Inhalt

OLG München, Teil-Grund- und Teil-Endurteil v. 22.10.2025 – 10 U 2813/24 e
Titel:

Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Widerklage, Sorgfaltspflichtverletzung, Haftungsverteilung, Beweisaufnahme, Berufung

Normenkette:
BGB § 823; StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, § 10
Leitsatz:
Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander in einem verkehrsberuhigten Bereich sind ausschließlich nach § 1 Abs. 2 StVO beurteilen, sodass weder § 10 noch § 8 Abs. 1 S. 1 StVO Anwendung finden. Kollidieren zwei Fahrradfahrer in einem verkehrsberuhigten Bereich an einer Kreuzung, weil beide es unterließen, sich durch Nutzung eines dort angebrachten Verkehrsspiegels über eine gefahrlose Einfahrt zu versichern, haften beide wegen eines ihnen anzulastenden Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO hälftig. (Leitsatz der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, Widerklage, Sorgfaltspflichtverletzung, Haftungsverteilung, Beweisaufnahme, Berufung
Vorinstanz:
LG München II, Teil-Grund- und Teil-Endurteil vom 12.07.2024 – 11 0 3724/19
Fundstellen:
BeckRS 2025, 32869
FDStrVR 2025, 032869

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilgrund- und Teil-Endurteil des Landgerichts München II vom 12.07.2024, Az. 11 O 3724/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens infolge des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.10.2018 in … Höhe A.weg 5 c ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, welcher der Klägerin aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 15.10.2018 in ..., entstehen wird, zu 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Schmerzensgeld des Beklagten gegenüber der Klägerin infolge des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.10.2018 in ... ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Beklagten in Höhe von 50 % gerechtfertigt.
5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.
1
Streitgegenständlich ist ein Verkehrsunfallgeschehen am 15.10.2018 gegen 18:07 Uhr in Höhe A.weg 5c, an dem die Klägerin und der Beklagte als Fahrradfahrer beteiligt waren.
2
Die Klägerin begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld, materielle Ansprüche und einen Feststellungsanspruch. Der Beklagte beantragt im Wege der Widerklage ebenfalls den Zuspruch eines Schmerzensgeldes.
3
Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.07.2024 (Bl. 301/314 d. LG-A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
4
Das LG München II hat nach informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten am 23.07.2020 und am 25.01.2023, der Einvernahme der Zeugen … und Dr. … am 25.01.2023 und der Einvernahme des Zeugen … am 10.03.2023 sowie der Erholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 29.03.2023 durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. …, welches am 18.08.2023 erstellt (Bl. 190/238 d. LG-A.) und am 11.03.2024 ergänzt wurde (Bl. 264/276 d. LG-A.), ein Teilgrund- und Teil-Endurteil mit folgendem Inhalt erlassen:
1.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens infolge des Unfalls vom 15.10.2018 in ... ist dem Grunde nach seit 27.03.2019 zu 100 % gerechtfertigt.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, welcher der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 15.10.2018 in ..., entstehen wird, zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
5
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
6
Gegen dieses dem Beklagten am 16.07.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.08.2024 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 1/2 d. OLG-A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 13.09.2024 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 5/15 d. OLG-A.) begründet.
7
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er vorfahrtsberechtigt gewesen sei, da an Kreuzungen und Einmündungen der Grundsatz „rechts vor links“, § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, gelte und die Klägerin hiergegen verstoßen habe. Auch habe die Klägerin das Unfallgeschehen vermeiden können, wenn sie nicht mitten in der Fahrbahn, sondern rechts gefahren wäre. Zudem vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin sich die Fußverletzung selbst durch Tritt auf eine Bierdose zugefügt habe, jedenfalls aber erst dadurch zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe.
8
Der Beklagte beantragt,
die gegnerische Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben; hilfsweise wird Zurückverweisung beantragt.
9
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
10
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten beim Abbiegevorgang nach § 1 Abs. 2 StVO nicht gerecht geworden sei.
