Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 15.07.2025 – B 1 K 24.250
Titel:

Einzelhaltung eines Pferdes, Anbindehaltung eines Pferdes

Normenkette:
Tierschutzgesetz § 16a
Schlagworte:
Einzelhaltung eines Pferdes, Anbindehaltung eines Pferdes
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33198

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im gegenständlichen Bescheid verfügten Haltungsanordnungen hinsichtlich seines Pferdebestands von im streitgegenständlichen Zeitpunkt einem Pferd in …, … Wie sich aus vorgelegten Kontrollberichten (GA Bl. 12 ff.: 26.7.2018; 22.3.2022; 11.4.2022; 1.6.2022; 24.5.2023; 22.2.2024) des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) ergibt, wurden seit 2018 bei mehreren Kontrollen wiederholt tierschutzwidrige Verstöße in der Pferdehaltung des Klägers festgestellt. Diese bezogen sich insbesondere auf eine nicht verhaltensgerechte Unterbringung (Anbindehaltung), Hufdeformationen mit starker Schmerzbelastung, mangelhafte Hufpflege, fehlende Auslauffläche und Alleinhaltung eines Pferdes. Unter dem 24. März 2022 erging bereits ein Bescheid an den Kläger mit Anordnungen u.a. hinsichtlich seiner Pferdehaltung (GA Bl. 24 ff.).
2
Mit Bescheid vom 18. März 2024, zugestellt am 20. März 2024, verpflichtete das Landratsamt den Kläger (Ziffer I), spätestens bis zum 8. April 2024 die Haltung eines einzelnen Pferdes zu beenden (Ziffer I.1), zwischen den gehaltenen Pferden mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt sicherzustellen (Ziffer I.2), auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde untereinander Rücksicht zu nehmen, wobei ein Vergesellschaftungsversuch durch einen sachkundigen Tierarzt (Fachtierarzt für Pferde) begleitet werden müsse (Ziffer I.3), die Pferde in tierschutzkonformen Haltungseinrichtungen entsprechend den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Leitlinien Pferdehaltung BMEL) unterzubringen, wobei neben der erforderlichen Boxengröße und Höhe insbesondere auf einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall zu achten sei und die Fensterfläche sich auf mindestens 1/20 der Stallfläche belaufen und bei Verschattung entsprechend größer sein solle (Ziffer I.4), die Pflege und Betreuung entsprechend den Mindestanforderungen der Leitlinien Pferdehaltung BMEL sicherzustellen, wozu mindestens eine tägliche Kontrolle des Pflege- und Gesundheitszustands der Pferde und eine regelmäßige bedarfsorientierte Pflege (Huf-, Zahnpflege) sowie das rechtzeitige Hinzuziehen eines Tierarztes bei Erkrankung oder Verletzung eines Pferdes gehöre (Ziffer I.5), den Pferden so oft wie möglich nachweislich Auslauf auf der Koppel zu gewähren, wobei die Koppel so gestaltet sein müsse, dass Verletzungen verhindert würden (Ziffer I.6). Zudem habe der Kläger bei Abgabe des Pferdes bis spätestens 9. April 2024 die Kontaktdaten des Übernehmers des Pferdes dem Landratsamt mitzuteilen (Ziffer I.7). Der Sofortvollzug der Ziffer I.1 bis I.7 werde angeordnet (Ziffer II). Sollte der Kläger der Verpflichtung nach Ziffer I.1 nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig; sollte der Kläger der Verpflichtung nach Ziffer I.7 nicht fristgerecht nachkommen, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer III). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Gebühr für den Bescheid werde auf 150,00 EUR festgesetzt und die Auslagen betrügen 3,55 EUR (Ziffer IV).
