Titel:
Krankenversicherung, Jugendamt, Kindeswohl, Sorgerecht, Kinder, Kind, Versorgung, Kindesmutter, Bundesamt, Krankenhaus, Verfahren, Mitgliedstaat, Betreuung, Vater, elterliche Sorge, elterlichen Sorge, einstweiligen Anordnung
Schlagworte:
Krankenversicherung, Jugendamt, Kindeswohl, Sorgerecht, Kinder, Kind, Versorgung, Kindesmutter, Bundesamt, Krankenhaus, Verfahren, Mitgliedstaat, Betreuung, Vater, elterliche Sorge, elterlichen Sorge, einstweiligen Anordnung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.11.2025 – 12 UF 1263/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 33107
Tenor
1. Das Amt für Kinder, Jugendhilfe und Familien der Stadt R. als Ergänzungspfleger wird verpflichtet, die sich in seiner Obhut befindlichen Kinder B. S., geboren am ...2017 und A. S., geboren am ...2021, bis spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses nach Frankreich zurückzuführen.
2. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familie der Stadt R. wird weiterhin angewiesen,
a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe der Kinder an den Antragsteller zu treffen,
b) die Kinder nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben,
c) Kontakt zu den französischen Jugendbehörden aufzunehmen, um dort geeignete Schutzmaßnahmen für die Kinder in die Wege zu leiten.
3. Eine Vollstreckungsklausel ist für die Vollstreckung nicht erforderlich.
4. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rückführung werden der Antragsgegnerin auferlegt.
5. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam.
6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Der französische Staatsangehörige Antragsteller und die deutsche Staatsangehörige Antragsgegnerin haben am.2016 in T. geheiratet.
- des Kindes B. S., welches am.2017 in … Frankreich geboren wurde,
- und des Kindes A. S., welches am.2021 ebenfalls in … /Frankreich geboren wurde.
3
Die Kinder lebten bis zum Zeitpunkt des Verbringens durch die Antragsgegnerin nach Deutschland am oder kurz nach dem 28.03.2025 mit beiden Eltern in … Frankreich.
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Nach Art. 372 des französischen Code Civil steht beiden Eltern – auch bei einer Trennung – das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu.
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Die Antragsgegnerin reiste ohne Wissen und gegen den Willen des Antragstellers zusammen mit den gemeinsamen Kindern zu dem vorbezeichneten Zeitpunkt aus Frankreich nach Deutschland.
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1. Nach den derzeitig vorliegenden Erkenntnissen hielt sich die Antragsgegnerin im Inland zunächst im Bereich von W… auf. Danach verzog sie in den Bezirk des Amtsgerichts S…, um schließlich zuletzt im Bezirk des Amtsgerichts Rosenheim wieder zusammen mit den Kindern aufzutauchen.
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2. Das Landratsamt S… beantragte am 27.06.2025 beim Amtsgericht S. im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Entzug des Sorgerechts gegen die dort in einem Frauenhaus lebende Antragsgegnerin. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht S. unter dem Aktenzeichen 003 F …/25 geführt.
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Der Vorgang wurde am 29.07.2025 unter dem Aktenzeichen 4 F …/25 vom Amtsgericht Rosenheim übernommen, weil die Antragsgegnerin mit den Kindern zunächst mit unbekanntem Ziel aus dem Bezirk S. verschwunden war und dann mit den Kindern zusammen in einem Frauenhaus im Bezirk R. untergekommen war.
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3. Am 08.08.2025 erging durch das Amtsgericht Rosenheim im Verfahren 4 F …/25 folgender Beschluss (Hervorhebungen durch das Amtsgericht München):
1. Den sorgeberechtigten Eltern wird das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, das Recht zur Regelung des Umgangs und der Teilbereich der elterlichen Sorge behördliche Angelegenheiten für die Kinder S. A., geboren am.2021, und S. B., geboren am .2017, vorläufig entzogen.
2. Soweit die Rechte den Eltern entzogen wurden, wird die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die entzogenen Rechte übertragen auf Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, … R.
Die Mutter ist mit den beiden Kindern B. und A. Ende März 2025 aus Frankreich nach Deutschland gekommen und war zunächst …, dann für einige Wochen in S. und hält sich seit Anfang Juli im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts auf. Das Kind B. ist am 23.07.2025 in Obhut genommen worden.
Es war zunächst ein einstweiliges Anordnungs-Verfahren am Amtsgericht S. unter dem Aktenzeichen 003 F …/25 anhängig. Mit Verfügung vom 28.07.2025 hat das Amtsgericht S. um Übernahme des Verfahrens gebeten. Mit Verfügung vom 29.07.2025 wurde das Verfahren vom Amtsgericht Rosenheim übernommen.
Das Gericht hat aufgrund Stellungnahme des Jugendamts bezüglich des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung mit Beschluss vom 30.07.2025 den Eltern die Teilbereiche der elterlichen Sorge Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII, das Recht zur Regelung des Umgangs und den Teilbereich der elterlichen Sorge behördliche Angelegenheiten in Bezug auf das Kind B. vorläufig ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne vorherige Kindesanhörung aufgrund Eilbedürftigkeit entzogen. Zu diesem Zeitpunkt war vom Vater weder der Vorname noch die Adresse bekannt, so dass dieser nicht am Verfahren beteiligt werden konnte.
Das Gericht hat am 01.08.2025 das Kind B. persönlich angehört und am 05.08.2025 mündlich verhandelt. Hierbei hat das Gericht die Mutter, Frau N. vom Jugendamt, den Ergänzungspfleger bezüglich B., Herrn Sch…, und Verfahrensbeistand Frau O… persönlich angehört. Zu diesem Zeitpunkt war vom Vater der Vorname bekannt, da B. diesen in der Kindesanhörung genannt hat. Die Adresse des Vaters war weiterhin nicht bekannt.
Das Gericht hat am 06.08.2025 mit der Polizei in R. telefoniert und hierbei die Anschrift des Vaters in L… in Erfahrung gebracht. Das Gericht hat zudem am 06.08.2025 mit dem deutschen EJN-Verbindungsrichter Kontakt aufgenommen um Informationen aus Frankreich zu erhalten. Das Gericht hat ferner mit dem Bundesamt für Justiz Kontakt aufgenommen und eine Anfrage nach Art. 80 Brüssel IIb-VO gestellt, damit das Bundesamt für Justiz ebenfalls Informationen aus Frankreich einholt.
Der deutsche EJN-Verbindungsrichter hat am 07.08.2025 zurückgemeldet, dass er aus Frankreich die Information erhalten hat, dass der Vater am 25.04.2025 einen HKÜ-Rückführungsantrag gestellt hat und dass am 05.06.2025 vom Familiengericht in L… eine vorläufige Entscheidung getroffen wurde, in der die elterliche Sorge auf den Vater übertragen wurde und der Aufenthalt der Kinder am Wohnsitz des Vaters geregelt wurde. Die Entscheidung enthalte zudem ein Umgangsrecht der Mutter.
Der EJN-Verbindungsrichter hat zudem versucht, eine Abschrift der französischen vorläufigen Sorgerechtsentscheidung zu erhalten, hat aber mitgeteilt, dass er diese nicht erhalten hat.
Aufgrund der vorliegenden Eilbedürftigkeit, die bezüglich A. sich durch die heute eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes ergibt, konnte das Kind A. vor der Entscheidung nicht persönlich angehört werden.
Eine Anhörung des Vaters war aufgrund der Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht möglich, da dieser sich nach Kenntnis des Gerichts in Frankreich aufhält und das Gericht erst seit 06.08.2025 die Anschrift des Vaters in Frankreich kennt Die Mutter hat bei der mündlichen Anhörung angegeben, massive häusliche Gewalt vom Vater der Kinder erlitten zu haben. Sie schilderte unter anderem, sie sei Ende März 2025 aus einer kranken Beziehung geflohen mit psychischer und physischer Gewalt. Sie sei in eine Gewaltspirale hineingerutscht. Sie schilderte ferner, es habe eine Situation letztes Jahr nach einem Aufenthalt des Vaters mit B. in Indien gegeben, da habe er ihre Haare gepackt, ihre Haare rausgerissen und ihr sehr aggressiv auf die Schulter geschlagen und sie in den Küchenschrank hineingeschmettert. Beide Kinder hätten bei diesem Vorfall auf der Arbeitsfläche gesessen und seien dabei gewesen. Sie habe heute noch Schmerzen in der Schulter deswegen. Er habe ihr bei diesem Vorfall ein ganzes Haarbüschel ausgerissen und als er sie gegen den Küchenschrank geschmettert habe, habe sich die steinerne Fußleiste verschoben.
Der Vater habe in L… in ihrer dortigen Wohnung in einem völlig verwahrlosten Zimmer gelebt. Er habe auch immer wieder Horrorfilme mit den Kindern angeschaut. Die Gewalt sei in der indischen Familie des Vaters verankert.
Der Vater habe ihr bei einer Situation im März 2024 das Handy in den Intimbereich schmerzhaft geschoben. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bekleidet gewesen, aber er habe ihr das Handy extra schmerzhaft hingeschoben, ehe er ihr das Handy weggerissen habe. Sie habe tagelang Schmerzen gehabt.
Der Vater habe sich danach immer wieder über sie lustig gemacht und habe sie lächerlich gemacht vor den Kindern. Es habe eine Situation gegeben, da habe der Vater sich über den am Boden liegenden B. gebeugt, ihn abgeleckt und sie dabei lächerlich gemacht.
Der Vater habe im März 2024 B. bei sich am Boden auf den Schoß gesetzt hat und habe gesagt: `Yes, I need him, he is my soulmate.´ Der Vater habe das auf eine sehr perverse Art gesagt. Sie halte das für sexuellen Missbrauch.
B. habe regelmäßig beim Vater im Zimmer geschlafen, A. bei ihr. Ende März 2025 habe B. mehrfach auf Deutsch gesagt, dass er nicht in dem Zimmer des Vaters schlafen wolle. B. habe dann aber doch beim Vater geschlafen. An einem Abend um halb zehn habe sie die Türe aufgehen hören und der Vater sei auf die Toilette gegangen. Sie sei dann zu B. reingeschlichen. B. habe geschlafen, aber man habe seine Angst gespürt, es sei kein erholsamer Schlaf gewesen. Sie sei dann zurückgegangen in ihr Zimmer. Sie sei rausgeschlichen, da sie in permanenter Panik gestanden sei. Sie habe dann B. zweimal nachts um Hilfe schreien hören, `Hör auf, hör auf´ auf Indisch. Sie sei dann in das Zimmer des Vaters und er sei massiv aggressiv gewesen und habe sie angeschrien: `You dirty piece of shit, you whore, go out´. Er habe auch gesagt: `You looklike a man, you have no breasts´. Sie habe ihn angeschrien. Sie sei wie eine Stiermutter gewesen, die um ihr Kind kämpfe. B. habe sie dann getreten. Sie habe dann im Flur das Licht angelassen und der Vater sei rausgestürmt und habe das Licht wieder ausgemacht. Sie habe das Licht aber wieder angemacht.
Als sie in das Zimmer gekommen sei, sei der Vater aggressiv aufgesprungen und habe sie direkt angeschrien. Ihre Intuition sage ihr, dass er vorher B. an sich gepresst habe. Man springe nur so aggressiv auf, wenn man sich schuldig fühle. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlage.
Ein paar Tage später sei sie mit A. mit einer Polizeistreife zur Polizei und habe Anzeige erstattet. Sie habe mit der Lehrerin von B. vereinbart, dass dieser zu ihr gebracht werde. Sie sei dann zunächst in einem Hotel untergebracht worden, dann bei Bekannten untergekommen und dann über Belgien nach Deutschland geflohen.
Sie habe keinen Gewaltschutzantrag in Frankreich gestellt. Sie habe daran gedacht, aber sie habe unbedingt die räumliche Distanz zu dem Gewalttäter herstellen müssen und es sei dann die Flucht nach Deutschland gekommen. Sie habe in Frankreich auch keinen Sorgerechtsantrag gestellt.
Die Mutter nennt in der mündlichen Verhandlung den Vater nur den `Gewalttäter´ oder den `Vergewaltiger´. Ihre Schwiegermutter nennt sie die `Gewaltverschleierin´.
Die Kindesmutter springt während der mehrere Stunden andauernden Anhörung immer wieder auf und spielt die Geschehnisse wie in einem Theaterstück mit sehr intensiver Mimik vor. Die Mutter schweift auch immer wieder ab, und springt sehr assoziativ in ihrer Erzählung hinsichtlich der zeitlichen Abfolge hin und her.
Frau N… vom Jugendamt erklärte in der mündlichen Verhandlung, bezüglich A. müsste dem Vater der Teilbereich der elterlichen Sorge behördliche Angelegenheiten sowie Antragstellung nach SGB VIII und Gesundheitsfürsorge entzogen werden, da die Mutter aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts alleine die diesbezüglichen Unterschriften nicht wirksam leisten kann. Aus Sicht des Jugendamts müsste die Unterbringung von B. unbedingt aufrechterhalten bleiben. Anfangs habe es häufige Umgänge mit der Mutter gegeben, die Vorfälle bei den Umgängen würden sich allerdings häufen. Deswegen gebe es derzeit nur begleitete Umgänge. Es sei auch eine Sozialpädagogische Familienhilfe installiert worden, die mit der Mutter an diversen Themen arbeite, z. B. wie mit Situationen umgegangen werde, wenn die Kinder `den Täter´ erwähnen.
Die Verfahrensbeiständin Frau O… erklärte in der mündlichen Anhörung unter anderem, ihr erster Kontakt mit der Mutter sei sehr befremdlich gewesen, der Kontakt sei telefonisch gewesen und sie habe ihr zigfach versichern müssen, dass sie nicht abgehört würden und dass der Vater nicht zum Temin komme. Heute vor dem Termin habe sie sie beim Auto abholen und versichern müssen, dass hier Sicherheitspersonal sei. Sie erlebe die Mutter nicht als ängstlich, sondern als wahnhaft. Sie denke, die Mutter handle kindeswohlgefährdend, die Mutter habe die Kinder aus Frankreich entführt, obwohl dort auch ein Rechtsstaat bestehe und man dort auch vorher entsprechende Anträge hätte stellen können. Die Mutter spreche auch gegenüber den Kindern immer wieder vom `Gewalttäter´, obwohl dieses Thema mit ihr mehrfach besprochen worden sei. Die Mutter spreche auch vom `Vergewaltiger´.
Die Schilderung von B. sei konträr zur Schilderung der Mutter, was sie eher misstrauisch mache. Sie empfehle daher dringend eine psychiatrische Abklärung der Mutter. In M. gäbe es ein Frauenhaus, das vor kurzem aufgemacht habe, für Frauen mit psychischem Abklärungsbedarf. Die hätten dort auch Plätze frei.
Bezüglich B. denke sie, dass die bereits entzogenen Sorgerechtsteile weiterhin entzogen werden sollten. Bezüglich A. denke sie, dass nicht nur dem Vater, sondern auch der Mutter Sorgerechtsteile zumindest bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen werden sollten, damit die Mutter sich nicht noch mal durch eine weitere Flucht entzieht.
Sie halte die Geschichte für manipulativ. Sie denke, dass zumindest der Name des Vaters bekannt sein müsse und sie sehe, dass wir in einem Rechtsstaat leben in dem auch Schutz gegeben werden könne.
Das Kind B. erklärte bei Kindesanhörung unter anderem, Mama habe ihn direkt von der Schule abgeholt. Er habe keine Sachen von zu Hause mitgenommen. Mama rede nicht über Papa, nur dass sie will, dass Papa tot sei. Seine Eltern hätten gestritten. Papa sei lauter gewesen.
Auf die Frage, ob mal jemand jemanden gehauen habe, erklärte B., er habe seine kleine Schwester gehauen. Er habe auch noch eine große Schwester. Auf nähere Nachfrage nach diesen Schwestern erklärte B., das seien die Kinder von seinem Onkel. Papa habe ihn nie gehauen. Mama haue ihn. Er haue sie, und sie haue zurück. Manchmal haue Mama zuerst, manchmal er. Sie haue ihn mit der Faust. Auf Frage, wohin sie ihn haue, zeigte B. auf sein Gesicht. Er ziehe sie manchmal an den Haaren.
Auf die Frage, ob er Angst vor Papa gehabt habe, erklärte B., nein. Auf die Frage, ob er Angst vor Mama gehabt habe, sagte B., `Ja, als ich meinem Bruder die Haare ganz kurz geschnitten habe, hat sie geschimpft. Die Haare sind jetzt wieder gewachsen.´ Er wolle lieber in Frankreich leben. Er wolle mit beiden Eltern leben.
Es sei mal die Polizei gekommen in Frankreich. Es habe Streit zwischen seinen Eltern und auch mit Opa gegeben. Opa habe mit Mama gestritten.
Er habe Mama lieb. Er habe Papa lieb. Er wolle Papa wiedersehen, ganz bald. Mama habe gesagt, Papa muss ins Gefängnis, weil er streitet.
Mit Stellungnahme vom 08.08.2025 hat das Jugendamt angeregt, auch bezüglich des Kindes A. die gleichen Sorgerechtsteile, die bereits bezüglich B. entzogen wurden, zu entziehen.
Das Jugendamt hat in der Stellungnahme unter anderem vorgetragen, dass die Mutter in außerordentlich hohem Umfang belastet sei von den von ihr geschilderten Vorgängen. Das Verhalten der Mutter könne als wahnhaft beschrieben werden. So vermute die Mutter in einem Apartment, das ihr zur Verfügung gestellt worden sei, eine Überwachung durch Chips in den Rauchmeldern. In allen Telefonaten vergewissere sie sich, ob die Telefonanlage abhörsicher sei. Vor dem Anhörungstermin habe sie panikhaftes Verhalten gezeigt, weil sie vermutet habe, der Vater wäre beim Termin anwesend. Die Mutter schaffe es kaum, sich zu regulieren, wenn sie von den Vorkommnissen mit dem Vater spreche. Seit dem Zeitpunkt, an dem sie den Vater verlassen hat, sei sie auf der Flucht und habe häufig den Wohnort gewechselt.
