Titel:
Anspruch auf Gewährung einer Neustarthilfe
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG Art. 43, Art. 48 ff.
BayVerf. Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Durch einen vorläufigen Verwaltungsakt wird das Regelungsprogramm der Art. 43, 48 ff. BayVwVfG modifiziert bzw. finden die Art. 48 ff. BayVwVfG keine Anwendung. Soweit die Regelung vorläufig ist, ist die Behörde bei der endgültigen Regelung hieran nicht gebunden, ergeht dann eine endgültige Entscheidung, erledigt sich der vorläufige Verwaltungsakt und wird durch die endgültige Entscheidung ersetzt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe erfolgt auf Grundlage der Richtlinie im billigen Ermessen der Förderbehörde, wobei die Richtlinie von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden muss, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verwaltungsgerichte haben sich im gerichtlichen Verfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder gegebenenfalls ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
4. Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden, wobei die allein relevante Willkürgrenze selbst dann nicht überschritten wird, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Förderung. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, muss deshalb auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablehnung eines kurzfristig gestellten Antrags auf Gestattung einer Videoverhandlung mangels vorheriger (positiver) Testung der (anwendungs-) technischen Voraussetzungen bei kurzer Distanz zwischen Kanzlei- und Gerichtssitz, Neustarthilfe, Kein Überwiegen der Einkünfte aus gewerblicher bzw. selbständiger Tätigkeit gegenüber sonstigen Einkünften (hier: Rentenbezug), sog. „51%, Grenze“, Behandlung von Renteneinkünften als sonstige Einkünfte auch im Verfahren der, Neustarthilfe nicht zu beanstanden, keine Altersdiskriminierung, Corona, Überbrückungshilfe, Gleichbehandlungsgrundsatz, Bewilligung, Schlussbescheid, vorläufiger Verwaltungsakt, Förderrichtlinien, Verwaltungspraxis, Ermessen, Maßgeblicher Zeitpunkt, Mitwirkungspflicht, Massenverfahren, Willkürgrenze, gerichtliche Überprüfbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33206
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung einer Neustarthilfe abgelehnt und die bereits vorläufig ausgezahlte Subvention zurückgefordert wurde.
2
Am 28.05.2021 beantragte die Klägerin über das elektronische Antragsportal auf Gewährung der Überbrückungshilfe – Überbrückungshilfeprogramm des Bundes („Überbrückungshilfe Corona“) die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche wurde „Frisörsalons“ angegeben.
3
Mit Bescheid vom 29.05.2021 über die Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe als „Kleinbeihilfe“ wurde der Klägerin eine Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 7.500,00 EUR gewährt. Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.
4
Am 27.11.2021 reichte die Klägerin bei der Beklagten die Endabrechnung ein. Im Verwaltungsverfahren reichte sie auf Bitte der Beklagten u.a. den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ein. Danach erzielte sie in jenem Jahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.428,00 EUR sowie Renteneinkünfte von 5.115,00 EUR. Ferner wurde eine Übersicht der … Krankenkasse vom 17.12.2018 vorgelegt, in dem von folgendem Einkommen der Klägerin ausgegangen wird: tatsächliches monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 787,58 EUR und aus gesetzlicher Rente i.H.v. 494,18 EUR. Daraus ergebe sich aus Sicht der Klägerin, dass sie im Haupterwerb selbständig tätig gewesen sei. Sie verwies insbesondere auf im Jahr 2019 angefallene Abschreibungen, die die liquiden Mittel nicht gemindert hätten.
5
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 17.05.2024 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Neustarthilfe abgelehnt und der vorläufige Bewilligungsbescheid mit Bekanntgabe des Schlussbescheids durch diesen ersetzt. Nach Prüfung der Endabrechnung sei ein Anspruch auf die Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen. Die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.500,00 EUR seien daher zurückzuzahlen; hierfür wurde eine Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Bescheids gesetzt. Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrags werde wegen einer unbilligen Härte verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist (wurde weiter ausgeführt).
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Einkommensteuerbescheid 2019 zu entnehmen sei, dass der Anteil der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit unter der 51%-Grenze der angegebenen Gesamteinkünfte liege.
7
Am 17.06.2024 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben mit dem Antrag:
Der Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.05.2024 wird aufgehoben.
8
Die Klägerin habe Anspruch auf Aufhebung des Bescheids, ihr stehe Überbrückungshilfe in Höhe von 7.500,00 EUR zu.