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Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisprotokolle tierschutzrechtlicher Kontrollen der Pferdehaltung des Klägers ausgeführt, tierschutzwidrige Zustände seien vom Kläger bisher nur nach mehrmaliger Aufforderung und Zwangsmittelandrohung per Anordnungsbescheid abgestellt worden. Es bestehe von Seiten des Klägers keine eigene Motivation, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, womit den Tierhalterpflichten nach § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) nicht eigenständig nachgekommen werde. Rechtsgrundlage des Bescheids seien §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 (sowie Nrn. 2 und 3) TierSchG. Der Kläger habe ein Pferd über einen längeren Zeitraum allein ohne Sozialpartner gehalten. Gemäß den Leitlinien Pferdehaltung BMEL Nr. 2.1.1 seien Pferde jedoch in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu den Artgenossen unerlässlich seien. Dieser Anspruch ändere sich auch im Alter nicht, d.h. werde der Sozialpartner verkauft oder sterbe, müsse ein neuer Sozialpartner gefunden werden. Oft schätzten diese Pferde einen Partner gleichen Alters (TVT e.V. Merkblatt Nr. 144 zur Haltung alter Pferde). Bei Fehlen dieser Kontakte könnten im Umgang mit den Pferden Probleme entstehen (Verhaltensstörungen). Die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Pferden dürften durch die Haltungsform und ihre konkrete Ausgestaltung so wenig wie möglich behindert werden. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Eine Alleinhaltung sei nur in begründeten und belegbaren Fällen tolerierbar, d.h. die Unverträglichkeit und Gefahr für die Gesundheit der Pferde müsse nachgewiesen sein. In der Anhörung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens am 22. Februar 2024 habe Frau ..., die Schwester des Klägers, angegeben, dass das verbliebene Pferd unverträglich und böse sei, was bereits ein Indiz für eine schwere derartige Verhaltungsstörung sein könne. Dabei reiche die bloße Behauptung einer Unverträglichkeit jedoch nicht aus, zumal das Pferd bis vor ca. 1,5 Jahren problemlos mit einem zweiten Pferd gehalten worden sei. Die Vergesellschaftung des Pferdes sei durch einen fachkundigen Tierarzt zu begleiten, da angesichts des Dargestellten darauf zu schließen sei, dass der Kläger und Frau ... nicht über die entsprechend § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich einer verhaltensgerechten Unterbringung des Tieres verfügten. Ohne fachgerechte Durchführung seien Schmerzen oder Schäden (Verletzungen) an den Tieren zu erwarten. Im Folgenden wird auf bei den durchgeführten tierschutzrechtlichen Kontrollen der Pferdehaltung des Klägers aufgefundene Mängel eingegangen (Stall nicht ausreichend beleuchtet, mangelhafte Hufpflege, ungenügende Umsetzung bereits ergangener Haltungsanordnungen, ungenügender Auslauf und Bewegungsmangel). Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße stellten eine grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchG dar. Die Anordnungen gemäß der Ziffer I.1 bis I.7 sollten Schmerzen, Leiden oder Schäden durch eine unzureichende Pflege und Unterbringung der Tiere durch den Kläger künftig abwenden. Die Anordnung in Ziffer I.1 sei verhältnismäßig, da die Alleinhaltung einer artgerechten Haltung widerspreche und zu schweren Verhaltensstörungen führen könne. Die Anordnungen in den Ziffern I.2 bis I.6 seien verhältnismäßig, da die Leitlinien Pferdehaltung BMEL und die Merkblätter der TVT fachlich fundiert seien und in der Regel von Gerichten als antizipierte Gutachten anerkannt würden. Die Forderung gemäß I.7 sei unbedingt erforderlich, damit das Landratsamt die tierschutzgemäße Unterbringung bei einem Übernehmer des Pferdes kontrollieren könne. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde begründet. Die Androhung der Zwangsgelder in Ziffer III stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe der Zwangsgelder sowie die gesetzten Fristen seien angemessen.
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Vorgelegt wurde überdies ein Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. Januar 2023 mit Bilddokumentation zu einer am 9. August 2022 amtlich angeforderten Sektion des verendeten Pferdes aus dem Betrieb des Klägers (GA Bl. 15 ff.), wonach die Befunde für das Vorliegen von Strahlfäule sprächen und ferner Anzeichen für mangelhafte/fehlende Hufpflege vorlägen.
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Der Kläger erhob mit am 2. April 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 20. März 2024 Klage gegen den Bescheid vom 18. März 2024 und führte im Rahmen der Begründung aus, die Leitlinien zur Haltung von Pferden des BMEL und die Merkblätter des TVT seien keine Rechtsnormen und damit nicht verbindlich. Der Deutsche Reiterbund als erfahrener Pferdehalter sei der Meinung, dass eine Alleinhaltung von Pferden möglich sei. Das Landratsamt könne nicht belegen, dass eine Einzelhaltung von Pferden eine Gefährdung der Tiere verursache. Es erfülle keinen Zweck, einen Fachtierarzt für Pferde hinzuzuziehen, wenn dieser nicht zuständig sei. Auch hier verweise der Kläger auf den Deutschen Reiterbund. Die dauerhafte Kontrolle des Pferdes durch das Landratsamt stelle einen Verstoß gegen das Kontroll- und Prüfungsrecht des Landratsamts dar und sei als dauerhafte Kontrolle und Überwachung von Privatpersonen und -eigentum (Tiere) nicht nur rechtswidrig, sondern auch unwirtschaftlich. Die Unterkunft des Pferdes sei vom Landratsamt bereits anerkannt und zugelassen worden.
