Titel:
Strafbefehl, Körperverletzung, Beleidigung, Berufung, Täter-Opfer-Ausgleich, Gesamtgeldstrafe
Schlagworte:
Strafbefehl, Körperverletzung, Beleidigung, Berufung, Täter-Opfer-Ausgleich, Gesamtgeldstrafe
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 11.06.2024 – 824 Cs 234 Js 202829/20
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32966
Tenor
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.06.2024 im Rechtsfolgenausspruch in Ziffer I. aufgehoben und dahingehen abgeändert, dass der Angeklagte zu einer von 150 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt wird
II. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Der Angeklagte hat die Kosten seines Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 185, 194, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB, § 473 Abs. 1 StPO
Entscheidungsgründe
1
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht München am 16.08.2023 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen und Beleidigung und 2 tateinheitlichen Fällen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und verhängte gegen den Angeklagten eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 25 €. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 24.08.2023 zugestellt. Der damalige Verteidiger legte mit Schreiben vom 05.09.2023, Eingang bei Gericht am selben Tage, gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht Einspruch ein. Es fand daraufhin am 11.06.2024 eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht statt. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung beschränkte der Angeklagte den Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit Urteil vom 11.06.2024 wurde sodann zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
2
Das Urteil wurde dem damaligen Verteidiger am 03.07.2024 zugestellt. Der Verteidiger legte gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung ein.
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Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung nach § 257c StPO fanden weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht München I statt.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
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1. Am 09.03.2009 verletzte der Angeklagte in der gemeinsamen Wohnung in der … H.-S. die Darmeen K…, indem er sie auf das Sofa schubste und sodann mit voller Wucht mit beiden Händen auf den Oberschenkel der Geschädigten schlug. Hierdurch erlitt die Geschädigten, wie von dem Angeklagten zumindest vorher gesehen und aufgenommen, Schmerzen.
5
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
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2. Am 5. 9. 2020 gegen 11:00 Uhr verletzte der Angeklagte in meiner Wohnung in der …, H.-S., die Darmeen K…, indem er ihr mit der Faust in den Rücken schlug, als diese mit dem gemeinsamen Kind am Tisch saß. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeklagten zu mindestens vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen.
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Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
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3. Am 09.02.2021 gegen 15:00 Uhr beleidigte der Angeklagte im „P...-Einkaufszentrum“ in der T. Straße 18, 81737 München die Darmeen K… auf Hindi als „Schlampe“, um seine Missachtung auszudrücken. Zudem bezeichnete er die Geschädigte als „krank“ und „depressiv“, um seine Missachtung auszudrücken.
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Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
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4. Als kurz nach dem Vorfall am 09.02.2023 gegen 15:00 Uhr im „P...-Einkaufszentrum“ in der T. Straße 18, 81737 München die hinzugerufenen Polizeibeamten eintrafen, weigerte der Beklagte sich, sich auszuweisen. Nachdem PHK F… ihn aufgefordert hatte, sich auszuweisen, gab er an, keinen Ausweis mit sich zu führen und keine Angaben zu seiner Person machen zu wollen. Darauf wurde ihm angekündigt, dass er auf Ausweisdokumente durchsucht werden sollte. Dabei äußerte der Angeklagte, dass die Polizei hierzu nicht befugt sei und versuchte sich der Kontrolle zu entziehen, indem er schnellen Schrittes davonging. PHK F… holte den Angeklagten ein und hielt ihn an der Kapuze fest. Anschließend sollte der Angeklagte nach Ausweisdokumente durchsucht werden. Dabei griff PHK F… nach seinem rechten Arm und POMin S… nach seinem linken Arm. Der Angeklagte versuchte nun, sich dem Griff der Beamten zu entziehen, indem er sich immer wieder nach links und rechts drehte und versuchte, davon zu laufen. PHK F… und POMin S… entschlossen sich daher, den Angeklagten dienstlich gelieferte Handschellen anzulegen. Dabei versuchte der Angeklagte, die Fesselung zu verhindern, indem er beide Arme angespannte und versuchte, diese in entgegengesetzte Richtungen zu bewegen. Zudem versuchte er weiter, sich aus dem Griff der Beamten zu winden. Schließlich musste der Angeklagte durch die Beamten kontrolliert zu Boden gebracht werden, um die Fesselung durchzuführen. Auf dem Boden liegend konnten seine Arme nur unter erheblichen Kraftaufwand zusammengeführt und gefesselt werden.