9
Im Einzelnen wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2024 geltend gemacht, die Beklagte übersehe, dass in Ziff. 3.5 der FAQ zur Neustarthilfe klargestellt sei, dass nur „in der Regel“ vom Vergleichszeitraum 2019 auszugehen sei. Die Situation in 2019 sei für die Klägerin insofern außergewöhnlich gewesen, als eine Abschreibung in Höhe von 2.797,00 EUR vorgenommen worden sei und sich daher die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Steuerbescheid lediglich mit 3.428,00 EUR dargestellt hätten. Tatsächlich hätten sie jedoch bei 6.225,00 EUR gelegen, worauf die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe.
10
Dort sei auch erwähnt worden, dass es sich bei den „sonstigen Einkünfte“ im Veranlagungszeitraum 2019 ausschließlich um Rentenzahlungen handele, die die Klägerin mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Friseurin in der Vergangenheit angespart habe. Dies sei mit einem Schreiben der … Krankenkasse vom 17.12.2020 belegt worden. Damit seien die sonstigen Einkünfte in 2019 letztlich auch gewerblich bedingt. Die sonstigen Einkünfte in 2019 seien rechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, da sie Rentenzahlungen darstellten, die aus der früheren Tätigkeit als selbständige Friseurin stammten.
11
Eine Nicht-Gleichstellung dieser Einkünfte mit solchen aus Gewerbebetrieb würde eine Ungleichbehandlung und Altersdiskriminierung der Klägerin und damit einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten. Überbrückungshilfen würden auch nicht aus Gründen bloßer Billigkeit ausgereicht. Sie dienten gezielt der Kompensation von Grundrechtseingriffen. Folge hiervon sei, dass die Klägerin Anspruch auf Kompensationszahlung habe. Dass sie in 2019 sonstige Einkünfte erzielt habe, die letztlich Rentenzahlungen aus früherer selbständiger Tätigkeit seien, stehe dem Anspruch nicht entgegen.
12
Weiter habe die Beklagte ermessensfehlerhaft (Ermessensdefizit) gehandelt, da sie die o.g. Umstände nicht berücksichtigt habe, so dass der angefochtene Bescheid allein aus diesem Grund aufzuheben sei.
13
Schließlich zeige auch der Vergleich mit den Einkünften des Veranlagungszeitraums 2018, dass es sich bei 2019 um ein außergewöhnliches Jahr gehandelt habe (2018: Einkünfte aus Gewebebetrieb i.H.v. 5.919,00 EUR und sonstige Einkünfte i.H.v. 4.108,00 EUR).
14
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 11.11.2024:
1. Der Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten 17.05.2024 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Überbrückungshilfe gemäß der Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Höhe von 7.500,00 EUR endgültig zu gewähren.
15
Mit Schriftsatz vom 28.10.2024 beantragt die Beklagte,
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Ein gesetzlicher Anspruch auf die streitgegenständliche Förderleistung bestehe nicht. Der Beklagten sei auch kein anspruchsbegründender Ermessensfehlgebrauch vorzuwerfen.
17
Gemäß Ziff. 3.8 lit. a) der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) werde Soloselbständigen eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Ziffer 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um über 60% zurückgegangen ist. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssten die Antragsteller ihre im Antrag gemachten Angaben zu einer Tätigkeit im Haupterwerb sowie deren Erfassung bei einem deutschen Finanzamt belegen.
18
Nach Ziff. 2.6 Satz 1 der Richtlinie seien Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe dann im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielen. Maßgeblich für die Ermittlung gewerblicher Einkünfte einerseits und nichtselbständiger Einkünfte andererseits sei der Einkommensteuerbescheid 2019.
19
Nach den im Förderverfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe diese im Referenzjahr 2019 insgesamt Einkünfte von 8.543,00 EUR erzielt, hiervon 3.428,00 EUR aus Gewerbebetrieb. Mit ihrer gewerblichen Tätigkeit habe die Klagepartei nach alledem nicht 51% ihrer Einkünfte erzielt. Es sei daher auch nicht ermessensfehlerhaft, die beantragte Förderleistung mangels einer gewerblichen Tätigkeit im Haupterwerb abzulehnen. Auch aus der vorläufigen Bewilligung einer Neustarthilfe mit Bewilligungsbescheid vom 29.05.2021 könne die Klagepartei im hiesigen Verfahren keinen Förderanspruch ableiten (wurde erläutert).
