Titel:
Wasserrecht, Besorgnis des Eintritts wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser, Anordnung der wasserdichten Abdeckung einer Feldrandlagerung, Tatsächliche Einordnung als Festmisthaufen, Komposthaufen mit Rottegrad bis III oder, Komposthaufen mit Rottegrad ab IV derzeit ausgeschlossen, Offene Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs, Originäre Interessenabwägung des Gerichts
Normenketten:
WHG § 100 Abs. 1
WHG § 62
WHG § 48 Abs. 2 S. 1
WHG § 5 Abs. 1 Nr. 1
AwSV §§ 1 ff.
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2
VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5
Schlagworte:
Wasserrecht, Besorgnis des Eintritts wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser, Anordnung der wasserdichten Abdeckung einer Feldrandlagerung, Tatsächliche Einordnung als Festmisthaufen, Komposthaufen mit Rottegrad bis III oder, Komposthaufen mit Rottegrad ab IV derzeit ausgeschlossen, Offene Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs, Originäre Interessenabwägung des Gerichts
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33203
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur wasserdichten Abdeckung eines Haufens auf seinem Grundstück und des bildlichen Nachweises hierzu sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung von Gebühren und Auslagen.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … Er hält dort zwei Pferde. Auf diesem Grundstück befindet sich u.a. eine Mistlagerstätte.
3
Bei einer Ortseinsicht am … Mai 2025 (vgl. Vermerk vom 10. Juni 2025, Bl. 7 BA) stellte das Landratsamt … (im Folgenden Landratsamt) fest, dass die Festmistplatte etwa zur Hälfte gefüllt war. Etwas neben der Festmistplatte befinde sich ein aufgeschichteter Festmisthaufen ohne entsprechende Bodenplatte/Aufkantungen/Rückhaltung (Feldrandlagerung) mit Kürbisbepflanzung. Das Landratsamt teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (Bl. 24 f. BA) mit, dass die Feldrandlagerung spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. vier Wochen nach Aufsetzen der Miete) mit einer wasserdichten Abdeckung (z.B. Geomembran) abzudecken sei. Der Antragsteller werde zu einer entsprechenden Abdeckung des Festmisthaufens bis zum 20. Juli 2025 aufgefordert und gebeten, gleichzeitig entsprechendes Bildmaterial als Nachweis zu übermitteln. Da es sich vorliegend um ein wasserwirtschaftlich besonders sensibles Gebiet (Karstgebiet bzw. Gebiet mit stark klüftigen und durchlässigen Untergrund ohne ausreichende Deckschicht) handele, sei eine Feldrandlagerung i.d.R. ausgeschlossen, d.h. die Lagerung des Festmists sei künftig ausschließlich auf die Festmistplatte zu begrenzen. Sofern die genannten Forderungen nicht fristgerecht erfüllt würden, würden diese mit einem kostenpflichtigen und zwangsgeldbewehrten Bescheid durchgesetzt werden. Bei einer weiteren Ortsbegehung am … Juli 2025 wurde festgestellt, dass die Feldrandlagerung bislang nicht abgedeckt wurde (vgl. Bl. 27 ff. BA).
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Unter dem 21. Juli 2025 – Eingang beim Landratsamt am 23. Juli 2025 – erklärte der Antragsteller im Wesentlichen, dass die Feldrandlagerung eigentlich ein Humushaufen sei, auf dem Gemüse angebaut werde. Die Bezeichnung des Gebiets als Karstgebiet sei ebenfalls nicht zutreffend. Bei Bauarbeiten auf seinem Grundstück sei Lehmboden zum Vorschein gekommen. Das Grundstück befinde sich somit auf einer Lehmplatte.
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Das Wasserwirtschaftsamt … (im Folgenden Wasserwirtschaftsamt) teilte dem Landratsamt mit E-Mail vom 24. Juli 2025 (Bl. 46 BA) mit, dass die geologische Karte GK* … für das Grundstück des Antragstellers eine nur geringfügige Ablehmüberdeckung belege. Im direkten Umfeld und auch unter der geringmächtigen Überdeckung stünden die verkarsteten Dolomite des Malm an. Damit könne fachlich eindeutig beantwortet werden, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Karstgebiet und damit in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Gebiet liege. Die vom Eigentümer zitierte „Lehmplatte“ sei die stark unterschiedlich in Mächtigkeit und Verbreitung ausgebildete Ablehmüberdeckung, die hier jedoch keine ausreichende und flächendeckende Schutzschicht ausbilde.
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Mit Bescheid des Landratsamtes vom 28. Juli 2025 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 31. Juli 2025) wurde der Antragsteller verpflichtet, den Festmisthaufen auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, Stadt …, außerhalb der Festmistplatte (Feldrandlagerung) mit einer wasserdichten Abdeckung (z.B. Geomembran) abzudecken und dem Landratsamt einen bildlichen Nachweis zukommen zu lassen (Ziffer 1 des Bescheids). Die Ziffer 1 des Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 2 des Bescheids). Falls der Antragsteller die Verpflichtung unter Ziffer 1 nicht binnen einer Woche nach Zustellung dieses Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3 des Bescheids). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 4 des Bescheids). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrugen 5,62 EUR (Ziffer 5 des Bescheids).
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Die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids stütze sich auf § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG). Bei der vom Antragsteller betriebenen Feldrandlagerung handele es sich um eine Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften bzw. von vergleichbaren, in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (sog. JGS-Anlage). Die Darstellung des Antragstellers, es handele sich um einen Humushaufen mit Bepflanzung und nicht um Festmist, überzeuge angesichts der deutlich erkennbaren Pferdeäpfel sowie Strohreste nicht. Das „LAWA-Merkblatt Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser vom 10. Oktober 2019 (im Folgenden LAWA-Merkblatt) verlange für die Lagerung von Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz von Gewässer u.a. das Abdecken der Miete mit einer wasserdichten Abdeckung, z.B. Geomembran, spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. vier Wochen nach Aufsetzen der Miete). Da der Festmisthaufen bei der Ortseinsicht am … Mai 2025 bereits vor Ort gewesen sei, sei die thermophile Phase abgelaufen. Die unter Ziffer 1 angeordnete Maßnahme diene dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch mögliche Versickerung bzw. Einleitung der im Rahmen des Betriebs der Feldrandlagerung des Antragstellers austretenden wassergefährdenden Stoffe. Der drohende Eintritt einer Gewässerverunreinigung sei nach dem Ausschluss der Besorgnis zu beurteilen. Die Anordnung entspreche pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen und sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um den Austritt wassergefährdender Stoffe im Rahmen des Betriebs der JGS-Anlage des Antragstellers kurzfristig zu verhindern. Die angeordnete Maßnahme stelle ein milderes Mittel als die sofortige Beseitigung des Festmisthaufens dar. Angesichts der Schutzwürdigkeit des Gewässers sei die Verpflichtung angemessen. Das Interesse des Antragstellers am unveränderten Fortbestand seines Festmisthaufens müsse folglich gegenüber dem Allgemeininteresse zurücktreten. Bei unsachgemäßer Lagerung sei ein Ablauf von Jauche bzw. damit verunreinigtem Niederschlagswasser zu erwarten, sodass es insbesondere bei Niederschlag zur Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers und zu schädlichen Bodenverunreinigungen kommen könne. Ohne flüssigkeitsdichte Abdeckung der Feldrandlagerung des Antragstellers sei eine Verlagerung wassergefährdender Stoffe in das Grundwasser zu besorgen. Die Belastung für den Antragsteller durch die Anordnung sei nur gering im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Gewässers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 ergehe, da das besondere öffentliche Interesse ein mögliches Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Die angeordnete Maßnahme stelle einen wesensmäßig eilbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die Anordnung zum Abdecken der Feldrandlagerung sei dringend notwendig, um möglichen Gewässerverunreinigungen und Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts entgegenzuwirken und diene dem Schutz der in § 1 WHG genannten Schutzgüter. Eine durch Klage eintretende aufschiebende Wirkung hätte zur Folge, dass die getroffene Anordnung nicht zeitnah beachtet und umgesetzt werden würde, wodurch im Hinblick auf die derzeitige Witterung (viel Niederschlag, örtliche Starkregenereignisse) eine hinreichend konkrete Gefahr der Verunreinigung der Gewässer durch Austreten und Ablauf bzw. Versickerung von wassergefährdenden Stoffen von der Feldrandlagerung bestehe. Ein erhöhtes Gefahrenrisiko durch Stoffeinträge in das Grundwasser bestehe vor allem in Gebieten mit fehlenden oder gering mächtigen, schlecht filternden Grundwasserdeckschichten, wie in Karstlandschaften. Hier steige aufgrund zunehmender Starkniederschlagsereignissen das Gefahrenpotential, dass Nitrat direkt ins Grundwasser ausgewaschen werde. Die fachlichen Ausführungen würden belegen, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Karstgebiet liege. Es bestehe nur eine geringmächtige Ablehmüberdeckung, die stark unterschiedlich in Mächtigkeit und Verbreitung ausgebildet sei und hier keine ausreichende und flächendeckende Schutzschicht bilde. Im Übrigen wurden die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung begründet.