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Da der Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts vom 16.08.2023 in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 11.06.2024 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, war im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme ist folgendes auszuführen:
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Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er das Urteil des Amtsgerichts für zu hoch erachte. Bei der Geschädigten handelt es sich um seine Ex Ehefrau. Diese habe er 2017 in Indien geheiratet und sie sei dann zu ihm nach Deutschland gekommen. 2021 sei die Trennung erfolgt. Da der Geschädigten im August 2021 vom Amtsgericht die Ehewohnung zugewiesen worden sei, habe er die Wohnung verlassen. 2022 sei dann die Scheidung erfolgt. Der Angeklagte und die Geschädigte haben eine gemeinsame Tochter, die jetzt 5 Jahre alt sei. Der Vorfall vom 09.02.2023 rühre daher, dass es Probleme mit dem Umgang gegeben habe. Seit diesem Vorfall habe der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter und auch nicht zur Geschädigten. Davor habe ein begleiteter Umgang mit der Tochter stattgefunden. Der Angeklagte gab weiter an, dass er sich bei der Geschädigten entschuldigt und einen Täter-Opfer-Ausgleich in Höhe von 500 € angeboten habe, was die Geschädigte jedoch abgelehnt habe.
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Der Angeklagte gab weiter an, dass er in Deutschland versucht habe, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, den er jedoch kurz nach Eröffnung wieder schließen musste. Im April 2025 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, er habe Schulden in Höhe von etwa 260.000 Euro. Derzeit lebe er von monatlich 500 Euro Bürgergeld. Der Angeklagte gab an, dass er keinen Kontakt zur Geschädigten habe, jedoch nach wie vor die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter bestehe. Er zahle keinen Kindesunterhalt. Der Angeklagte gab an, dass er unter Knieschmerzen leide und deswegen nicht laufen könne. Er sei Ingenieur und wolle eine Weiterbildung machen. Hierfür benötige er bessere Deutschkenntnisse, weswegen er seit 3 Monaten auf der Warteliste für einen Deutschkurs bei der Volkshochschule sei.
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Der Angeklagte machte zu den Tatvorwürfen selbst keine Angaben, aufgrund der Einspruchsbeschränkung bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ist der Sachverhalt des Urteils des Amtsgerichts rechtskräftig festgestellt und die Einspruchsbeschränkung ist einem vollumfänglichen Geständnisses des Angeklagten gleichzustellen. Die übrigen Ausführungen des Angeklagten erachtet das Gericht für glaubwürdig und nachvollziehbar und sie decken sich auch großteils mit den Angaben der Zeugin Darmeen K…
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Die Geschädigte Darmeen K… führte im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vom 28.05.2025 aus, dass der Angeklagte ihr geschiedene Ehemann sei. 2021 sei die Trennung erfolgt, ihr und der gemeinsamen. jetzt 5jährigen Tochter sei dabei vom Amtsgericht die Ehewohnung zugewiesen worden und deswegen sei der Angeklagte im September 2021 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zum Angeklagten habe sie derzeit kein Kontakt. Auch zur gemeinsamen Tochter habe der Angeklagte keinen Kontakt. Der Vorfall im Februar 2023 stand im Zusammenhang mit einem begleiteten Umgang im Einkaufszentrum P... Der Angeklagte sei sehr aggressiv gewesen und hätte sie bedroht, weswegen die Polizei gerufen worden sei. Der Angeklagte habe sich auch der Polizei gegenüber sehr aggressiv verhalten. Sie habe daraufhin vom Jugendamt eine E-Mail erhalten, dass weitere Treffen mit dem Angeklagten, auch nicht begleitet, nicht stattfinden. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zum Angeklagten. Die Zeugin führte weiter aus, dass sie bei den weiteren Vorfällen am 09.03.2019 und 04.09.2020 Schmerzen erlitten habe, beim Vorfall vom 04.09.2020 habe sie vor allem Angst um ihre Tochter gehabt, da diese während des Faustschlages des Angeklagten in ihren Rücken bei ihr auf dem Schoß gesessen habe. Die Tochter sei jedoch nicht verletzt worden. Sie selber habe jedoch seitdem jegliches Vertrauen in den Angeklagten verloren. Die Zeugin gab weiter an, dass der Angeklagte weder Trennungs- noch Kindesunterhalt zahle bzw. gezahlt habe, dieser sei von ihr jedoch auch nicht geltend gemacht worden. Derzeit erhalten sie monatlich 230 Euro vom Jugendamt. Als der Angeklagte sie verlassen habe, habe er ihr gesamtes Geld und auch ihren Schmuck mitgenommen, sodass sie lediglich 40 € Bargeld bei sich gehabt habe. Sie sei daraufhin zu einer Interventionsstelle der Gemeinde gegangen, die ihr weitergeholfen hätte. Die Geschädigte führte weiter aus, dass sie daraufhin einen Deutsch- und Integrationskurs besucht habe und nun seit Oktober 2024 eine Arbeitsstelle habe und eigenständig für ihren Lebensunterhalt und den der Tochter aufkomme. Da der Angeklagte und sie weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge hätten, müssten wichtige Entscheidungen für die Tochter gemeinsam getroffen werden. Die Zustimmung des Angeklagten für eine Reise der Tochter nach Indien und für die Einschulung habe sie durch ihren Rechtsanwalt gelten machen müssen. Sie habe nicht den Eindruck, dass der Angeklagte die gemeinsame Tochter tatsächlich sehen wolle. Sollte das Gericht jedoch dem Angeklagten ein Umgangsrecht zusprechen, werde sie den Umgang zulassen. Da die vom Angeklagten kurz vor der Hauptverhandlung angebotene Geldzahlung mit der Erklärung verbunden gewesen, dass sie keine Strafverfolgungsinteresse mehr habe, habe sie diese Erklärung nicht unterzeichnet.
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Das Gericht erachtet auch die Angaben der Zeugin Darmeen K… für glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Angaben decken sich großteils mit den Ausführungen des Angeklagten. Soweit die Zeugin Angaben zum Verhalten des Angeklagten während der Straftatbegehung, insbesondere was dessen Aggressivität betraf, machte, sind diese plausibel und sind stimmig mit dem bereits mit Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Die Ausführungen der Zeugin betreffend den Faustschlag vom 04.09.2020 passen zudem zu den Lichtbildern aus dem Handyvideo, welche in der Hauptverhandlung vom 28.5.2025 in Augenschein genommen wurden. Soweit die Zeugin Angaben zu den von ihr erlittenen Schmerzen machte, sind die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aufgrund der schlechten Fotoqualität nicht geeignet, als Nachweis für die erlittenen Schmerzen zu dienen. Allerdings hat das Gericht keinen Zweifel an den insoweit getätigten Angaben der Zeugin, zumal diese sich sehr gut in Einklang bringen lassen mit den rechtskräftig festgestellten Verletzungshandlungen des Angeklagten.
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Zudem wurde der Bundeszentralregisterauszug vom 13.11.2024 verlesen wie auch die Gewaltschutzbeschlüsse des Amtsgerichts vom 14.02.2023, Az: …, und 19.08.2021, Az: …, erster mit Postzustellungsurkunde vom 16.02.2023. Außerdem wurde ein Schriftsatz der Verteidigerin an die Geschädigten vom 15.05.2025 verlesen und als Anlage zu Protokoll genommen.
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Der Angeklagte hat sich damit schuldig gemacht mit der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 185, 194, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB.
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Im Rahmen der Strafzumessung wurden folgende Strafrahmen zugrunde gelegt: Betreffend Ziffer III.1. und 2. der Strafrahmen der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe und einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht, betreffend Ziffer III.3. der Strafrahmen der Beleidigung nach § 185 StGB, der Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und betreffend Ziffer III.4. der Strafrahmen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.