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Mit zwei E-Mails vom 9. und 10. April 2024 legte die Schwester des Klägers Bilder ihres Hauses vor, die zeigen sollten, dass das Haus vermeintlich aufgrund des gemeindlichen Baus einer mangelhaften Entwässerungsanlage einen erheblichen Wasserschaden erlitten habe. Müssten sie nun an den Gebäuden für eine ordnungsgemäße Pferdehaltung bauliche Änderungen vornehmen, müssten sie zunächst die Gebäude abreißen lassen und ein Fundament setzen, das gegen Unterspülung und Absinken des Grundes gesichert sei.
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Zudem stellte der Kläger mit am 22. April 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Sinne von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (B 1 S 24.338), der mit Beschluss vom 22. Mai 2024 abgelehnt wurde.
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Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 3. Juni 2024,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurden zunächst Ausführungen zur Angemessenheit der Fristsetzung gemacht und auf die bereits mehrfach erfolgten Kontrollen seit 24. Mai 2023 hingewiesen. Im Falle einer Pferdehaltung seien die Leitlinien Pferdehaltung BMEL zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG anerkannt. Hierin werde eine Alleinhaltung als tierschutzwidrig beurteilt. Die Pferdehaltung des Klägers stelle einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG dar. Das Pferd werde seit 1,5 Jahren allein gehalten und somit werde seinem Grundbedürfnis nach sozialen Kontakten nicht entsprochen. Dies widerspreche auch den Vorgaben in Nr. 2.1.1 BMEL zur Schaffung einer art- und verhaltensgerechten Pferdehaltung. Bei einer Vergesellschaftung von Pferden müsse auf das Verhalten der Tiere eingegangen werden und dies erfordere ausreichende Kenntnisse über die grundlegenden Verhaltensweisen von Pferden. Aufgrund der wiederholt festgestellten Mängel gehe man davon aus, dass der Kläger und seine Schwester nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügten, weswegen der Vergesellschaftungsprozess durch eine fachkundige Person begleitet werden müsse. § 16a Abs. 1 TierSchG verpflichte die Behörde zum Einschreiten. Im Einzelnen wurde auf die von Klägerseite bereits im Lauf des behördlichen Verfahrens vorgebrachten Einwendungen eingegangen. Hierauf wird Bezug genommen.
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Der Kläger führte mit Schreiben vom 9. Juni 2024 aus, es handle sich um das Pferd seiner Schwester. Er selbst sei nicht Halter, vielmehr bestehe zwischen ihm und seiner Schwester ein Einstellvertrag. Das Landratsamt stütze sich für sein Vorgehen auf Rechtsgrundlagen, die nur bei gewerblicher Tierhaltung oder bei Haltungen zum Zwecke von Tierversuchen anwendbar seien, was hier aber nicht gegeben sei. Weder das Gericht noch das Landratsamt seien berechtigt, in diese private Angelegenheit einzugreifen. Beide hätten keine entsprechende Garantenstellung. Sippenhaft sei ebenfalls nicht möglich. Der Bescheid sei somit rechtswidrig.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 erteilte die Beklagtenseite ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung.
12
Der Kläger legte mit Telefax vom 5. Juli 2024 einen Einstellvertrag, datiert auf den 1. Januar 2021, vor, aus dem hervorgeht, dass der Kläger seiner Schwester gestatte, Tiere ihrer Wahl, wie zum Beispiel ein ihr gehörendes Pferd, auf seinem Anwesen unterzustellen und zu betreuen.
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Die Beklagtenseite erwiderte mit Schreiben vom 10. Juli 2024, dass das verfahrensgegenständliche Pferd in dem vorgelegten Einstellvertrag nicht erwähnt sei und der Kläger selbst bis 1. Juli 2024 als Halter dieses Pferdes beim AELF erfasst gewesen sei. Erst mit Datum vom 2. Juli 2024 habe die Schwester des Klägers einen Antrag auf Zuteilung einer eigenen Betriebsnummer gestellt (liegt dem Schriftsatz bei).