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Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. August 2025 – Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag – Klage erheben (B 4 K 25.867) und gleichzeitig beantragen,
I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2025 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wiederhergestellt.
II. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2025 wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids angeordnet.
III. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2025 wird hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids angeordnet.
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Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, der Antragsteller habe bis zum Frühjahr 2024 anfallenden Mist in einer Feldmiete gelagert. Seit dem Frühjahr 2024 werde der Mist auf einer Bodenmistplatte deponiert. Nachdem ein Teil des Mists ausreichend kompostiert gewesen sei, habe er diesen außerhalb der Mistplatte gelagert und darauf Zucchini- und Kürbispflanzen gepflanzt. Der verfahrensgegenständliche Haufen lagere nun schon etwa zwei Jahre, davon etwa eineinhalb Jahre auf der Mistplatte. Er sei stets offen aufgesetzt, durchlüftet und mehrmals umgesetzt worden. Schon zu Beginn der Mistlagerung habe der Antragsteller sog. Mistwürmer beigesetzt, um Wurmhumus (Kompost) herzustellen. Die Nährstoffe im Wurmhumus (insbesondere Stickstoff und Phosphor) seien in organisch gebundener Form vorhanden. Sie würden nur langsam freigesetzt und im Gegensatz zu schnell löslichem Dünger (Mist, Gülle) wenig ins Grundwasser ausgewaschen. Gleiches gelte hinsichtlich des Nitrats. Durch die Beisetzung der Mistwürmer könne Mist innerhalb von 18 Monaten vollständig zu Wurmhumus (Kompost) umgewandelt werden. Demnach handele es sich vorliegend um Kompost, der bereits über eine braune bis dunkelbraune Farbe verfüge. Die Struktur sei erdig; von Pferdeäpfeln und Stroh sei kaum noch etwas zu erkennen. Ein neutraler und erdiger Geruch sei wahrzunehmen. Auf dem Haufen würden bereits Zucchini- und Kürbispflanzen wachsen, was belege, dass er aus ausgereiftem, stabilem Material bestehe. Keimhemmende Stoffe seien nicht mehr vorhanden. Gerade Pflanzen wie Kürbisse und Zucchini würden durchlässigen, lockeren Boden bevorzugen; sie würden nur dort wachsen, wo die Strukturen bodenähnlich und nicht zu nass oder matschig seien. Die erdähnliche Struktur des Haufens sei auch auf den Fotos, die der Antragsteller dem Landratsamt im Rahmen der Anhörung übermittelt habe, erkennbar. Dementsprechend handele es sich bei dem oben beschriebenen streitgegenständlichen Haufen um Kompost mit einem Rottegrad von mindestens IV. Dass vereinzelt Strohfasern erkennbar seien, stehe dieser Qualifizierung nicht entgegen. Die vom Antragsgegner beim Ortstermin am … Mai 2025 festgestellten ca. 14 Pferdeäpfel seien kein Bestandteil des Haufens, sondern würden frisch von den gehaltenen Pferden stammen. Die Ehefrau des Antragstellers habe sie nur kurz zwischengelagert; sie befänden sich nun nicht mehr auf dem streitgegenständlichen Haufen.
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In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen dargestellt, die Verpflichtung zur Abdeckung des streitgegenständlichen Haufens sei materiell rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorlägen. Nach Ziffer 4.2.des Merkblatts „Dezentrale Kleinkompostieranlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) vom Dezember 2023 (im Folgenden Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen) sei Fertigkompost mit einem Rottegrad von über IV kein wassergefährdender Stoff i.S.d. § 62 Abs. 1 WHG. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Haufen um Kompost mit Rottegrad von mindestens IV handele, seien die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen und damit auch die darauf aufbauende Zwangsgeldandrohung sowie die Kostenentscheidung rechtswidrig und das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sei dem Antrag stattzugeben. Dem im streitgegenständlichen Bescheid genannten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug stünden irreversible Beeinträchtigungen des Eigentums sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragstellers entgegen. Die geforderte Abdeckung des Komposthaufens hätte faktisch den Verlust der darauf gepflanzten Zucchini- und Kürbispflanzen zur Folge. Zudem stehe die seitens des Antragsgegners behauptete konkrete Gefährdung des Grundwassers mit Nitrat überhaupt nicht fest. Bezüglich der Nitratkonzentration in Festmist verhalte es sich so, dass diese über die Rottegrade I bis V hinweg zunächst zunehme, nach Erreichen mit Rottegrad V aber wieder sinke. Dies sei grundsätzlich neben einer Auswaschung durch Regen auch auf Denitrifikation (die Umwandlung von Nitrat zu Lach- und Stickstoffgas), Pflanzenaufnahme und Remineralisierung (Umwandlung in organisch gebundene Formen) zurückzuführen. Das Auswaschungsrisiko sei im vorliegenden Wurmhumus ohnehin als niedrig einzustufen, da Nitrat in Wurmhumus nur in niedrigen bis moderaten Mengen vorhanden sei und zudem nur langsam freigesetzt werde. Es sei damit nicht abzusehen, in welcher Konzentration in dem streitgegenständlichen Komposthaufen überhaupt Nitrat vorhanden sei.
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Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. August 2025, den Antrag abzulehnen.
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Er erwiderte, bei der Ortseinsicht am … Juli 2025 sei davon ausgegangen worden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Haufen (noch) um Festmist handele. Die Strohreste und Pferdeäpfel seien auf dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbild hinreichend deutlich zu erkennen. Ob hier ein gesteuerter Kompostierungsprozess stattgefunden habe, lasse sich allein Lichtbildern nicht entnehmen. Auch wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Haufen um Kompost handeln sollte, sei dieser erst ab einem Rottegrad von IV kein wassergefährdender Stoff mehr. Das bedeute, die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gelte uneingeschränkt auch für den Fall, dass es sich nicht um Festmist, sondern um Kompost mit Rottegrad bis III handele. Dass Kompost mit Rottegrad IV (oder höher) vorliege, sei derzeit nicht belegt. Daher überwiege jedenfalls momentan das öffentliche Interesse am Vollzug des angegriffenen Bescheids, da schädliche Gewässerveränderungen zu befürchten seien. Selbst wenn es sich um ausgereiften Kompost handeln würde, wäre aufgrund von §§ 5 und 48 WHG eine flüssigkeitsdichte Bodenbefestigung mit Niederschlagswassersammlung oder – wie auch hier gewählt und weniger einschneidend – ein Schutz des Komposts vor Niederschlagswasser erforderlich, wenn größere Mengen wiederkehrend auf nicht abgedichteten Flächen im Freien gelagert werden würden (vgl. Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen, S. 4). Nach der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz „Cross Compliance 2022“ (im Folgenden Cross Compliance) sei die maximale Lagerdauer anderen organischen Materials als Silage und Festmist – u.a. wie hier Kompost – in der Regel kurz und zwar zwei Monate für gütegesicherten Kompost (belegt durch Lieferschein) und 14 Tage für (sonstigen) Kompost. Für den Fall der Annahme, es handele sich um Kompost mit Rottegrad IV oder V, würden die im verfahrensgegenständlichen Bescheid angestellten Ermessenserwägungen hiermit – vorsorglich und ohne dass dies angesichts der identischen Interessenlage rechtlich zwingend erforderlich wäre – ergänzt. Unabhängig davon, ob es sich bei dem gelagerten Material um einen wassergefährdenden Stoff i.S.v. § 62 WHG handele, gebiete der Grundwasserschutz unter Berücksichtigung der in §§ 5 und 48 WHG verankerten Grundsätze die geforderte Maßnahme. Dies gelte insbesondere angesichts des Umstands, dass das Wasserwirtschaftsamt mit E-Mail vom 24. Juli 2025 klargestellt habe, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Karstgebiet liege. Demzufolge sei ein Schutz des Komposts vor Niederschlagswasser geboten und auch das – im Verhältnis zur alternativ in Betracht kommenden Überdachung – mildere Mittel. Es handele sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme, die dem Antragsteller die Gelegenheit gebe, den Kompost nach den einschlägigen fachlichen Voraussetzungen auf den Boden aufzubringen bzw. in diesen einzuarbeiten oder anderweitig ordnungsgemäß zu verbringen. Eine dauerhafte Lagerung von Kompost außerhalb ortsfester Anlagen komme nicht in Betracht. Etwaige offene und entscheidungserhebliche Fragen müssten sich angesichts der hydrogeologischen Situation im Karstgebiet bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers auf die anzustellende Interessenabwägung auswirken.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers replizierte hierzu unter Vorlage von Lichtbildern u.a., soweit der Antragsgegner behaupte, ein Rottegrad IV oder höher sei derzeit nicht belegt, müsse dies zu seinen Lasten gehen, da er im vorliegenden Bereich der Eingriffsverwaltung die materielle Beweislast für die Unerweislichkeit einer Tatsache trage. Der Verweis auf das Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen greife nicht, da gem. Ziffer 2 des Merkblatts eine solche Anlage nur bei einem Durchsatz von bis zu 500 Tonnen Frischmasse bzw. einer Kompostmenge von etwa 250 Tonnen pro Jahr vorliege. Vor diesem Hintergrund könne im vorliegenden Fall nicht von einer wiederkehrenden Lagerung einer größeren Mange an ausgereiftem Kompost die Rede sein. Der Antragsteller lagere eine Masse von ca. 5 bis 5,5 Tonnen. Der streitgegenständliche Komposthaufen sei daher keine Kleinkompostieranlage. Zudem lagere der Antragsteller den Kompost auch nicht immer an der gleichen Stelle, sondern abwechselnd immer mit ein paar Metern Versatz. Im Übrigen liege bezüglich der Feststellung, ob eine größere Menge an ausgereiftem Kompost vorliege, die materielle Beweislast wiederum auf Seiten des Antragsgegners. Bei der Cross Compliance gehe es um die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie Tierschutz zur Gewährung von Agrarzahlungen. Sie habe keinen Einfluss auf das deutsche Wasserrecht und ändere nichts an den getätigten Ausführungen. Das Grundstück des Antragstellers liege zudem nicht in einem ausgewiesenen Wasserschutzgebiet.