11
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.10.2025 ergänzend informatorisch angehört und die Zeugen … erneut uneidlich vernommen. Zudem wurde der gerichtliche Sachverständige Dr. … ergänzend mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2025 (Bl. 52/64 d. OLG-A.) verwiesen.
12
Zudem wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.01.2025 (Bl. 33/35 d. OLG-A.) und auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
B.
13
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Es war – wie tenoriert – durch Teil-Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage (Haftung dem Grunde nach) und teilweise stattgebendes Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 304 ZPO, Rn. 3) zu erkennen. Ebenso war durch Grundurteil über die Widerklage zu entscheiden.
14
I. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten infolge des Verkehrsunfallgeschehens vom 15.10.2018 gegen 18:07 Uhr in A., Höhe A.weg 5c dem Grunde nach einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB in Höhe von 50 %.
15
Die Haftung der unfallbeteiligten Fahrradfahrer richtet sich allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, hier also § 823 Abs. 1, 2 BGB. Davon unabhängig finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie auch die allgemeinen Beweisgrundsätze Anwendung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Juli 2025 – 12 U 114/24 –, Rn. 16, juris).
16
Mithin hat die Klägerin als Anspruchstellerin die für sie günstigen Anspruchsgrundlagen am Maßstab des § 286 ZPO darzulegen und zu beweisen. In gleicher Weise gilt dies für den Beklagten hinsichtlich des mit der Widerklage begehrten Schmerzensgeldanspruchs. Nach dem Beweismaßstab des § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH NJW 1998, 2969 [2971]; Senat NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; KG NJW-RR 2010, 1113) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256], VersR 2014, 632 f.; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261 NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111).
17
Unter Berücksichtigung dieses Beweismaßstabes konnte die Klägerin auf der Grundlage der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats den Nachweis führen, dass dem Beklagten beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung nach § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist. In gleicher Weise konnte auch der Beklagte der Klägerin einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nachweisen, wobei der Senat bei einer Abwägung der wechselseitigen Sorgfaltsverstöße zu einer hälftigen Haftungsverteilung gelangt.
18
1. Zwischen den Parteien ist die durch Anlage B 7 zum gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 18.08.2023 dokumentierte Endlage des Fahrrads der Klägerin und der Klägerin selbst nach ihrem Sturz unstreitig (vgl. hierzu auch Seite 26 des Gutachtens vom 18.08.2023 = Bl. 215 d. LG-A.). Nach der Rekonstruktion des Unfallhergangs durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. … der dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten und Anhörungen als sehr zuverlässig und äußerst sachkundig bekannt ist, konnte der Kollisionsort sowohl nach Darstellung der Klage-, als auch der Beklagtenseite bereits im durch Zeichen 325.1 gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich, in dem sich der A.weg in südlicher Richtung nach einen Wendehammer fortsetzt, eingegrenzt werden. Sowohl die von der Klägerin genutzte südliche Fortsetzung des A.wegs als auch der zu den Anwesen A.weg 7 bis 9c führende Zufahrt, die vom Beklagten befahren wurde, liegen im beschilderten verkehrsberuhigten Bereich, wobei nach der Auskunft der Gemeinde vom 03.09.2020 (vgl. Anlage B 17), die Wege dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen.
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2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann sich die Klagepartei nicht auf einen Verstoß des Beklagten gegen § 10 StVO berufen; es gilt aber entgegen der Ansicht der Beklagtenseite auch nicht die aus § 8 Abs. 1 S. 1 StVO zu entnehmende Regelung „rechts vor links“ zu Lasten der Klageseite.
20
a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 10 Satz 1 StVO wäre zum einen, dass es sich bei der Fläche, die der Beklagte mit seinem Fahrrad befahren hat, um einen „anderen Straßenteil“ handelt, aus dem der Beklagte auf die Fahrbahn eingefahren ist und zum anderen, dass § 10 StVO auf den streitgegenständlichen Fall überhaupt Anwendung findet.