20
Dass die Klagepartei damit ungeachtet der sie treffenden Belastungen durch infektionsschützende Auflagen und damit verbundene Kapazitätsbeschränkungen nicht in den Kreis der Berechtigten für die streitgegenständliche Neustarthilfe einbezogen worden sei, begründe keinen rechtlich relevanten Ermessensfehler. Dass Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit im Nebenerwerb ausüben, im Förderprogramm der Neustarthilfe nicht antragsberechtigt seien, stelle sich nicht als willkürlich dar. Dies solle den Zweck der Neustarthilfe sicherstellen. Mit der Neustarthilfe würden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeiträumen 01.01. bis 30.06.2021 coronabedingt eingeschränkt sei (vgl. Ziff. 1.1 der FAQ zur Neustarthilfe). Bei Soloselbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten unterhalb der verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers ausgeglichen würden. Es solle auch vermieden werden, dass etwa durch Aufspaltung von mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten die Anforderungen an die Antragsberechtigung umgegangen würden. Das seien für den vorliegend allein relevanten Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ausreichende Differenzierungsgründe.
21
Vertiefend wurde erläutert, dass nach Ziff. 3.8. lit. b) Satz 2 der Richtlinie als Vergleichsumsatz der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt werde (Referenzmonatsumsatz). Lediglich Antragsteller, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.10.2020 begonnen hätten, könnten als Referenzmonatsumsatz andere Werte zugrunde legen (vgl. Ziff. 3 lit. b) Satz 6 der Richtlinie). Hiermit berücksichtige die Beklagte, dass nach einer Gründung vielfach eine gewisse „Anlaufphase“ überwunden werden müsse, bevor die selbständige Tätigkeit den Haupterwerb des Selbständigen darstelle. Durch die in Ziff. 3.8 lit. b) Satz 6 der Richtlinie enthaltene Sonderregelung sei diesem Umstand Rechnung getragen worden. Die Klägerin habe ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 1982 aufgenommen und unterfalle von vornherein nicht dem Ausnahmetatbestand. Weitere Ausnahmetatbestände seien nicht vorgesehen, schon deshalb, um der Masse an Antragstellern schnell Sicherheit über die ihnen zustehende Förderung zu geben. Dementsprechend werde von der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid 2019 zugrunde gelegt. Sofern die Klägerin durch Abschreibungen ihre „tatsächlichen“ Einkünfte aus steuerlichen Gründen gemindert habe, müsse sie sich auch im Rahmen der Fördermittelgewährung daran festhalten lassen. Schließlich würden auch Renten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Doppelbuchst. aa) EStG als Einkünfte berücksichtigt (vgl. nur Ziff. 3.6 der FAQ). Hinzuzurechnen seien im Übrigen etwa auch Abfindungen und Tantiemen, sodass eine Altersdiskriminierung fernliegend sei. Die Klägerin werde gerade genauso behandelt wie andere Antragsteller, die überwiegend Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit hätten. Bei Soloselbständigen, die ihre selbständige Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausübten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Förderung mit der Neustarthilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Soloselbständigen nicht notwendig sei.
22
Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 blieb die Klägerbevollmächtigte auf einen gerichtlichen Hinweis zu fehlenden Erfolgsaussichten der Klage dabei, dass bei Einbeziehung der aus einer selbständigen Tätigkeit herrührenden Renteneinkünfte der Klägerin diese altersdiskriminiert würde. Es stelle auch einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar, wenn die in früheren Zeiten erworbenen gewerblichen Rentenanwartschaften aufgrund von FAQ – und damit ohne Rechtsgrundlage – in Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit umgemünzt würden. Diese Handhabung durch die Beklagte werde zudem mit Nichtwissen bestritten. Es werde angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und nach Art. 50 VfGHG dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
23
Die Beklagte übersehe, dass in Ziff. 3.5 der FAQ zur Neustarthilfe klargestellt sei, dass nur „in der Regel“ vom Vergleichszeitraum 2019 auszugehen sei. Es handele sich mithin um eine offene Formulierung, die entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur eine einzige Ausnahme kenne (auf Vollzugshinweise bzw. eine Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern wurde hingewiesen). Diese, aber auch andere Ausnahmen, die die oben zitierte Formulierung „in der Regel“ eröffne, sei bei der Beklagten offensichtlich unberücksichtigt geblieben.