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Mit Schriftsatz vom 22. August 2025 führte der Antragsgegner aus, die übermittelten Lichtbilder würden nur das äußere Erscheinungsbild, jedoch keine Konsistenz des Haufens abbilden, die den Rottegrad IV oder V nahelegen würde. Zudem würden die Bilder nur eine Seite des Haufens zeigen. Weshalb die Ehefrau des Antragstellers nach dessen Angaben „etwa 14 Pferdeäpfel“ auf einem Komposthaufen „zwischenlagern“ sollte, erschließe sich nicht, insbesondere, da es einen gesonderten Misthaufen gebe. Einen besonders „frischen“ Eindruck hätten die Pferdeäpfel auf dem Lichtbild im Übrigen nicht vermittelt. Kürbis und Zucchini würden auch auf Mist bzw. Kompost mit Rottegrad bis III wachsen. Unabhängig davon, ob Festmist oder Kompost (unabhängig vom Rottegrad) vorliege, sei eine dauerhafte Lagerung in der Feldflur wasserwirtschaftlich inakzeptabel. Nach Angaben des Antragstellers werde nicht nur Kompost gelagert (auch ein Versatz um wenige Meter wäre dabei dieselbe Stelle), sondern eine Kleinkompostieranlage ohne die Einhaltung wasserwirtschaftlicher Anforderungen an den Grundwasserschutz betrieben. Hinsichtlich dieser Anforderungen sei es unerheblich, wie groß die Anlage sei. Eine Untergrenze sei im genannten Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen nicht enthalten. Die Obergrenze sei Vorgabe des Immissionsschutzrechts und wasserrechtlich/wasserwirtschaftsrechtlich ohne Belang. Dass eine Masse von 5 bis 5,5 Tonnen wasserwirtschaftlich nicht nur eine unerhebliche Rolle spiele, könne wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der in Rede stehende Haufen sei keineswegs etwa mit einer Eigenkompostierung eines Privathaushalts (Größenordnung ca. 1 m³) zu vergleichen. Es sei nie behauptet worden, dass das Grundstück des Antragstellers im Wasserschutzgebiet liege. Grundwasser dürfe jedoch auch außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht gefährdet werden. Das Grundstück liege im Karstgebiet und im Einzugsgebiet der …quelle, des Tiefbrunnens … sowie der beiden Tiefbrunnen … Die Vorgaben der Cross Compliance hätten zwar keinen Gesetzescharakter, würden aber gewichtige Anhaltspunkte für ein rechtskonformes Verhalten bieten. Sie stammten von den betroffenen bayerischen Fachministerien und seien konturierter als die Vorgaben der §§ 5 und 48 WHG. Damit sei der Umstand, dass eine nur kurzzeitige Zwischenlagerung von Kompost unter Cross Compliance-Gesichtspunkten als zulässig angesehen werde, ein erhebliches Indiz dafür, dass (nur) auf diese Weise die Anforderungen des Gewässerschutzes eingehalten würden. Auch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und das LfU hätten sich im Jahr 2011 darauf verständigt, dass eine Zwischenlagerung von Kompost in der Feldflur nur unter bestimmten Voraussetzungen und (seinerzeit allgemein) längstens zwei Monate zulässig sei (vgl. LfL, Ergänzung der LfL-Information Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz vom 15. Februar 2011 [im Folgenden LfL-Schreiben vom 15. Februar 2011]).
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Unter dem 27. August 2025 ergänzte die Antragstellerseite, die 14 Pferdeäpfel seien aus Gründen der unmittelbaren Nähe des Haufens zur Pferdekoppel dort zwischengelagert worden. Kürbisse oder Zucchini könnten auf einem Misthaufen mit Rottegrad I und II aufgrund des Ammoniaks und anderer Faktoren nicht wachsen. Das Pflanzenwachstum spreche i.Ü. auch gegen den Rottegrad III. Soweit der Antragsgegner versuche, die „größere Menge“ Kompost durch einen Vergleich mit der Eigenkompostierung eines Privathaushaltes zu begründen, möge dieser Erfahrungswert zwar zutreffend sein. Allerdings komme es nicht auf dieses Verhältnis, sondern auf das Verhältnis zu der maximalen Durchsatzmenge einer Kleinkompostieranlage von 500 Tonnen Frischmasse an. An dieser Stelle werde auch die Behauptung des Antragsgegners bestritten, der Antragsteller hätte behauptet, eine Kleinkompostieranlage zu betreiben. Unter Ziffer 4.2. des Merkblatts Dezentrale Kleinkompostieranlagen sei ausdrücklich ausgeführt, dass Kompost mit einem Rottegrad IV oder V nur im Falle größerer Mengen wasserschutzrechtliche Anordnungen nach sich ziehen könne. Kompost werde in der Cross Compliance unter Ziffer 2.3 lediglich zum Abschluss in der angeführten Tabelle aufgeführt. Die dort angegebenen 14 Tage bezögen sich auf die maximale Lagerdauer außerhalb von Anlagen. Mit Anlagen seien – wie drei Absätze über der Tabelle dargestellt werde – Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gemeint. Nach § 2 Nr. 4 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung BioAbfV) seien Bioabfälle mit einem Rottegrad IV oder höher nicht als wassergefährdende Stoffe anzusehen und unterlägen nicht der AwSV. Die Cross Compliance beziehe sich daher nur auf Kompost mit einem Rottegrad bis III. Gleiches müsse nach alledem auch für das seitens des Antragsgegners zitierte LfL-Schreiben vom 15. Februar 2011 gelten. Laut Ziffer 2.2 der darin zitierten LfL-Information gehe die Grundwassergefährdung vor allem von Nitrat aus. Als Hauptgefahrenquellen würden Gülle, Jauche und Stallmist genannt. Bei kompostiertem Pferdemist mit einem Rottegrad IV verhalte es sich so, dass durch die mikrobielle Aktivität bereits viel Stickstoff verbraucht oder in mikrobielle Biomasse/Humus eingebunden werde. Der hiernach verbleibende Teil werde im Laufe der Kompostierung zwar in Nitrat umgewandelt. Da Nitrat allerdings wasserlöslich sei, leicht ausgewaschen werden könne und oft wieder mikrobiell aufgenommen werde, sei bei einem Kompost mit einem Rottegrad IV nur noch wenig messbares Nitrat im Endprodukt enthalten, sodass trotz der Lage in einem Karstgebiet nicht von einer Grundwassergefährdung ausgegangen werden könne.