Die bestehende Belastung wirke sich auf ihre Erziehungsfähigkeit gegenüber beiden Kindern aus. Sie spreche gegenüber den Kindern immer wieder davon, dass der Vater ein Vergewaltiger und Täter sei und die Kinder ihn vergessen müssten. Es bestehe keinerlei Bindungstoleranz. Insbesondere B. spreche aber ausschließlich positiv über den Vater und das Familienleben in Frankreich.
Ebenfalls sei die Fähigkeit der Mutter, den Alltag der Kinder zu gestalten und sorgerechtsrelevante Angelegenheiten zu regeln, eingeschränkt. So habe sie es bisher nicht geschafft, eine Krankenversicherung für die Kinder abzuschließen.
Sie habe trotz mehrfacher Intervention keine Anmeldung von B. zur Schule vorgenommen.
Aus fachlicher Sicht benötige die Mutter dringend therapeutische und/oder medizinische Hilfe. Einen Umzug in ein Frauenhaus in M., in dem auch Frauen mit psychischen Erkrankungen aufgenommen werden, lehne sie ab. Auch das Angebot einer Tagesbetreuung von A. lehne sie ab.
Bei der Mutter stehe nach Einschätzung des Jugendamts seit längerer Zeit eine erhebliche psychische Belastung, die mit häufigen heftigen emotionalen Ausbrüchen einhergehe, in denen sie sich kaum regulieren könne. Die Mutter sei nicht bereit, psychiatrische Hilfe anzunehmen. Es bestehe auch bezüglich des Kindes A. Handlungsbedarf in sorgerechtsrelevanten Angelegenheiten. Es werde bis zur Klärung der komplexen familiären Situation ein teilweiser Sorgerechtsentzug befürwortet.
Das Gericht ist für den Erlass einer Eilentscheidung gemäß Art. 15 Brüssel IIb-VO zuständig, da ein dringendes Handlungsbedürfnis für einstweilige Maßnahmen zum Schutz der Kinder besteht.
Für ein Hauptsacheverfahren wäre allerdings gemäß Art. 9 Brüssel IIb-VO das Familiengericht in L…, Frankreich zuständig, da dort der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder war und die Mutter mit den Kindern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Vaters und ohne vorherigen Sorgerechtsantrag bei dem zuständigen Familiengericht in Frankreich nach Deutschland geflohen ist.
Den sorgeberechtigten Eltern sind vorläufig die im Tenor genannten Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen, um die Versorgung und den Schutz der Kinder bis zur Klärung der Situation und bis zur Durchführung des HKÜ-Rückführungsverfahrens zu sichern, §§ 1666, 1666a BGB. Es besteht bezüglich beider Kinder eine
Kindeswohlgefährdung. Die rechtliche Situation der Kinder ist nicht sicher geklärt. Das Gericht hat zwar die Information über den EJN- Verbindungsrichter erhalten, dass das Familiengericht in L… die elterliche Sorge vorläufig auf den Vater übertragen habe, aber die entsprechende Entscheidung liegt dem Gericht nicht vor. Außerdem stehen die erheblichen Gewaltvorwürfe durch die Mutter gegen den Vater, wobei die Gewalt teilweise in Anwesenheit der Kinder vorgefallen sein soll, im Raum sowie diffuse Missbrauchsvorwürfe gegen den Vater in Bezug auf die Kinder. Dies wäre gegebenenfalls in dem HKÜ-Rückführungsverfahren oder jedenfalls in einem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge vor dem Familiengericht in L. zu klären.
Damit das Jugendamt handlungsfähig ist, die Kinder sicher unterbringen kann, so dass auch eine erneute Flucht der Mutter mit den Kindern verhindert wird, die Kinder krankenversichert werden können und gesundheitlich versorgt werden können und die notwendigen Anträge bei Behörden gestellt werden können, muss die elterliche Sorge in den genannten Teilbereichen vorübergehend auf den Ergänzungspfleger übertragen werden, zumal nicht klar ist, wie lange die Durchführung des Rückführungsverfahrens dauert.
Die Mutter erschien bei der mündlichen Verhandlung wahnhaft und ist aus Sicht des Gerichts derzeit nicht in der Verfassung, sich sinnvoll und verantwortungsbewusst um die beiden Kinder zu kümmern. Dies zeigt sich auch an der monatelang andauernden Flucht der Mutter mit diversen Wohnortwechseln, und daran, dass die Mutter nicht nur den Vater, sondern auch diverse andere Personen für Feinde hält, wie z.B. ihre Eltern, ihren Onkel, ein Zimmermädchen in einem Hotel in Frankreich, die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses in S… und Mitarbeiter eines Landratsamtes … . Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 05.08.2025 verwiesen.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Mutter trotz ihrer erheblichen Vorwürfe gegen den Vater bis jetzt keinen Gewaltschutzantrag gegen den Vater gestellt hat, obwohl sie sich laut ihren eigenen Angaben mehrfach von Hilfsorganisationen in Frankreich beraten hat lassen.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich ohne Maßnahmen des Familiengerichts bei einer weiteren aktuellen Entwicklung eine erhebliche Schädigung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Die Mutter ist zur Überzeugung des Gerichts nicht in der Lage, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Gegen den Vater stehen erhebliche Gewaltvorwürfe und Missbrauchsvorwürfe im Raum und es müsste zunächst das HKÜ-Rückführungsverfahren in rechtsstaatlichem Rahmen durchgeführt werden.
Bezüglich B. war deshalb die am 30.07.2025 ergangene einstweilige Anordnung zu bestätigen. Bezüglich A. waren die genannten Sorgerechtsteile erstmals vorläufig zu entziehen.
Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht geeignet, die Gefahr für die Kinder abzuwenden.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten entspricht diese Entscheidung dem Wohl der Kinder am besten, § 1697 a BGB.
Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruht auf § 1809 BGB.
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4. Die Kinder befinden sich seit dieser Entscheidung in der Obhut der Ergänzungspflegschaft. Mit der Antragsgegnerin fanden bis 10.09.2025, mit dem Antragsteller finden begleitete Umgänge statt.
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5. Der Antragsteller hat unwidersprochen mit Schriftsatz vom 11.09.2025 für den Fall einer Rückführung der Kinder folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt (Hervorhebungen durch das Amtsgericht München):
1. Französisches Jugendamt
Der Kindsvater steht mit dem örtlichen Kinderschutz (CRIP) in Verbindung. Frau D… vom CRIP ist über die Situation der Kinder informiert und hat die Bereitschaft der Organisation erklärt, sie nach ihrer Rückkehr zu unterstützen.
2. Therapie für die Kinder
Der Vater hat sich aus den Berichten der Jugendämter in Deutschland ein Bild davon machen können, was seine Kinder in den letzten Monaten mit der Mutter durchmachen mussten, die sich in einem mentalen Ausnahmezustand befindet. Das Jugendamt R. hat auch begleitete Videotelefonate arrangiert, sodass er Anfang September mit den Kindern zum ersten Mal seit März wieder sprechen konnte. Dabei nahm er die Kinder als ihm weiterhin sehr zugewandt und liebevoll wahr, konnte aber auch sehen, dass sie unter den letzten Monaten gelitten hatten. Ihre Wesen waren gedämpft und bedrückt.
Daher hat der Antragsteller sich bereits um Therapieplätze für die Kinder gekümmert. Eine Therapie kann den Kindern helfen, das Erlebte zu verarbeiten und sich auf eine veränderte Lebenssituation einzustellen. Der Hausarzt, Dr. B., kennt die Situation und hat bereits vorsorglich eine Überweisung zum Kinderpsychotherapeuten vorgenommen, damit die Kinder rasch psychologische Unterstützung bekommen können.
Der Vater hat auch bereits direkt Kontakt zu einer Kinderpsychologin, Frau F., aufgenommen, die zugesagt hat, die Kinder bei Bedarf nach ihrer Rückkehr aufzunehmen und therapeutisch zu betreuen.
Die Kinder sind weiterhin in Frankreich umfassend krankenversichert.
3. Familiäre Unterstützung im Alltag
Der Antragsteller hat außerdem arrangiert, dass seine Mutter ab November für eine Weile bei der Familie leben wird, um ihn bei der Betreuung der durch die Entführung belasteten Kinder zu unterstützen.
A. hatte bislang nicht die Schule besucht, obwohl dies in Frankreich ab dem dritten Geburtstag verpflichtend ist, da die Mutter sich weigerte, eine erforderliche Unterschrift zu leisten und dem Kind die Pflichtimpfungen zu ermöglichen. B. hatte bislang die Privatschule … in L. besucht. Das Umfeld auf der Privatschule war für B.s Entwicklung nicht förderlich. In Absprache mit der Sachbearbeiterin beim CRIP hat der Antragsteller nun für beide Kinder einen Platz bei der öffentlichen Schule … organisiert, welche sie nach ihrer Rückkehr besuchen können. Das Schulamt ist informiert.
Der Schuldirektor, R., kennt die Situation der Kinder und hat dem Vater gegenüber angegeben, nach seinen Möglichkeiten die Reintegration der Kinder in den französischen Schulalltag so gut wie möglich voranzubringen.(…)“
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II. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Rückführungs-/Herausgabeanordnung nach dem HKÜ.
die Zurückhaltung des Kindes sei widerrechtlich, weil die Kinder ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung/Genehmigung nach Deutschland verbracht worden seien.
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III. Die Antragsgegnerin beantragt den Rückführungsantrag zurückzuweisen.
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Sie trägt in Termin vom 10.10.2025 vor, dass die Kinder und sie durch den Antragsteller Gewalt erlitten hätten.
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Für weitere Einzelheiten bezieht sie sich auf die nachfolgend zitierten Ausführungen in ihrem Gewaltschutzantrag, den sie beim Amtsgericht München – Rechtsantragsstelle – am 05.09.2025 gestellt (AG München, Az: … F …/25) und die weiteren eingereichten Unterlagen in diesem Verfahren.
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1. Ausweislich des durch das Jugendamt übermittelte Tatblatts der Anzeige der Antragsgegnerin vom 17.08.2025 bei der Polizeiinspektion R., Az: BY… gab die Antragsgegnerin damals dort auch keine Anschrift an.
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2. Mit Verfügung vom 29.08.2025 (Bl. 20 ff.) wurde die Antragsgegnerin zum Termin am 10.10.2025 geladen und gleichzeitig wurde ihr die Antragsschrift vom 26.08.2025 an die aus den Akten des Amtsgerichts Rosenheim, Az: 4 F …/25, hervorgehende Anschrift zugestellt.
19
Die entsprechende Zustellungsurkunde kam beim Amtsgericht München unter dem Zustelldatum 03.09.2025 in Rücklauf.
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3. Am 05.09.2025 stellte die Antragsgegnerin bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts München für ihre Kinder einen Gewaltschutzantrag gegen den Antragsteller. Zu Protokoll übergab sie dabei mehrere selbstverfasste Anlagen, in der sie Vorwürfe gegenüber den Antragsteller wegen angeblicher Übergriffe gegen sie und die Kinder in der Vergangenheit erhob.
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Dieser Gewaltschutzantrag wurde beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen … F …/25 erfasst und wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 211 FamFG und fehlender Konzentrationswirkung nach § 13 Abs. 1 IntFamRVG an das Amtsgericht Rosenheim zum dortigen Verfahren 4 F …/25 abgegeben.
22
Als Anschrift wurde im Antrag „c/o B.“ bezeichnet.
23
In dem Antrag trägt sie u.a. vor als Anlage 1 (wie sie ebenfalls bereits der unter Ziff. 1 oben genannten Strafanzeige als Sachverhaltsschilderung beilag):
„(…)Schilderung der schwersten Vorfälle
1) Extreme physische Gewaltausübung an mir UND an meinen Kindern Anfang August 2024: Mein hochgradig gewalttätiger und psychisch kranker Ehemann war beim Kochen, meine Kinder B. und A. saßen beide auf der Küchenzeile.
Er rastete aus, schlug mir mit voller Wucht auf meine rechte Schulter, die bis heute, in bestimmten Positionen wie letzte Woche beim Treffen mit meinem Sohn B. am 28.08., als wir Armdrücken spielten, noch Bewegungseinschränkungen aufgrund der massiven Gewalteinübung durch den Schlag meines Ehemannes, aufweist.
Er zerrte und riss mir daraufhin gewaltsam an meinen Haaren; hatte danach ein Büschel meiner Haare der Kopfhaut in seinen Händen, schmiss sie zu Boden, packte mich daraufhin gewaltsam und schmetterte mich höchst aggressiv in den Küchenschrank, dessen Deckenschiene entgleiste und dessen steinerne Bodenverankerung sich stark zur Seite verschob.
Meine Kinder B. und A. schrien vor Verzweiflung und Angst.
Als er fertig war, sagte er zu meinen Kindern auf indisch: `Jetzt kommt die Polizei!´
2018 nach einem schlimmen Streit sagt er mir: `I will kill you!´ Seit 2016 kam es immer wieder zu starker psychisch-physischer Gewalt von Seiten meines kranken Ehemannes mir UND meinen Kindern gegenüber:
Als B. ca. 1 /2 Jahre alt war, malte er mit einem Stift auf die Hose seines psychisch kranken Vaters. Dieser saß zunächst auf der Couch und wurde direkt extrem aggressiv B. UND Mir gegenüber: Er schrie ihn und mich an, stand auf, B. wich zur Seite, er packte ihn und schmiss ihn! ca. 1… Meter durch die Luft auf die Couch! Dies war das erste Mal in meinem Leben, dass ich die Polizei im Anschluss anrief, um mitzuteilen, was passiert ist und um uns zu schützen.
Fast der gleiche gewaltsame Vorfall ereignete sich im März 2024, als A. den von ihm gekauften Flachbildschirm Fernseher, mit den Händen beklopfte. Sein gewaltsamer Vater packte ihn aggressiv, nahm ihn in seine Arme, ging in Richtung Couch, schrie ihn aggressiv an, und befahl ihm dies nie wieder zu tun, da das sein teurer Fernseher sei, der so viel Geld koste! Als ich mit B. und seinem gewalttätigen Vater in Indien zu Besuch bei dessen Familie war, kam es morgens wieder zu einem Konflikt, weil ich eine andere Meinung als er hatte. Er verlor erneut die Beherrschung, schrie mich an, wurde extrem verbal aggressiv: `You bitch!´ `Who do you think you are!´`You and your Western Culture. Leave this out here in India!´ `In India we do it this wav!´ Er wollte, dass ich seine Sichtweise übernehme und pushte mich dann hochgradig aggressiv mit beiden Händen gegen meine Schlüsselbeine in verschiedene Ecken des Schlafzimmers, in dem wir uns zu dem Zeitpunkt des Konfliktes befanden, B. war auch hier wieder im Raum und erlebte alles mit.
Als ich mit A. schwanger war kam es erneut zu einem Konflikt und er pushte mich erneut hochgradig aggressiv in die Ecken des Schlafzimmers im Haus in L..
Kurz vor der Geburt von A. im März 2021 kam es zu einem erneuten hochgradig aggressiven Konflikt. Er war wieder einmal nicht einverstanden mit meiner Meinung und zerschmetterte mich psychisch. Ich verteidigte mich und mein Baby so gut es ging und forderte, dass er das Haus für einige Tage verlassen soll, da ich Ruhe brauche, um mich auf die Geburt meines Kindes vorzubereiten. Er widersetzte sich, missachtete mein Wohl und das meines Kindes und blieb. Nach der hochgradig belastenden Auseinandersetzung für mich und mein Kind, setzte ich mich auf die Couch und wollte einfach nur mein Kind spüren. Ich streichelte zärtlich den Bauch und redete A. gut zu. Ich war hochschwanger und A. und ich entwickelten schon während der Schwangerschaft eine wundervolle Mutter-Kind Beziehung durch Bewegungen und gegenseitiges Tasten und liebvolle Gespräche. Nach diesem fürchterlichen Konflikt, sprach ich mit meinem Kind, streichelte A. über meinen Bauch, doch ich spürte ihn längere Zeit nicht, was anormal für unsere Schwangerschaft war. Ich hatte plötzlich extreme Angst, dass er diese ganze Gewalt – all die Konflikte während der Schwangerschaft – nicht überlebt hat.
A. kam schließlich mehr als 2 Wochen früher als erwartet zur Welt.
B. kam insgesamt 4 Wochen zu früh zur Welt Am Abend vor der Geburt, den 21.06.2017, war ich alleine, schwanger mit meinem B. in L. und mein gewalttätiger Ehemann war auf einem beruflichen Ausflug in D…, wie so oft ließ er mich mit allem, dem Haushalt, Kindern und allem drum herum alleine und nahm es einfach für selbstverständlich, dass die Frau sich wie in Indien um all dies zu kümmern hat! Wir telefonierten noch spät am Abend, es war ca. 22:30 Uhr und wieder gab es einen gewaltvollen Konflikt: Wieder einmal war ich anderer Meinung und äußerte diese, er schrie mich am Telefon zusammen, bedrohte mich und legte dann auf. Ich war verzweifelt über all die Brutalität im gemeinsamen Leben mit meinem Ehemann, die sich bis zu dem Zeitpunkt schon so massiv aufgebaut hatte und hier wieder einmal in diesem Konflikt, ich mit meinem Kind kurz vor der Geburt, ausbrach.
