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AG Amberg, Beschluss v. 21.11.2025 – 6a Gs 3066/25 178 Js 6231/25
Titel:

Inhaftierter Beschuldigter, Pflichtverteidigerbestellung, Wahlmandat, notwendige Verteidigung, unverteidigt, Niederlegung, Verteidigungsrecht

Leitsatz:
sFehlt eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung, ist der Beschuldigte nicht unverteidigt i.S. des § 141 StPO. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Inhaftierter Beschuldigter, Pflichtverteidigerbestellung, Wahlmandat, notwendige Verteidigung, unverteidigt, Niederlegung, Verteidigungsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33156

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten …, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1
Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.