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Das Gericht forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 3. September 2025 zur Beibringung einer Stellungnahme einer Fachbehörde über die Besorgung nachteiliger Veränderungen des Grundwassers auf, unterstelle man, der streitgegenständliche Haufen sei ein Komposthaufen mit einem Rottegrad von mindestens IV.
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Mit Schriftsatz vom 19. September 2025 hielt der Antragsgegner an seiner Auffassung fest, bei dem in Rede stehenden Haufen handele es sich um Festmist und nicht um Fertigkompost. Hierfür sprächen auch die Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (im Folgenden AELF) vom 17. September 2025 und des Anlagenleiters der Kompostwerke im Landkreis … vom 15. September 2025 sowie die E-Mail eines Mitarbeiters des LfU … vom 15. September 2025. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Bescheids hätten erkennbare Pferdeäpfel, Einstreu sowie Futterreste einen wesentlichen Teil des Haufens ausgemacht. Die in Bezug auf Festmist angeführten Gründe hinsichtlich einer Wassergefährdung würden gleichermaßen gelten, wenn lediglich Teile des Haufens kompostähnlich oder Kompost seien, da insbesondere auch Kompost mit Rottegrad bis III wassergefährdend sei. Auf die fachliche Stellungnahme des LfU … vom 18. September 2025 werde verwiesen, die dortigen Ausführungen mache sich der Antragsgegner zu eigen. Danach sei Kompost mit einem Rottegrad IV oder V zwar nicht wassergefährdend, bei wiederholter oder längerfristiger Lagerung auf unbefestigten Flächen sei jedoch mit einer punktuell überhöhten Untergrundbelastung zu rechnen. Dies führe zu der fachlichen Empfehlung, dass in hydrogeologisch sensiblen Gebieten, wie Karstgebieten, eine Feldrandlagerung ohne Abdichtungs- und Abdeckungsmaßnahmen unzulässig sei. Außerdem sei für gütegesicherten Kompost nur eine maximale Feldrandlagerdauer von zwei Monaten außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten zulässig. Über diesen Zeitraum hinaus seien Maßnahmen gegen kontaminiertes Sickerwasser (z.B. Abdeckung) zwingend erforderlich. Sofern die Frage der Einordnung als Festmist bzw. (fertiger) Kompost entscheidungserheblich und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt sei, sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die vorgelegten fachlichen Stellungnahmen für eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Bewertung als Misthaufen sprächen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die angeordnete Abdeckung rechtswidrig gewesen sei, könne der Antragsgegner Ersatz für etwaig hierdurch beschädigte Pflanzen leisten.
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Zusätzlich zu den Stellungnahmen des AELF … vom 17. September 2025 (und der dazu gehörenden Anfrage des Antragsgegners), des Abteilungsleiters der Kompostwerke des Landkreises … vom 15. September 2025 und des LfU … vom 18. September 2025 sowie der E-Mail eines Mitarbeiters des LfU … vom 15. September 2025 legte der Antragsgegner eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 12. September 2025 vor. Hierin wird nochmals dargestellt, dass das Grundstück des Antragstellers in einem Karstgebiet liege. Es sei aus Sicht des amtlichen Sachverständigen derzeit jedoch davon auszugehen, dass das Grundstück nicht in den Grundwassereinzugsgebieten der Trinkwassergewinnung der …quelle, des Brunnen … oder der Brunnen … liege. Zudem wurde Bezug auf das LAWA-Merkblatt genommen und beschrieben, dass ein vermehrter und punktförmiger Eintrag von Stickstoff durch Auswaschung vermieden werden solle, da der Stickstoff im Boden durch Nitrifikation zu Nitrat umgewandelt werde und so ins Grundwasser gelangen könne. Abschließend gelte es festzuhalten, dass aufgrund eines einzelnen Haufens mit den geschilderten Abmessungen keine grundsätzliche Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit abgleitet werden könne. Dennoch sei es ohne großen Aufwand möglich, Einträge in den Untergrund zu verringern, sodass diese Forderung nicht unverhältnismäßig erscheine.
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Hierzu erwiderte die Antragstellerseite unter dem 25. September 2025, die Rückstände von Pferdeäpfeln und Stroh im Randbereich des Haufens würden dessen Erscheinungsbild nicht prägen. Die Stellungnahme des AELF sei unzutreffend, soweit darin vertreten werde, dass das Wachstum von Kürbispflanzen für sich genommen keinen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen von Kompost mit einem Rottegrad von mindestens IV darstelle. Tatsächlich sei auch Kompost mit einem Rottegrad III pflanzenverträglich. Das vorliegende, erhebliche und kräftige Wachstum der Kürbispflanzen spreche jedoch eher für die Annahme eines Rottegrads IV. Das LfU habe in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, eine abschließende Einstufung des Materials sei nur auf Grundlage weiterführender Untersuchungen möglich. Das LfU gehe selbst von einer Grenzbereichslage zwischen den Rottegraden III und IV aus, da es „eher“ einen Miststatt Komposthaufen annehme. Zudem verweise es darauf, dass es sich bei der Einstufung um eine spezielle Fragestellung handele, bei der es nicht weiterhelfen könne. Die Stellungnahme des Anlagenleiters der Kompostwerke des Landkreises unterscheide scheinbar nur zwischen fertigem Kompost und Mist, lasse die dazwischenliegenden Rottestufen jedoch außer Betracht. Der Stellungnahme lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei dem Haufen eindeutig um Mist handele, was dafür spreche, dass der Anlagenleiter ebenfalls von einer Grenzbereichslage ausgehe. Zudem sei die Stellungnahme mangels Begründung der Annahme, es handele sich um Mist anstatt um fertigen Kompost, unsubstantiiert. Selbiges gelte für die Stellungnahme des AELF, die ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Rottegraden vermissen lasse. Entsprechend den Grundsätzen der materiellen Beweislast sei im hiesigen Verfahren zugunsten des Antragstellers von einem Komposthaufen mit dem Rottegrad IV auszugehen. Aufgrund der Annahme von Fertigkompost mit Rottegrad IV sei auch keine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG zu besorgen, wie das Wasserwirtschaftsamt am Ende seiner Stellungnahme vom 12. September 2025 bestätige. Eine größere Menge Kompost, die eine punktuell erhöhte Untergrundbelastung befürchten lasse, bestehe somit nicht. Eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit sei zudem nicht zu erwarten, da das Grundstück des Antragstellers nicht in Trinkwassereinzugsgebieten liege. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine mit „Eidesstaatliche Versicherung“ titulierte Sachverhaltsschilderung des Antragstellers vom 2. Oktober 2025 vor.
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Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übermittelten Behördenakte verwiesen.
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A. Die zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.
22
I. Die Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind zulässig, insbesondere statthaft. Die Klagen (B 4 K 25.867) gegen die unter den Ziffern 1, 3 und 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids erlassenen Verfügungen haben nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Klage gegen Ziffer 1), § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) (Klage gegen Ziffer 3) und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Klage gegen Ziffer 5) keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
23
II. Die Anträge sind jedoch unbegründet.
24
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. In letztgenannter Variante überprüft das Gericht zunächst, ob die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Sodann trifft das Gericht bei allen Varianten eine eigene originäre Ermessensentscheidung, wobei es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) bzw. für die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung vornimmt (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris 56). Bei dieser Abwägung sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz für ein Überwiegen des behördlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid im Wege summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Im Falle offener Erfolgsaussichten nach summarischer Prüfung ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18; VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 a.a.O. Rn. 56).
25
1. Gemessen hieran ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids) ist formell rechtmäßig (vgl. a.). Darüber hinaus überwiegt das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Abdeckung des streitgegenständlichen Haufens gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zur Entscheidung in der Hauptsache (b.).
26
a. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 28. Juli 2025 erfüllt die Anforderungen an die schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO.