21
aa) Andere Straßenteile sind die Flächen, die einerseits nicht der Fahrbahn zugeordnet werden können, andererseits noch als Bestandteil der Straße, mithin Teil der gesamten Fläche eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges, sind (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO (Stand: 12.03.2024), Rn. 28). Hierzu gehören insbesondere nur zur Anschließung einiger Grundstücke bestimmte Zufahrten, wobei für eine Einfahrt insbesondere das Vorhandensein eines abgesenkten Bordsteins sprechen kann (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 27. November 2014 – 4 U 21/14 –, Rn. 64, juris m.w.N.). „Für die Einordnung kommt es entscheidend auf das nach äußeren, jedem erkennbaren Merkmale zu beurteilende Gesamtbild an, für das die Verkehrsbedeutung der Verkehrsfläche maßgeblich ist“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 65, juris mit Verweis u.a. auf BGH, VersR 1977, 58; BGH, VersR 1987, 306; OLG Köln, VRS 85, 15). „Es kommt dabei maßgeblich darauf an, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück, also auf seine Bedeutung für den Verkehr, die nicht nur auf den Blickwinkel der Verkehrsfrequenz verkürzt werden darf.“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, a.a.O., Rn. 66, juris).
22
bb) Im streitgegenständlichen Fall ist zwar die Zufahrt zu den Anwesen A.weg 7 bis 9c nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen durch „eine abgesenkte Randsteinkante und eine[n] Pflasterzweireiher als Entwässerungsbereich“ (vgl. Seite 45 des Gutachtens vom 18.08.2023 = Bl. 234 d. LG-A.) von der südlichen Fortsetzung des A.wegs getrennt, die Besonderheit besteht aber vorliegend, dass sowohl die südliche Fortsetzung des A.wegs als auch die Zufahrt zu den Anwesen 7 bis 9 c im A.weg, welche beide eine fast identische Breite (3,5 m bzw. 3,6 m, vgl. Seite 45 des Gutachtens vom 18.08.2023 = Bl. 234 d. LG-A.) aufweisen, im verkehrsberuhigten Bereich liegen. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs findet aber kein fließender Verkehr statt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 42 StVO (Stand: 17.07.2023), Rn. 77 mit Verweis auf LG Saarbrücken v. 20.07.2007 – 13 A S 13/07 – juris Rn. 10 – DAR 2008, 216; a.A. LG Düsseldorf v. 14.12.2012 – 22 S 107/12 – juris Rn. 20 – Schaden-Praxis 2013, 321. „Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. So dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten, Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden: Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt.“ (Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 76). Dies hat zur Konsequenz, dass sich die Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander im verkehrsberuhigten Bereich ausschließlich nach § 1 Abs. 2 StVO beurteilen (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 76; LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 – 13 S 135/21, juris; a.A. für Fahrzeuge im verkehrsberuhigten Bereich, König in: Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023 Rn. 1-182 unter Verweis auf Berr, DAR 1982, 138). Ebenso wie bei Fahrbahnen ohne Straßencharakter auf Parkflächen, bei denen eine Rücksichtnahme auf ein- und ausparkende Fahrzeuge und die Fahrbahn nutzende Fußgänger eine geringe Schrittgeschwindigkeit gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21, juris), ist auch im verkehrsberuhigten Bereich im Hinblick darauf, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind, eine jederzeitige gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich, die auch die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit notwendig macht (Nr. 1 zu Zeichen 325.1; vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 75). § 10 StVO findet daher nur dann Anwendung, wenn ein Verkehrsteilnehmer aus dem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr ausfährt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 78 mit Bezugnahme auf BGH v. 20.11.2007 – VI ZR 8/07 – juris Rn. 14 – VersR 2008, 416; AG Marl v. 08.05.2015 – 23 C 428/14 – juris Rn. 27; a.A. LG Koblenz v. 11.08.1998 – 6 S 388/97).
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b) In gleicher Weise findet auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ in einem verkehrsberuhigten Bereich nach Auffassung des Senats weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung, da die auf den fließenden Verkehr zweckgerichtete Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auf die Situation im verkehrsberuhigten Bereich ebenso wenig wie auf die Situation auf Parkplätzen übertragbar ist (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 76; LG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2022 – 13 S 135/21, juris).
24
c) Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer – im vorliegenden Fall der Klägerin und des Beklagten – sind daher ausschließlich an § 1 Abs. 2 StVO zu messen.