Ich weinte verzweifelt und hörte plötzlich ein `Blopp´ Geräusch und spürte zugleich Bewegung in meinem Mutterleib. Ein paar Minuten später bemerkte ich, dass ich Fruchtwasser verlor. Es war meine erste Geburt, und ich war zunächst nicht sicher, was passiert, doch intuitiv wusste ich, dass B.'s Geburt nun bevorstand – jedoch viel zu früh! Und so war es auch. Er kam als Frühchen auf die Welt! Sein Körper noch zu klein und schwach. Auch heute im Jahr 2025 sind dies noch die Auswirkungen all der Gewaltgeschichte, die ICH UND MEINE GELIEBTEN KINDER und die ich mit meinen Kindern mit diesem hochgradig kranken Menschen, mit Gedanken. Worten und Taten tiefsitzender Gewalt, namens S., erlebt haben. Die Spuren all dieser Gewalt und auch die Folgen der Frühchengeburt hat mein Kind B. auch heute noch, was man an seinem extrem schmalen Köper sieht! Ich musste die Geburtsvorbereitung alleine organisieren, bereite mich vor ins Krankenhaus zu gehen und fuhr dann gegen 23:00 Uhr in der Nacht alleine mit meinem Kind ins Krankenhaus, in dem er dann 4 Wochen aufgrund der Gewalt, die uns wiederfahren ist, zu früh zur Welt kam. Am nächsten Morgen konnte mein gewalttätiger Ehemann dann plötzlich ein Flugzeug nach L. nehmen, um mein Kind zu sehen. Doch als ich in den Tagen und Wochen vor der Geburt immer wieder mit ihm sprach, dass er jetzt in der Geburtsvorbereitungszeit bei uns bleiben solle, tat er dies immer ab und ließ mich mit meinem Kind überwiegend alleine.
A. erzählt mir am 25.06.: `Einmal hat der er mich im Wasser im Schwimmbad so tief unter Wasser gedrückt!´
A. erzählt mir am 01.07.: `Einmal hat der er mir ein Video gezeigt, wo Hunden haare gerissen werden!´
A. erzählt am 05.07.: `Einmal hat er einen Keks auf mich geschmissen weil er wütend war, und dann habe ich so viel geweint!´
B. erzählt am 09.07.: `Der hat zu mir gesagt, du musst nach der divorce mitgehen!´ Auf meine Frage, ob er ihm besonders in den letzten zwei Jahren immer wieder gesagt hat, dass B. für ihn da sein soll erwidert mein Sohn: `Ja. Ich soll für ihn da sein. Er macht so viel für mich und später muss ich das dann für ihn alles tun, wenn er alt ist. Er ist mein Papa sagt er. So machen wir das in Indien!´
A. teilt mir am 09.07. mit: `Einmal hat er mich fest an meiner Haut am Knie gequetscht. Und einmal hat er bei der Kinderschaukel so fest geschubst, dass ich runtergefallen bin und dann hatte ich so viel Aua und habe ich so viel geweint!´
B. erzählt am 10.07.: `Er hat gesagt, deine Familie ist NUR in Indien!´
B. erzählt am 12.07.: `Einmal hat der gesagt, dass er den O. (sein Chef) töten will.´
B. am 20.07.: `Einmal hat der Täterbruder mich gezwungen Babyhunden Aua zu machen.´
B. erzählt, dass der Gewalttäter ihm immer wieder gesagt hat, `Du darfst kein Ei und kein Fleisch essen. Das ist schlecht.´ B. hat immer wieder Lust auf ein Ei gehabt, doch sein psychisch kranker Vater hat ihn immer wieder kontrolliert und manipuliert und ihm ein schlechtes Gewissen eingeredet, wenn er ein Ei probieren wollte. Das gleiche tat er mit mir und mit A.. Ich traute mich die ersten 5 Jahre in der Beziehung mit diesem Gewalttäter nicht ein Ei zu essen, weil er es mir verbot. Weil seine Familie in Indien vegetarisch und sogar vegan ist und deshalb entscheidet er als der `head of the family´, wie er sich und seinen Vater selbst im Wahn sieht, was gegessen wird.
B. erzählt mir am 19.07.: `Dieser Idiot Vishal hat mir einmal bei YouTube ein Video gezeigt, bei dem Mehl in einen Luftball gemacht wird und dann aufgeblasen wird und dann zum Platzen gebracht wird und er hat gesagt, B., das musst du bei deiner Mama und der P. machen!´
A. erzählt mir im Juli: `Der hat mich gezwungen in den Swimming Pool zu gehen. Ich wollte zu Hause bleiben, mit dir Mama und dann wollte ich mit dir Essen machen, Mama und dann wollte ich spielen und meine Me-Time haben und dann wollte ich Handy spielen auf deinem Handy Mama und schöne Spiele spielen.´
B. erzählt mir: `Der alte Mann hat gesagt: Zieh den Schwanz von dern
Babyhunden. Zieh den Schwanz, weil du gehst nach Frankreich!´
2) Sexuelle Misshandlungen an meinen Kindern und Mir:
Am Abend des 23.03. sagte mein Sohn B. als er zu mir und A. ins Bad kam, sein Körper zitterte, er stampfte auf den Boden, er war enorm angespannt, er redete mit einer Tonlage, die enormen Stress widerspiegelte und weinerlicher Stimme: `A., ich will nicht alleine bei dem schlafen. Kannst du auch kommen!?´
A. war verunsichert und schlief lieber bei mir.
In der Nacht am 23.03. drückte mein sexuell misshandelnder Ehemann meinen Sohn B. nachts wieder an seinen sexuell frustrierten Körper.
Fr fasste ihn anzüglich an und mein Sohn B.- Ludwig schrie zweimal um Mitternacht auf Hindi um Hilfe: `Mat!´ `Mat!´ – `Hör auf!´ `Hör auf!´ Als ich ins Zimmer stürmte, um mein Kind zu schützen vergewaltigte er mich verbal hochgradig aggressiv vor meinem Sohn B. wie folgt: `You whore, go out of this room!´ `You have no right to be here!´`You bitch!´ `You dirty piece of shit!´ `You look like a man!´ `You have no breast!´ Er tat mir in der gesamten Beziehung in unzähligen Konflikten, wenn die Dinge nicht nach seinem Willen liefen vor den Kindern verbale sexuelle und erniedrigende Gewalt an, in dem er mich immer wieder: `You bitch!´ `You dirty piece of shit! You beggar!´ `You own nothing!´ `This is all my house!´ `Go out into the street and beg for money!´ verbal vergewaltigte. Auf Hindi sagte er unzählige Male vor den Kindern und stimulierte sie, es ihm gleich zu tun: `Ich will sie töten!´, `Sie ist ein Stück Scheiße!´, `Komm, wir schmeißen sie aus unserem Haus raus!´ `Oh, sie ruft G. und C. um Hilfe! Hilfe! Hilfe, C.!´ `Lass uns sie tötend´ Mein Sohn B. tat es ihm immer mehr gleich s. all die Gewalterfahrungen, die ich insbesondere in den letzten Monaten mit meinem Sohn hatte, der es seinem patriarchalen Vater gleich tun sollte! -> s. Videoaufnahmen: Mein Sohn B. geht. in L. in drei gewaltvollen Konflikten mit einem scharfen, großen Küchenmesser, auf mich los und sagt, er möchte mir das Messer in meine Scheide stecken! Gestern, am 02.09, während eines Umgangs mit meinem Sohn B. zeigt er nach Wochen erneut die alte von seinem kranken biologischen Vater erlernte Gewalt mir gegenüber, indem er mich mit meinem Regenschirm bedrohte und diesen wie die Messer in meinen Intimbereich pushen wollte, was ihm jedoch nicht gelang, da ich ihn abwehrte.
Mein Sohn A. erzählte mir am 19.06.: `Der Misshändler hat einmal so gemacht an meinem Penis und ich wollte das nicht und er hat es immer wieder gemacht! Dann wollte ich nicht und ich habe so viel geweint!´ Er hat B. unzählige Male während des `Ching Chang Chong´ Spiels wie eine unterwürfige Hündin vor sich auf den Boden gedrückt und ihn dann, oft hatte er im Haus nur ein Unterhemd mit einer Hose an, an beiden Seiten des Halses meines Sohnes widerwärtig und pervers mit der Zunge abgeleckt und dabei Stöhnlaute von sich gegeben.
Er nennt dieses perverse Ablecken des Halses meines Sohnes mit seiner Zunge `Gay Papi´, was auf Deutsch Kuh Kuss bedeutet.
Im März 2024 konfrontierte konfrontierte ich meinen gewalttätigen Ehemann und forderte ihn auf seine anormale Vereinnahmung, sowohl psychisch als auch körperlich, meines Sohnes B.s zu reflektieren und einen normalen väterlichen Umgang mit meinem Sohn zu haben. Er saß auf dem Boden, ungepflegt und verwahrlost wie schon seit langem, und hielt meinen Sohn in seinem Schoß. Während ich mit ihm sprach, schaute er lediglich B. an, auf eine perverse und derart besitzergreifende Art und Weise und sagte, als ich ihn aufforderte, meinem Sohn mehr Freiraum zu geben und dass er aufhören soll, ihn derart stark im Alltag zu kontrollieren und zu vereinnahmen: `I need him! He is my soulmate!´ dabei streichelte er ihn über seinen Rücken und presste ihn mehr in seinen Schoß hinein.
Dieses in seinen Schoß und an seinen Körper Pressen meines Sohnes habe ich viele Male wahrgenommen. B. schlief schon seit längerem nur noch im Zimmer seines biologischen und psychisch kranken Vaters. Wenn es mir gelang in das Zimmer zu gehen, das Langzeit verwahrlost war und ich in einem Moment kam, in dem B. schon bei seinem Vater eingeschlafen war, sah ich, wie er meinen Sohn immer in einer Position an sich gepresst hielt, die komplett vereinnahmend und sexuell bedürftig war. Er tarnte es als Kuscheln.
Mein gewalttätiger Ehemann schaut pornografische Videos auf YouTube und anderen illegalen Seiten. Als ich ihn im Sept 2022 damit konfrontiere antwortet er `This was B.!´ und schiebt die Schuld meinem Kind zu!!! Er gab mir zur Antwort, nachdem ich ihn mehrfach mit seiner sexuellen Frustration konfrontierte: `If you don't want, I have to find other ways!´ Im März 2024 rammte er mir sein Bürohandy in meinen Intimbereich, als ich es meinem Kind B. entnommen habe, weil er täglich hochgradig gewaltvolle Spiele, unter Missachtung der Altersbeschränkung und ein es intuitiven Verständnisses, dass es sich bei all den Spielen, die mein Sohn alleine runterladen durfte nicht um Spiele für Kinder handele. Er meinte erneut, ich habe kein Recht, mich Kind mit meinen Werten zu schützen.
Während der gesamten letzten Monate bis weit ins letzte Jahr (2024) hineinreichend, und auch gestern am 02.09. während meines Treffens mit meinem Sohn B. zeigt er nach wie vor extreme Berührungsängste, aufgrund all der psychischen und körperlichen Gewalt, die er von seinem Vater erfahren hat. Ich wollte ihn gestern in die Arme nehmen und er blieb auf größere Distanz von mir entfernt. Während des Treffens gestern, schlug er mich mehrmals nach längerer Zeit nochmal und war äußerst aggressiv mir gegenüber, s. Video, Die Anzahl der ganzen massiven Gewaltvorfälle an mir und an meinen Kindern, ist mit diesen Angaben längst noch nicht vollständig. Es folgen weitere Stellungnahmen meinerseits und meiner Kinder zu all der Gewalt, die wir in all den Jahren erleiden mussten, weil wir in dieser Gewaltspirale gefangen waren! Neben massiver finanzieller Gewalt mir und den Kindern gegenüber, massiver systemisch familiärer Gewalt, zählt zum Strafregister dieses Täters auch starke Korruption und Erpressung in der Firma, in der er in Frankreich und in Indien arbeitet. Ich war selbst Zeuge dieser Vorfälle in N..
Darüber hinaus wird auf die von der Antragsgegnerin am 05.09.2025 übergebene Anlage 2 zum Gewaltschutzantrag vom 05.09.2025 und die weiteren Ausführungen und Fotos im Verfahren des Amtsgerichts München … F …/25 sowie den Inhalt des am 09.10.2025 auf der Geschäftsstelle der Richtergeschäftsaufgabe 567 übergebenen Datenträger Bezug genommen.
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4. Die Antragsgegnerin wurde weiterhin mit Verfügung vom 26.09.2025 (Bl. 43 f.) darauf hingewiesen, dass
- im Falle ihres unentschuldigten Fehlbleibens auch ohne ihre Anhörung in der Sache entschieden werden wird (§ 34 Abs. 3 FamFG),
- auf Grund des Protokolls ihrer Anhörung vom 05.08.2025 durch das Amtsgericht Rosenheim (Bl. 29 ff. d. Akte AG Rosenheim, Az: 4 F …/25) im Termin am 10.10.2025 möglicherweise eine getrennte Anhörung durchgeführt wird, weil zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin in Gegenwart des Antragstellers keine oder keine vollständigen Angaben machen könnte (§ 33 Abs. 1 Sz. 2 FamFG),
- ggf. von einer persönlichen Anhörung der Antragsgegnerin abgesehen werden kann, wenn Nachteile für ihre Gesundheit zu besorgen sind oder sie nicht in der Lage erscheint, sachdienliche Angaben zu machen und ihren Willen zu bekunden (§ 34 Abs. 2 FamFG).
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Die Zustellungsurkunde an die Anschrift c/o B. kam unter dem Datum vom 01.10.2025 in Rücklauf.
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5. Erneut am 26.09.2025 wurde die Antragsgegnerin beim Amtsgericht München vorstellig und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung den Ausschluss des Antragstellers vom Umgang sowie die Entbindung der Mitarbeiter des Jugendamtes R. und der Verfahrensbeiständin.
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Die unter dem Aktenzeichen … F …/25 zunächst erfassten Anträge wurden mit Beschluss vom 26.09.2025 an das Amtsgericht Rosenheim zum dortigen Verfahren 4 F …/25 abgegeben.
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Als Erreichbarkeit wurde in den Anträgen nun auf das Postfach … M. Bezug genommen.
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6. Gleichzeitig reichte die Antragsgegnerin unter dem Datum vom 26.09.2025 beim Amtsgericht Rosenheim einen „Antrag 4: Unverzüglicher Gewaltschutz für mich und meine Kinder“ ein.
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Das Amtsgericht Rosenheim wies diesen Antrag unter dem Aktenzeichen 4 F …/25 am 06.10.2025 wegen Unzuständigkeit zurück.
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Im Antrag wurde einerseits wieder das Postfach … M., aber auch der bevorstehende Termin vom 10.10.2025 im HKÜ-Verfahren angeführt.
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7. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familie der Stadt R., Az: …, hat mit Schreiben seiner Mitarbeiterin N. vom 07.10.2025 angegeben, dass das Frauenhaus dem Jugendamt am 16.09.2025 mitgeteilt hat, dass die Antragsgegnerin dort ausgezogen sei.
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Der letzte persönliche Umgang der Antragsgegnerin mit dem Kind B. fand am 08.09.2025 und mit dem Kind A. am 10.09.2025 statt.
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Beim Jugendamt ging zuletzt eine eMail der Antragsgegnerin vom 22.09.2025 ein.
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8. Eine Überprüfung im Einwohnermeldesystem durch das Gericht vom 09.10.2025 blieb ohne Ergebnis für die Antragsgegnerin.
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9. Am 09.10.2025 erschien die Antragsgegnerin beim Amtsgericht München auf der Serviceeinheit der Richtergeschäftsaufgabe 567 und übergab ein Schreiben vom 09.10.2025 nebst einem Datenträger, in dem sie als aktuelle Anschrift c/o G. M. angab. Gleichzeitig kündigte sie an, zum Termin am 10.10.2025 mit einer Begleitperson erscheinen zu wollen:
„(…) in den letzten Wochen kam es durch außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit meiner Schutz- und Lebenssituation zu Verzögerungen in meiner Erreichbarkeit und Postzustellung.
Ich bitte, dies nicht als fehlende Mitwirkung zu verstehen.
Ich habe die Zeit gebraucht, um für meine Kinder und mich eine sichere Wohnsituation und Stabilität zu schaffen, um wieder handlungsfähig zu sein.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen heute persönlich diese kurze Erklärung zu übergeben, damit Sie den Hintergrund nachvollziehen können.(…)“
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10. Ebenfalls am 09.10.2025 stellte sie beim Amtsgericht München einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie im Wege der einstweiligen Anordnung.
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Dieser Antrag wird im Verfahren … F …/25 geführt.
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Als Anschrift gab sie darin wiederum c/o G… M. an Mit Verfügung vom 09.10.2025 wies das Amtsgericht München darauf hin, dass der Antrag unsubstantiiert sei und forderte sie auch zu weiterem Sachvortrag zur örtlichen Zuständigkeit auf.
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11. Im Termin am 10.10.2025 erklärte die Antragsgegnerin zu Protokoll als zustellungsfähige Anschrift: c/o G… M..
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IV. Das Amtsgericht Rosenheim teilte am 01.10.2025 mit, dass für die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren … XVII …/25 derzeit keine Betreuung bestellt wurde (§ 9 FamFG; eine Zustellung nach § 170a Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG ist daher weder erforderlich noch möglich).