27
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Der Inhalt der Begründung muss erkennen lassen, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Formelhafte Ausführungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung des sofortigen Vollziehung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich auch das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Erwägungen der Behörde zu unterrichten. Der Inhalt der Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen (vgl. Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 25; BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 CS 18.2659 – juris Rn. 13). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe inhaltlich richtig und erschöpfend dargelegt sind und den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.2.2023 – Au 9 S 22.2452 – juris Rn. 36; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.)
28
Diesen Vorgaben wird die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid gerecht. Unabhängig davon, ob ein wesensmäßig eilbedürftiger Verwaltungsakt vorliegt, hat der Antragsgegner eine besondere Dringlichkeit dadurch dargelegt, dass aufgrund derzeitiger Witterungsverhältnisse eine hinreichend konkrete Gefahr der Verunreinigung der Gewässer durch das Austreten und den Ablauf bzw. die Versickerung von wassergefährdenden Stoffen von der Lagerung des verfahrensgegenständlichen Haufens besteht. Zudem wurde auf die Gefahren für das Grundwasser bzw. die entsprechende Besorgnis diesbezüglich, insbesondere aufgrund der Lage des streitgegenständlichen Haufens in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Gebiet, einem Karstgebiet eingegangen. Auch der Einwand des Antragstellers hiergegen, sein Grundstück befände sich auf einer Lehmplatte, wurde entsprechend gewürdigt. Die Begründung ist deshalb nicht lediglich formelhaft, sondern geht auf die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe ein. Ob die vom Antragsgegner angeführten Gründe inhaltlich richtig sind und tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern beim Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses zu würdigen.
29
b. Da eine eindeutige Zuordnung, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Haufen um Festmist, Kompost mit Rottegrad bis III oder Kompost mit Rottegrad IV oder V handelt, derzeit ausgeschlossen ist (vgl. aa.), sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids offen (dazu unter bb.). Eine reine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (vgl. cc.).
30
aa. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann das Gericht nicht eindeutig feststellen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Haufen auf dem Grundstück des Antragstellers um Festmist, Kompost mit Rottegrad bis III, Kompost mit Rottegrad IV oder V oder eine Mischung hieraus handelt.
31
Festmist besteht aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderem pflanzlichem Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt ist. Der Trockensubstanzgehalt übersteigt dabei 15% (vgl. LAWA-Merkblatt S. 6). Kompost ist das aufgrund mikrobieller Umwandlungsprozesse bei der aeroben Behandlung (Rotte) von organischen Bio-, Garten- und Parkabfällen resultierende Endprodukt mit hohen Anteilen an stabiler organischer Substanz. Rottegrad bezeichnet eine Maßzahl zur Beschreibung des Rottefortschrittes bei der Kompostierung sowie zur Kennzeichnung der biologischen Stabilität (Reife). Unterschieden werden: Rottegrad I (Kompostrohstoff), Rottegrad II bis III (Frischkompost) und Rottegrad IV bis V (Fertigkompost) (vgl. Bundesgütegemeinschaft Kompost, Flyer „Kompostprodukte für den Garten- und Landschaftsbau“). Die Bestimmung des Rottegrads ist allerdings ungenau, da sich das organische Material kontinuierlich abbaut und die Abbaugeschwindigkeit von mehreren Faktoren wie Wassergehalt und Außentemperatur abhängig ist. Frischkompost (Rottegrad II bis III) ist hygienisiert, kann jedoch unangenehm riechen. Er enthält einen großen Anteil leicht zersetzbarer organischer Substanz, die das Bodenleben und die Mineralisierung im Boden fördert. Nach etwa zwölf Wochen Reifezeit hat Kompost den Rottegrad IV bis V erreicht und gilt als Fertigkompost. Dieser ist stabil und enthält einen höheren Anteil schwer zersetzbarer organischer Substanz als Frischkompost. Man erkennt ihn an seinem frischen, erdigen Geruch und seiner krümeligen Struktur (vgl. https://www.oekolandbau.de/bio-in-der-praxis/oekologische-landwirtschaft/oekologischer-pflanzenbau/duengung-und-naehrstoffman agement/kompost/kompost-aus-dem-kompostwerk/, abgerufen am 22.10.2025). Gemessen hieran ist das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Lage festzustellen, wie der streitgegenständliche Haufen genau zu qualifizieren ist bzw. war. Dies ergibt sich aus Folgendem:
32
Der Antragsgegner stützt seine Ansicht, es handele sich um Festmist oder Kompost mit Rottegrad bis III maßgeblich auf die sich in der Behördenakte befindlichen und von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder. Diese Annahme wird durch die vorgelegten Lichtbilder jedoch weder bestätigt noch widerlegt. Das Bildmaterial gibt zum einen nur das äußere Erscheinungsbild des verfahrensgegenständlichen Haufens wieder, ohne dass dieser jemals an verschiedenen Stellen aufgegraben und seine innere Struktur dokumentiert worden wäre. Zum anderen zeigen die Bilder der Ortseinsichten vom … Mai 2025 und vom … Juli 2025 (Bl. 9 bis 11 und 13 sowie Bl. 28 f. BA) genauso wie die von Antragstellerseite im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bilder jeweils nur einzelne Stellen oder Seiten des verfahrensgegenständlichen Haufens. Ferner ist bereits auf den Bildern der Ortseinsichten am … Mai 2025 und am … Juli 2025 zu erkennen, dass der verfahrensgegenständliche Haufen eine – vor allem im Vergleich zu den Bildern des Festmists auf der Festmistplatte – dunklere Farbe aufweist und nur im Randbereich und an einer Seite etwas heller wirkt und ersichtlich Strohrückstände enthält. Die Nahaufnahmen des Haufens (Bilder der Ortseinsicht vom … Mai 2025 Bl. 10 f. BA) zeigen zwar noch in ihrer Form erkennbare dunkle Pferdeäpfel, diese haben jedoch im Vergleich zu den Bildern der Pferdeäpfel auf der Festmistplatte (Bl. 32 BA) eine weitaus dunklere Farbe und eine weniger klare rundliche Form. Somit ist zumindest die Annahme eines Rottegrades IV nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal entsprechend obiger Ausführungen bereits nach etwa zwölf Wochen Reifezeit Kompost den Rottegrad IV bis V erreicht haben kann, die zwischengelagerten „frischen“ Pferdeäpfel zwischenzeitlich entfernt wurden und die Strohreste auf den vom Antragsteller vorgelegten Bildern weniger stark erkennbar sind. Dass das LfU in seiner E-Mail vom 15. September 2025 wegen erkennbarer Pferdeäpfel „eher“ von einem Mist- als einem Komposthaufen ausgeht und auch der Anlagenleiter der Kompostwerke des Landkreises … mit E-Mail vom 15. September 2025 Mist statt fertigen Kompost annimmt, widerlegt nicht die Behauptung des Antragstellers, es liege ein Kompost mit Rottegrad IV vor. Wie der Bevollmächtigte des Antragstellers zu Recht ausführt, unterscheiden die Stellungnahmen nicht zwischen den einzelnen Rottegraden. Darüber hinaus beruhen sie auf dem aktenkundigen Bildmaterial, welches nur Teile des verfahrensgegenständlichen Haufens zeigt. Das AELF hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 2025 ferner ausgeführt, dass die erkennbaren Pferdeäpfel und die Strohrückstände auf einen unterschiedlichen Grad der Zersetzung des verfahrensgegenständlichen Haufens hindeuten würden. Da der Haufen nach dieser Stellungnahme jedoch auch kompostähnliche Strukturen aufweist, ist eine Qualifizierung des gesamten Haufens als Kompost mit Rottegrad IV zumindest möglich. Jedoch gab die Antragstellerseite auch an, dass der verfahrensgegenständliche Haufen aus ehemaligem Festmist unterschiedlichen Alters besteht (vgl. Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers vom 2. Oktober 2025), sodass gleichfalls nicht auszuschließen ist, dass der Haufen aus Kompost unterschiedlicher Rottegrade bestand und besteht.
33
Die bereits bei der Ortseinsicht am … Mai 2025 vorhandene und weiterhin bestehende Bepflanzung des Haufens mit Zucchini- und Kürbispflanzen ist laut der Stellungnahme des AELF vom 17. September 2025 kein eindeutiger Hinweis auf Kompost. Die Antragstellerseite räumt selbst ein, dass auch bei Kompost mit Rottegrad III ein entsprechendes Pflanzenwachstum möglich ist, dieses jedoch „eher“ für den Rottegrad IV spricht. Aus der Bepflanzung lassen sich daher ebenfalls keine eindeutigen Aussagen zum vorhandenen Rottegrad (und zu welchem Zeitpunkt dieser jeweils vorlag) treffen.