25
aa) (1) Zu Lasten des Beklagten kann dabei – entgegen der Auffassung der Klageseite – nicht von einem Geschwindigkeitsverstoß ausgegangen werden.
26
Zwar ist ein Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich gehalten, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, von welcher in einem Geschwindigkeitsbereich von 4 bis zu 7 km/h auszugehen ist (Lafontaine in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn. 75; LG Karlsruhe v. 08.01.2018 – 2 Rb 9 Ss 794/17 – juris Rn. 6 – zfs 2018, 353; OLG Brandenburg v. 23.05.2005 – 1 Ss (OWi) 86 B/05 – juris Rn. 8 – DAR 2005, 570; OLG Karlsruhe v. 14.04.2004 – 1 Ss 159/03 – juris Rn. 10; OLG Köln v. 22.01.1985 – 1 Ss 782/84 – VRS 69, 382; OLG Köln v. 22.01.1985 – Ss 782/84 – VRS 68, 382, 383; LG Saarbrücken v. 20.07.2007 – 13A S 13/07 – juris Rn. 8 – DAR 2008, 216; offen gelassen v. BayOVG v. 20.06.2011 – 11 ZB 10.1353 – juris Rn. 12; a.A. OLG Hamm v. 28.11.2019 – III-1 RBs 220/19, 1 RBs 220/19 – juris Rn. 17 – NJW 2020, 351: 10 km/h; a.A. AG Leipzig v. 16.02.2005 – 215 OWi 500 Js 83213/04 – juris Rn. 6 – DAR 2005, 703: 15 km/h; OLG Naumburg v. 21.03.2017 – 2 Ws 45/17 – juris Rn. 3 – zfs 2017, 654: 10 km/h; a.A. OLG Hamm v. 08.12.2000 – 9 U 112/00 – juris Rn. 10 – OLGR Hamm 2001, 87: 5 km/h; tendenziell großzügiger König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 42 StVO Rn. 181.) und hat die Klägerin in ihrer ergänzenden informatorischen Anhörung vor dem Senat angegeben, dass sie „Herrn J sehr schnell aus dem A.weg herausfahren“ gesehen habe (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 54 d. OLG-A.). Die Klägerin konnte aber weder bestimmen, wie schnell der Beklagte mit seinem Fahrrad unterwegs war, noch konnte sie die Geschwindigkeit des Beklagten in Relation zu ihrer eigenen Geschwindigkeit setzen (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 55 d. OLG-A.). Überdies gab der Beklagte seinerseits an, dass erebenso wie die Klägerin auch – Schrittgeschwindigkeit, also langsam gefahren sei, wobei er die Geschwindigkeit mit 4 bis 7 km/h angab (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 55 d. OLG-A.). Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten kann die Geschwindigkeit unter fahrdynamischen Aspekten und unter Berücksichtigung der unfallbedingten Endlage in einem Bereich von 4 bis (nicht ausschließbar) 15 km/h gelegen haben (vgl. Seite 48 des Gutachtens vom 18.08.2023 = Bl. 237 d. LG-A.). In seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat führte der gerichtliche Sachverständige hierzu nochmal ergänzend aus, dass „die Geschwindigkeit des Beklagten […] durchaus im Bereich von Schrittgeschwindigkeit (wie vorgetragen 4 bis 7 km/h)“ gelegen haben könne. „Dies würde bedeuten, dass der Beklagte nicht unmittelbar aufgrund der Kollision zu Sturz gekommen ist, sondern noch einen Rettungsversuch unternommen hat und dann erst gestürzt ist. Rein theoretisch lassen sich auch höhere Geschwindigkeiten des Beklagten technisch nachvollziehen. Dies würde bedeuten, dass der Beklagte unmittelbar auf das Kollisionsgeschehen gestürzt ist. Fahrdynamisch wären dann Geschwindigkeiten von etwa 10 bis 15 km/h darstellbar.“ (vgl. Seite 10 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 61 d. OLG-A.). Zu Gunsten des Beklagten ist mithin davon auszugehen, dass sich dieser mit Schrittgeschwindigkeit bewegt hat, da eine höhere Geschwindigkeit nicht nachgewiesen werden kann.
