Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 20.05.2025 – B 1 K 22.1023
Titel:

Feststellungsklage über das Bestehen einer Straßenbaulast bezüglich einer Stützmauer

Normenketten:
BayStrWG Art. 2, Art. 6, Art. 9, Art. 67
VwGO § 43 Abs. 1
Leitsatz:
An der baldigen Feststellung der Straßenbaulast bezüglich einer Stützmauer besteht jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die betreffende Mauer instandsetzungsbedürftige Schäden aufweist und Uneinigkeit bezüglich der Straßenbaulast besteht. (Rn. 39 – 44)
Schlagworte:
Feststellungsinteresse bezüglich der Straßenbaulast, Feststellungklage, Feststellungsinteresse, streitige Straßenbaulast, Stützmauer, Instandsetzungsbedürftigkeit

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Straßenbaulastträgerin der auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … befindlichen, an das Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … angrenzenden Stützmauer ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um die Frage der Straßenbaulast bzw. Instandhaltungspflicht hinsichtlich der gebrochenen, in den Boden eingelassenen Platten entlang eines Straßengrundstücks, an dem das Grundstück des Klägers anliegt.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Fl.-Nr. … Gemarkung (Gmkg.) … Südlich an das Grundstück des Klägers grenzt das Straßengrundstück mit der Fl.-Nr. … Gmkg. … an, auf dem sich die durch Verfügung vom 20. September 1982 öffentlich gewidmete Gemeindestraße „…weg“ befindet. Am 19. Juli 1993 erging eine Eintragungsverfügung bezüglich der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses für Gemeindestraßen, die auch die Fl.-Nr. … Gmkg. … betrifft. Entlang der beiden Grundstücke verläuft eine Stützmauer, die aus senkrecht in den Boden eingebrachten Platten aus Betonstein besteht. Die Platten sind teilweise gebrochen. Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, auf welchem der beiden Grundstücke sich die Mauer befindet.
3
Mit E-Mail des Klägers vom 2. Februar 2022 an die Verwaltungsgemeinschaft … wies der Kläger auf eine Gefahr durch die einbrechenden Platten hin.
4
Am 7. Februar 2022 antwortete die Beklagte, dass es sich bei der Geländeabstützung um die Einfriedung des klägerischen Grundstücks handle, für das der Kläger verantwortlich sei.
5
Mit E-Mail vom selben Tag widersprach der Kläger der Gemeinde … (Gemeinde). Die Stützmauer sei im Auftrag der Gemeinde ohne Absprache mit ihm errichtet worden, da die Abstützung seines Grundstücks aufgrund der Ausbaggerung der ursprünglich höher gelegenen Fuhre im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen notwendig geworden sei.
6
Mit Schreiben vom 30. März 2022 trat der Kläger an den Landrat des Landkreises … heran. Er führte aus, dass die in den 80er Jahren beim Straßenbau eingebrachten L-Steine zerbrochen seien und in den Straßenraum einzubrechen drohten.
7
In einem weiteren Schreiben an das Landratsamt … führte der Kläger aus, die Leitung des Vermessungsamts aufgesucht zu haben. Die vorgelegten Fotos seien für das Vermessungsamt völlig klar gewesen. Er habe sodann einen Antrag auf Vermessung gestellt, woraufhin das Vermessungsamt geäußert habe, dass die auf der Mauer angebrachten Kerben eindeutig seien und die L-Steine sich auf Gemeindegrund befänden. Der Grund hierfür sei, dass die Kerben auf die Seite deuteten, auf der der Messpunkt liege.
8
Mit Schreiben vom 29. August 2022 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gemeinde auf, die Schäden an den Platten zu beheben. Das Abbrechen der Betonplatten bewirke ein Abrutschen des auf dem Grundstück des Klägers bestehenden Geländes. Der Kläger verlange von der Gemeinde, dass das Straßengrundstück in einem Zustand gehalten werde, der die ausreichende Befestigung seines Grundstücks bewirke.
9
Mit Schreiben vom 4. September 2022 forderte der Kläger die Bürgermeisterin der Beklagten auf, sein Anliegen – Hinweis auf eine entstehende Gefahrenstelle im …weg und Reparatur – im Gemeinderat zu behandeln.