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Neben dem Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.08.2025, Az: 4 F …/25, und der Stellungnahme des Jugendamtes R. (siehe nachfolgend) liegen auch zwei Vermerke der Polizeiinspektion R. zur psychischen Situation der Antragsgegnerin vor:
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POMin R. vom 05.09.2025:
„(…) Aus Sicht der Unterzeichnerin befindet sich Frau S. in einem psychisch instabilem Zustand. Durch die Polizei wurde sie dringend ersucht, sich ärztliche Hilfe zu nehmen. Ebenso wurde Frau S. die Möglichkeit aufgezeigt einen Rechtsbeistand zu nehmen. Frau S. gab an, dass sie sich so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt suchen wird, der ihre Interessen vertritt. Aus Sicht von POM'in R. leidet Frau S. unter der aktuellen Sorgerechtsentscheidung sehr. Sie würde ihre Kinder gerne öfter sehen und will unter keinen Umständen, dass irgendein Kontakt zum Kindsvater hergestellt wird. Frau S. weinte stark, als bei der Vernehmung das Thema -„dass Telefonate seitens des Jugendamtes zwischen Kindsvater und den gemeinsamen Kindern geduldet werden“ – angesprochen wurde. Hintergrund ist die Angst vor erneuten Übergriffen in Form von sexueller Belästigung der Kinder, Körperverletzungsdelikten, etc. Frau S. gab an, dass sie und ihre Kinder seit 10 Jahren dem psychischen Druck ihres Ehemannes ertragen mussten. Sie sah sich gezwungen aus Frankreich zu flüchten. Bei der Zeugenvernehmung wechselte die Stimmung der Geschädigten stark. Während den 30 Minuten Vernehmung, war sie teilweise aggressiv, dann wieder gefasst, dann weinte sie. Die Geschädigte redet sehr schnell, war aufgebracht und es erschien der Unterzeichnerin als sei sie mit der Gesamtsituation überfordert, will jedoch laut Meinung der Unterzeichnerin das Beste für ihre Kinder. (…)“
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PMin G. vom 26.08.2025:
„(…) Frau S. wirkte auf die Unterzeichnerin sehr verwirrt. Sie erzählte der Unterzeichnerin ihre Lebensgeschichte sehr unstrukturiert und durcheinander. Frau S. konnte auf Rückfragen auch nicht antworten. Frau S. hatte einige beschmierte Unterlagen von verschiedensten Ämtern bei sich, breitete diese auf dem Tisch aus und schmierte weiter verwirrt auf ihnen herum (…)“.
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Im Termin vom 10.10.2025 erschien die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Gerichts auf Grund ihrer Angaben und ihres Auftretens zumindest ausreichend verfahrensfähig i.S.v. § 9 FamFG, so dass von der Bestellung einer Prozesspflegschaft nach § 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 57 ZPO zur Sicherung der Durchführung des Termins abgesehen werden konnte.
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Auch wenn eine durchgängige Aufmerksamkeit nicht immer attestiert werden kann, wurde auf Fragen des Gerichts zumindest zur Sache zielgerichtet geantwortet und den Anweisungen der sie begleitenden Justizsicherheitssekretären Folge geleistet. Der eigene Standpunkt, dass die Kinder nicht zurückgeführt werden sollen, wurde ausreichend klar artikuliert. Auch eine zustellungsfähige Anschrift konnte zu Protokoll benannt werden.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird verwiesen auf die Schriftsätze der Antragstellerseite, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.10.2025 nebst dem Inhalt des von ihr an diesem Tag auf der Geschäftsstelle der Richtergeschäftsaufgabe 567 übergebenen Datenträger sowie die gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vom 28.08., 29.08., 05.09. und 26.09.2025, das Protokoll zu den Anhörungen des Kindes (§ 159 FamFG) und der Beteiligten (§ 38 Abs. 3 IntFamRVG) vom 10.10.2025.
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1. Der Gerichtshof L. hat unter der RG-Nr. … am 05.06.2025 in Bezug auf die Kinder auf Antrag des jetzigen Antragstellers die vorläufige Anordnung getroffen (Hervorhebungen durch das Amtsgericht München):
Im vorliegenden Fall befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Frankreich. Daher sind die französischen Gerichte auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 1 der Brüssel IlbVerordnung für die Entscheidung über die Scheidung der Parteien zuständig.
In Bezug auf das elterliche Sorgerecht Wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts keine Einigung erzielt haben, bestimmt Artikel 7 der Verordnung Brüssel Ilb, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats für die elterliche Verantwortung für ein Kind zuständig sind, das zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat. Da im vorliegenden Fall die minderjährigen Kinder ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, sind die französischen Gerichte für die Entscheidung über Fragen der elterlichen Sorge zuständig.
In Bezug auf das elterliche Sorgerecht Gemäß Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen zum Schutz von Kindern wendet der Richter, der über die elterliche Verantwortung zu entscheiden hat, sein Recht an. In diesem Fall führt die Zuständigkeit des französischen Richters für die elterliche Verantwortung, die auf dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes beruht, zur Anwendung des französischen Rechts.
ÜBER DIE VORLÄUFIGEN MASSNAHMEN IN BEZUG AUF DIE KINDER In Anwendung von Artikel 373-2-1 1 des Zivilgesetzbuches berücksichtigt der Richter bei der Entscheidung über die Ausübung des elterlichen Sorgerechts insbesondere: die Praxis, die die Eltern zuvor befolgt hatten, oder die Vereinbarungen, die sie zuvor getroffen hatten, die Gefühle, die das minderjährige Kind unter den in Artikel 388-1 des Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen zum Ausdruck gebracht hat, die Fähigkeit jedes Elternteils, seine Pflichten zu erfüllen und die Rechte des anderen zu respektieren, das Ergebnis evtl. erstellter Gutachten, die insbesondere das Alter des Kindes berücksichtigen, Informationen, die in eventuellen sozialen Ermittlungen und Gegenermittlungen gemäß Artikel 373-2-12 des Zivilgesetzbuchs gesammelt wurden. Darüber hinaus ergibt sich: aus Artikel 373-2-6 des Zivilgesetzbuches, dass der Familienrichter die ihm vorgelegten Fragen unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der minderjährigen Kinder regelt, aus Artikel 373-2 des Zivilgesetzbuches, dass die Trennung der Eltern keinen Einfluss auf die Regeln für die Übertragung der elterlichen Sorge hat, wobei jeder Vater und jede Mutter persönliche Beziehungen zum Kind aufrechterhalten und die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil respektieren muss, aus Artikel 373-2-1 des Zivilgesetzbuches, dass die Ausübung des Besuchs- und Beherbergungsrechts dem anderen Elternteil nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden darf. Zum elterlichen Sorgerecht Die elterliche Sorge ist gemäß Artikel 3711 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Bündel von Rechten und Pflichten, die das Wohl des Kindes zum Ziel haben; sie obliegt bis zur Volljährigkeit oder Emanzipation des Kindes den Eltern, um das Kind in seiner Sicherheit, Gesundheit und Moral zu schützen, seine Erziehung zu gewährleisten, seine Entwicklung zu ermöglichen und dabei seine Person zu respektieren. Gemäß Artikel 372 Absatz 1 und Artikel 373-2 Absatz 1 desselben Gesetzes üben Vater und Mutter die elterliche Sorge gemeinsam aus, wobei die Trennung der Eltern keinen Einfluss auf die Regeln für die Übertragung der Ausübung dieses Sorgerechts hat.
Im vorliegenden Fall beantragt Herr S. die alleinige Ausübung des elterlichen Sorgerechts. Zur Unterstützung seiner Ansprüche macht er geltend, dass Frau B. am 29. März 2025 mit den gemeinsamen Kindern die eheliche Wohnung verlassen hat, ohne ihn zu benachrichtigen, und ohne seine Zustimmung nach Deutschland gezogen ist. Er erklärt, dass er seit diesem Zeitpunkt nichts mehr von ihr oder den Kindern gehört hat.
Frau B. ist nicht erschienen und stellt keine Anträge.
Im vorliegenden Fall hat Frau B., die die beiden Kinder nach Deutschland brachte und sie somit mehrere Monate lang nicht zur Schule schickte, absichtlich die emotionale und materielle Bindung zwischen ihnen und ihrem Vater zerstört. Frau B. hat eine einseitige Entscheidung getroffen, die dem Wohl der Kinder zuwiderläuft, indem sie sie absichtlich von ihrem Vater entfernt und sie abrupt aus ihrer gewohnten Umgebung herausriss. Sie zeigt sich unfähig, die Grundregeln der gemeinsamen Elternschaft zu respektieren und Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl der Kinder entsprechen.
Unter diesen Umständen und um Herrn S. zu ermöglichen, die für seine Kinder notwendigen Entscheidungen zu treffen, insbesondere was die Organisation des schulischen, medizinischen, sportlichen, kulturellen und Freizeitlebens betrifft, ist vorzusehen, dass er die elterliche Sorge allein und exklusiv ausübt.
Über den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder und das Besuchsrecht des anderen Elternteils Gemäß Artikel 373-2-9 des Zivilgesetzbuches kann der Wohnsitz des Kindes abwechselnd am Wohnsitz jedes Elternteils oder am Wohnsitz eines Elternteils festgelegt werden. In Anwendung der Bestimmungen der Artikel 373-2-6 und 373-2-9 desselben Gesetzbuchs achtet das Gericht, wenn der Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil festgelegt wird, auf die Kontinuität und Wirksamkeit der Aufrechterhaltung der Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil und entscheidet über die Modalitäten des Umgangsrechts des anderen Elternteils. Gemäß Artikel 373-2 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs muss jeder Elternteil persönliche Beziehungen zum Kind aufrechterhalten und die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil respektieren. Herr S. beantragt, den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder an seinem Wohnort festzulegen. Zur Begründung seines Antrags führt er aus, dass seine Frau mit erheblichen persönlichen Schwierigkeiten zu kämpfen habe, da sich ihr Verhalten seit einem von ihr als `spirituell´ bezeichneten Rückzug geändert habe. Er gibt an, dass sie gegenüber der gesamten Familie gewalttätig und beleidigend geworden ist und erinnert daran, dass sie mit ihren beiden Kindern ohne seine Zustimmung die eheliche Wohnung verlassen hat, um nach Deutschland zu fahren. Er legt insbesondere Folgendes vor: Bestätigungen von Angehörigen, die das veränderte Verhalten der Mutter und ihr gewalttätiges Auftreten bestätigen, eine Bescheinigung von Frau B., der Schwester von Frau B., aus der hervorgeht, dass sich das Verhalten ihrer Schwester seit etwa fünf Jahren geändert hat und sie plötzliche und unvorhersehbare Wutausbrüche hat, eine am 8. Dezember 2024 eingereichte Klage gegen seine Ehefrau, in der er erklärt, dass sie zahlreiche Gegenstände in der Wohnung zerbrochen hat, eine am 8. Januar 2025 eingereichte Klage gegen seine Ehefrau, in der er angibt, dass sie Gegenstände in der Wohnung zerbrochen hat und mit ihrem Dienstfahrzeug nach Deutschland gefahren ist, ohne ihm dies mitzuteilen, eine protokollierte Beschwerde vom 28. März 2025, in der er den Auszug seiner Frau aus der ehelichen Wohnung mit den beiden Kindern bedauert.
Frau B. ist nicht erschienen und stellt keine Anträge.
Aus dem Vorstehenden folgt zum einen, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Einvernehmen der Eltern in Frankreich festgelegt wurde und die Kinder sich dort seit Jahren regelmäßig aufhielten. Andererseits übten beide Elternteile die elterliche Sorge für die Kinder in gleicher Weise und somit gemeinsam aus, da es keine Gerichtsentscheidung gab, die über das Schicksal der Kinder hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge und ihres Aufenthaltsortes vor ihrem Umzug nach Deutschland entschieden hätte. Diese einseitig von der Mutter beschlossene Entfernung beeinträchtigt das familiäre, soziale und kulturelle Gleichgewicht der Kinder in übermäßiger Weise. Das älteste Kind sollte weiter zur Schule gehen und wurde von der Mutter absichtlich monatelang aus der Schule genommen. Das vorrangige Kindeswohl gebietet es, dafür zu sorgen, dass das Kind persönliche Beziehungen zu jedem Elternteil unterhält. Die überstürzte Abreise von Frau B. mit den beiden Kindern führt zu einem unvorbereiteten Bruch der Beziehungen zwischen dem Vater und den Kindern, der ein Trauma darstellt, das dem Interesse und dem Wohlergehen der Kinder zuwiderläuft. In Anbetracht all dieser Elemente wird der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder am Wohnsitz des Vaters festgelegt. Angesichts des Verhaltens der Mutter, das dem Wohl der Kinder zuwiderläuft, wird ihr ein Besuchsrecht gewährt, das an einem Treffpunkt ausgeübt wird.
AUS DIESEN Gründe:N entscheidet der Ermittlungsrichter in der Kammer des Rates, wobei die Entscheidung als kontradiktorisch gilt, in erster Instanz, per vorläufigem Beschluss, dass das französische Recht anwendbar ist und die französischen Gerichte zuständig sind, (…) in Bezug auf die Kinder, ÜBERTRÄGT ER die alleinige elterliche Sorge für B. und A. ihrem Vater, Herrn S.,
ERINNERT daran, dass der Elternteil, der die elterliche Sorge allein ausübt, alle wichtigen Entscheidungen, die das Leben des Kindes betreffen, allein treffen kann, insbesondere: – Schulbildung und Berufsorientierung, – Ausreisen aus dem Staatsgebiet, – die Religion, – die Gesundheit, – Genehmigungen für die Ausübung gefährlicher Sportarten,
ERINNERT daran, dass der Elternteil, der die elterliche Sorge nicht ausübt, das Recht behält, den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu überwachen, und entsprechend über wichtige Entscheidungen, die das Leben der Kinder betreffen, informiert werden muss, legt den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder am Wohnsitz des Vaters fest, (…)“
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2. Dem Bundesamt für Justiz wurde gemäß § 38 Abs. 4 Sz. 1 IntFamRVG der Rückführungsantrag mit Verfügung vom 28.08.2025 übermittelt. Ein Antrag auf Beteiligung am Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 Sz. 2 IntFamRVG wurde nicht gestellt.
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Auf Anfrage teilte das Bundesamt am 05.09.2025 fernmündlich (siehe Vermerk Bl. 32) mit, dass sich die Antragsgegnerin zusammen mit den Kindern bei Eingang des Rückführungsantrags vom 25.04.2025 beim Bundesamt im Raum W., Bezirk des Amtsgerichts L., aufhielt (§ 11 Nr. 1 IntFamRVG).
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3. Mit Beschluss vom 29.08.2025 nach §§ 158 Abs. 3 Nr. 3, 158b FamFG wurde für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt.
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Diese legte am 02.10.2025 folgenden schriftlichen Bericht vor:
„(…) In Wahrnehmung der Verfahrensbeistandschaft laut richterlichem Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.08.2025 wird Stellung für die Kinder A. S., geb. .2021 und B. S., geb. .2017 wie folgt genommen (Hervorhebungen durch das Amtsgericht München):
Die Stellungnahme beruht auf folgenden Erkenntnisquellen:
· E-Mail-Korrespondenz mit Frau C., Directrice établissement A., Schulleitung der Schuleinrichtung von B. in L., vom 17.09.2025
· persönliche Beobachtung der ersten Umgangsbegegnung zwischen B.
und seinem Vater am 18.09.2025
· persönliche Beobachtung der ersten Umgangsbegegnung zwischen A.
und seinem Vater am 19.09.2025
· laufender intensiver fachlicher Austausch mit Frau N., Jugendamt, zuletzt am 26.09.2025
· ausführliche fachliche Gespräche mit Frau O. und Herrn L.,
Umgangsbegleitung, am 25.09. sowie zuletzt am 01.10.2025
· fachlicher Austausch mit Frau S., Jugendamt, am 01.10.2025
2. Beobachtungen und fachliche Einschätzung
2.1 Lebenssituation des Kindes B. in Frankreich
Aus der E-Mail-Korrespondenz mit Frau C., Schulleitung der Einrichtung A. in L., ergibt sich ein klares Bild von B.s Lebenssituation während des Aufenthalts in Frankreich.
B. wurde als respektvolles, freundliches und gewaltfreies Kind beschrieben. Auffälligkeiten oder ein sexualisiertes Verhalten wurden nicht festgestellt. Im ersten Schuljahr zeigte sich B. gut integriert.
Im zweiten Schuljahr traten jedoch deutliche Anzeichen von Vernachlässigung auf: Er erschien häufig mit ungeeigneter Kleidung (z. B. Sandalen im Winter, zerrissener Mantel), war oft müde und fehlte ohne ausreichende Begründung.
Während die Kindesmutter im ersten Schuljahr noch präsent war, übernahm im zweiten Schuljahr zunehmend der Kindesvater die Verantwortung und unterstützte organisatorisch sowie praktisch den Schulalltag.
Frau C. äußerte wörtlich, dass B. `nie bei seiner Mutter sein wollte, sondern immer bei seinem Vater, vor allem im zweiten Jahr´.
B. berichtete im schulischen Umfeld, dass seine Mutter ihn schlage und dass er mit seinem Vater nach Indien reisen wolle. Eine Bestätigung für körperliche Misshandlungen konnte seitens der Schule nicht festgestellt werden; B.s Wunsch nach Nähe zum Vater und Distanz zur Mutter war jedoch deutlich erkennbar.
Die E-Mail-Korrespondenz von Frau C., Directrice établissement A., ist dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt.
2.2 Umgangsbeobachtungen – Vater und Kinder Beobachtungen zu B. (8 Jahre)
Die beiden ersten Umgänge am 18. und 27.09.2025 zwischen B. und seinem Vater verliefen sehr gut und entsprachen dem Kindeswohl.
B. freute sich sichtbar auf seinen Vater, zeigte keine Ressentiments und suchte aktiv den Kontakt. Er umarmte seinen Vater, spielte mit ihm Fußball und wirkte entspannt und glücklich. Die Interaktion war von gegenseitiger Zuneigung und emotionaler Wärme geprägt. B. ließ körperliche Nähe zu, nahm Zuwendung an und zeigte Vertrauen.
Nach Einschätzung von Frau O. und Herrn L. reagierte der Vater in Situationen, in denen B. Grenzen testete, souverän, ruhig und bestimmt. Er verband konsequente Führung mit Zuwendung und Wertschätzung, was seine pädagogische Reife und erzieherische Kompetenz belegt.
B. blieb während der gesamten Umgangszeit in der Nähe seines Vaters, suchte keine Unterstützung bei den Fachkräften und zeigte ein stabiles Bindungsverhalten.