34
Der Vortrag der Antragstellerseite, dass es sich – sowohl bei der erstmaligen Lagerung als auch bei Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren – um einen erdähnlichen, nach Waldboden riechenden Haufen mit krümeliger Struktur handelte bzw. handelt, deutet zwar auf das Vorliegen eines Komposts mit Rottegrad IV hin. Hierfür spricht auch das behauptete Alter des verfahrensgegenständlichen Haufens und der Umstand, dass diesem Mistwürmer beigesetzt worden sein sollen. Auch erfolgte von Seiten des Antragsgegners kein gegenteiliger Vortrag zu diesen sinnlichen Wahrnehmungen, insbesondere nicht von der Person, die am … Mai 2025 und am … Juli 2025 für den Antragsgegner die Ortseinsichten durchführte. Jedoch wurde der Kompostierungsprozess (Beigabe von Mistwürmern und mehrmalige Umlagerung) bisher lediglich von Seiten der Antragsteller behauptet, ohne hierfür Nachweise (beispielsweise Rechnungen über den Kauf von Mistwürmern) beizubringen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, ob sich die sinnlichen Wahrnehmungen des Antragstellers jeweils auf den gesamten Haufen beziehen oder nur auf Teile hiervon. Selbiges gilt für das behauptete Alter des Haufens, zumal der Antragsteller erstmalig in seinem Schreiben vom 2. Oktober 2025 erwähnte, dass der Haufen aus Mist unterschiedlichen Alters besteht, weswegen die Annahme unterschiedlicher Rottegrade nicht abwegig erscheint. Daher genügt der Vortrag der Antragstellerseite ebenfalls nicht, um Rückschlüsse auf den konkreten Rottegrad des verfahrensgegenständlichen Haufens zuzulassen.
35
Erst eine genauere und nicht nur oberflächliche Untersuchung des verfahrensgegenständlichen Haufens kann zeigen, wie der streitgegenständliche Haufen genau zu qualifizieren ist.
36
bb. Diese nicht geklärte Tatsachenfrage ist im vorliegenden Verfahren auch entscheidungserheblich. Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgschancen der Klage gegen die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erlassenen Verfügungen somit offen.
37
(1) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners hat das Gericht bei der Überprüfung der Anordnung zur Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Haufens nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
38
Der maßgebliche Zeitpunkt, auf den das Gericht bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen hat, bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55 m.w.N.). Bei der verfahrensgegenständlichen Anordnung zur Abdeckung des streitgegenständlichen Haufens handelt es sich um eine Verfügung mit fortwährendem Regelungsgehalt. Die Wirkung, die von der Anordnung ausgeht, tritt nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt einmalig ein, sondern für einen bestimmten Zeitraum, da es Ziel der Anordnung ist, dauerhaft dafür Sorge zu tragen, dass der verfahrensgegenständliche Haufen zum Zwecke des Gewässerschutzes abgedeckt bleibt. Demnach handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen tatbestandliche Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen müssen (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 116). Der maßgebliche Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist somit der des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu auch im Falle einer wasserrechtlichen Untersagungsverfügung OVG SH, U.v. 23.6.2011 – 4 LB 2/10 – juris Rn. 30).
39
(2) Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 62 WHG oder §§ 5, 48 WHG.
40
Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG ordnet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Beide Schutzgüter haben eigenständige Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2019 – 8 CS 18.2411 – juris Rn. 9).
41
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird (§ 62 Abs. 1 Satz 3 WHG). Dem Begriff der vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffe unterfallen Stoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die vergleichbare Gefährdungseigenschaften haben wie Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (vgl. Meyer in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 62 WHG Rn. 24), beispielsweise Festmist (VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69). Wassergefährdende Stoffe sind gem. § 62 Abs. 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Der Tatbestand wird hierbei durch die Beeinträchtigung der Wassergüte jeder Art erfüllt (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 62 WHG Rn. 80; VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69). Nähere Regelungen u.a. zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und den Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestimmt die auf Grundlage des § 62 Abs. 4 WHG erlassene AwSV.
42
§ 48 Abs. 2 Satz 1 WHG, der bei Vorliegen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Vergleich zur spezielleren Norm des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG nachrangig heranzuziehen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2020 – AN 9 S 20.00752 – juris Rn. 69), normiert, dass Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Unter Stoffen sind sämtliche Stoffe, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, einzuordnen. Von einem „Lagern“ ist zu sprechen, wenn die Aufbewahrung zu einer späteren unmittelbaren oder mittelbaren Nutzung erfolgt, wie dies bspw. bei einer Verwendung, Verwertung, Abgabe oder Entsorgung der Fall ist. Im Gegensatz dazu bedeutet „Ablagern“, dass die endgültige Entledigung bzw. dauerhafte Aufgabe des Stoffes beabsichtigt ist (Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 48 WHG Rn. 36 f.). Eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts ist nur dann nicht zu besorgen, wenn keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besteht, die Beeinträchtigung also nach der menschlichen Erfahrung unwahrscheinlich ist. Speziell der Besorgnisgrundsatz in § 48 Abs. 2 WHG gebietet umfassend, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit vorzubeugen (vgl. VG Potsdam, U.v. 21.1.2021 – 1 K 2097/18 – juris Rn. 27 ff. m.w.N.).
43
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft zu vermeiden. Der Begriff der Maßnahme ist hierbei weit zu verstehen (vgl. Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 5 WHG Rn. 22 ff.). Das Vermeiden nachteiliger Veränderungen beinhaltet alle Maßnahmen, mit denen bewirkt werden kann, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht oder nicht mehr eintritt (vgl. Gude in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK WHG, Stand 1.5.2025, § 5 Rn. 20).
44
(3) Unterstellt, es handelt sich verfahrensgegenständlich um einen Misthaufen oder einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III, wären die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 62 WHG oder § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG erfüllt und die unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids angeordnete Maßnahme wäre rechtmäßig und würde den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45
(a) Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 62 WHG oder § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG lägen im Falle des Vorliegens eines Festmisthaufens vor.
46
(aa) Entsprechend obiger Ausführungen zählt Festmist zu den wassergefährdenden Stoffen i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 4 WHG i.V.m. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AwSV i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 3 des Düngegesetzes (DüngG). Der Anwendungsbereich der AwSV ist auch nicht ausgeschlossen, da der verfahrensgegenständliche Haufen ein Volumen von 5 bis 5,5 Tonnen und damit mehr als 0,2 Tonnen (vgl. § 1 Abs. 3 AwSV) aufweist.
47
Der verfahrensgegenständliche Haufen ist als Anlage nach § 2 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AwSV zu qualifizieren. Danach sind Anlagen selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen. Der Antragsteller räumt selbst im Schriftsatz vom 12. August 2025 ein, dass der verfahrensgegenständliche Haufen bereits seit ca. sechs Monaten außerhalb der Festmistplatte lagert. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist daher auf jeden Fall von einer über sechsmonatigen Lagerung auszugehen. Da § 62 WHG und die AwSV dem Gewässerschutz dienen und weil nach § 2 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 2 AwSV Anlagen aus mehreren Anlagenteilen bestehen können, ist der Anlagenbegriff weit zu verstehen (vgl. VG Trier, U.v. 30.8.2021 – 9 K 2016/21.TR – juris Rn. 25). Es ist daher für die sechsmonatige Frist des § 2 Abs. 9 Satz 2 Halbs. 1 AwSV unerheblich, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen mehrmals geringfügig verschoben hat, da dies einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang der Lagerung desselben Haufens nicht ausschließt.
48
Anlagen zur Lagerung von Festmist zählen zu den JGS-Anlagen nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 AwSV. Die Anforderung an JGS-Anlagen sind in § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG i.V.m. in § 13 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 7 zur AwSV normiert. Danach sind JGS-Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass insbesondere wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, Lagerflächen ausreichend dicht und seitlich eingefasst sind und verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt oder verwertet werden kann (vgl. Ziffern 2 und 4 der Anlage 7). Die vorliegende Lagerung auf unbefestigtem Grund erfüllt diese Anforderungen nicht ansatzweise. Aufgrund des Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 WHG i.V.m. in § 13 Abs. 3 AwSV i.V.m. Anlage 7 zur AwSV lägen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Landratsamtes im Falle einer Festmistlagerung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor.