24
Das Gericht hat daraufhin die Beklagte gebeten, (noch einmal) auf ihre Verwaltungspraxis einzugehen betreffend die Thematik, dass [nur] „in der Regel“ vom Vergleichszeitraum 2019 auszugehen sei. Unter dem 15.05.2025 bekräftigte die Beklagte sodann, dass nach ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich als Vergleichszeitraum das Jahr 2019 heranzuziehen sei. Nur bei einer Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem 31.12.2018 oder der vollständigen Elternzeit in 2019 könnten der Januar oder Februar 2020 herangezogen werden und bei der vollständigen Elternzeit in 2019 zusätzlich das 3. Quartal 2020 oder die vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im gesamten Jahr 2020.
25
Auf Hinweis des Gerichts, dass die Beklagte nunmehr ihre Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Referenzzeitraum bzw. entsprechenden Variationsmöglichkeiten nicht zuletzt mit dem Verweis auf Nr. 2.4 der FAQ noch einmal klargestellt habe und insoweit ist auch kein Widerspruch zu Nr. 3.5 der FAQ ersichtlich sei, in der davon die Rede ist, dass Vergleichszeitraum „in der Regel“ das Jahr 2019 ist – mögliche Abweichungen werden eben in Nr. 2.4 der FAQ erläutert –, bedankte sich die Klägerin für den gegebenen Hinweis der Kammer. Eine Klagerücknahme werde jedoch nicht erfolgen. Die geschilderte Verwaltungspraxis wurde (abermals) bestritten. Der Vortrag stehe auch im Widerspruch zu den FAQ (aus Ziff. 3.5 und 2.4 wurde entsprechend zitiert). Die Kammer habe sich noch nicht zum Vorwurf der Altersdiskriminierung der Klägerin verhalten. Unabhängig davon habe die Klägerin auch darauf vertrauen dürfen, dass zur Berechnung der 51%-Regelung ein Vergleich der Umsätze und nicht der Einkünfte herangezogen werde. In den Antragsformularen sei lediglich auf die Umsätze abgestellt worden. Dass „Einkünfte“ maßgeblich sein sollten, sei somit aus den Antragsformularen nicht deutlich geworden. Diese seien insofern irreführend gewesen.
26
Ergänzend ließ die Klägerin darauf hinweisen, dass die Beklagte im Verwaltungsverfahren gebeten habe, den „Einkommensteuerbescheid 2019 bis einschließlich der Auflistung der Einkünfte oder einen anderen Nachweis, aus dem ersichtlich ist, dass die ausgeübte Tätigkeit Ihren Haupterwerb darstellt (> 51% der Einkünfte)“, vorzulegen. Damit habe die Beklagte dokumentiert, dass es nach der einschlägigen Verwaltungspraxis nicht zwingend auf das Einkommen in 2019 ankomme. Damit sei die Behauptung der Beklagten widerlegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis grundsätzlich als Vergleichszeitraum das Jahr 2019 heranzuziehen sei und nur bei einer Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 oder der vollständigen Elternzeit in 2019 der Januar oder Februar 2020 herangezogen werden könnten. Zum Beleg, dass die selbständige Tätigkeit der Haupterwerb der Klägerin sei, wurde ein Schreiben der … Krankenkasse vom 17.12.2020 vorgelegt.
27
Das Gericht hat die Klägerseite darauf hingewiesen, dass eine Vorlagepflicht an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof nach Art. 50 VfGHG in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich sei. Es fehle daran, dass das Gericht eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Verfahrens erheblich ist, für verfassungswidrig hält.
28
Am 25.08.2025 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin, ihr die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 per Videoanruf zu gestatten. Nachdem eine positive Testung der (anwendungs-)technischen Voraussetzungen der Videoverhandlung (erst) am 22.09.2025 mit der IUK-Stelle des Gerichts durchgeführt werden konnte, gestattete die Kammer RAin 1. … am selben Tag die Teilnahme im Wege einer Videoverhandlung. Dieser Beschluss wurde der Bevollmächtigten am 23.09.2025 um 09:52 Uhr übermittelt. Am selben Tag um 14:45 Uhr teilte RAin 1. … mit, dass sie aus privaten Gründen kurzfristig verhindert sei. RA 2. … werde am morgigen Termin vor dem VG Bayreuth teilnehmen. Daraufhin teilte das Gericht am 23.09.2025 um 16:50 Uhr mit, dass der die Videoverhandlung betreffende Gestattungsbeschluss vom 22.09.2025 alleine auf RAin 1. … bezogen sei, mit der im Vorfeld eine erfolgreiche Testung der (anwendungs-)technischen Voraussetzungen der Videoverhandlung durchgeführt worden sei. Eine Gestattung der Videoverhandlung zugunsten von RA 2. … liege nicht vor und könne in der Kürze der Zeit auch nicht mehr erteilt werden. Insbesondere fehle es an einer für notwendig befundenen (erfolgreichen) Testung, die angesichts der zeitlichen Zusammenhänge nicht mehr sinnvoll realisiert werden könne. Der Kanzleisitz in … sei auch nicht so weit von Bayreuth entfernt, dass eine Teilnahme in Präsenz unzumutbar erscheinen müsste. Am 23.09.2025 um 23:34 Uhr beantragte RA 2. …, ihm die Teilnahme am morgigen Termin per „Videoaufzeichnung“ zu gestatten.