Beobachtungen zu A. (4 Jahre)
Die Unterzeichnerin konnte beobachten, dass A. sich freute, seinen Vater wiederzusehen. Der Junge zeigte keinerlei Ressentiments, sondern suchte von Beginn an den Kontakt. Zu Beginn versuchte A., die Situation einzuordnen. Er fixierte seinen Vater, dann erschien ein Lächeln auf seinem Gesicht. Vater und Sohn umarmten sich liebevoll. Der Vater gab A. einen Kuss auf die Stirn und setzte ihn vorsichtig auf die Motorhaube seines Autos, wobei er sich vergewisserte, dass dies für A. angenehm war. Der Vater bot A. ein Mango Lassi an, das dieser gern annahm – die Szene wirkte vertraut und innig. Während A. trank, zeigte der Vater ihm ein Familienfotoalbum. Nach einer kurzen anfänglichen `Erstarrung´ löste sich A. zunehmend.
Die begleitenden Fachkräfte, Frau O. und Herr L., berichteten, dass der Umgang insgesamt kindeswohldienlich verlief. A. sei positiv aufgeregt gewesen, habe während der Fahrt vom Vater erzählt und sich bei Unsicherheiten an diesen gewandt, nicht an die Fachkräfte.
Der Vater erkannte A.‘s Explorationsbedürfnis feinfühlig und unterstützte es kindgerecht – etwa, als er ihn beim Rutschen auf dem Spielplatz ermutigte.
Obwohl zwischen Vater und Sohn aufgrund der letzten Monate eine gewisse Sprachbarriere bestand (A. spricht mittlerweile überwiegend Deutsch), überwand der Vater diese durch einfache deutsche Sätze und nonverbale Kommunikation.
Der Vater fragte, ob er ein kurzes Video für die Großeltern machen dürfe.
A. wurde im Verlauf zunehmend offener, formulierte eigene Wünsche und schlug schließlich vor, Papierflieger zu basteln. Der Vater hatte Bastelpapier mitgebracht, und beide bastelten konzentriert und fröhlich gemeinsam.
A. konnte sich am Ende gut lösen und zeigte keine Trauer. Auf der Rückfahrt äußerte er: `Es war schön mit Papa´, strahlte dabei und wirkte glücklich.
Nach Einschätzung der Fachkräfte verfügt A. über eine hohe Anpassungsfähigkeit – nach der Rückkehr in seine Einrichtung integrierte er sich sofort wieder in die Gruppe und spielte fröhlich weiter.
Auch beim zweiten Umgang am 27.09.2025 zeigte A. sich gelöst und freudig. Der Vater erschien erneut gut vorbereitet, brachte Mango Lassi und ein Laufrad mit.
Der Umgang im Freien verlief harmonisch und entsprach vollumfänglich dem Kindeswohl. Frau O. berichtete, A. habe am Ende erneut gesagt: `Es war schön mit Papa.´ Im Hinblick auf die von der Kindesmutter geäußerten Vorwürfe sexueller Übergriffe wurde besonderes Augenmerk auf entsprechende Anzeichen gelegt. Frau O. und Herr L. konnten keinerlei Auffälligkeiten dieser Art beobachten.
Die anfängliche Zurückhaltung A.s ist aus Sicht der Unterzeichnerin darauf zurückzuführen, dass der Junge über Monate hinweg von der Kindesmutter negativ beeinflusst wurde. Trotz dieses massiven Loyalitätskonflikts verliefen die Begegnungen nach einem halben Jahr Kontaktpause erstaunlich positiv.
Der Vater begegnete A. empathisch, achtsam und kindgerecht. Er sicherte Handlungen emotional ab, achtete auf Zustimmung und zeigte liebevolle Zuwendung (z. B. Kuss auf die Stirn, vertraute Rituale).
Das gemeinsame Anschauen des Fotoalbums wirkte bindungsfördernd und stabilisierend. A. zeigte im Verlauf eine freudige, aktive Beteiligung am gemeinsamen Spiel.
Fachkräfte beobachteten, dass A. sich während des Umganges sicher fühlte, Nähe suchte und den Vater als primäre Bezugsperson wahrnahm.
Schlussfolgerungen aus den Beobachtungen der Umgangskontakte mit dem Vater
· Emotionale Nähe: Beide Kinder empfingen den Vater freudig, suchten aktiv Kontakt und ließen körperliche Zuwendung zu.
· Beziehungsqualität: Vater und Kinder interagierten liebevoll, vertraut und wechselseitig zugewandt.
· Förderung des Explorationsverhaltens: Der Vater unterstützte die Kinder kindgerecht bei neuen Aktivitäten (z. B. Rutschen, Basteln, Spielen).
· Kommunikation: Trotz sprachlicher Barrieren gelang es ihm, die Kinder sprachlich und emotional zu erreichen.
· Erziehungskompetenz: Der Vater zeigte sowohl Fürsorge und Zuwendung als auch die Fähigkeit, Grenzen konsequent und kindgerecht zu setzen.
·Sicherheit und Bindung: Beide Kinder suchten in Unsicherheiten die Nähe des Vaters, nicht der Fachkräfte – ein Zeichen einer sicheren Bindung.
2.3 Vergleich des Bindungsverhaltens Beide Kinder verhielten sich während der väterlichen Umgänge zugewandt und sicherheitsorientiert.
Auffällig war, dass B. und A. während der Umgänge mit der Mutter häufig Blickkontakt zu den Fachkräften suchten und die Kinder sich auch an diese zwischendrin wandten – ein Zeichen von Unsicherheit.
Während der Umgänge mit dem Vater war dies nicht der Fall, was auf eine sichere Bindung hinweist – trotz sechsmonatiger Trennung.
B. äußerte im schulischen Kontext keine belastenden Aussagen über seinen Vater. Auch aus der Kindesanhörung beim Amtsgericht Rosenheim ergaben sich keine negativen Hinweise.
3. Fachliche Bewertung und Schlussfolgerung
· Beide Kinder äußerten klar den Wunsch, mit dem Vater nach Frankreich zu gehen.
· In Umgängen und Nachgesprächen fragten sie wiederholt nach der Rückkehr zum Vater, nicht nach der Mutter.
· Aussagen von B. gegenüber Schulleitung und Fachkräften bestätigen diesen Willen.
3.2 Einschätzung im Hinblick auf das Kindeswohl Gemäß § 1697a BGB ist für gerichtliche Entscheidungen allein das Kindeswohl maßgeblich.
· Bindungen: Beide Kinder haben eine tragfähige, schützenswerte Bindung zum Vater. Trotz halbjähriger Kontaktunterbrechung kam es zu keiner Entfremdung.
· Förderkompetenz: Der Vater zeigt einfühlsame, verantwortungsbewusste und reflektierte Erziehungskompetenz.
· Sicherheit und Stabilität: Er bietet verlässliche Versorgung, emotionale Sicherheit und klare Strukturen.
· Kindeswille: Beide Kinder äußern konsistent den Wunsch, beim Vater zu leben.
· Risiken bei der Mutter: Hinweise auf psychische Instabilität, Vernachlässigung und mögliche Gewalt sprechen gegen eine dauerhafte Betreuung durch die Mutter.
3.3 Bindungs- und Beziehungsstruktur
B. und A. lebten von Geburt an bis März 2025 mit beiden Eltern.
Aus Akten und Fachberichten ergibt sich, dass der Vater von Anfang an aktiv in Versorgung und Erziehung eingebunden war und regelmäßig alleinige Betreuungszeiten übernahm. Die aktuellen Umgangsbeobachtungen bestätigen eine tragfähige, emotional stabile und schützenswerte Bindung.
Trotz der erzwungenen Trennung konnte diese Bindung rasch wieder aktiviert werden.
3.4 Kindeswohlrelevante Aspekte
· Der Vater zeigte sich im gesamten Verfahren kooperativ, reflektiert und zuverlässig.
· Er begegnet den Kindern liebevoll, geduldig und verantwortungsbewusst.
· Er erkennt ihre Bedürfnisse, reagiert feinfühlig und bietet klare Strukturen.
· Er bereitet die Umgänge sorgfältig vor und schafft eine vertrauensvolle Atmosphäre.
· Die Kinder äußern klar den Wunsch, beim Vater zu leben.
· Die Mutter zeigte in der Vergangenheit psychische Instabilität, Kindesentzug und mangelnde Versorgungssicherheit, was auf eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung schließen lässt.
3.5 Ergebnis Beide Kinder zeigten keine ablehnenden Gefühle gegenüber ihrem Vater. Im Gegenteil: Sie erleben ihn als sichere Bezugsperson, die emotionale Stabilität, Schutz und Orientierung bietet.
Die Beobachtungen zeigen, dass der Vater über ausgeprägte erzieherische Kompetenz verfügt und in der Lage ist, die Kinder liebevoll, fürsorglich und strukturiert zu erziehen.
Er vermittelt Sicherheit, setzt Grenzen und fördert die kindliche Entwicklung nachhaltig. Beide Kinder äußerten explizit den Wunsch, mit ihrem Vater nach Frankreich zu gehen und fragten nicht nach der Mutter.
Unter Abwägung aller Erkenntnisse und mit Blick auf das übergeordnete Kindeswohl (§ 1697a BGB) kommt die Unterzeichnerin zu folgender Empfehlung:
Es entspricht dem Kindeswohl, dass die Kinder B. und A. künftig beim Vater leben.
Der Vater stellt für beide Kinder eine stabile, sichere und förderliche Bezugsperson dar. Er ist in der Lage, ihren physischen, psychischen und emotionalen Bedürfnissen gerecht zu werden und bietet ein verlässliches, liebevolles Umfeld.
Die Fachkräfte Frau N., Jugendamt R. sowie Frau O. und Herr L., Umgangsbegleitung, erwähnten eine konflikthafte Geschwisterbeziehung zwischen B. und A.. Die Fachkräfte sprachen in diesem Zusammenhang von einer nicht auszuschließenden massiven Geschwisterrivalität, die hohe Anforderung an die Erziehungsleistung stellt. Allein aus diesem Aspekt heraus, wie auch im Hinblick auf die Gesamtherausforderung der Lebenssituation von B. und A. wird dringend angeregt, eine ausführliche Übergabe zwischen dem Jugendamt R. und Jugendamt L. zu organisieren, sollten die Kinder nach Frankreich gemeinsam mit ihrem Vater zurückkehren, um auch den Unterstützungsbedarf des Kindesvaters zu eruieren und diesen künftig vor Ort in L. zu gewährleisten. Ferner wird angeregt, begleitete Umgänge der Kindesmutter mit den gemeinschaftlichen Söhnen B. und A. zu ermöglichen und zu organisieren.
Aufgrund der gezeigten Bindungsqualität, der erzieherischen Kompetenz und des kooperativen Verhaltens ist davon auszugehen, dass eine Herausgabe der Kinder an den Vater die beste und nachhaltigste Lösung im Sinne des Kindeswohls darstellt. (…)“
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In der Verhandlung vom 10.10.2025 bezog sich die Verfahrensbeiständin auf ihren Bericht vom 02.10.2025 und erklärte darüber hinaus, dass sie nach dem Ergebnis der Anhörung der Kinder an ihrer Einschätzung und ihrer Empfehlung festhalte.
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4. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familie der Stadt R., Az: …, hat sich mit Schreiben der Mitarbeiterin N. vom 07.10.2025 zur Familiensituation geäußert (§ 9 Abs. 1 IntFamRVG i.V.m. § 162 FamFG) und folgende Stellungnahme abgegeben (Hervorhebungen durch das Amtsgericht München):
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Infostand vom 26.09.25. (…)
Zum Verlauf: Der erste Kontakt mit Frau B. fand am 07.07.25 im Frauenhaus R. statt, wo sie sich seit dem 30.06.25 aufhielt. Sie schilderte ausführlich die Vorfälle der von ihr erlebten Gewalt durch den Ehemann.
Das Frauenhaus schätzte die Gefährdungslage von Frau B. aufgrund dieser Aussagen als sehr hoch ein.
Frau B. gab in den ersten Kontakten an, das sie vorhabe in Bayern zu bleiben und überlege sich, für den Fall das B. später zur Walldorfschule geht, dort für eine Anstellung als Lehrerin zu bewerben.
Kurze Zeit nach dem Erstkontakt erhielt das Stadtjugendamt R. die Information, das im Kreisjugendamt S. eine Kindeswohlgefährdungsmeldung (seelische Gewalt, Verhinderung von Schulbesuch) vorlag, die jedoch nicht überprüft werden konnte, weshalb ein Verfahren am Familiengericht eröffnet wurde.
Nachdem die KM in der Zwischenzeit S. verlassen hatte und ihr Aufenthalt unbekannt war, konnte sie nicht kontaktiert und kein Anhörungstermin festgelegt werden.
Nach Bekanntwerden, dass Frau B. sich mit den Kindern in R. aufhält, wurde das gerichtliche Verfahren an das Familiengericht Rosenheim übergeben Der weitere Verlauf und die Stellungnahmen des Stadtjugendamtes an das Familiengericht Rosenheim werden als bekannt vorausgesetzt.
Der erste Kontakt mit B. fand im Rahmen der Überprüfung der Kindeswohlgefährdungsmeldung am 18.07.25 statt. Hier kam B. in den Raum und fragte, worüber die Mutter spreche, darauf sagte sie: `Ich erzähle von der Gewalt, die Du in Dir hast´. Darauf antwortet B., `das habe ich von meinem Vater gelernt´. Im weiteren Gespräch gab er an, die Mutter habe ihn geschlagen. Frau B. bestritt vehement B. je geschlagen zu haben. Sie habe immer nur A. vor den Angriffen B.´s schützen wollen. Seine Aussage begründete sie mit einem Verhalten von `Schuldumkehr´ das auch der Vater gezeigt habe, der immer wieder bestritten habe, dass er gewalttätig sei. Er habe dieses Verhalten übernommen. B. zeigte bereits in S. und von Beginn an in R. deutliche Auffälligkeiten und Unsicherheiten im Sozialverhalten, wie ständiges Fragen nach Geld, sehr distanzloses Verhalten erwachsenen Personen gegenüber und sexualisiertes Verhalten. Es kam sowohl der Mutter als auch fremden Personen gegenüber wiederholt vor, dass er seine Hose herunterlies um seinen Penis zu zeigen oder er sexualisierte Aussagen machte.
B. wurde am 23.07.25 in Obhut genommen, nachdem sich die Vorfälle zwischen Ihm und der Kindsmutter, aber auch anderen Kinder gegenüber im Frauenhaus häuften. Er wurde im Kinderheim … untergebracht.
Frau B. hat die Inobhutnahme (ION) gut und hilfreich begleitet und wirksam dazu beigetragen, dass er diese akzeptieren konnte. Zu Beginn zeigte er weiterhin deutliche Auffälligkeiten in Sozialverhalten, wie das ständige Fragen nach Geld. Inzwischen hat er sich gut eingelebt. Nach Einschätzung der Mitarbeiter vor Ort und nach Einschätzung des Jugendamtes fühlt er sich dort wohl. Gleich nach der ION begannen die Ferien und B. konnte ein vielfältiges Freizeitprogramm erleben, was ihm sichtlich guttat. Er besucht seit dem 16.09.2025 die Grundschule … in R.. Frau B.- hat ihn dazu angemeldet, nachdem sich ihr eigentlicher Plan ihn an einer Walldorfschule anzumelden nicht umsetzen lies. Die Anmeldung an der Grundschule erfolgte auch über den Kindsvater. Bislang sind keine Auffälligkeiten im Bereich der Schule bekannt.
Insgesamt wurde im Verlauf der Umgänge und durch die Beobachtungen verschiedener Fachkräfte deutlich, dass die Verhaltensauffälligkeiten von B. in Anwesenheit der Mutter deutlich häufiger und heftiger auftreten. Seit der Einschränkung der Kontakte und der Begleitung der Umgänge, treten die Verhaltensauffälligkeiten gegenüber anderen Personen kaum noch auf und sind auch gegenüber der Mutter seltener geworden. In Bezug auf seinen jüngeren Bruder zeigt B. weiterhin ablehnendes Verhalten. Hier war bis zur Inobhutnahme Rivalität, Ablehnung und auch immer wieder aggressives Verhalten ausgehend von B. beobachtbar. Es kam vor, dass er A. grundlos schlug oder ihn trat, wenn dieser am Boden saß oder schlief. Der Unterzeichnerin gegenüber sagte er dazu auf Nachfrage: `A. nervt´, dabei zeigte er keinerlei Reue. Er äußerte sich bis zuletzt ablehnend, sagte das A. nicht sein Bruder sei oder gab nach dessen ION gegenüber der Mutter an, dass `es gut ist, dass er weg ist´ und sie ihn lange nicht zurückbekommen wird.
Als B. vor dem ersten persönlichen Kontakt gefragt wurde ob er den Vater sehen will, sagte er `ja´. Ihm wurde auf Nachfrage das bevorstehende familiengerichtliche Verfahren erklärt und dass er dabei sagen dürfe, wo er leben will. Er sagte. `Wenn ich mit dem Kinderheim fertig bin, möchte ich bei Papa in Frankreich wohnen´.
Dies äußerte er bereits vorher gegenüber der Umgangsbegleiterin. Erst auf Nachfrage, ob er auch bei der Mutter leben wolle, sagte er: `Ich will ein Jahr bei Papa und ein Jahr bei Mama wohnen´. Auf Nachfrage, ob er Angst vorm Vater habe, und ob es passieren könnte das er wieder von ihm geschlagen wird sagte er: `Papa hat mich nicht geschlagen, Mama hat mich geschlagen´. Ähnliche Aussagen hat er bereits in der Vergangenheit getätigt. Im Kinderheim äußerte sich B. bisher nur wenig über das Familienleben. Wenn er von seinem Vater erzählte, berichtete er positiv oder neutral von gemeinsamen Aktivitäten Zu A.:
Am 08.08.25 erfolgte die Inobhutnahme (ION) von A., nach zuvor erfolgtem vorläufigem Sorgerechtsentzug beider Eltern in Teilbereichen der elterlichen Sorge. Die ION war nach fachlicher Einschätzung mehrere Fachkräfte des Jugendamtes erforderlich, nachdem bekannt geworden war, dass der Kindsvater durch den Beschluss des Familiengerichts in L. die alleinige elterliche Sorge erhalten hat.