10
Der Antrag des Klägers wurde im Gemeinderat am 4. Oktober 2022 behandelt. Mit einem ablehnenden Abstimmungsergebnis von 1:10 wurde über folgenden Beschluss abgestimmt: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt, die L-Steine vom Bauhof ersetzen zu lassen.
11
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2022 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die entlang des Straßengrundstücks FlSt. … der Gemarkung … an der Grenze zum Grundstück des Klägers FlSt. … der Gemarkung … gebrochenen senkrecht in den Boden eingelassenen Platten instand zu setzen.
12
Die Platten aus Betonstein entlang des Straßengrundstücks befänden sich auf dem Straßengrundstück mit der Fl.-Nr. …, welches im Eigentum der Beklagten stehe. Durch die in den Boden eingebrachten Platten werde das Grundstück des Klägers abgestützt. Das Grundstück des Klägers verliere durch die Abbrüche an Halt und das Erdreich könne abrutschen und abgeschwemmt werden. Die Beklagte sei Straßenbaulastträgerin in Bezug auf die Gemeindestraße …weg. Die Straßenbaulast umfasse auch die Instandsetzung hinsichtlich einer auf dem Straßengrundstück hergestellten Stützmauer. Damit treffe die Beklagte die Pflicht, Schäden an den Bauteilen der Straße zu beseitigen. Durch die pflichtwidrig unterlassene Instandhaltung würde ein Eingriff in das Grundeigentum des Klägers stattfinden. Dies berechtige ihn, von der Beklagten zu verlangen, Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an seinem Eigentum zu verhindern.
13
Mit Schriftsatz vom 10. November 2022 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
14
Mit Schriftsatz vom 28. November 2022 erklärte die Beklagte, sie gehe davon aus, dass sich die Stützmauer auf dem klägerischen Grundstück befinde. Die Beschädigungen bestünden bereits seit den 1990er Jahren. Seitdem sei es zu keinem Schadensereignis gekommen. Der Kläger sei für die Instandsetzung verantwortlich, da sich die Mauer auf seinem Grundstück befinde und in dessen Eigentum stünde. Die Mauer sei kein Straßenbestandteil im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), da sie ausschließlich dem klägerischen Grundstück dienen würde. Stützmauern würden nur zum Straßenkörper zählen, wenn sie vom Baulastträger zum Schutz der Straße errichtet worden seien. Der Kläger habe sein Grundstück eingeebnet und die Steine gesetzt, um den natürlich abschüssigen Verlauf hin zur Straße zu begradigen. Selbst wenn die Mauer auf dem Grundstück der Beklagten liegen würde, sei diese kein Straßenbestandteil geworden, da sie nicht im straßenbaulichen Interesse errichtet worden sei, sondern im Interesse des Straßennachbarn. Stützmauern könnten nur dann Straßenbestandteil werden, wenn sie ausdrücklich in der Widmung erwähnt seien oder zumindest mit Wissen und Wollen des Baulastträgers errichtet worden seien. Selbst wenn die Mauer Bestandteil der Straße wäre und die Beklagte Straßenbaulastträgerin wäre, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Instandsetzung. Die Straßenbaulast sei eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Rechtspflicht. Dritte könnten sich nicht auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG berufen. Dem Kläger stehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Gefährdungslage bestehe.
15
Am 15. Dezember 2022 erwiderte der Kläger dahingehend, dass es keine Veranlassung gegeben hätte, auf dem Straßengrundstück eine Stütze anzubringen, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung der Straße das Geländeniveau so niedrig gewesen wäre wie das derzeitige Straßenniveau. Eine Gemeinde, die eine Straße anlegt, würde nicht ohne Notwendigkeit auf ihrem Grundstück eine Stütze installieren. Aus den Widmungsunterlagen ergebe sich, dass das bezeichnete Straßengrundstück gewidmet sei, weshalb auch die Platten als Teil des Grundstücks gewidmet seien. Es werde bestritten, dass die Schäden seit den 1990er Jahren bestünden. Bis Juni 2022 habe der Kläger lediglich Risse in den Platten beobachtet. Im Juni 2022 sei ein Kind mit einem Roller gegen die Steinplatten gefahren und dadurch sei ein mehrere Kilogramm schweres Teil herausgebrochen, wodurch die Gefahr eines Stützverlustes gegenwärtig werde. Der Kläger müsse damit rechnen, dass die Platten auseinanderbrächen und das auf seinem Grundstück befindliche Erdreich auf die Straße abgeschwemmt werde.
