Titel:
Unzulässige Klage bei Tod des Klägers vor Klageerhebung
Normenketten:
VwGO § 61 Nr. 1, § 67
BayVwVfG Art. 44
Leitsätze:
1. Ist der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben, ist eine Klage in dessen Namen mangels Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO unzulässig. (Rn. 16)
2. Ist der Inhaltsadressat eines Bescheids vor Bescheidsbekanntgabe verstorben, ist der Bescheid nichtig. (Rn. 17)
Schlagworte:
Corona-Neustarthilfe, Tod des Klägers, Versterben des Antragstellers vor Bescheidszustellung, Klage im Namen eines Verstorbenen, Klageerhebung, Beteiligtenfähigkeit, Nichtigkeit, Zulässigkeit, Tod, Bescheidsbekanntgabe
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33204
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerseite trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten sowie die Rückforderung der vorläufig bewilligten „Neustarthilfe“ durch die Beklagte.
2
Der Kläger beantragte über seinen prüfenden Dritten am 26.05.2021 die Gewährung einer „Neustarthilfe“ auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazu gehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2021 eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i.H.v. 7.750,00 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung bewilligte.
3
Mit streitgegenständlichem „Schluss-Ablehnungsbescheid“ vom 06.05.2024 lehnte die Beklagte den Antrag vom 26.05.2021 auf Gewährung einer „Neustarthilfe“ ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid vollständig den vorläufigen Bewilligungsbescheid ersetze. Der Zuwendungsempfänger wurde aufgefordert, den vorläufig bewilligten und bereits ausbezahlten Betrag i.H.v. 7.750,00 EUR bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids (06.05.2024) zurückzuzahlen. Ferner wurde – falls die Zahlungsfrist nicht eingehalten wird – die Verzinsung des zu erstattenden Betrags, beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung, mit zwei Prozentpunkten über den Basiszinssatz jährlich angeordnet (Ziffer 3).
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Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, mit Bewilligungsbescheid vom 15.06.2021 sei Neustarthilfe i.H.v. 7.750,00 EUR unter dem Vorbehalt der Prüfung des Antrags gewährt und ausgezahlt worden. Im Rahmen der Endabrechnung habe sich aus dem eingereichten Einkommensteuerbescheid 2019 ergeben, dass die Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit unter der „51 Prozent-Grenze“ der angegebenen Gesamteinkünfte lägen. Gemäß Ziffer 3.8 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III i.V.m. Ziffer 2.1 der FAQs des Bundes seien im Rahmen der Neustarthilfe selbständig erwerbstätige Soloselbständige grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. wenn der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stamme. Dies sei vorliegend nach dem Einkommensteuerbescheid 2019 nicht der Fall. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche der pflichtgemäßen Ermessensausübung, den Antrag abzulehnen. Aufgrund der fehlenden Antragsberechtigung sei mit vorläufigem Bescheid vom 15.06.2021 die Neustarthilfe zu Unrecht gewährt worden und daher nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) zurückzuerstatten.
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Mit Schriftsatz vom 06.06.2024 wurde durch den Steuerberater … im Namen des Klägers
gegen den Schlussabrechnungsbescheid vom 06.05.2024 erhoben.
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Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, streitig sei die Frage, ob der Gaststättenbetrieb die Haupterwerbsquelle darstelle oder ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 sei ersichtlich, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 8.667,00 EUR erzielt worden seien. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hätten sich dagegen lediglich auf 4.507,00 EUR belaufen. Somit sei der Gewerbebetrieb als Haupterwerbsquelle nachgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 beantragen die Bevollmächtigten der Beklagten,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung der Antragsberechtigung sei, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stamme. Maßgeblich sei der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019. Nach den getätigten Angaben habe der Kläger im Referenzjahr 2019 jedoch weniger als 51 Prozent seiner Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Zeitraum bis Juni 2019 oder auf das gesamte Jahr 2019 bezögen.
9
Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 führte die Klägerseite ergänzend aus, der Kläger habe am 30.06.2019 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übertragen. Insofern handle es sich um einen Sonderfall, der mit einer summarischen Prüfung nicht erfasst werde. Im Jahr der Zahlung der Coronabeihilfe sei gar kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr zu berücksichtigen, was zu einer anderen Betrachtungsweise führe. Im Übrigen wurde im Schriftsatz vom 09.10.2024 (erstmals) darauf hingewiesen, dass der Kläger verstorben sei.
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Die anschließenden Ermittlungen des Gerichts ergaben, dass der Kläger bereits am 07.09.2023 verstorben ist und von seiner Ehefrau (* …*) allein beerbt wurde.
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In der Folgezeit wies das Gericht die Beteiligten mehrfach darauf hin, dass ein an einen Verstorbenen gerichteter Bescheid bereits nichtig sein dürfte, andererseits jedoch auch die Klage eines im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorbenen Klägers unzulässig sein dürfte. (Prozessuale) Reaktionen der Klägerseite erfolgten hierauf nicht.
12
Die Beteiligten wurden schließlich wiederholt – zuletzt mit gerichtlichem Schreiben vom 03.03.2025 – zur beabsichtigten Entscheidung über die Klage durch Gerichtsbescheid angehört.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
14
Über die Klage konnte gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu angehört.
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Die am 06.06.2024 bei Gericht eingegangene Klage ist bereits unzulässig.
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Zwar hat der an sich gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO im vorliegenden Fall vertretungsbefugte Steuerberater des Klägers – trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht – bis heute keine schriftliche Prozessvollmacht vorgelegt (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO), jedoch hat die Ehefrau und Alleinerbin des Klägers dem Berichterstatter am 03.03.2025 telefonisch bestätigt, dass das gegenständliche Klageverfahren durch den Steuerberater mit ihrem Wissen und ihrer Zustimmung als Prozessbevollmächtigter des Klägers geführt wird. Ob und inwieweit in der vorliegenden Konstellation das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, kann dahinstehen, da die Klage jedenfalls (schon) mangels Beteiligungsfähigkeit des Klägers unzulässig ist. Der Kläger ist nämlich bereits am 07.09.2023 verstorben. Der streitgegenständliche Bescheid datiert auf den 06.05.2024. Die Klageerhebung im Namen des Klägers erfolgte am 06.06.2024. Da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verstorben war, ist dessen Klage mangels Beteiligtenfähigkeit i.S.d. § 61 Nr. 1 VwGO unzulässig (vgl. Kintz in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2024, § 61 Rn. 3 m.w.N.). Bereits in Anbetracht dessen war die am 06.06.2024 erhobene Klage daher abzuweisen.
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Gleichwohl weist das Gericht noch darauf hin, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 06.05.2024 auch bzw. bereits inhaltlich unwirksam/nichtig sein dürfte, da der Inhaltsadressat vor Bescheidsbekanntgabe verstorben ist (vgl. BFH U.v. 17.6.1992 – X R 47/88 – juris; VGH Mannheim U.v. 10.2.1983 – 2 S 390/82 – juris; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 43 Rn. 176 m.w.N.), sodass die Beklagte zur Durchsetzung der Rückforderung gehalten sein dürfte, zunächst einen neuen Bescheid an die Erbin zu richten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, was de facto bedeutet, dass die Ehefrau und Alleinerbin des Klägers als dessen Rechtsnachfolgerin für die Verfahrenskosten aufkommen muss. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.