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(2) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hat der Beklagte aber entgegen seinem Sachvortrag und unabhängig davon, ob er die Zufahrt zu den Anwesen 7 bis 9 c des A.wegs mittig oder „etwas weiter rechts“ (vgl. Seite 9 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 272 d. LG-A.) befahren hat, „eine schräge nach links gerichtete Fahrt […] bei Einfahrt in die Fortsetzung des A.wegs nach links durchgeführt“, die letztlich (mit)unfallkausal war (vgl. Skizze 4 zum Ausgangsgutachten vom 18.08.2023). Denn die vorgestellte Fahraktion des Beklagten, nämlich, dass dieser „wegen eines Kanaldeckels äußerst rechts“ gefahren und – wie er bereits im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Erstgericht angegeben und mittels der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefertigten Skizze zum Unfallgeschehen, die zu Protokoll (zu Bl. 64 d. OLG-A.) genommen wurde, bestätigt hat – „in einem großen Bogen […] nach links“ abgefahren sein will (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 25.01.2023 = Bl. 140 d. LG-A.), lässt sich nach den sachverständigen Ausführungen in der Anhörung vor dem Senat nicht widerspruchsfrei mit der Endlagensituation der Klägerin und ihres Fahrrades darstellen (vgl. Seite 10 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 61 d. OLG-A.). Wenngleich mangels exakter Kollisionsstelle bzw. Kollisionskonfiguration eine belastbare Vermeidbarkeitsbetrachtung in technischer Hinsicht nicht möglich erscheint (vgl. Seite 10 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 273 d. LG-A.), ergibt sich aber aus Skizze 3 zum Ausgangsgutachten vom 18.08.2023, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er beim Abbiegevorgang nach links die Kurve ausgefahren hätte. Zumindest aber hätte der Beklagte bei Nutzung des angebrachten Verkehrsspiegels, der nach den sachverständigen Ausführungen eine gegenseitige Sicht der Parteien ermöglicht hätte (vgl. Seite 10 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 273 d. LG-A. und Lichtbilder 10 und 11 zum Ausgangsgutachten vom 18.08.2023), das Unfallgeschehen sicher vermeiden können, wenn er von einer Einfahrt nach links in die südliche Fortsetzung des A.wegs Abstand genommen oder seine Fahrweise entsprechend angepasst hätte. Der gerichtliche Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nochmal eindrücklich dargestellt, dass „die Beobachtungsmöglichkeit im Bereich des Verkehrsspiegels […] unter Berücksichtigung der begrenzten Geschwindigkeiten der Prozessparteien aus rein technischer Sicht immer ausreichend [sei], um eine entsprechende Beobachtung des jeweilig anderen durchführen zu können. Dies würde bedeuten, dass bei dieser Konstellation für beide Prozessparteien genügend Zeit zur Verfügung steht, um die eigene Fahraktion entsprechend anzupassen und somit die Unfallvermeidung herbeizuführen.“ (vgl. Seite 11 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 62 d. OLG-A.). Der Beklagte räumte überdies auch ein, dass er die Klägerin „schon vor der Kreuzung […] auf ihrem Fahrrad fahren gesehen [habe]. Sie war an der Stelle, wo der A.weg einen Knick macht, das heißt etwa 10 Meter von mir entfernt.“ (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 55 d. OLG-A.). Dennoch reagierte er nicht auf die Klägerin und setzte seinen Fahrtweg fort. Insoweit liegt ein schuldhafter Verstoß des Beklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.