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Das Gericht hat eine Mitarbeiterin der Kanzlei 1. …2. … am 24.09.2025 um 8:11 Uhr telefonisch darauf hingewiesen, dass die beantragte Videoverhandlung mit RA 2. … aufgrund der fehlenden Testung abgelehnt werden wird. RA 2. … möge sich bitte auf den Weg nach Bayreuth machen.
30
Die mündliche Verhandlung wurde sodann am 24.09.2025 in der Zeit von 11:43 bis 12:12 Uhr durchgeführt. In dieser Verhandlung hat die Beklagte die von ihr im vorbereitenden Verfahren geschilderte Verwaltungspraxis ergänzt.
31
Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht in der Zeit von 09:58 bis 11:40 Uhr eine weitere Streitsache verhandelt, für die zugunsten von RAin 1. … ebenfalls die Teilnahme per Videoverhandlung gestattet worden war. Zum Verständnis der Zusammenhänge hat das Gericht eine teilanonymisierte Kopie des entsprechenden Protokolls in der Streitsache B 7 K … zur hiesigen Gerichtsakte genommen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
34
RAin 1. …, der die Teilnahme per Videoanruf gestattet worden war, ist weder in Präsenz erschienen, noch hat sie sich bei Aufruf der Streitsache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit den ihr zur Verfügung gestellten Einwahldaten per Videoanruf eingewählt. Soweit sie mitgeteilt hatte, dass RA 2. … den Termin wahrnehmen werde, ist festzustellen, dass auch dieser, dem die Teilnahme per Videoanruf nicht gestattet war, nicht in Präsenz erschienen ist. Ihm war in der zuvor verhandelten Streitsache, nachdem sein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt worden war, angeboten worden, dass die mündliche Verhandlung unterbrochen wird, um ihm die Anreise von … nach Bayreuth zu ermöglichen. Dies hatte RA 2. … mit Verweis auf private Gründe – er sei quasi auf Abruf in der Kanzlei – abgelehnt. Dass RA 2. … die von ihm auch für die vorliegende Streitsache am Vortag zur Nachtzeit beantragte Videoverhandlung mangels durchgeführter Testung nicht werde gestattet werden, hatte das Gericht einer Kanzleimitarbeiterin bereits am Tag der mündlichen Verhandlung um 08:11 Uhr mitgeteilt. Anstatt in der mündlichen Verhandlung in Präsenz zu erscheinen, hatte sich RA 2. … unter Verwendung der für RAin 1. … bestimmten Einwahldaten zur mündlichen Verhandlung in der zuvor verhandelten Streitsache B 7 K … zugeschalten, bis nach der Verkündung des ablehnenden Beschlusses nach § 102a Abs. 2 VwGO die Videoübertragung zu RA 2. … abgeschaltet wurde. Das Gericht hatte klargestellt, dass es bei der Gestattung zugunsten von RAin 1. … bleibt, die sich jedoch (auch im Folgenden) selbst nicht eingewählt hat. Bei Aufruf der vorliegenden Sache war auch RA 2. … nicht (mehr) eingewählt.
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2. Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist die Klage von Anfang an – dies ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage von Relevanz – als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage dahin auszulegen, dass nicht nur die Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheids vom 17.05.2025 begehrt wird, sondern zugleich die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 EUR zu bewilligen bzw. die Beklagte zur entsprechenden Neuverbescheidung zu verpflichten. Für diese sachdienliche Auslegung ist Raum, nachdem die Bevollmächtigte im rechtlichen Vorbringen des Klageschriftsatzes auch ausgeführt hat, der Klägerin stehe Überbrückungshilfe in Höhe von 7.500,00 EUR zu.