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Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 18. Juli 2024 dem Vortrag des Beklagten.
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Die Beklagtenseite verzichtete mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025 erneut auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Klägerseite mit Schreiben vom 10. Juli 2025.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Zustimmung der Beteiligten kann das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO über die Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Der als Widerspruch bezeichnete Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 18. März 2024 wenden möchte. Dabei kann im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung sachdienliche Antragstellung die Frage dahingestellt bleiben, ob sich die vom Landratsamt getroffenen Anordnungen mittlerweile erledigt haben und der Kläger seine Klage spätestens mit Mitteilung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Schreiben vom 10. Juli 2025 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umstellen müssen, weil das verfahrensgegenständliche Pferd dem Kläger zwischenzeitlich weggenommen und anderweitig untergebracht worden ist. Jedenfalls wird ihm, auch im Hinblick auf die offensichtlich weiterhin bestehende Absicht, Tiere zu halten (aktuell Rinder und Hunde), ein besonderes Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden können, so dass keine Zulässigkeitsbedenken bestehen. Im Übrigen ist der Kläger nach wie vor mit den Kosten des Bescheids belastet, so dass ein Interesse an der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids besteht
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2. Der so verstandene Klageantrag ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a. Ziffer I des Bescheids erweist sich als rechtmäßig.
22
Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
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Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist.
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An ein solches Gutachten des Amtsveterinärs sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, an dem das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.).
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Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind vorliegend gegeben. Dass im Bescheid zu Beginn der Rechtsausführungen (II., S. 3) als Rechtsgrundlagen des Bescheids §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 sowie Nrn. 2 und 3 TierSchG genannt werden, erweist sich dabei in Anbetracht des gesamten Bescheides und der weiteren Rechtsausführungen als unschädliches Versehen. Auf Seite 5 des Bescheids wird ausdrücklich nur auf § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG als einschlägige Norm Bezug genommen.
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aa. Das Landratsamt hat zutreffend den Kläger als Adressaten des Bescheids gewählt. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Halter des verbliebenen Pferdes i.S.d. Art. 16a Abs. 1 TierSchG war. Zwar legte der Kläger mit Telefax vom 5. Juli 2024 einen handschriftlichen Einstellvertrag vor, nach dem er seiner Schwester erlaubt, auf dem klägerischen Anwesen Tiere ihrer Wahl zu halten, „wie zum Beispiel ihre Braunschimmel Stute“. Für die Fütterung, Pflege, Haltung, Hufschmied, Tierarzt, Koppelgänge sowie für die Unterkunft hafte die Schwester des Klägers. Der Vertrag datiert auf den 1. Januar 2021. Dem stehen jedoch die von Beklagtenseite vorgelegten Dokumente entgegen, namentlich der mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 vorgelegte Auszug aus der HI-Tierdatenbank. Danach war der Kläger bis zum 1. Juli 2024 Halter des verfahrensgegenständlichen Pferdes, das im Übrigen, wie der Beklagte zutreffend einwendet, im vorgelegten Einstellvertrag nicht erwähnt wurde. Bis zu diesem Tag lief der gegenständliche Betrieb auf den Kläger, eine Ummeldung auf seine Schwester erfolgte nach dem vorgelegten Auszug erst zum 2. Juli 2024, also knapp vier Monate nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Zum selben Tag stellte auch die Schwester des Klägers unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und Beifügung eines entsprechenden handschriftlichen Schreibens einen Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer.
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bb. In den vorgelegten Akten sind die einzelnen tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung des Klägers ausführlich dokumentiert, im Bescheid vom 18. März 2024 aufgeführt und zutreffend gewürdigt worden. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – namentlich S. 2 ff. – Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Des Weiteren erfolgt eine Darlegung der Beweggründe für die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2024, in der die Beklagtenseite nicht nur erneut unter Bezugnahme auf Rechtsgrundlagen sowie Rechtsprechung und Fachliteratur ihr Vorgehen ausführlich erläutert hat, sondern sich auch detailliert mit den Ausführungen des Klägers in dessen Klageschrift auseinandersetzt. Bereits im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Beklagte darüber hinaus umfangreiche Dokumentationen vorgelegt, worauf ebenfalls Bezug genommen wird. Die im Rahmen der mehrfachen Kontrollen der Tierhaltung des Klägers vorgefundenen Zustände belegen, dass das vormals gehaltene Pferd über einen längeren Zeitraum nicht artgerecht gehalten wurde. Jene Zustände wurden dokumentiert durch Ergebnisprotokolle der Betriebsbesuche am 22. Februar 2024, 24. Mai 2023, 1. Juni 2022, 11. April 2022, 22. März 2022 und 26. Juli 2018 unter Federführung bzw. in Durchführung durch die Amtsveterinäre des Landratsamtes Frau Dr. ..., Herrn Dr. ... und Herrn Dr. ... Die in den Akten dokumentierten Zustände im betroffenen Betrieb werden im Bescheid ausführlich beschrieben und beruhen letztlich auf den Feststellungen der Amtsveterinäre. Zweifel an der Qualität der Dokumentation der Verstöße in den Akten sind für das Gericht nicht ersichtlich.