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bb) (1) Für die Klägerin gilt zunächst ebenso wie für den Beklagten, dass ein Geschwindigkeitsverstoß nicht nachzuweisen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 11.03.2024, auf welches in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wurde, ausgeführt, dass sich aus technischer Sicht „keinerlei Anhaltspunkte dahingehend [ergeben], mit welcher Ausgangsgeschwindigkeit die Klägerin sich der beruhigten Zone angenähert hat“ (vgl. Seite 9 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 272 d. LG-A.). Es lasse „sich nicht einmal die Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin unfallanalytisch beweissicher fixieren. Es ist festzustellen, dass weder der Stillstand noch Schrittgeschwindigkeit für die Klägerin mit den zur Verfügung stehenden Anküpfungstatsachen beweissicher fixiert oder ausgeschlossen werden kann“ (vgl. Seite 8 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 271 d. LG-A.). Mündlich angehört bestätigte er nochmal, dass „die Geschwindigkeit der Klägerin […] unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen bei „0“ km/h und bis zu Schrittgeschwindigkeit nachvollzogen werden“ könne (vgl. Seite 10 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 61 d. OLG-A.). Zu Gunsten der Klageseite ist damit ebenfalls von einem Einhalten der erforderlichen Schrittgeschwindigkeit auszugehen. Einen (längeren) Stillstand der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision, auf den sich der Beklagte hätte einstellen können, kann die Klägerin indes nicht nachweisen.
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(2) Nicht nachzuweisen vermochte der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, dass das Sturzgeschehen der Klägerin und die daraus resultierenden Folgen letztlich darauf zurückzuführen seien, dass die Klägerin mehrere Einkäufe, darunter auch Flaschen und Dosen, rechts und links an ihrem Fahrradlenker mitgeführt habe, die bei dem Zusammenstoß zu Boden fielen und zum Teil zu Bruch gingen. Zwar führte der Beklagte aus, dass er „vor dem Zusammenstoß schon bemerkt [habe], dass die Klägerin an ihrem Fahrrad am Lenker links und rechts Plastiktüten hatte und sie ihre Hände oben auf dem Lenker hatte. Die Tüten und der Inhalt lagen nach dem Zusammenstoß auf dem Boden. Wann genau sie heruntergefallen sind, kann ich nicht sagen.“ (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 56 d. OLG-A.). Die Klägerin selbst gab aber an, ihre Einkäufe im Fahrradkorb am Gepäckträger transportiert zu haben. „Meine Einkäufe hingen nicht in Tüten an meinem Fahrradlenker. Ich habe einen Gesundheitslenker und da kann man Tüten gar nicht hinhängen.“ (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 54 d. OLG-A.). Auch die einvernommenen Zeugen … und …, welche das eigentliche Verkehrsunfallgeschehen nicht beobachtet haben, konnten keine verlässliche Aussage dazu treffen, welche Art und Menge von Einkäufen, insbesondere wie viele Flaschen und/oder Dosen die Klägerin transportiert hatte und wo Scherben an der Kollisionsstelle genau zu finden waren. Ebenso vermochte der gerichtliche Sachverständige aus technischer Sicht bereits keine Aussage dazu zu treffen, ob die Klägerin Einkäufe am Lenker transportiert hat und wo sich diese nach dem Sturzgeschehen befanden. „Für die Endlage des Ladegutes fehlen sämtliche technischen Anknüpfungstatsachen, um überhaupt die Bewegung des Ladegutes physikalisch bewerten zu können (Masse der Beladung, Eigenschaften der Tüte und geometrischer Ort des Transportgutes am Fahrrad der Klägerin).“ (vgl. Seite 12 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 63 d. OLG-A.).
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(3) Der Klägerin ist aber ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten.
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(a) Zwar ist der Umstand, dass die Klägerin bereits bei der Anhörung vor dem Erstgericht selbst eingeräumt hat, dass sie die Straße „nicht ganz in der Mitte […], vielleicht in der Mitte“ befahren hat (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 23.07.2020 = Bl. 68 d. LG-A.) und auch ihren Fahrtweg in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefertigten Skizze (zu Bl. 64 d. OLG-A.) in der Straßenmitte eingezeichnet hat, mithin nicht äußerst rechts gefahren ist, nicht nachweisbar unfallkausal. Denn insoweit gab der gerichtliche Sachverständige an, dass „eine weiter rechts orientierte Fahrspur der Klägerin [zwar] technisch durchaus möglich [sei], […] aber an den Rahmenbedingungen der gegenseitigen Annäherung nichts Wesentliches ändern [würde]. Unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten (Kontakt am Hinterrad) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Unfallvermeidung gekommen wäre. In Anbetracht der lediglich geringen Geschwindigkeiten wird die Möglichkeit der Entkopplung der Fahrspuren (zeitliche Vermeidbarkeit) nur begrenzt zu verwirklichen sein.“ (vgl. Seite 11 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 62 d. OLG-A.). Dies genügt indes nicht für den Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO.