36
3. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 17.05.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Diese kann insbesondere weder die Aufhebung des Bescheids verlangen, noch steht ihr ein Anspruch zu, dass die Beklagte der Klägerin eine Neustarthilfe in Höhe von 7.500,00 EUR bewilligt bzw. zur Neuverbescheidung verpflichtet wird.
37
Auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen im Bescheid vom 17.05.2024 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage Folgendes auszuführen:
38
a) Bei dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen sog. „Schlussbescheid“, mithin einen Verwaltungsakt, der auf Grundlage eines vorläufigen Verwaltungsaktes ergangen ist. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt steht der Inhalt der Regelung unter dem sie einschränkenden Vorbehalt endgültiger Regelung. Durch den vorläufigen Verwaltungsakt wird damit das Regelungsprogramm der Art. 43, 48 ff. BayVwVfG modifiziert bzw. finden die Art. 48 ff. BayVwVfG keine Anwendung. Soweit die Regelung nämlich vorläufig ist, ist die Behörde bei der endgültigen Regelung hieran nicht gebunden. Ergeht dann eine endgültige Entscheidung, erledigt sich der vorläufige Verwaltungsakt. Er wird durch die endgültige Entscheidung ersetzt (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 35, Rn. 243 ff. m.w.N.).
39
Ausweislich des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 29.05.2021 erging die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung (vgl. dort Ziffer 2). Dementsprechend kommt dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2024 der Charakter eines Schlussbescheids mit dem Regelungsgehalt zu, die von der Klägerin beantragte Förderung (endgültig) abzulehnen. Hierauf nimmt auch der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids unter Nr. 1 ausdrücklich Bezug (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82 – juris Rn. 34; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 44 ff.).
40
b) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit.
41
aa) In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Die Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgt vielmehr auf Grundlage der Richtlinie im billigen Ermessen der Förderbehörde. Die Richtlinie muss dabei von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich im gerichtlichen Verfahren auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13).
42
Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 17 m.w.N.).
43
Dem Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese konsequent anzuwenden. Die allein relevante Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder ggf. bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung kann allenfalls dann vorliegen, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6 und 13; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K. 22.1310 – juris Rn. 50 m.w.N.).
44
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Förderung (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10). Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, muss deshalb auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigt werden (vgl. VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn. 31). Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.).
45
Bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen der Beklagten handelt es sich um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, B.v. 31.5.2023 – 22 C 23.809 – juris Rn. 13). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Beihilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.428 – juris Rn. 37).
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bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht zugunsten der Klägerin festgestellt werden, dass diese antragsberechtigt wäre, denn sie hat im hier maßgeblichen Referenzjahr 2019 nicht den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bezogen. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 ein deutliches Überwiegen der sonstigen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte in Höhe von 5.115,00 EUR) gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb von 3.428,00 EUR.
47
Auf die in der mündlichen Verhandlung ergänzte Verwaltungspraxis dahin, dass abweichend vom Referenzjahr 2019 auf Antrag auch die Monate Januar oder Februar 2020 als Referenzzeitraums hätten zugrunde gelegt werden können, kommt es vorliegend nicht an, denn weder hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt, noch hätte sich die Beklagte aufgrund der Angaben der Klägerin veranlasst sehen müssen, diese darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag möglich wäre. Die Klägerin hatte sich vielmehr darauf kapriziert, dass die „51%-Grenze“ unter Zugrundelegung des Jahres 2018 erreicht wäre und dass die … Krankenkasse in einem Schreiben vom 17.12.2018 davon ausgehe, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihres „Einkommens“ aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
48
Die Beklagte durfte nach ihrer Verwaltungspraxis auch typisierend „in der Regel“ auf die im Steuerbescheid 2019 ausgewiesenen Einkünfte abstellen. Ein Ausnahmetatbestand, der es ermöglichen würden, auf einen anderen Referenzzeitraum abzustellen – vgl. hierzu die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2025 – oder eben ein Antrag der Klägerin, dass auf Januar oder Februar 2020 abgestellt werden solle, ist nicht ersichtlich.