Nach Einschätzung der Fachkräfte war das Risiko, das Fr. B. R. verlässt, nach Bekanntwerden der familiengerichtlichen Entscheidung zu hoch. Ebenfalls konnte nicht eingeschätzt werden, wie sich das Wissen, das der KV bald Kenntnis über den Aufenthaltsort hat, sich auf ihre psychische Verfassung auswirken würde.
In Bezug auf den Vater und sobald dieser thematisiert wurde, zeigte sie weiterhin panisches, impulsives und wahnhaftes Verhalten.
Sie machte zudem in den vorherigen Gesprächen deutlich, dass sie nur unter ihren Bedingungen und in ihrem Tempo zu einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit ist und keine Notwendigkeit sieht, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Zu einem Gespräch im Jugendamt vor der ION war sie nicht bereit, weil sie mit A. eine Aktivität geplant hatte. Somit musste die ION im Frauenhaus erfolgen. Weil davon auszugehen war, das Fr. B. hier sehr emotional reagieren würde, erfolgte die ION mit der Polizei und ohne Zustimmung der KM.
Seit der ION ist A. in einer Gruppe für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren im Landkreis R. untergebracht. Dort ging es ihm ab dem Tag der Unterbringung und auch weiterhin gut. Zu Beginn der Unterbringung beobachteten die Erzieherinnen der Einrichtung recht distanzloses Verhalten gegenüber Erwachsenen. Dies ist im Verlauf der Unterbringung seltener geworden. Die von der KM vermuteten Schwierigkeiten wie nächtliches Einnässen kamen und kommen nicht vor. A. freut sich darauf in den Kindergarten zu gehen. Dies soll ab dem 6.10.25 erfolgen und wir als förderlich für A. eingeschätzt.
Zum aktuellen Stand in Bezug auf die Kindsmutter (KM):
Mit Frau B. besteht aktuell kein persönlicher Kontakt. Am 16.09.25 erfolgte durch das Frauenhaus die Information, dass sie ausgezogen ist. Wo sie sich derzeit aufhält, ist dem Jugendamt nicht bekannt. Dem Jugendamt liegt ebenfalls keine Telefonnummer von ihr vor.
Am 16.09.25 rief sie wenige Minuten vor Dienstende die Unterzeichnerin mit unterdrückter Rufnummer an. In einem kurzen Telefonat wurde besprochen, dass ein persönlicher Termin im Jugendamt erforderlich sei, um die aktuellen Veränderungen und weiteren Umgänge zu besprechen.
Sie teilte ihre E-Mail Adresse mit und gab an sich dazu zu melden, jedoch nur gemeinsam mit ihrer anwaltlichen Vertretung Termine wahr nehmen zu wollen. Mit der KM bestand seitdem unregelmäßiger E-Mail Kontakt. Terminvorschläge konnte sie aus zeitlichen Gründen bisher nicht umsetzen.
In einem Telefonat mit A. erzählte sie, dass sie sich um eine Wohnung kümmern und ihn bald zu sich holen werde.
Der letzte persönliche Kontakt der KM mit der Unterzeichnerin und im Jugendamt fand Mitte August statt, diesen nahm sie mit einer Mitarbeiterin vom weißen Ring wahr. Beim Telefonat am 03.09.25 wurde sie von der Urlaubsvertretung telefonisch darüber informiert, dass Kontakt mit dem KV besteht und ein begleiteter Umgang stattfinden wird.
In ihrer letzten E-Mail am 22.09.25 forderte sie die Weiterführung der Umgänge mit beiden Söhnen und diese nicht einzuschränken. Sie begründete dies mit dem Kindeswohl, Art.19 der UN-Kinderrechtskonvention, der Istanbul-Konvention, sowie mit ihrem Recht auf Pflege und Erziehung Ihrer Kinder laut Grundgesetz. Auf diese EMail wurde ihr geantwortet, dass die Weiterführung der begleiteten Umgänge jederzeit, jedoch erst nach einem Gespräch mit dem Jugendamt und der Vereinbarung weiterer Umgangstermine möglich sind. Seitdem und daraufhin hat sie sich nicht mehr gemeldet.
In der Zeit seit der Inobhutnahme (ION) der Kinder, wurde die KM mehrfach nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sie einen Anwalt konsultieren sollte, die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren in Bezug auf Umgang und elterliche Sorge in Frankreich liegen und sie sich mit den Behörden und v.a. dem Gericht dort in Verbindung setzen sollte. Ihr wurde geraten sich therapeutische oder fachärztliche Unterstützung zu suchen und dass die Verbesserung ihrer psychischen Verfassung eine wichtige Voraussetzung für den weiteren Kontakt mit den Söhnen sei.
Seit dem Zeitpunkt, an dem die KM erfahren hat, dass der Vater mit den Kindern Kontakt hat, fanden keine Termine mehr mit dem Jugendamt statt.
Auch die Unterstützung der Familienhilfe hat die KM bisher nur zur Wahrnehmung der Umgänge, nicht aber zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung oder einer Verbesserung ihrer Situation genutzt. Aktuell ist nicht erkennbar, dass die KM zu einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes in R. bereit ist.
Sie fordert weiterhin vehement das Recht auf Schutz vor Gewalt für sich und die Kinder und die Herausgabe der Kinder. Sie sieht das Wohlergehen der Kinder in den Einrichtungen gefährdet und hat hierzu im August eine Anzeige gegen den KV bei der Polizei R. und in der Zeit bis etwa Mitte September verschiedene Aussagen an Polizeidienststellen gemacht. Diese liegen dem Jugendamt vor, konnten mit der KM bisher aber nicht besprochen werden.
In Bezug auf die Kindeswohlgefährdung:
Durch die Anmeldung von B. an der Grundschule ist die Auflage wegen der Verhinderung des Schulbesuchs aktuell erfüllt.
Bis zur Erteilung der Auflagen, gab die KM an, dass für B. keine Schulpflicht galt, was sie als Lehrerin auch beurteilen könne. Sie begründete dies damit, dass sie mit ihm auf der Durchreise war und er keinen festen Wohnsitz hatte und deshalb eine Ausnahmeregelung gegolten hätte, und sie mit dem Schulamt im Kontakt war. Dies wurde auf Nachfrage beim Schulamt S. nicht bestätigt. Sie konnte weder eine schriftliche Genehmigung noch den Namen von Kontaktpersonen vorweisen.
B. hat wiederholt angegeben, dass die Mutter ihn während der Zeit in R. und auch vorher geschlagen hat. Dies hat Fr. B. vehement bestritten. Bei den begleiteten Umgängen kam es bei ihr zu keinen aggressiven Reaktionen und zu keiner Gewalt. Es gelang ihr auch dann ruhig zu bleiben und sich nicht provozieren zu lassen, wenn B. sich ihr gegenüber provokant, ablehnend oder übergriffig verhielt. Teilweise konnte sie ihn auffordern, sein Verhalten zu stoppen, z.B. wenn er sie im Intimbereich angefasst hat, oder sie bat die Umgangsbegleiter um Unterstützung, wenn B. heftig reagierte. In Bezug auf den KV kam es noch zu abwertenden und negativen Aussagen. Nachdem die KM hier keinerlei Einsicht zeigt, ist davon auszugehen, dass sie diese auch weiterhin tätigen würde.
Die Auflagen gelten weiterhin.
Zu den Aussagen der KM in Bezug auf Herrn S.:
Bei den bis zur ION zahlreichen Gesprächen zwischen der KM und dem Jugendamt machte sie mit großer Vehemenz deutlich, dass sie und die Kinder vor dem KV (den sie auch in Anwesenheit der Kinder ausschließlich als Gewalttäter oder Vergewaltiger bezeichnete) geschützt werden müssen, weil dieser vor allem ihr gegenüber massiv und auf vielfältige Weise gewalttätig gewesen sei und auch den Kindern gegenüber Gewalt angewendet habe. Sie gab ebenfalls an, dass die Kinder von ihm massiv manipuliert wurden, weil dieser ein sehr einnehmendes Wesen habe. Hier sprach sie von psychischer Vereinnahmung und das diese in Frankreich hart bestraft würde. Er habe sich nicht richtig gekümmert und zugelassen, dass die Kinder Gewaltspiele spielen. Sie schilderte, dass sie nicht ausschließen könne, dass es einen sexuellen Übergriff gegen B. gab und führte als Beispiel einen Vorfall Ende März an, bei dem B. nicht beim Vater schlafen wollte und später nachts laut geschrien habe. Sie habe kurz danach gesehen, wie er B. an sich gepresst habe. Dadurch seien ihr die Augen aufgegangen. Kurz danach habe sie Frankreich verlassen. Sie erklärte diese Vorfälle als Grund für die Flucht aus Frankreich Ihre Hoffnung, dass sie und die Kinder als deutsche Staatsbürger in Deutschland geschützt werden. Zuvor habe sie den KV angezeigt, hierzu habe sie erst spät den Mut gehabt.
Fr. B. gibt seit dem ersten Kontakt und bis zuletzt an, dass sie stets zum Schutz der Kinder gehandelt habe, weil sie sich und die Kinder vor der erlebten Gewalt durch den Kindsvater schützen musste und auch weiterhin schützen muss.
Sie gab auch an, dass nur sie selbst als Mutter die Kinder beschützen könne. In Bezug auf Hr. S. zeigte sie stets ein außerordentlich panikhaftes, sehr ängstliches und immer wieder auch sehr wahnhaftes Verhalten. Zu Beginn des Kontakts vor allem wegen ihrer Angst davor, dass er sie finden könnte, diese war häufig logisch nicht nachvollziehbar.
Aktuell äußert sie ihre heftigen Bedenken gegen den Umgang mit dem Vater, weil sie durch jegliche Form des Kontaktes und vor allem für den Fall, dass die Kinder in seine Obhut gelangen, die Kinder als massiv gefährdet sieht. Insgesamt sprach sie immer mit heftiger Ablehnung, sehr abwertend und außerordentlich negativ über den Vater. Sie zeigt weiterhin keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf den Vater und sieht nicht ein, dass sie nicht abwertend über ihn sprechen darf. Sie gibt weiterhin an, die Kinder müssen wissen, wie der Vater wirklich sei, auch und vor allem um vor ihm geschützt zu sein und dass sie dies ihren Kindern sagen müsse.
Zum Verlauf der Umgänge mit B. und der KM:
Die Umgänge zwischen B. und der Mutter fanden wie folgt statt: – In der Zeit bis Anfang August noch über einen langen Zeitraum tagsüber und ohne Begleitung. Nachdem die Verhaltensauffälligkeiten von B. anderen Kindern im Frauenhaus und seiner Mutter gegenüber sich deutlich verschlechterten und nachdem die Mutter sich bei der Rückgabe von B. wiederholt und ohne Information des Kinderheimes deutlich verspätete, wurden die Umgänge zeitlich erheblich eingeschränkt und fanden ab 01.08.25 nur noch als begleitete Umgänge statt. – Bis Anfang September sehr regelmäßig und in Form von begleiteten Umgängen auf dem Gelände des Kinderheims. Frau B.- war hier stets sehr zuverlässig und pünktlich.
Auf die immer wieder auftretenden Verhaltensauffälligkeiten von B. wie z.B. 2mal das Vorzeigen seines Penis, der KM in den Intimbereich oder an die Brust greifen, oder provokantes Verhalten wie bespucken oder beschimpfen, konnte sie angemessen und ruhig reagieren und sich abgrenzen. Auch B. konnte sich nach den Interventionen der Umgangsbegleiter regulieren und sein Verhalten ändern. – Ab Anfang September war auch hier eine Veränderung zu beobachten, die Umgänge wurden zunehmend schwieriger. – Am 16.09.25 dem ersten Schultag, wartete die KM am frühen Morgen unangekündigt vor dem Kinderheim, um B. zur Schule zu begleiten. Sie berief sich darauf, dass sie den Bereich der Elterlichen Sorge zur Regelung von schulischen Angelegenheiten noch habe. In der Schule machte sie ihren Unmut darüber deutlich, dass dort sein zweiter Vorname, welcher der Vorname des Vaters ist, verwendete wurde. Ihr wurde per E-Mail mitgeteilt, dass die Begleitung zur Schule nur mit Zustimmung des Jugendamts möglich ist und sie ihr Recht auf Regelung von schulischen Angelegenheiten durch die Anmeldung in der Schule wahrgenommen habe.
Der letzte persönliche Umgang zwischen B. und der Mutter fand am 08.09.25 statt.
Frau B. wurde mitgeteilt, dass vor einer Weiterführung der Umgänge ein Termin mit dem Jugendamt stattfinden muss. Hier sollte mit ihr besprochen werden, das Kontakt mit dem Vater besteht und dieser für Umgänge nach R. kommen wird.
Zu den Umgängen zwischen Frau B. und A.:
In der Zeit vom 11.08.25 bis 14.09.24 fanden die Umgänge zwischen A. und seiner Mutter je ein bis zweimal pro Woche für die Zeit von etwa je zwei Stunden als persönliche begleitete Umgänge statt. Ebenfalls konnte die Mutter mindestens zweimal pro Woche mit A. telefonieren. Fr. B. gelang es in der überwiegenden Zahl der Umgänge sehr gut, Kind- und Altersgerecht mit ihrem Sohn zu sprechen. Sie ging aufmerksam und sehr liebevoll mit ihm um. Auch A. äußerte der Mutter gegenüber oft, dass er sie liebhat und freute sich sehr über die Telefonate. Nach Einschätzung der Mitarbeiterinnen in der ION-Stelle waren bei den Anrufen die Themen von A. aber oft nach einiger Zeit erschöpft und die Telefonate insgesamt zu lang.
In den letzten Telefonaten kam es zudem wiederholt zu Aussagen wie: `Du darfst Papa nicht treffen´, `wenn ein Papa so viel aua macht, kann man ihn nicht liebhaben´ oder `Dein Vater ist kein Papa, sonst hätte er das nicht gemacht´.
Die Telefonate wurden deshalb ab Mitte September auf zweimal wöchentlich und je 15 Minuten reduziert.
Die KM spricht in Anwesenheit der Umgangsbegleiter oder der Erzieher in der Inobhutnahme Stelle von A., abwertend und negativ vom Vater. Auch wenn es im Verlauf der Umgänge nicht mehr zu den massiven Aussagen (`er ist ein Gewalttäter/ Vergewaltiger, Du musst ihn vergessen´), wie vor der ION der Kinder kam, spricht sie weiterhin nicht neutral über den Vater, untersagt den Söhnen den Kontakt mit ihm oder äußert, z.B. A. in einem Telefonat gegenüber, dass `man jemanden der so viel Aua gemacht hat, nicht liebhaben kann´.
Als A. seiner Mutter freudig berichtete, dass er bald in den Kindergarten gehen würde und deshalb nochmal eine Impfung erhalten würde, machte sie ihm gegenüber deutlich, dass er sich nicht impfen lassen soll und auch keine Impfung benötige, weil er nicht krank sei. Im direkten Anschluss an dieses Telefonat hatte er einen Wutanfall. Diese Aussagen belasten A. nach Einschätzung der Fachkräfte und sie sind nicht Alters- und Situationsangemessen. Dies wurde der KM mitgeteilt. In ihrer letzten E-Mail bestritt sie vehement, dass sie die Gespräche nicht Kind- und Altersgerecht gestalten würde. Sie gab an, als Lehrerin genau zu wissen, wie sie mit Kindern sprechen muss. Seit dem 10.09.25 fand kein persönlicher Umgang mehr mit A. statt. Nachdem Frau B. keinerlei Einsicht zeigt, sich in Bezug auf die genannten Themen ihrem Sohn gegenüber altersgerecht zu äußern, können auch telefonische Umgänge zwischen Mutter und Sohn inzwischen nur noch mit Begleitung der Familienhilfe stattfinden.
In den Telefonaten, bei denen Frau B. von der Kollegin der Familienhilfe begleitet wurde, kam es nicht zu solchen Aussagen. Bislang hat sich die KM noch nicht bei den Mitarbeitern der Familienhilfe gemeldet, um weitere Termine zu vereinbaren. Zur Fortführung der Umgänge: Die Fortführung der begleiteten Umgänge der KM mit beiden Söhnen und insbesondere mit A., aber auch mit B. ist weiterhin möglich und wird von Seiten des Stadtjugendamtes klar befürwortet. Dies setzt aber wie der KM gegenüber mehrfach angekündigt, ein Gespräch mit dem Jugendamt voraus.
Bis zur Klärung der gerichtlichen Situation und bis zum Zeitpunkt, an dem die psychische Verfassung der KM besser eingeschätzt werden kann oder sie fachärztliche oder therapeutische Unterstützung angenommen hat, können Umgänge weiterhin nur in Form von begleiteten Umgängen stattfinden. Ebenfalls ist es aus Sicht des Jugendamtes dringend erforderlich, dass die KM mit Unterstützung einer geeigneten Fachstelle, wie z.B. der Familienhilfe oder einer Erziehungsberatungsstelle daran arbeitet, wie Sie die Auflagen des Jugendamtes erfüllen und die Kindeswohlgefährdung abwenden kann. Weiter besteht dringende Notwendigkeit daran zu arbeiten wie sie ihre Situation verbessen und den Kontakt mit den Kindern, hier vor allem mit B. künftig gestalten kann.