16
Das Gericht hat Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Mauer am klägerischen Grundstück und der Umgebung gemäß Beweisbeschluss vom 10. Mai 2024 durch Inaugenscheinnahme vom 21. Juni 2024. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Einnahme des Augenscheins vom 21. Juni 2024 verwiesen.
17
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 beantragte der Kläger hilfsweise,
festzustellen, dass die Straßenbaulast der Beklagten, hinsichtlich des …wegs die Geländeabstützung entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers umfasst.
18
Des Weiteren führte der Kläger aus, dass die Geländeabstützung im Zuge der Straßenbaumaßnahmen der Beklagten von dem von der Beklagten beauftragten Unternehmen hergestellt und der Beklagten gegenüber abgerechnet worden sei. Die von der Beklagten vorgelegte Genehmigungsplanung für das Wohnhaus des Klägers belege, dass das Gelände lediglich im Umgriff um das Hauptgebäude modelliert worden, im Übrigen aber unverändert geblieben sei. Die Beklagte habe nach Ansicht des Klägers demnach die Pflicht, aufgrund der durch die Beklagte durchgeführten Vertiefung der Straße dafür zu sorgen, dass das angrenzende Grundstück des Klägers seine Stütze nicht verliert. Dies habe die Beklagte durch den Einbau der geländeabstützenden Winkelsteine getan, sodass diese Bestandteil der gewidmeten Straße seien.
19
Auf Nachfrage durch das Gericht zum Grenzverlauf zwischen den Flurstücken … und … der Gmkg. … erklärte das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung …, dass die südliche Grenze des Flurstücks … nach dem Ausbau des …wegs im Jahr 1981 neu festgelegt und mit sieben Meißelzeichen abgemarkt worden sei. Die Abmarkung sei im Fortführungsriss … und im zugehörigen Abmarkungsprotokoll … dokumentiert. In den Unterlagen gebe es keine Hinweise auf die Stützmauer. Es gebe lediglich die Beschreibung, dass die zum Ausbau des Wegs erforderlichen Flächen von der Gemeinde erworben wurden. Die Grenzzeichen seien als Meißelzeichen ausgeführt worden. Dies lasse darauf schließen, dass zu diesem Zeitpunkt an der Örtlichkeit entweder Randsteine, Rabatten oder Mauern vorhanden waren. An der Abmarkung der Grenze habe es nach Recherche des Amtes später keine Änderungen mehr gegeben. Das südöstliche Meißelzeichen sei bei Folgemessungen im Jahr 1992 (Fortführungsriss Nr. …*) und im Jahr 1994 (Fortführungsriss Nr. …*) unverändert vorgefunden worden.
20
Aus dem vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … übersendeten Abmarkungsprotokoll Nr. … vom 3. November 1981 ergibt sich, dass die Festlegung der südlichen Grenze des Grundstücks Nr. … mit zwei Grenzsteinen, sieben Meißelzeichen, drei Eisenbolzen und zwei Pflöcken abgemarkt wurde. Anschließend wurden die zum Ausbau des …wegs erforderlichen Teilflächen von der Gemeinde erworben. Sodann wurden die neuen Grenzen mit fünfundzwanzig Meißelzeichen und neun Eisenbolzen abgemarkt. Am 27. Dezember 1982 wurde ein entsprechender Abmarkungsbescheid betreffend das Grundstück des Klägers erstellt.
21
Mit Schriftsatz vom 6. August 2024 beantragte die Beklagte bezüglich des Hilfsantrags,
die Klage abzuweisen.
22
Die Beklagte erklärte, die Ausführungen des Klägers würden zeigen, dass aufgrund der Modellierung des klägerischen Grundstücks und der Abschüssigkeit des Grundstücks hin zur verfahrensgegenständlichen Straße die gesetzte Mauer ausschließlich zur Stützung des klägerischen Grundstückes notwendig sei. Zur Stützung der Straße selbst sei die Mauer nicht notwendig. Es bleibe daher dabei, dass die Beklagte keine Straßenbaulast-Verpflichtung für die verfahrensgegenständliche Stützmauer habe.
23
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 führte der Kläger aus, das Eigentum des Klägers werde konkret beeinträchtigt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Straßenbaulast sei gegeben, da die Rechtslage unklar sei und der Kläger sein Verhalten an der Feststellung orientieren wolle. Sollte der Kläger für die Instandsetzung verantwortlich sein, sei eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 13 Abs. 1 StGB zu befürchten, sollten Bruchstücke der Mauer auf die Straße fallen und dort ein Hindernis bilden. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung zu tragen.