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Auch wenn der Kläger tierschutzbezogene Anordnungen – insbesondere nach Erlass des Bescheids vom 24. März 2022 – teilweise umgesetzt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zur Verhütung künftiger tierschutzrechtlicher Verstöße kann die Anordnung jedoch sogar dann weiter erforderlich im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sein, wenn der Kläger seine Tiere zum Zeitpunkt der Entscheidung artgerecht gehalten haben sollte. Jene Erforderlichkeit liegt hier nicht fern, nachdem zwischen den Beteiligten grundsätzliche Differenzen in der Tierhaltung – insbesondere die Alleinhaltung von Pferden betreffend – verblieben zu sein scheinen (BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 7). Prognostisch geben bloß momentane Verbesserungen der Haltungsbedingungen nicht den Ausschlag. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ursachen für die in der Vergangenheit liegenden Verstöße nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verlässlich beseitigt sind oder ob sie fortdauern und sich lediglich vorübergehend, zumal unter dem Druck behördlichen Einschreitens, nicht in weiteren Verstößen äußern (OVG NW, B.v. 8.1.2020 – 20 B 1446/19 – juris Rn. 22).
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Das seitens des Landratsamts vorgelegte Gutachten des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. Januar 2024 aufgrund angeforderter amtlicher Sektion (GA Bl. 15 ff.) ist angesichts des obig Dargestellten von keiner weiteren Entscheidungsrelevanz, womit der diesbezügliche Vortrag des Klägers dahinstehen kann. Bereits die in den vorgelegten Ergebnisprotokollen aufgeführten amtstierärztlichen Feststellungen hinsichtlich tierschutzrechtlicher Verstöße durch den Kläger sind ausreichend i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG.
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Was den Maßstab für die artgerechte Haltung von Pferden betrifft, so kann für die Ermittlung der Verhaltensbedürfnisse und der daraus resultierenden Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden auf das einschlägige tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Schrifttum zurückgegriffen werden, z.B. Gutachten, Merkblätter und Checklisten, die von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) erstellt worden sind. Konkretisierungen können auch mit Hilfe der Empfehlungen des ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen (Europarats-Empfehlungen) vorgenommen werden. Weiterhin können allgemeine Sachverständigenäußerungen in Form von antizipierten oder standardisierten Gutachten herangezogen werden. Antizipierte Sachverständigengutachten in diesem Sinne sind allgemeine, für eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen geschaffene Ausarbeitungen, die sich mit den speziellen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen beschäftigen und von anerkannten Sachverständigen für die jeweilige Tierart und Haltungsform und unter Gewährleistung von Objektivität und Neutralität erstellt wurden (VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 – W 5 K 14.1123 – juris Rn. 68). Die vom Beklagten zur Konkretisierung der Haltungsanforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG herangezogenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (Hrsg.: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Stand: 9.6.2009) sowie das Merkblatt Nr. 144 zur Haltung alter Pferde der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT; Stand: Dez. 2015) stellen nach der Rechtsprechung derartige antizipierte Sachverständigengutachten bzw. sachverständige Äußerungen dar, die im Verfahren herangezogen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2012 – 9 ZB 10.3169 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.9.2012 – W 5 S 11.718 – juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2024 noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es insbesondere keines parlamentsrechtlich geregelten Alleinhaltungsverbots für Pferde bedarf, um von Seiten der Behörde eine rechtmäßige Untersagung auf Grundlage der eben genannten Erkenntnisquellen aussprechen zu können (BVerwG, B. v. 16.12.2024 – 3 B 13.24 – beck-online).
