägers erfolgte.
III.
47
Die mit „Klageantrag 2“ vom 15.05.2025 erhobene Klage, die sachgerecht dahin auszulegen ist (vgl. § 88 VwGO), den Beklagten zu verpflichten, den Rückforderungsbetrag zu erlassen, ist bereits unzulässig.
48
Wie der Beklagte zutreffend darlegt, wurde bislang kein Erlassantrag bei der Behörde gestellt und dementsprechend auch noch nicht über einen solchen entschieden. Daher ist eine Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bereits mangels versagender Entscheidung unstatthaft bzw. mangels Rechtschutzbedürfnis allgemein unzulässig. Auch die Situation einer Untätigkeitsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO) ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da die Behörde mangels Antrags keinerlei Anstrengungen zur Entscheidung über den Erlass des Rückforderungsbetrags unternehmen musste.
IV.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.