24
Mit Schreiben vom 11. März 2025 beantragte das Gericht beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung …, festzustellen, auf welchem Grundstück die verfahrensgegenständliche Stützmauer steht.
25
Mit Schriftsatz vom 4. April 2025 übersandte das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … das Protokoll betreffend die vom Gericht beantragte Grenzwiederherstellung. Demnach befinden sich „Randleiste, Rabattstein“ auf Straßengrund.
26
Mit Schreiben vom 30. April 2025 bzw. 7. Mai 2025 erklärten die Beteiligten, mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024, die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die beigezogenen Behördenakten einschließlich der Bauakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung … und des Staatsarchivs …

Entscheidungsgründe

I.
28
Die Klage, über die aufgrund der Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Hilfsantrag ist in der Sache erfolgreich.
29
1. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus dem nicht von vorherein ausgeschlossenen Anspruch auf Instandsetzung die Stützmauer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruchs.
30
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Instandsetzung der Stützmauer zu.
31
a) Aus dem BayStrWG lässt sich kein Anspruch des Klägers auf Instandsetzung der Stützmauer herleiten.
32
Die Straßenbaulast ist eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Rechtspflicht, welche im Übrigen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Baulastträger besteht. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG verleiht Dritten kein subjektives Recht auf Herstellung oder Unterhaltung eines öffentlichen Weges (BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch aus dem Recht zum Anliegergebrauch folgt lediglich das Recht zur angemessenen Nutzung einer öffentlichen Straße, sodass sich auch hieraus kein Anspruch auf Instandsetzung herleiten lässt (BayVGH, B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – juris Rn. 13).
33
b) Dem Kläger steht auch kein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruch auf Instandsetzung der Mauer zu. Das öffentliche Recht gewährt zwar wie das Privatrecht Abwehransprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlage finden. Ungeachtet des Fehlens einer Schutznorm des einfachen Rechts können Abwehrrechte auch dann entstehen, wenn die hoheitliche Maßnahme das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verletzt (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51/80 – juris Rn. 12). Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Abwehranspruchs, welcher in den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip wurzelt, liegen jedoch nicht vor.
34
Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet schon daher aus, weil eine rechtswidrige Folge, deren Beseitigung der Kläger begehren könnte, nicht eingetreten ist. Die Substanz des klägerischen Grundstücks ist nicht beschädigt worden, sodass das Grundstück als Ansatzpunkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch ausscheidet.
35
aa) Auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ist nicht gegeben. Der Kläger kann insoweit zwar das Eigentumsrecht an seinem Grundstück nach Art. 14 Abs. 1 GG als subjektives Recht vorbringen, auf welches er einen etwaigen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch grundsätzlich stützen könnte.
36
bb) Ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht liegt jedoch nicht vor. Es liegt auch keine anderweitige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers vor, deren Beseitigung der Kläger aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs verlangen könnte. Zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehört grundsätzlich die Nutzung des Eigentums nach den eigenen Vorstellungen des Eigentümers (BVerfG, B.v. 8.2.2001 – 1 BvR 719/99 – juris Rn. 20 m.w.N.). Jedoch stellt nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum auch eine Beeinträchtigung des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Eine derartige Beeinträchtigung setzt einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers voraus, welcher überdies eine Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss (BayVGH, B.v. 5.8.2020 – 8 CE 20.1374 – juris Rn. 27; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.4.2022 – B 9 K 20.86 – juris Rn. 53). Das Grundstück des Klägers selbst wird durch die zum Teil gebrochenen Platten nicht beeinträchtigt. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1984, da in diesem Verfahren das Erdreich der Klägerin infolge von Straßenbaumaßnahmen abgerutscht war (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1984 – 4 C 51/80 – juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist zum einen nicht eine Straßenbaumaßnahme Ursprung für die Schäden in den Stützmauern. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der schadhaften Stützmauer beeinträchtigt wird. Insofern liegt lediglich eine optische Beeinträchtigung vor, da die Ästhetik des klägerischen Grundstücks durch die gebrochenen Platten nachteilig betroffen ist. Dieser Nachteil ist jedoch nicht derart erheblich, dass er einen Eigentumseingriff begründen könnte, welcher als Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG anzusehen wäre. Insoweit bleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die Straßenbaulast im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen ist und der einzelne nicht verlangen kann, dass eine bestimmte Maßnahme zur Instandsetzung von Straßen vorgenommen wird.