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cc. Die Ausführungen des Klägers können die amtstierärztlichen Feststellungen des Landratsamts nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinäre zu erschüttern vermag, erfolgt vorliegend nicht. Insgesamt setzt der Kläger lediglich die eigene Sichtweise an die Stelle der von den beamteten Tierärzten getroffenen Feststellungen. Dies zeigt sich insbesondere an der geäußerten Einschätzung, eine Einzeltierhaltung sei bei Pferden unproblematisch. Die Darstellung des Klägers erschöpft sich in pauschalen Aussagen und Verweisen ohne Vorlage von Belegen.
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dd. Die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnungen haben das Ziel, eine tierschutzgerechte Pferdehaltung durch den Kläger sicherzustellen und können daher nicht – wie der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2024 ausführt – von bau- oder entwässerungsrechtlichen Vorleistungen des Landratsamtes abhängig gemacht werden. Deren Erforderlichkeit ist darüber hinaus vorliegend nicht entscheidungserheblich.
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ee. Generell erweisen sich die Anordnungen des Beklagten als verhältnismäßig. Die Anordnungen in Ziffer I des Bescheids sind geeignet, die festgestellten Verstöße zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu verhüten. Bei den vom Landratsamt angeordneten Maßnahmen unter Ziffer I des Bescheids handelt es sich um Grundanforderungen für die Pferdehaltung, die der Kläger trotz mehrerer Hinweise im Vorfeld des Bescheidserlasses, des Bescheids vom 24. März 2022 und Nachkontrollen nicht vollständig bzw. dauerhaft umgesetzt hat. So ist den Behördenakten (GA Bl. 12 ff.) zu entnehmen, dass sich im Rahmen der Nachkontrolle am 22. Februar 2024 ergab, dass Zusicherungen des Klägers in Bezug auf die Gewährleistung tierschutzgerechter Zustände auf Hinweise des Landratsamts bei der vorhergehenden Kontrolle gerade nicht eingehalten wurden (insbesondere Alleinhaltung und Lichtverhältnisse). Das Landratsamt durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses daher davon ausgehen, dass es ohne weitere behördliche Anordnung nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen kommt. Die unter Ziffer I auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, geeignet und angemessen, die festgestellten Missstände zu beseitigen.
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Die dem Kläger gesetzte Frist von (spätestens) drei Wochen für die Umsetzung einer tierschutz- und artgerechten Haltung war angemessen. Wie das Landratsamt mit Schreiben vom 26. April 2024 ausführte, waren Gegenstand des Bescheids vom 18. März 2024 keine baulichen oder entwässerungstechnischen Maßnahmen. Vielmehr war bereits ein Beistellpferd in den Räumlichkeiten gehalten worden, womit diese erneut für die Unterbringung eines Beistellpferdes genutzt werden könnten.
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Soweit der Kläger mit Klageschrift vom 20. März 2024 ausführt, die dauerhafte Kontrolle des Pferdes durch das Landratsamt stelle einen Verstoß gegen das Kontroll- und Prüfungsrecht des Landratsamts dar und sei als dauerhafte Kontrolle und Überwachung von Privatpersonen und -eigentum (Tiere) nicht nur rechtswidrig, sondern auch unwirtschaftlich, ist auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG zu verweisen, wonach der Aufsicht durch die zuständige Behörde Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen unterliegen. Danach untersteht der Betrieb des Klägers einer besonderen behördlichen Aufsicht, womit dieser einer routinemäßigen Kontrolle unterliegt, während andere Tierhaltungen nur anlassbezogen (z.B. anonyme Anzeige) überprüft werden (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 16 Rn. 1: „Durch das ÄndG 1998 wurde indes klargestellt, dass Pferdehaltungen aller Art, also auch Pferdepensionen und Hobbyhaltungen, einbezogen sind“, m.w.N.). Mithin ist es gesetzliche Aufgabe der Behörde, einer derartigen Kontrolle der Tierhaltung nachzukommen.
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b. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids, die auf der Grundlage der Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ergingen, sind ebenso rechtmäßig. Das Landratsamt hat insbesondere individuelle Zwangsgelder für die aus Ziffer I.1. und Ziffer I.7 resultierenden Handlungspflichten ausgesprochen. Die Höhe der jeweiligen Zwangsgelder (1.000 Euro bzw. 400 Euro) wurde unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG für die jeweilige Handlungspflicht bemessen und bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgibt (15 bis höchstens 50.000 EUR).
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2. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.