49
Die Verwaltungspraxis, die die Beklagte im hiesigen Massenverfahren der Neustarthilfe anwendet, wird auch von hinreichenden sachlichen Gründen getragen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte rekurriert und es ablehnt, Berechnungen einer Krankenkasse zum „Einkommen“ zugrunde zu legen. Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Umsätzen und Einkünften wird – wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist – von der Beklagten konsequent bei allen Betroffenen praktiziert, mag sich diese im Einzelfall dann eben zu Gunsten oder auch zu Lasten des Antragstellers auswirken. Ein schützenswertes Vertrauen dahin, dass es auch für die Bestimmung des Haupterwerbs auf reine Umsatzzahlen ankommen solle, konnte die Klägerin in keiner Weise entwickeln. Dagegen spricht das einschlägige Regelwerk ebenso wie die darauf aufbauende – insoweit konsistent geschildete – Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 26.02.2025 – B 7 K 24.427 – juris-Rn. 45).
50
Hat aber die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis ohne Rechtsfehler auf die steuerrechtlichen Einkünfte des Referenzjahres 2019 abgestellt, so ergibt sich zugleich, dass Abschreibungen, die die Klägerin offenbar im Jahr 2019 steuerrechtlich angesetzt hat, keinesfalls bei der Prüfung der Antragsberechtigung für die Neustarthilfe den Einkünften aus Gewerbebetrieb wieder zu addieren wären. Denn hat sich die Klägerin eben in dem entsprechenden Jahr für die Inanspruchnahme von Abschreibungen entschieden und daraus womöglich steuerliche Vorteile gezogen, so stellt es sich nicht als sachwidrig oder gar willkürlich dar, wenn die Beklagte die Klägerin auch bei der hier anzustellenden Betrachtung an der Ausübung ihrer steuerlichen Wahlrechte, wie sie sich letztlich im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 widerspiegeln, festhält.
51
Schließlich führt die Verwaltungspraxis der Beklagten, Renten als sonstige Einkünfte zu betrachten, die den selbständigen bzw. gewerblichen Einkünften ebenso gegenüberzustellen sind wie auch andere Einkünfte, z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung oder sonstigen willkürlichen Ungleichbehandlung der Klägerin. Die Beklagte knüpft insbesondere nicht an ein bestimmtes Alter an, sondern behandelt alle Renteneinkünfte im Sinne des Steuerrechts unabhängig davon gleich, woraus diese ihren Ursprung haben. Diese Handhabung der Beklagten steht auch in Einklang mit dem Sinn und Zweck der Neustarthilfe, nämlich wirtschaftliche Schwierigkeiten in der damals maßgeblichen Phase der Pandemie für diejenigen abzumildern, die im Haupterwerb gewerblich oder selbständig tätig waren. Die Annahme, dass für den Fall, dass bei überwiegender Erzielung von Einkünften außerhalb des Bereichs einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit, ein Ausgleich unter den verschiedenen Einkunftsarten möglich ist, kann nicht als sachwidrig oder gar willkürlich eingestuft werden. Soweit sich die Beklagte die steuerrechtliche Einordnung von Renten als sonstige Einkünfte zu eigen macht, ist festzustellen, dass gerade das Einkommensteuerrecht Renten der hier in Rede stehenden Art als derartige sonstige Einkünfte einordnet, und nicht etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit. Gegen die zugrundeliegende steuerrechtliche Regelung ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht nichts zu erinnern (vgl. BeckOK EStG/Thum EStG § 22 Rn. 18/19). Soweit die Klägerin vorliegend freiwillig Rentenbeiträge erbracht hat, bestehen namentlich gegen die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) Doppelbuch. aa) EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH, U.v. 4.2.2010 – X R 52/08 – juris). Damit gibt auch die Verwaltungspraxis der Beklagten, die dem Inhalt dieser Norm Rechnung trägt, keinen Anlass zur Beanstandung im hiesigen Verfahren.
52
Ergänzend ist zu erwähnen, dass das schlichte Bestreiten der Verwaltungspraxis durch die Bevollmächtigte der Klägerin nicht dazu führt, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen veranlasst wären. Die Klägerseite hat keine Fälle bzw. Fallgruppen aufgezeigt, die auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu anderen Antragstellern schließen lassen würden. Darüber hinaus sind wie ausgeführt verschiedene Elemente der im Verfahren mitgeteilten Verwaltungspraxis ohnehin gerichtsbekannt, da die Kammer bereits mit etlichen ähnlichen Verfahren befasst war. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Abschreibungen und die Relevanz von Einkünften im steuerrechtlichen Sinne.
53
In der hiesigen Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung erfordern.
54
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.