II.
37
Aufgrund der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die Bedingung zur Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
38
1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
39
a) Bei dem Bestehen oder Nichtbestehen der Straßenbaulast der Beklagten hinsichtlich der Stützmauern, welche um das klägerische Grundstück verlaufen, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO.
40
b) Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Straßenbaulast der Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2017 – 6 C 46/16 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 20.12.2017 – 6 B 14/17 – juris Rn. 13).
41
aa) Aus der geforderten Instandsetzung der Stützmauer lässt sich das Feststellungsinteresse nicht begründen. Die Feststellung der Straßenbaulast der Beklagten verpflichtet diese – wie oben ausgeführt – gegenüber dem Kläger nicht zur Sanierung, sodass hieraus für sich genommen kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann.
42
bb) Ob sich ein Feststellungsinteresse aus einer etwaigen Strafanzeige ergibt, kann dahinstehen. Nach der sog. Damokles-Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse, wenn durch die Drohung mit einer Strafanzeige Druck ausgeübt werden soll, um ein bestimmtes verwaltungsrechtlich relevantes Verhalten des Bürgers zu erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 33). Insofern sind jedoch konkrete Drohungen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erforderlich (BVerwG, U.v. 7.5.1987 – 3 C 53/85 – juris Rn. 28). Dass Druck auf den Kläger ausgeübt worden wäre, bzw. diesem eine Strafanzeige oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren droht, ist nicht erkennbar.
43
cc) Ein Feststellungsinteresse folgt jedenfalls daraus, dass das Feststellungsurteil vorliegend eine Befriedungswirkung verspricht (vgl. BeckOK VwGO/Möstl, 72. Ed. 1.1.2025, VwGO § 43 Rn. 19). Zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Straßenbaulast konkreter Klärungsbedarf. Denn es bestehen nicht nur Meinungsverschiedenheiten über die abstrakte Frage der Straßenbaulast bzw. Widmung an sich. Vielmehr ist zwischen den Parteien strittig, wer für Schäden an der Mauer aufzukommen hat, wer insoweit verkehrssicherungspflichtig ist, wer die Kosten einer etwaigen künftigen Instandsetzung im Falle eines weiteren Abbruchs von Mauerteilen zu tragen hat und für etwaige Schadensersatzansprüche Dritter in einem solchen Fall einzustehen hat. Überdies deutete die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sich die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Hecke zu nahe am Straßengrundstück befinde und der Stützmauer schade. Insofern würden eventuell Maßnahmen ergriffen werden, sollte die Straßenbaulast bei der Beklagten liegen. An die Frage der Straßenbaulast knüpft mithin ein Bündel von Rechten und Pflichten an. Bezüglich dieser Rechte und Pflichten ist die Feststellungsklage geeignet, eine Klärung der Gesamtsituation herbeizuführen, bezüglich derer die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und zum Teil ihr künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren wollen (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.1981 – 7 C 77/80 – juris; vgl. auch Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 36). Insoweit kann die gerichtliche Feststellung die Rechtsposition des Klägers auch verbessern.
44
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der „baldigen Feststellung“ i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Aufgrund der bereits bestehenden Schäden an der Stützmauer und der zwischen den Parteien strittigen Frage, wer für eine Instandsetzung verantwortlich ist, ist ein Anlass für das klägerische Begehren auch in zeitlicher Hinsicht gegeben (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 43 Rn. 39).
45
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
46
a) Die verfahrensgegenständliche Mauer ist von der Straßenbaulast der Beklagten (Art. 9 BayStrWG) erfasst.
47
aa) Bei der Mauer handelt es sich um eine Stützmauer i.S.d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) BayStrWG (vgl. hierzu Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 2 Rn. 28).
48
bb) Die verfahrensgegenständliche Mauer ist von der Widmung des …wegs zur öffentlichen Straße umfasst und daher Bestandteil der öffentlichen Straße. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a) BaystrWG einzustufen. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass der betreffende Straßenteil öffentlich gewidmet ist, d.h. die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erhalten hat (BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die verfahrensgegenständliche Stützmauer gilt jedenfalls aufgrund einer unanfechtbaren Eintragung nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als gewidmet.