Zum Zeitpunkt der Anfertigung dieser Stellungnahme am 26.09.25 wurden keine Terminvorschläge von der KM gemacht, sie fordert den Umgang jedoch regelmäßig ein.
Zum aktuellen Stand in Bezug auf den Kindsvater (KV):
Mit dem KV fanden ab Ende August mehrere Telefonate und persönliche Kontakte statt. Vom KV wurde bestätigt, dass er bis zum Tätigwerden des Familiengerichts Rosenheim keine Information darüber hatte, wo seine Frau sich mit den Söhnen aufhält. Ebenfalls wurde von ihm bestätigt, dass keine Person aus der Familie oder dem ihm bekannten sozialen Umfeld und Freundeskreis Kontakt zu ihr hatte. Die bisherige Wohnung der Familie wurde bei einem Brand im Haus, wenige Tage nachdem Frau B. Frankreich verlassen hatte, vollkommen zerstört. Er hat jedoch inzwischen eine neue Wohnung nicht weit entfernt von der bisherigen gefunden und diese den Mitarbeitern des Jugendamtes R. bei einem Videotelefonat gezeigt.
Mit dem Vater und dem Jugendamt besteht sehr regelmäßiger Austausch und gute Kooperation. Er konnte in kurzer Zeit alle notwendigen Dokumente wie Pässe, Impfpass und Unterlagen der Schule für B., sowie die Kontaktdaten zum örtlichen Jugendamt und einer Therapeutin zur Verfügung stellen und wichtige Fragen beantworten. Die Gespräche mit ihm verlaufen ruhig, sachlich, reflektiert und fokussiert. Herr S. hat nachweislich die notwendigen strukturellen und räumlichen Möglichkeiten geschaffen, damit die Kinder bei ihm leben könnten.
Beide könnten nach einer Rückkehr nach Frankreich dort zur Schule/Vorschule gehen. Ebenfalls hat er eine Therapeutin gefunden, die beiden einen Platz anbieten könnte.
Er machte in den letzten Kontakten deutlich, dass ihm bewusst ist, dass die Mutter für die Kinder sehr wichtig ist und er einen Kontakt zwischen Mutter und Söhnen ermöglichen würde, wenn diese bei Ihm im Frankreich leben.
Er formulierte aber auch klar, dass die Voraussetzung dafür wäre, dass die KM therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt. Nach der bisherigen Einschätzung der Unterzeichnerin verfügt der KV über die erforderliche Bindungstoleranz, um zu einem späteren Zeitpunkt einen Kontakt zur Mutter zu ermöglichen. Das Einfordern einer therapeutischen Hilfe für die Mutter ist nachvollziehbar und wird von Seiten des Jugendamtes als absolut notwendig erachtet.
Zu den Vorwürfen von Frau B.:
Hr. S. schilderte ausführlich seine Sicht der Dinge und berichtete dabei positiv vom früheren Zusammenleben der Familie und schilderte seine Frau als damals `wundervolle´ Person. Er gab aber auch an, dass sie sich etwa um die Zeit von A. Geburt zunehmend verändert habe, was sich in den letzten zwei Jahren noch stärker zeigte. Er vermutet dahinter den massiven Einfluss einer Gruppe (…) und von bestimmten Personen aus diesem Kreis.
Auch mit ihrer Herkunftsfamilie sei es zu intensiven und heftigen Auseinandersetzungen gekommen, sie habe viele Kontakte beendet.
Herr S. gab an, er sei kein gewalttätiger Mann. Er habe seine Frau nicht geschlagen.
Er schildert Vorfälle, wo sie ihm gegenüber verbal sehr aggressiv und auch körperlich aggressiv aufgetreten sei. Einmal sei es 2024 zu einem Vorfall gekommen, wo er sie an den Haaren gezogen und gestoßen habe, nachdem sie ihn angegriffen hatte, dies sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Er berichtet von heftigen und zunehmenden Wutanfällen seiner Frau, bei denen auch Gegenstände zu Bruch gegangen seien und von zunehmenden und teilweise heftigen Auseinandersetzungen mit B., bei denen er intervenieren musste. Ebenfalls habe das Einfordern von mehr Geld bei ihm und das Bitten um Geld im familiären und sozialen Umfeld zugenommen.
Weiter gab er an, sie habe Vorbehalte gegen das staatliche Schulsystem entwickelt und wollte für A. keine Impfungen zulassen. A. konnte deshalb bisher keinen Kindergarten besuchen und nicht in die Vorschule gehen, die in Frankreich für ihn inzwischen verpflichtend wäre. B. hingegen hatte noch alle regulären Impfungen erhalten.
Die Rivalität und das ablehnende Verhalten von B. gegenüber dem Bruder erklärt er damit, dass die Mutter sich nach der Geburt von A. sehr intensiv um diesen gekümmert habe. Bis zur Geburt habe sie ein sehr inniges Verhältnis zu B. gehabt und sich sehr intensiv um ihn gekümmert. B. habe sich wohl oft zurückgesetzt gefühlt. Insgesamt beschreibt er, dass Frau B. v.a. in den letzten Jahren gegenüber den Kindern sehr vereinnahmend war und es nicht zulassen konnte, wenn er z.B. mit B. gekuschelt oder ihn umarmt hat.
Zum Verlauf der Umgänge mit den Söhnen:
Nach mehreren Telefonaten zwischen den Mitarbeitern des Jugendamtes und Herrn S. und nach Telefonaten zwischen ihm und den Söhnen, fand am 14.09.25 der erste persönliche und begleitete Umgang zwischen B. und seinem Vater statt. Am 15.09.25 fand der erste persönliche und begleitete Umgang zwischen A. und seinem Vater statt, sowie ein zweiter Umgang mit B.. Beide wurden vorab über den Besuch von ihrem Vater informiert und gaben an, ihn treffen zu wollen.
Am 27.09.25 fand ebenfalls ein begleiteter Umgang mit dem KV und beiden Söhnen statt. B. freute sich auf das erste Telefonat mit dem Vater, der Verlauf war positiv. Beim ersten Umgang war zunächst der sehr zurückhaltende und distanzierte Umgang zwischen ihm und seinem Vater zu beobachten. Es dauerte einige Zeit, bis sich ein Gespräch entwickelte. B. wünschte sich mit ihm Fußball zu spielen, später wollte er ein Videospiel am Tablet spielen. Als sich durch die Recherche des Umgang Begleiters herausstellte, dass dieses Spiel in Deutschland erst für Kinder ab 12 Jahren (in Indien ab 7) frei gegeben ist, forderte der KV seinen Sohn auf, das Spiel zu beenden. B. fing daraufhin an zu weinen und konnte sich erst beruhigen als der Vater ihm sagte, er würde wieder fahren, wenn er nicht aufhört zu weinen.
Der zweite Umgang verlief harmonischer. A. gab vor dem ersten Telefonat mit seinem Vater an, er wolle nicht mit ihm telefonieren, weil seine Mutter das nicht möchte.
Im Vorfeld hatte er einer Erzieherin gegenüber erzählt, dass `der Papa hat mir, der Mama und B. weh getan´ habe. Auf Nachfrage, wo am Körper er ihm weh getan hat, war seine Antwort `am ganzen Körper´.
Ihm wurde erklärt, dass er allein entscheiden kann, ob er mit dem Vater sprechen will und dass er auch nur kurz `Hallo´ sagen und das Gespräch dann jederzeit beenden könne. A. gab daraufhin an, er wolle mit dem Vater telefonieren. Das erste Telefonat dauerte 20 Minuten. Dabei wurden die notwendigen Inhalte für den Vater ins Englische übersetzt. A. freute sich danach auf den persönlichen Umgang mit dem Vater. Auf der Fahrt zum Umgang sprach er viel von ihm und wirkte dabei gelöst. Der Umgang verlief insgesamt positiv und harmonisch.
Auch wenn es zu Beginn Zeit erforderte, um in Kontakt zu kommen, was dadurch erschwert wurde, dass der 4-jährige A. kaum noch die Muttersprache des Vaters und kaum noch französisch spricht. Teilweise wurden die Gespräche ins Deutsche übersetzt oder der Vater sprach Deutsch. Zum Ende des Umgangs gab er an, es sei schön gewesen den Vater zu treffen. In der Zeit nach dem Umgang waren keine Veränderungen in seinem Verhalten zu beobachten. Zur Fortführung der Umgänge: Die Fortführung von Umgängen zwischen dem KV und den Söhnen bis zur Klärung der Situation wird deutlich befürwortet. Bisher sind keine negativen Auswirkungen durch die Umgänge zwischen Vater und Söhnen beobachtet worden und die Umgänge sind überwiegend gut verlaufen. Bis zum Anhörungstermin sollten die Umgänge nur als begleitete Umgänge oder auf dem Gelände des Kinderheims erfolgen.
Abschließende Stellungnahme:
Von Seiten des Stadtjugendamtes R. kann nicht eingeschätzt werden, was sich bis zum Zeitpunkt als die Mutter mit den Kindern Frankreich verlassen hat, zwischen den Eltern und innerhalb der Familie wirklich ereignet hat. Aufgrund der Aussagen beider Eltern ist aber davon auszugehen, dass es zwischen ihnen zu intensiven Auseinandersetzungen kam und dass es vor allem in den letzten 1-2 Jahren zu massiven Veränderungen und auch zu einer Häufung von negativen Vorfällen kam.
Die Eltern bezeichnen sich beidseitig als aggressiv und gewalttätig. Beide geben an, selbst nicht gewalttätig gewesen zu sein, sondern sich gewehrt zu haben. Beide berichten von einem Vorfall, bei dem Hr. S. seine Frau an den Haaren gezogen und sie gestoßen habe und das B. dies miterlebt hat. Aufgrund der vollzogenen Trennung der Eltern, die von beiden gewünscht ist, ist davon auszugehen, dass es künftig nicht mehr zu häuslicher Gewalt kommen wird.
Ob es zu körperlicher, sexueller und seelischer Gewalt oder einer Vernachlässigung ausgehend von Hr. S. gegenüber den Söhnen kam, kann von Seiten des Jugendamtes nicht ausreichend überprüft werden.
In den wenigen bisherigen begleiteten Kontakten der Söhne mit dem KV waren keine Auffälligkeiten erkennbar.
B. hat nach seiner Aussage beim ersten Kontakt mit ihm keine Aussagen mehr dazu gemacht, sondern immer wieder erklärt der KV habe ihn nicht geschlagen. Von A. gab es vereinzelte Aussagen über Gewalt ihm, dem Bruder und der Mutter gegenüber. Hier muss aber auch berücksichtigt werden, dass er 4 Jahre alt ist, eine sehr enge Bindung zur Mutter hat und in der Zeit, seitdem die Familie Frankeich verlassen hat, von der KM häufig sehr negatives über den KV gehört hat und er in jedem Fall von der KM darin bestärkt wurde, dass der Vater böse ist. Dennoch waren, von der Unsicherheit vor dem ersten Kontakt abgesehen, im Kontakt zwischen ihm und dem KV bislang keine Ängste oder negative Auffälligkeiten beobachtbar. Vom sexuellen Übergriff des KV gegenüber A., den die KM im August bei der Polizei R. anzeigte, war dem Jugendamt bis zur Übersendung der Anzeige nichts bekannt.
Herr S. gibt an, dass ihm die Wichtigkeit der Mutter für die Kinder bewusst sei und er Kontakte zulassen würde, wenn sie therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt.
Frau B. schließt bislang jeglichen Kontakt der Kinder mit dem Vater aus und macht vehement deutlich, dass die Kinder vor ihm geschützt werden müssen. Sie zeigt keinerlei Bindungstoleranz. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie irgendeine Form von Kontakt zum Vater oder ins familiäre Umfeld zulassen würde, wenn die Kinder bei ihr leben.
Die bisherigen Umgänge der Kinder mit dem Vater sind positiv gelaufen und beide Söhne möchten Kontakt, obwohl sie in den letzten Monaten von der KM, viel Negatives über ihn gehört haben. B. hat wiederholt geäußert, dass er beim Vater leben möchte.
Der Vater hat nach Einschätzung des Stadtjugendamtes R. die räumlichen und organisatorischen Bedingungen geschaffen, dass die Kinder bei ihm leben könnten.
Mit Frau B. besteht seit einigen Wochen kein Kontakt. Es liegen keine Informationen vor, wo sie sich aufhält und wie sie sich ein Zusammenleben mit den Kindern vorstellen würde.
In der Zeit ihrer Flucht konnte sie den Söhnen kein stabiles Umfeld und keinen strukturierten Alltag bieten. Zum Zeitpunkt der ION hatten die Kinder kaum Kleidung und keine sozialen Kontakte zu bisherigen Bezugspersonen. Die Kinder waren der ständigen Angst der Mutter entdeckt zu werden ausgeliefert und zeigten
Verhaltensauffälligkeiten.
Es kam zu Vorfällen in der Öffentlichkeit bei denen vor allem B., aber auch A. gegenüber der Mutter laut und heftig reagierten und unbeteiligte Passanten aus Sorge die Polizei riefen.
Sie hat bislang nicht mit an der Voraussetzung für eine Ausweitung der Umgänge oder Rückführung der Kinder gearbeitet. Nach aktuellem Infostand verfügt sie auch über keine sozialen Kontakte, die sie unterstützen können.
In den bisherigen Gesprächen mit dem Jugendamt, aber auch mit anderen Fachkräften und der Polizei wirkte Frau B. immer wieder psychisch auffällig, sehr impulsiv und wahnhaft.
Nachdem seit mehreren Wochen kein persönlicher Kontakt stattfand, kann nicht eingeschätzt werden, wie es ihr geht. Dennoch müssen ihre Aussagen gehört und ernst genommen werden. Durch ihre psychische Verfassung und die Wahnhaftigkeit, mit der sie ihre Anschuldigungen vorbringt, ist es schwer einzuschätzen, wie diese zu werten sind. Auch aus diesem Grund wäre die von allen Seiten befürwortete Konsultation eines Facharztes oder Therapeuten sehr wichtig. Aus den geschilderten Gründen und weil sie bislang keinerlei Nachweis gebracht hat, dass sie eine therapeutische Unterstützung hat, ist eine Rückführung der Kinder zur Mutter zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorstellbar.
Aus diesen Gründen wird aktuell auch eine Rückübertragung ihrer Sorgerechtsanteile nicht befürwortet.
Dennoch war im Kontakt der Mutter mit beiden Söhnen und sehr stark mit A. erkennbar, dass eine gute Bindung besteht und sie sich, wenn der KV und Triggerpunkte wie Schule, Geld oder Impfung nicht thematisiert werden, intensiv und liebevoll um die Söhne kümmert. Der regelmäßige Kontakt mit ihr ist, wenn er positiv verläuft, für beide Söhne aufgrund der bestehenden Bindung wichtig. Für beide Kinder, insbesondere für B. wird die dringende Notwendigkeit gesehen, therapeutische Hilfe in Anspruch zu erhalten um die Situation seit dem Verlassen von Frankreich mit ständigen Wohnortwechseln, das wahrscheinliche Miterleben der häuslichen Gewalt in der Vergangenheit, die ihm Raum stehende körperliche Gewalt durch die Eltern und die bestehende Geschwister Rivalität zu bearbeiten. Ebenfalls sollten unbedingt die bis vor kurzem auftretenden Verhaltensauffälligkeiten von B., hier das sexualisierte und distanzlose Verhalten und die Aggressionen gegen den Bruder und der KM unbedingt therapeutisch, auch Familientherapeutisch bearbeitet werden. Die Gründe für das sehr auffällige Verhalten von B., können in Zusammenhang mit Erlebnissen in der Familie stehen und müssen nach fachlicher Einschätzung unbedingt abgeklärt werden.
Der Kontakt von B. und A. zu beiden Eltern wird von Seiten des Jugendamtes deutlich befürwortet. Hierfür besteht spätestens nach Klärung der rechtlichen Situation und dem Wohnort der Kinder, die Empfehlung, dass sie Unterstützung erhalten und annehmen, wie sie künftig als Eltern die notwendigen Angelegenheiten der Kinder und den Umgang regeln und sich über wichtige Themen informieren können. Nach der Verhandlung, wird von Seiten des Jugendamtes R. eine umfassende Fallübergabe an das Jugendamt in L. erfolgen. (…)“
55
In der Verhandlung vom 10.10.2025 bezogen sich die Vertreter des Jugendamtes auf den schriftlichen Bericht und bestätigten nochmals die Daten zu den letzten Umgängen der Kinder mit der Antragsgegnerin.
56
5. Die Kinder haben sich getrennt in ihrer jeweiligen Anhörung am 10.10.2025 in altersentsprechender sehr guter deutscher Sprache zusammenfassend für eine Rückkehr zum Antragsteller ausgesprochen.
57
Beide Kinder wirken fröhlich, offen und auch etwas neugierig über die Abläufe. Beide Kinder antworteten auf die gestellten Fragen klar und sofort ohne jegliche kindliche Verspieltheit. Sie konnten zu jeder Zeit ihren Anhörungen folgen, wobei der 4-jährige A. sogar intellektuell schon leicht vor seiner Altersgruppe zu liegen scheint.
58
Das früher bei dem Kind B. beschriebene aggressive und insbesondere distanzlose Verhalten gegenüber Erwachsenen konnte in der Anhörung nicht mehr bestätigt werden. Es ist zu vermuten, dass die durch die Ergänzungspflegschaft in die Wege geleiteten Maßnahmen zu einer Besserung geführt haben.
59
B. äußerte sehr rasch und bestimmt, dass er zu seinem Vater nach Frankreich wolle. Aus seinem gesamten verbalen wie non-verbalen lässt sich schließen, dass ihm der Grund für die Anhörung und die Tragweite seiner Aussage ihm sehr wohl bewusst zu sein scheinen.