49
(bb) Selbst, wenn mit Blick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 9 Satz 2 AwSV zugrunde gelegt würde, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen nicht länger als sechs Monate auf seinem Grundstück belassen hätte und deshalb eine Anlage i.S.d. § 62 WHG und der AwSV nicht vorläge, so wären trotzdem die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gegeben. Denn der verfahrensgegenständliche Haufen, würde er aus Festmist bestehen, wird auf dem Grundstück des Antragstellers nicht entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG so gelagert, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Vorliegend liegt das Grundstück des Antragstellers, auf welchem sich der verfahrensgegenständliche Haufen befindet, zwar nicht in den Grundwassereinzugsgebieten der Trinkwassergewinnungen der …quelle, des Brunnen … oder der Brunnen …, jedoch im wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Karstgebiet der … (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. September 2025 S. 2). Das Grundstück des Antragstellers ist nur mit einer geringmächtigen Ablehmüberdeckung überzogen, die keine ausreichende und flächendeckende Schutzschicht ausbildet. Darunter befinden sich die verkarsteten Dolomite des Malm (vgl. E-Mail des Wasserwirtschaftsamts vom 24. Juli 2025). Im Karstgebiet ist die Lagerung von Festmist ohne ausreichende Dichtschicht im Regelfall ausgeschlossen. Eine Abdeckung der Miete mit einer wasserdichten Abdeckung, z.B. Geomembran, ist spätestens nach Ablauf der thermophilen Phase (ca. vier Wochen nach Aufsetzen der Miete) erforderlich und die Lagerung auf dem Feld ist mit wasserdichter Abdeckung auf maximal sechs Wochen zu befristen (vgl. LAWA-Merkblatt S. 3 und 7). Hierdurch soll die vermehrte und punktförmige Eintragung von Stickstoff in den Boden durch Auswaschung aus dem Festmist verhindert werden. Der Stickstoff wird im Boden durch Nitrifikation zu Nitrat und kann insbesondere im Herbst/Winter durch verstärkte Niederschläge ins Grundwasser ausgewaschen werden (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. September 2025 S. 4). Der verfahrensgegenständliche Haufen befindet sich bereits seit längerer Zeit auf dem Grundstück des Antragstellers, ohne dass Vorkehrungen getroffen sind, um eine Eintragung von Stickstoff in den Boden zu vermeiden.
50
(cc) Die unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids enthaltene Anordnung zur wasserdichten Abdeckung des Haufens wäre im Falle von Festmist auch verhältnismäßig. Sie ist im Vergleich zu einer Beseitigungsanordnung oder der Anordnung der Erfüllung der in Anlage 7 der AwSV genannten Anforderungen das mildeste Mittel zur schnellstmöglichen Verhinderung des Eintritts von Stickstoff in den Untergrund und einer dadurch zu besorgenden Beeinträchtigung des Grundwassers durch Nitrat. Die geforderte wasserdichte Abdeckung ist für den Antragsteller mit wenig Aufwand umsetzbar. Die damit verbundenen Eingriffe in sein Eigentum und seine allgemeine Handlungsfreiheit wären im Falle eines Festmisthaufens aufgrund des Schutzes des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen gerechtfertigt, sodass die Anordnung auch angemessen wäre. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO wären im Falle von Festmist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat das Landratsamt bei Erlass der verfahrensgegenständlichen Entscheidung sein Ermessen erkannt und das Allgemeininteresse mit dem Interesse des Antragstellers ausführlich abgewogen.
51
(b) Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 62 WHG oder § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG würden auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Haufen um einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III handeln würde.
52
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und der fachlichen Stellungnahme des LfU vom 18. September 2025 S. 3 sowie dem Merkblatt Dezentralen Kleinkompostieranlagen S. 4 f. ist zu entnehmen, dass Kompost mit einem Rottegrad bis III zu den allgemein wassergefährdenden Stoffen i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV zählt. Der verfahrensgegenständliche Haufen übersteigt mit einer Masse von 5 bis 5,5 Tonnen auch die in § 1 Abs. 3 AwSV genannte Grenze von 0,2 Tonnen, sodass die AwSV anwendbar wäre und eine sog. Kleinkompostieranlage wohl vorliegen würde. Eine nicht unter Anlagen zum Lagern und Behandeln wassergefährdender Stoffe zu zählende Anlage zum Lagern und Behandeln von Bioabfällen im Rahmen der Eigenkompostierung im privaten Bereich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 AwSV) läge hier im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III nicht vor. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass haushaltsübliche Kompostmieten ein Volumen von 1 m³ und nicht die vom Antragsteller gelagerte Menge haben. Zudem soll die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AwSV die Eigenkompostierung im privaten Bereich mit Bioabfällen nicht unnötig erschweren (vgl. BR-Drs.144/16 S. 144) und gerade nicht die Kompostierung von Pferdemist aus der Haltung von Tieren umfassen. Unstreitig traf der Antragsteller – unterstellt es handelt sich um Kompost mit Rottegrad III – keine Vorkehrungen zur Vermeidung des Eintritts wassergefährdender Stoffe durch die Auswaschung seines Haufens ins Erdreich und damit ins Grundwasser. Den Anforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG wäre demnach nicht genüge getan. Selbiges würde für die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG gelten, sollte man davon ausgehen, dass der Anlagenbegriff der AwSV nicht einschlägig wäre.
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Aufgrund des Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG bzw. § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG lägen auch hier die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Landratsamtes im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG vor. Da Kompost mit Rottegrad III ebenfalls zu den wassergefährdenden Stoffen zählt, sind die vom Landratsamt angestellten Ermessenserwägungen zum Gewässerschutz auch für den Fall eines Komposthaufens mit Rottegrad bis III einschlägig. Im Übrigen gelten obige Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit und der Ermessensfehlerkontrolle im Falle der Annahme eines Festmisthaufens.
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(4) Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 WHG lägen im Falle eines Komposthaufens mit einem Rottegrad von mind. IV nach summarischer Prüfung des Gerichts nicht vor, sodass die unter Ziffer 1 angeordnete Abdeckung des Haufens in diesem Fall voraussichtlich rechtswidrig wäre und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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§ 62 WHG wäre im Falle eines Komposthaufens mit einem Rottegrad von mindestens IV nicht anwendbar. Bei Kompost mit Rottegrad IV oder V handelt es sich entsprechend des diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten sowie dem Merkblatt Dezentrale Kleinkompostieranlagen (S. 4 f.) und der Stellungnahme des LfU vom 18. September 2025 (S. 3 f.) um keinen wassergefährdenden Stoff i.S.d. § 62 Abs. 3 WHG. Die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller betreibe eine dezentrale Kleinkompostieranlage, würde im Falle eines Komposthaufens mit Rottegrad IV oder V nicht greifen. Entsprechend des Vortrags des Antragstellers – Gegenteiliges wurde bisher nicht zweifelsfrei nachgewiesen (vgl. oben) – hat er den verfahrensgegenständlichen Haufen erst nach dem Erreichen des Rottegrads IV von der Festmistplatte in die Feldflur überführt. Geht man hiervon aus, fand der Umwandlungsprozess von einem wassergefährdenden Stoff in einen nicht wassergefährdenden Stoff und damit der Hauptkompostiervorgang noch auf der Festmistplatte statt. An die reine Lagerung nicht wassergefährdender Stoffe stellt § 62 WHG i.V.m. der AwSV keine speziellen Anforderungen.
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Es gelten daher die Anforderungen des § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Grundsätzlich besteht auch bei Kompost mit einem Rottegrad von mehr als IV die Möglichkeit, dass durch Auswaschung (ggf. kontaminiertes) Sickerwasser in den Untergrund und so ins Grundwasser eintreten kann. Ein übermäßiges Düngen kann daher grundsätzlich, insbesondere wenn es durch die punktuelle Ablagerung eines Komposthaufens mit Rottegrad IV oder V über eine längere Zeit (mehr als zwei Monate nach LfL-Schreiben vom 15. Februar 2011 und Cross Compliance S. 11 oder für einen über für die Aufbringung erforderlichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2b BioAbfV, wenn der Anwendungsbereich der BioAbfV eröffnet ist, oder ab zwei Monaten ohne Abdeckung nach der Stellungnahme des LfU vom 18. September 2025 S. 2) durchaus unter den Anwendungsbereich der § 48 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG fallen (vgl. hierzu auch Posser in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.4.2025, § 48 WHG Rn. 26, § 32 WHG Rn. 30; Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 5 WHG Rn. 29). Jedoch hat das Wasserwirtschaftsamt vorliegend in seiner Stellungnahme vom 18. September 2025 (S. 4) explizit aufgrund der Größe des verfahrensgegenständlichen Haufens unter der Prämisse, es handele sich um Kompost mit Rottegrad IV, ausgeführt: „Abschließend gilt festzuhalten, dass aufgrund eines einzelnen Haufens mit den geschilderten Abmessungen keine grundsätzliche Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit abgleiten werden kann.“ Entsprechend dieser fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts besteht daher gerade keine nach § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG verlangte Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit.