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Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB wurde vorliegend nicht angenommen. Der Angeklagte hat kurz vor der Berufungshauptverhandlung der Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich in der Form angeboten, dass seine Verteidigerin der Geschädigten einen Schriftsatz vom 15.05.2025 übersandte mit einer vorbereiteten „Vereinbarung gem. § 46a StGB“ als Anlage. In dieser Vereinbarung steht in der Vorbemerkung, dass der Angeklagte sein Verhalten bedaure und sich bei der Geschädigten entschuldige. Neben einer Zahlungsverpflichtung des Angeklagten in Höhe von 500 Euro und einer Abgeltungsklausel enthielt die Vereinbarung zudem die Erklärung, dass die Geschädigte kein Interesse mehr an einer strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten habe. Die Geschädigte ließ sich in ihrer Zeugeneinvernahme insofern dahingehend ein, dass sie keinerlei Geldzahlungen des Angeklagten wolle und sie diese Vereinbarung als Versuch des Freikaufens empfunden habe. Die Geschädigte war insoweit sichtlich erregt, so dass keinesfalls angenommen werden kann, dass dieses Vorgehen des Angeklagten zu einer Befriedung der Beteiligten, insbesondere zu einem Täter-Opfer-Ausgleich, führte. Die Zeugin machte vielmehr auf das Gericht den Eindruck, dass die Geschädigte diese Kontaktaufnahme seitens der Verteidigerin als weitere Zumutung des Angeklagten empfand. Tatsächlich drängt sich der Eindruck auf, dass die Bemühung um einen Täter-Opfer-Ausgleich aus rein prozesstaktischen Gründen erfolgte. So wurde der Geschädigten das Angebot der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 15.05.2025 erst unmittelbar vor der Berufungshauptverhandlung übersandt. Die Vereinbarung enthält zwar eine Zahlungsverpflichtung des Angeklagten, ist aber zudem sowohl mit einer Abgeltungsvereinbarung wie auch mit einer Erklärung der Geschädigten verbunden, kein Strafverfolgungsinteresse mehr zu haben. Ein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten, eine Wiedergutmachung mit der Geschädigten zu erstreben, kann daher seitens des Gerichts nicht gesehen werden.
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Im Rahmen der individuellen Strafzumessung wurden jeweils folgende Strafzumessungskriterien berücksichtigt:
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Zugunsten des Angeklagten war dessen vollumfängliche Geständnis bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht zu berücksichtigen, die unter anderem auch in der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck kam. Des Weiteren hat die Geschädigte durch die Vorfälle in Ziffer III. 1. und 2. zwar Schmerzen, jedoch keine längere physische Beeinträchtigung erlitten. Auch liegen die Taten von Ziffer III.1. und 2. bereits längere Zeit zurück. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Beleidigungen von Ziffer III. 3. im unteren strafbaren Bereich liegen. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ist außerdem derzeit insoweit befriedet, dass sie keinen Kontakt haben. Auch zur gemeinsamen Tochter hat der Angeklagte derzeit kein Kontakt. Der Angeklagte hat sich zudem, wenn auch offensichtlich nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin, kurz vor der Berufungshauptverhandlung bereit erklärt, eine Schadensersatzzahlung an die Geschädigte zu zahlen, die diese jedoch nicht angenommen hat. Die angebotene Schadensersatzzahlung, die nicht vom Angeklagten persönlich erfolgte, sondern mittels Verteidigerschriftsatz, war mit einer Vereinbarung verbunden, wonach die Geschädigte erklären sollte, dass sie kein Strafverfolgungsinteresse mehr habe.
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Zulasten des Angeklagten spricht, dass dieser bereits strafrechtlich zweifach in Erscheinung getreten ist, auch wenn die vor Eintragungen nicht einschlägig waren. Nachteilig und ebenfalls gesehen werden, dass sich der Angeklagte weder für die Geschädigte noch für das gemeinsame Kind verantwortlich sieht und keinerlei Unterhaltszahlungen leistet und offensichtlich auch keinen Umgang mit dem Kind wünscht. Bei der Tat in Ziffer III. 4. richtete sich die Widerstandshandlung tateinheitlich gegen zwei Polizeibeamte.
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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten entsprechende Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
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III.
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1.:50
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Tagessätze
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III.2.:
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60
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Tagessätze
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III.3.:
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20
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Tagessätze
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III.4.:
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60
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Tagessätze
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Aufgrund der angebotenen Schadensersatzzahlung, der betreffend Ziffern II.1. und 2. lange zurückliegenden Tatzeiten und des Umstandes, dass nach dem Vorfall vom 09.02.2023 der Angeklagte keine Kontaktversuche mehr unternommen hat, konnten die im Urteil des Amtsgerichts ausgeworfenen Einzelstrafen etwas herabgesetzt werden.
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Unter erneuter Abwicklung und Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
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Die Tagessatzhöhe war unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nach § 40 Abs. 3 StGB auf 15 € festzusetzen. Der Angeklagte bezieht Bürgergeld in Höhe von monatlich 500 Euro.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.