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OLG München, Beschluss v. 16.09.2025 – 32 U 3422/24
Titel:

Kostenbeschluss – Streitwertfestsetzung

Normenkette:
ZPO § 516 Abs. 3 analog
Schlagworte:
Berichtigungsbeschluss, sofortige Beschwerde, Rücknahme, Berufungsgericht, außergerichtliche Kosten, Kostengrundentscheidung, Streitwert
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 34 O 15962/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32690

Tenor

1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.282,95 festgesetzt.

Gründe

I .
1
Gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 12.08.2025 legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die sie nach Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 15.08.2025 wieder zurücknahmen.
II.
2
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Rechtsbehelf der Beklagten war ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, sodass über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels nach Rücknahme durch das Berufungsgericht zu entscheiden war (BGH NJW-RR 2022, 648). Ob und in welcher Höhe der Klägerin bzw. dem Nebenintervenienten außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12).
3
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit dem Wert einer 1,6 Verfahrensgebühr aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1,006 Mio € zzgl Postpauschale und Umsatzsteuer bestimmt.