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Dass das Wasserwirtschaftsamt den Begriff der Besorgnis anders als in § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG verstanden hat, ist nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ist die Antragsgegnerseite der Aussage des Wasserwirtschaftsamts auch nicht qualifiziert oder durch weitere tatsächliche Feststellung zum Austritt kontaminierten Sickerwassers aus dem verfahrensgegenständlichen Haufen entgegengetreten.
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(5) Dementsprechend bestehen bezüglich der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids erlassenen Anordnung zu Abdeckung des Haufens aufgrund der tatsächlichen Ungewissheiten des Sachverhalts derzeit offene Erfolgschancen.
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Die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, einen bildlichen Nachweis der Abdeckung der verfahrensgegenständlichen Feldrandlagerung beizubringen, hängt von der Rechtmäßigkeit der Abdeckanordnung ab, sodass auch diesbezüglich offene Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gegeben sind.
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cc. Die somit maßgebliche reine Interessenabwägung des Gerichts ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
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Bezüglich des Aussetzungsinteresses des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die sofortige Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Haufens mit einer wasserdichten Abdeckung (z.B. Geomembran) sowohl mit einem finanziellen Aufwand (Anschaffung einer Abdeckung) als auch des Einsatzes von Zeit und Arbeitskraft (Vornahme der Abdeckung) verbunden ist. Zudem würde eine wasserdichte Abdeckung dazu führen, dass die auf dem Haufen gepflanzten Zucchini- und Kürbispflanzen und deren Früchte mangels Flüssigkeitszufuhr, wegen der schlechteren Luftzirkulation unter der Folie und der fehlenden Sonneneinwirkung verenden würden. Die schlechtere Luftzirkulation unter einer wasserdichten Abdeckung würde sich wohl auch negativ auf die Qualität des Fertigkomposts, unterstellt, es handelt sich bei dem Haufen um solchen, auswirken (vgl. https://www.samenhaus.de/gartenblog/15-tipps-rund-um-den-kompost-richtig-kompostieren-und-verwenden#:~:text=%233%20Schutz%20vor%20Wind%20und,ist%20und%20die%20S auerstoffzirkulation%20hemmt.; abgerufen am 22.10.2025). Zudem trägt auch der Antragsgegner im Rahmen der Eingriffsverwaltung die materielle Beweislast, sodass ein unaufgeklärter Sachverhalt im Hauptsacheverfahren zu dessen Lasten gehen würde. Diese zu berücksichtigenden Belange des Antragstellers sind jedoch im Rahmen der Abwägung als gering zu gewichten. So könnte der Antragsteller seinen finanziellen Aufwand zur Beschaffung einer Abdeckfolie schmälern, indem er den verfahrensgegenständlichen Haufen freiwillig auf seine Festmistplatte umlagert, die zumindest nach dem von ihm mit Schriftsatz vom 21. August 2025 vorgelegten Lichtbild der Festmistplatte noch entsprechende Kapazitäten aufweist. Der irreversible Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht in Form der Zerstörung seiner Zucchini- und Kürbispflanzen ist im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des verfahrensgegenständlichen Bescheids nunmehr als weniger gravierend anzusehen oder gar nicht mehr zu befürchten. Wie von Antragsgegnerseite dargestellt, könnte dieser Ersatz für die zerstörten Pflanzen leisten. Zudem ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erntesaison für Kürbis und Zucchini nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits fast vorbei. Hierfür sprechen auch die derzeitigen Witterungsverhältnisse und die kalten Temperaturen in der Nacht. Der Qualitätsbeeinträchtigung des ggf. bereits entstandenen Fertigkomposts durch eine geringere Luftzirkulation nach der Abdeckung ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Haufen auch derzeit nicht gegen Regen, beispielsweise durch eine Stroh- oder Schilfmatte, schützt, um einer Nährstoffauswaschung des ggf. Komposts mit Rottegrad IV oder V zu verhindern und damit dessen Qualität zu sichern. Darüber hinaus wird es sich bei der Abdeckmaßnahme wohl nur um eine temporäre Maßnahme handeln, da fertiger Kompost am besten im Frühjahr in den Beeten ausgebracht wird, um ihn optimal zu nutzen (vgl. https://www.samenhaus.de/gartenblog/15-tipps-rund-um-den-kompost-richtig-kompos tieren-und-verwenden#:~:text=%233%20Schutz%20vor%20Wind%20und,ist%20und%20die%20Sauerstoffzirkulation%20hemmt.; abgerufen am 22.10.2025). Die Anordnung zur Beibringung eines Lichtbildnachweises nach erfolgter Abdeckung ist für den Antragsteller nur mit sehr geringem Aufwand verbunden und fällt daher bei der Interessenabwägung nur minimal ins Gewicht. Für das öffentliche Vollzugsinteresse an der angeordneten Abdeckung des verfahrensgegenständlichen Haufens und die Beibringung eines Lichtbildnachweises diesbezüglich spricht hingegen ein im Allgemeininteresse stehender effektiver Grundwasserschutz. Trotz der materiellen Beweislast des Antragsgegners im Rahmen der Eingriffsverwaltung spricht die tatsächliche Unklarheit zum Rottegrad des verfahrensgegenständlichen Haufens unter dem Aspekt des Grundwasserschutzes für den Sofortvollzug der unter Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 18. September 2025 dahingehend, dass aufgrund des verfahrensgegenständlichen Haufens keine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen sei, bezieht sich auf die konkrete Fragestellung des Gerichts und daher nur auf einen Komposthaufen mit Rottegrad IV oder V. Sollte es sich tatsächlich um einen Festmisthaufen oder einen Komposthaufen mit Rottegrad bis III handeln, wäre der Eintritt von Nitrat ins Grundwasser zu befürchten. Die im Herbst erhöhten Niederschlagsmengen würden die Auswaschung des Stickstoffs und damit die Gefahr, dass Nitrat ins Grundwasser gelangt, erhöhen. Der verfahrensgegenständliche Haufen liegt zudem in einem wasserwirtschaftlich besonders sensiblen Gebiet (Karstgebiet). Da der Schutz des Grundwassers ein Belang des Allgemeinwohls mit hohem Schutzgrad ist, wie auch der im Wasserrecht vermehrt angewandte Besorgnisgrundsatz zeigt, muss zugunsten des Grundwasserschutzes der Grundsatz der materiellen Beweislast zurücktreten. Insgesamt sind die Nachteile, die den Antragsteller aufgrund des sofortigen Vollzugs der unter Ziffer 1 des Bescheids getroffenen Anordnungen erwarten, überschaubar und stellen einen wenig intensiven Eingriff in seine Rechte dar. Hingegen wäre ein möglicher Nitrateintritt ins Grundwasser ein irreversibler Eingriff in ein hohes Allgemeinschutzgut. Das allgemeine Vollzugsinteresse ist daher – trotz tatsächlicher Ungewissheiten des Sachverhalts – höher zu gewichten als das Suspensivinteresse des Antragstellers und überwiegt gegenüber diesem.
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2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt auch hier das Suspensivinteresse des Antragstellers, da die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung nach summarischer Prüfung wohl keinen Erfolg haben wird. Die Androhung erweist sich derzeit als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG liegen vor, da das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids nicht wiederhergestellt hat (vgl. oben). Sonstige Rechtmäßigkeitsbedenken wurden von Antragstellerseite weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich, da sich das angedrohte Zwangsgeld in Höhe 500,00 EUR insbesondere im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Rahmens von 15,00 EUR bis 50.000,00 EUR (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) bewegt.
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3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist unbegründet. Er richtet sich nach seinem Wortlaut eindeutig nur gegen die Festsetzung der Gebührenhöhe und der Auslagen und nicht gegen die Kostengrundentscheidung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere bewegt sich die festgesetzte Gebührenhöhe von 150,00 EUR im Rahmen der im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Tarifnummer 1.23 der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz –) von 50,00 bis 7.500,00 EUR.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens.
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C. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Ziffern 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).