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AG Augsburg, Beschluss v. 24.06.2025 – 5 XVII 251/23
Titel:

Psychische Krankheit, Gesundheitlicher Schaden, Selbstversorgungskompetenz, Lebensgefahr, Abstinenzunfähigkeit, Freiheitsentziehende Maßnahmen, Krankheitseinsicht

Schlagworte:
Psychische Krankheit, Gesundheitlicher Schaden, Selbstversorgungskompetenz, Lebensgefahr, Abstinenzunfähigkeit, Freiheitsentziehende Maßnahmen, Krankheitseinsicht
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 18.07.2025 – 51 T 2422/25
BGH, Beschluss vom 29.10.2025 – XII ZB 394/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33136

Tenor

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 04.05.2027 genehmigt.
Wirkt die zuständige Betreuungsbehörde bei der Zuführung zur Unterbringung mit, darf sie erforderlichenfalls Gewalt anwenden und zur Unterstützung die polizeilichen Vollzugsorgane heranziehen.
Die Wohnung des Betreuten darf auch ohne seine Einwilligung zum Vollzug der Zuführung gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2025 leidet der Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich
einer psychischen Krankheit/Behinderung im funktionellen Ausmaß einer Demenz aus den Folgen einer komplexen internistischen dekompensierenden Situation mit sauerstoffpflichtiger COPD nebst chronischer Alkoholintoxikation.
2
Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
3
Der Betroffene kann selbst einfache Maßnahmen zur Linderung der Atemnot bzw. zum Erhalt der Vitalfunktion nicht mehr managen. Es besteht eine erloschene Selbstversorgungskompetenz. Aufgrund der chronischen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und einer Malnutration besteht die Gefahr z.B. einer Wernicke-Enzephalopathie oder einer deliranten Symptomatik, was wiederum Lebensgefahr begründet.
4
Darüber hinaus ist der Betroffene abstinenzunfähig. Er setzt nicht freiwillentlich die Trunksucht fort, um sein Leben zu beenden.
5
Der Betreute muss daher geschlossen untergebracht werden.
6
Der Betreute hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
7
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen … vom 05.05.2025, der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … vom 21.05.2025 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betreuten verschafft hat.
8
Die Entscheidung beruht auf § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
9
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt und ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
10
Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Gewaltanwendung sowie zum Öffnen, Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betreuten beruht auf § 326 Abs. 2, Abs. 3 FamFG.
11
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.