60
Das Kind A. wollte eine gemeinsame Rückkehr mit beiden Eltern nach Frankreich. Das Gewicht lag hierbei aber eindeutig bei der Person des Antragstellers. Sein Wunsch ist es, in Kindergarten und Schule zu kommen.
61
Seinem Alter geschuldet erschien er noch unsicher, weshalb er hier in M. jetzt befragt wird.
62
6. Die Anhörung der beiden Beteiligten wurde entsprechend dem Hinweis vom 26.09.2025 gemäß § 33 Abs. 1 FamFG getrennt durchgeführt, da die Antragsgegnerin zuletzt in ihrem Gewaltschutzantrag vom 09.10.2025 um Schutz vor dem Antragsteller bat und deshalb zu befürchten war, dass sie in seiner Gegenwart nicht zu einer Teilnahme am Termin bereit sein könnte.
Der Rückführungsantrag ist zulässig.
63
Der Antrag auf Herausgabe und Rückführung der Kinder nach Frankreich gründet sich auf Artikel 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ), ergänzt durch Vorschriften der Brüssel-II b-Verordnung (VO Brüssel II b). Das Haager Übereinkommen gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.12.1990 im Rang eines Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Sz. 1 GG) und ist im Verhältnis zu Frankreich seit 01.12.1990 anwendbar. Der notwendige Auslandsbezug i.S.v. Art. 1 HKÜ und § 1 Nr. 3 IntFamRVG ist damit gegeben, weil die Kinder von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertragsstaat verbracht wurden.
64
Dem Bundesamt für Justiz wurde gemäß § 38 Abs. 4 Sz. 1 IntFamRVG der Rückführungsantrag übermittelt. Ein Antrag auf Beteiligung am Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 Sz. 2 IntFamRVG wurde nicht gestellt.
65
Die Regelungen des HKÜ sind vorliegend auch entsprechend dem gestellten Antrag vorrangig anzuwenden (§ 37 i.V.m. § 14 IntFamRVG).
66
Die Kinder halten sich derzeit auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 08.08.2025, Gz: 4 F …/25, im Bezirk R. und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts München auf, so dass das Amtsgericht München örtlich nach §§ 11 Nr. 1 und Nr. 2 sowie 12 IntFamRVG für eine Entscheidung über die Rückführung zuständig ist.
67
Auch wenn der ursprünglich beim Bundesamt für Justiz eingegangene erste Antrag vom 25.04.2025 auf Rückführung bei einem deutschen Gericht nicht gestellt wurde, sondern der Antragsteller über seine anwaltliche Vertretung am 26.08.2025 direkt beim Amtsgericht München einen Rückführungsantrag nach dem HKÜ gestellt hat, hätte auch dieser erste Antrag zur Zuständigkeit des Amtsgerichts München geführt. Denn die Antragsgegnerin hielt sich zusammen mit den Kindern nach den Auskünften des Bundesamts für Justiz (vgl. Vermerk vom 05.09.2025, Bl. 32) zum Zeitpunkt des Eingangs dieses ersten Antrags beim Bundesamt in W… im Bezirk des Amtsgerichts …, also im Bezirk des Oberlandesgerichts München auf (§ 11 Nr. 1 IntFamRVG).
68
Die Kinder sind am .2017 und .2021 geboren und unterfallen damit dem Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens (Art. 4 HKÜ).
Der Rückführungsantrag ist begründet.
69
Das Gericht hat nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ die sofortige Rückführung eines Kindes anzuordnen, wenn die Antragsgegnerpartei das Kind widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ, nämlich gegen den Willen des anderen Elternteils und unter Verletzung seines tatsächlich ausgeübten Mitsorgerechts nach Deutschland verbracht hat oder zurückhält.
Widerrechtlichkeit des Verbringens
70
Die Antragsgegnerin hat durch die Verbringung der Kinder am oder kurz nach dem 28.03.2025 aus Frankreich nach Deutschland widerrechtlich i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a) HKÜ gehandelt.
71
1. Ausschlaggebend ist für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a) HKÜ, ob die Antragsgegnerin bei der Ausreise aus Frankreich und ihr nachfolgendes Verhalten das Mitsorgerecht des Antragstellers verletzt hat.
72
2. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ ist jedes Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dann als widerrechtlich anzusehen, wenn diese Handlungen eine Verletzung eines Sorgerechts darstellen, das wiederum nach dem hierfür zur Anwendung berufenen Statut des Staates des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts hinsichtlich Rechtsgrundlage, Inhaberschaft und Umfang zu bestimmen ist (BeckOGK/Markwardt, 1.6.2025, HKÜ Art. 3 Rn. 3; MüKo, 9. Aufl. 2024, R. 8 zu Art. 3 HKÜ). Der deutschen Terminologie des Sorgerechts kommt hier lediglich ergänzend über das IPR, den Ordre public (Art. 20 HKÜ), Bedeutung zu, was im Vorliegenden aber nicht der Fall ist.
73
3. Der Begriff des Sorgerechts umfasst nach Art. 5 lit. a) HKÜ die gesamte Personensorge über ein Kind, einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Übrigen ist der Begriff nach dem Übereinkommen autonom, einheitlich und insgesamt weit auszulegen. Das Sorgerecht kann in Form eines Alleinsorgerechts oder auch eines Mitsorgerechts beider Elternteile oder auch eines Elternteils zusammen mit einer Behörde bestehen.
74
Das Sorgerecht des verletzten Elternteils muss schon während der Entführung oder dem Zurückhalten bestanden haben; eine nachträgliche Entscheidung, insbesondere hier die vorläufige Entscheidung des Gerichtshofs in L., (RG-Nr. 25/04877) vom 05.06.2025, ist insoweit für sich genommen nicht ausreichend (BeckOGK/Markwardt, 01.06.2025, HKÜ Art. 3 Rn. 4-11).
75
4. Der Umfang des Sorgerechts richtet sich nach dem zur Anwendung berufenen Sorgerechtsstatut. Damit bestimmt das anzuwendende Recht des jeweiligen Vertragsstaates, ob der jeweils allein- oder mitsorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (= Herkunftsstaat) nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder der Behörde bzw. des Gerichts verlassen darf oder nicht.
76
5. Die beiden Beteiligten sind derzeit miteinander verheiratet. Nach Art. 372 des französischen Code Civil steht vorliegend beiden Eltern auch bei einer Trennung das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zu.
77
Dies wurde in der Entscheidung des Gerichtshofes in L. vom 05.06.2025 bestätigt, da dieses gemeinsame französische Sorgerecht der Ausgangspunkt für die vorläufige Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller ist.
78
Diesem französischen Gericht obliegt auch die abschließende Entscheidung über das Sorgerecht (Art. 19 HKÜ).
79
Eine gegenteilige Sorgerechtsentscheidung wurde weder vorgelegt, noch ist sie in dem Eilverfahren des Amtsgerichts Rosenheim, Az: 4 F …/25, durch den Beschluss vom 08.08.2025 ergangen. Durch diesen erfolgte lediglich der vorläufige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Regelung der Gesundheitsfürsorge, des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, des Rechts zur Regelung des Umgangs und den Teilbereich der elterlichen Sorge zur Regelung behördlicher Angelegenheiten angeordnet wurde.
80
In Hinblick auf die gleichzeitige Entziehung der Rechte des Antragstellers greift insoweit aber die Sperrwirkung des Art. 16 HKÜ, da ausweislich der Gründe dieser Entscheidung dem Amtsgericht Rosenheim bereits seit 07.08.2025 dort die Stellung eines Rückführungsantrags vom 25.04.2025 – auch noch vor der Information durch das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 14.08.2025 – bekannt war. Darüber hinaus wurde der Antragsteller in diesem Verfahren weder vor dem Erlass der einstweiligen Anordnung angehört noch wurde diese Anhörung nachgeholt, als die Identität des Antragstellers bekannt geworden war. In jedem Fall steht diese teilweise Entziehung des Sorgerechts des Antragstellers durch das Amtsgericht Rosenheim keinen Hinderungsgrund für die Anordnung einer Rückführung dar (Art. 17 HKÜ).
81
6. Sowohl nach dem Sachvortrag des Antragstellers wie auch den Feststellungen des Gerichtshofs in L. vom 05.06.2025 befand sich der bisherige gewöhnliche Aufenthalt der Kinder im Herkunftsstaat Frankreich.
82
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im HKÜ orientiert sich zwar am tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung und setzt eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit für eine soziale Integration der Kinder voraus.
83
Eine solche Integration ist vorliegend jedoch ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 08.08.2025 im Inland vor dem Hintergrund der häufigen Ortwechsel in Deutschland und auch der durch die Antragsgegnerin zunächst unterlassenen Beschulung sowie der von der Antragsgegnerin nicht in die Wege geleitete Krankenversicherung der Kinder im Inland (vgl. Stellungnahme des Jugendamtes R. vom 08.08.2025 gegenüber dem Amtsgericht Rosenheim, dort Seite 2 = Bl. 42 ff., insbesondere Bl. 43 d. Akte AG Rosenheim 4 F …/25) nicht eingetreten.
84
Aus den Berichten der verschiedenen Jugendämter in den Akten ergibt sich vielmehr das Bild, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, sich ausreichend um das Wohl der Kinder zu kümmern. Deshalb erfolgte auch der vorläufige Entzug der vorgenannten Rechte durch das Amtsgericht Rosenheim im Interesse des Kindeswohls.
85
7. Vorliegend hat die Antragsgegnerin sowohl gegenüber Behörden wie auch gegenüber dem Antragsteller ihren Aufenthalt und den Aufenthalt ihrer Kinder im Inland zu verschleiern versucht.
86
Eine Anhörung des Antragstellers im Verfahren des Amtsgerichts Rosenheim war deshalb vor Erlass der einstweiligen Anordnung nicht möglich, weil sich die Antragsgegnerin beharrlich weigerte, die Identität des Antragstellers bekannt zu geben. Erst im Rahmen der Kindesanhörung konnte dort zumindest der Vorname des Antragstellers in Erfahrung gebracht werden. Insoweit hat die Antragsgegnerin Maßnahmen getroffen, um den Antragsteller von dem ihn zustehenden Mitsorgerecht auszuschließen (vgl. OLG Köln, Ent. v. 29.10.2009, Gz: 21 UF 158/09).
87
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller lediglich in einer Textnachricht am 28.03.2025 mit, dass sie die Kinder von der Schule abholen werde. Von einer Verbringung in das Ausland war hier nicht die Rede. Auch auf Nachfrage erhielt der Antragsteller, der am Wohnsitz in Frankreich das Fehlen der Kinder festgestellt hatte, in der Folgezeit keine Angaben mehr seitens der Antragsgegnerin zum Verbleib seiner Kinder.
88
8. An dieser Stelle muss sich die Antragsgegnerin in Hinblick auf die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 HKÜ auch vorhalten lassen, dass sie zwar gegenüber dem Jugendamt R. angegeben hat,
„(…) dass sie stets zum Schutz der Kinder gehandelt habe…“,
dies aber keine Rechtfertigung einer Entführung der Kinder sein kann, weil sie bereits in Frankreich gerichtlichen Schutz in Anspruch hätte nehmen können und die Klärung aller Sorgerechtsfragen dort angezeigt gewesen wäre.
89
Daher liegt bereits in dem Verlassen des Staatsgebiets Frankreichs eine Verletzung des Mitsorgerechts des Antragstellers und damit der Tatbestand einer Entführung vor, weil die Verbringung der Kinder nach Deutschland ohne Kenntnis und gegen den Willen des Antragstellers erfolgt ist.
90
Der Antrag des Antragstellers ging beim Amtsgericht München elektronisch am 26.08.2025 ein. Die Jahresfrist aus Art. 12 HKÜ, § 14 IntFamRVG i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB in Hinblick auf den Zeitpunkt der Verbringung der Kinder nach Deutschland am oder kurz nach dem 28.03.2025 ist damit nicht überschritten, so dass es auf eine Frage des „Einlebens“ oder der Neubegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland (entsprechend Brüssel IIb-VO Art. 7) vorliegend nicht ankommt.
Ablehnungsgründe für eine Rückführung
91
1. Es wurde weder dargetan, dass der Antragsteller sein Sorgerecht nicht ausgeübt, noch dass er der Verbringung der Kinder nach Deutschland zugestimmt bzw. diese genehmigt habe (Art. 13 Abs. 1 lit. a) HKÜ).
92
2. Die Antragsgegnerin beruft sich in ihren diversen Anträgen und Eingaben an das Amtsgericht Rosenheim und das Amtsgericht München darauf, dass sie aus Frankreich nach Deutschland deshalb geflüchtet sei, weil der Antragsteller ihr und den Kindern in der Vergangenheit wiederholt in verbaler und non-verbaler Form Gewalt angetan habe.
93
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die oben genannten Anträge und deren Anlagen inklusive dem Inhalt des am 09.10.2025 auf der Geschäftsstelle der Richtergeschäftsaufgabe 567 von der Antragsgegnerin übergebenen Datenträger Bezug genommen.
94
Selbst wenn man auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Rosenheim im Verfahren 4 F …/25 sowie in ihren weiteren Anträgen vom 05.09.2025 (AG München, Az: … F …/25), 26.09.2025 (AG München, Az: … F …/25), nochmals 26.09.2025 (AG Rosenheim, Az: 4 F …/25), 09.10.2025 (AG München, Az: … F …/25) und ihren Anzeigen bei der Polizei in R. gegen den Antragsteller sowie die Inhalte des am 09.10.2025 auf der Geschäftsstelle der Richtergeschäftsaufgabe 567 übergebenen Datenträger, auf die sie sich im Termin vom 10.10.2025 bezogen hat, abstellt, so tragen diese gesamten Darstellungen nicht eine Ablehnung einer Rückführung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ.
95
Zielsetzung dieser Norm ist nicht die Frage des Verhaltens der beiden Beteiligten untereinander in der Vergangenheit.
96
Das Haager Übereinkommen stellt hier allein auf die Kinder und den Zeitpunkt der Anordnung einer Rückführung ab.
97
Durch die Rückführung sollen die Kinder keiner vermeidbaren schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt werden. Gemeint sind hier nur besonders erhebliche und ganz konkrete und aktuelle Gefahren (stRspr des BVerfG, vgl. BVerfG NJW 1999, 2173; OLG Hamm FamRZ 2017, 1679).
98
Unabhängig von der insoweit eindeutigen Beweislastregelung in Art. 13 HKÜ und unterstellt – wovon aber auf Grund der Angaben des Jugendamtes, der Verfahrensbeiständin, der Ergänzungspflegschaft, den Gründen der Entscheidung vom 08.08.2025 des Amtsgerichts Rosenheim im Verfahren 4 F …/25 und den oben wiedergegebenen Einschätzungen der beiden Polizeibeamtinnen das Gericht hier nicht ausgeht – die Angaben der Antragsgegnerin zu Vorfällen in der Vergangenheit würden zutreffen, so wurden vorliegend durch den Antragsteller mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertretung vom 11.09.2025 zur Überzeugung des Gerichts ausreichende Schutzmaßnahmen im Falle einer Rückführung der Kinder dargetan, die auch in der vorgenannten Stellungnahme des Jugendamts bestätigt werden (Art. 27 Abs. 3 VO Brüssel IIb), so dass auch nicht die Annahmen einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens oder eine unzumutbare Lage für die Kinder durch die Rückführung gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ).
99
3. Sowohl gegenüber der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt wie auch in der getrennten gerichtlichen Kindesanhörung haben sich beide Kinder eindeutig und schlüssig nachvollziehbar für eine Rückkehr zum Antragsteller ausgesprochen. Dieser Kindeswille ist auch im Rahmen der Abwägung des Art. 13 Abs. 1 lit b) HKÜ zu beachten (BVerfG, FamRZ 2024, 1218 Rn. 31).
100
4. Ablehnungsgründe i.S.v. Art. 13 Abs. 2 HKÜ oder sonstige Ablehnungsgründe liegen nicht vor.
101
Die Entscheidung war unter den Vorgaben des Beschleunigungsgrundsatzes aus Art. 11 HKÜ i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 der VO Brüssel IIb zu treffen.
102
Der Eingang des Antrags beim Amtsgericht München war am 26.08.2025 zu verzeichnen. Die Anhörungen wurden am 10.10.2025 durchgeführt.
103
I. Die Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 44 IntFamRVG, §§ 88 ff. FamFG.
104
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Absatz 2, 43 IntFamRVG, § 81 Absatz 1 Satz 1 FamFG, Art. 26 und 42 HKÜ.
105
Die Kosten waren gem. § 20 Abs. 2 IntFamRVG, § 81 FamFG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4 HKÜ dem widerrechtlich handelnden Elternteil, mithin der Antragsgegnerin, aufzuerlegen. Diese hat trotz der Hinweise des Gerichts einer freiwilligen Rückführung nicht zugestimmten können, so dass es auch nicht veranlasst war, ausnahmsweise von einer Kostenerhebung abzusehen.
106
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt analog aus § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2019 – 2 UF 6/19 –, juris Rn. 74; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 – 11 UF 95/13 –, juris Rn. 64).
107
III. Die Entscheidung wird erst mit Rechtskraft wirksam, § 40 Abs. 1 und 2 IntFamRVG.
108
IV. Eine Abschrift dieser Entscheidung wird in Hinblick auf die Sperrwirkung nach Art. 16 HKÜ dem Amtsgericht Rosenheim zu den Verfahren
und in Hinblick auf den am 09.10.2025 gestellten Antrag auf vorläufige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Antragsgegnerin der Richtergeschäftsaufgabe … des Amtsgerichts München zum Verfahren
109
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München endet mit der Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 13 Abs. 4 IntFamRVG, da die besondere Kompetenz des zentralen HKÜ-Gerichts damit nicht mehr erforderlich ist.
110
Weiterhin wird eine Abschrift dieser Entscheidung gemäß § 38 Abs. 4 IntFamRVG zur Unterrichtung über den Verfahrensausgang dem Bundesamt für Justiz zugeleitet.