49
Wie sich dem Protokoll des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bezüglich der Grenzwiederherstellung vom 26. März 2025 entnehmen lässt, befindet sich die Stützmauer auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. … der Gmkg. … Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Bau der Mauer fertiggestellt wurde, bevor die Straße gewidmet wurde bzw. die erstmalige Anlegung des Bestandsverzeichnisses erfolgte. Auch wenn sich das genaue Datum der Errichtung der Stützmauer nicht mehr ermitteln lässt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mauer bereits vor der Neufestlegung der Grundstückgrenzen im Jahr 1981 fertiggestellt wurde. Dem Abmarkungsprotokoll Nr. … sowie dem Abmarkungsbescheid vom 27. Dezember 1982 lässt sich entnehmen, dass die neuen Grenzen – auch die zum Grundstück des Klägers – mit Meißelzeichen abgemarkt wurden. Dies lässt – wie auch das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Schreiben vom 4. Juli 2024 ausgeführt hat – darauf schließen, dass eine Mauer oder ein Rabattstein bereits zum Zeitpunkt der Abmarkung im Jahr 1981 vorhanden war. Die fiktive Widmung des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … zur öffentlichen Straße erfolgte aufgrund der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 67 Abs. 3 und Art. 3 BayStrWG aufgrund der Eintragungsverfügung vom 19. Juli 1993, mithin nach Errichtung der Stützmauer. Bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses kommt der Eintragung konstitutive Wirkung zu (Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 67 Rn. 38). Demnach gilt die Widmung als verfügt und die Straße nach der Fiktionswirkung des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als öffentliche Straße (BayVGH, U.v. 18.7.2001 – 8 B 00.1298 – juris Rn. 34).
50
Folglich spielt es keine Rolle, ob die Mauer vom Kläger selbst vor dem Straßenbau errichtet wurde oder ob die Mauer im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen errichtet wurde. Denn die Widmung umfasst grundsätzlich die gesamte Straße einschließlich aller Bestandteile i.S.d. Art. 2 BayStrWG. Maßgeblich ist insofern grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Widmung vorhandene Ausbauzustand (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – juris Rn. 29; Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 6 Rn. 10).
51
Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Bau der Stützmauer im straßenbaulichen Interesse oder im Interesse des Grundstücksnachbarn erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der sich die Kammer anschließt, kommt es für die Frage, ob eine Stützmauer zur öffentlichen Straße gehört, in erster Linie weniger auf die Interessenlage noch auf die Frage an, ob die Mauer mit Wissen und Wollen der Straßenbaubehörde errichtet wurde (a.A.: Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 2 Rn. 28). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr auf die Reichweite der Widmung bzw. Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 8 BayStrWG ab (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 11: „Damit kommt es allein darauf an, ob das Grundstück, auf dem sich die Stützmauer befindet, gewidmet ist“). Für eine solche formale Abgrenzung spricht das Interesse an Rechtsklarheit, da sich die Reichweite der Widmung anhand der Eintragungsverfügung bestimmen lässt. Die Gemeinde wird durch eine solche formale Betrachtung auch nicht unangemessen benachteiligt, da es der Straßenbaubehörde freisteht, nach pflichtgemäßen Ermessen festzulegen, ob sie eine Straße oder einen Straßenbestandteil widmet oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10).
52
Da sich die Stützmauer auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. … der Gmkg. … befindet, ist sie von der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG erfasst. Denn sofern ein Straßengrundstück mit eigener Flurnummer gewidmet wurde, erstreckt sich die Widmung grundsätzlich auf den gesamten Straßenkörper, der sich auf dieser Flurnummer befindet (Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 6 Rn. 9).
53
Zu keinem anderen Ergebnis führt es, auf die Widmung aus dem Jahr 1982 abzustellen (so wohl Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 67 Rn. 40). Denn die Mauer war auch schon vor der Widmung vom 20. September 1982 errichtet, sodass auch in diesem Fall die Widmung die Stützmauer umfasst.
III.
54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Feststellungsklage und die allgemeine Leistungsklage jeweils das gleiche wirtschaftliche Interesse betreffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2023 – 8 C 23.761 – juris Rn. 10) und die Parteien jeweils hinsichtlich eines Antrags unterliegen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
IV.
55
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).