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(b) Entscheidend ist aber, dass die Klägerin selbst im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung und auch vor dem Senat angab, dass sie „wegen der Hecke die Kreuzung nicht richtig einsehen konnte“ [Anmerkung: die Hecke stellt nach den sachverständigen Ausführungen tatsächlich eine Sichtbehinderung dar, vgl. Seite 10 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 273 d. LG-A.] und den Beklagten erst wahrgenommen habe, als sie bereits „ungefähr einen Meter in der Kreuzung“ war (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 54 d. OLG-A.). Damit räumt die Klägerin inzident ein, dass sie sich vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich nicht über den angebrachten Verkehrsspiegel versichert hat, dass sie gefahrenlos in den Kreuzungsbereich einfahren konnte. Zwar führte die Klägerin aus, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie in der Annäherung an die Kreuzung in den Verkehrsspiegel geschaut habe, von dessen Existenz sie auch wusste, das sie die Straße nach eigenen Angaben sehr gut kennt, „weil sie weniger Verkehr hat und ich sie deswegen regelmäßig fahre“. (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 54 d. OLG-A.). Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte sie aber – sofern sie den Verkehrsspiegel genutzt hätte – eine freie Sicht auf die Zufahrt zum A.weg 7 bis 9c und damit auf den dort in der Annäherung an den Kreuzungsbereich befindlichen Beklagten gehabt (vgl. Seite 10 des Ergänzungsgutachtens vom 11.03.2024 = Bl. 273 d. LG-A. sowie die Lichtbilder 6 und 13 des Ausgangsgutachtens vom 18.08.2023). Die Klägerin hätte daher das Unfallgeschehen – ebenso wie der Beklagte – durch frühzeitige Beachtung des angebrachten Verkehrsspiegels vermeiden können, wenn sie von einer Weiterfahrt in den Kreuzungsbereich Abstand genommen oder ihre Fahrweise angepasst hätte. Insoweit liegt hier ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.
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cc) Die Abwägung (§ 254 BGB) der jeweiligen Sorgfaltspflichtverletzungen, die nach Auffassung des Senats beide gleich schwer wiegen, führt zu einer hälftigen Haftungsverteilung dem Grunde nach.
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II. Die zulässige Feststellungsklage der Klägerin für die Einstandspflicht für zukünftige Schäden ist ebenso auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % begründet. Insbesondere genügt nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Einstandspflicht für zukünftige immaterielle Schäden bei einer – wie vorliegend – eingetretenen Rechtsgutsverletzung der Klägerin für das Feststellungsinteresse bereits die Möglichkeit eines Schadenseintritts. Dies darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, juris. Dies ist hier aber ersichtlich nicht der Fall, zumal die Klägerin – informatorisch angehört – ausgeführt hat, dass sie weiterhin unter Schmerzen am Sprunggelenk leidet (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 22.10.2025 = Bl. 54 d. OLG-A.).
35
III. Die zulässige Widerklage der Beklagtenseite ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ebenfalls dem Grunde nach zu 50 % begründet.
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IV. Die Klage und die Widerklage waren im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuweisen. Denn ein eingeschränktes Grundurteil ist mit einer Klageabweisung im Übrigen zu verbinden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 –, Rn. 13, juris). Auch beim gequotelten Grundurteil – wie vorliegend – ist die Klage „im Übrigen“ (durch Teilurteil) abzuweisen (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 304 ZPO, Rn. 29). Gleiches gilt im Hinblick auf die Abweisung der Klage im Hinblick auf das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin. Gleichermaßen war die weitergehende Berufung der Beklagtenseite zurückzuweisen.
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V. Über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit wird erst in der Schlussentscheidung entschieden (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 301 ZPO, Rn. 21, § 304 ZPO, Rn. 40).
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VI. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.