Inhalt

LSG München, Urteil v. 25.11.2025 – L 2 U 116/21
Titel:

Erfüllung des Unterlassungszwangs bei der Berufskrankheit Nr. 4302 Anlage 1 BKV

Normenketten:
Anlage 1 zur BKVO
RVO § 1546 Abs. 1
SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 2
SGG § 124 Abs. 2
Leitsätze:
1. Zur Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall.
2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im zu entscheidenden Fall die rechtlich wesentliche Ursache für die BK 4302 darstellen, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Es muss jede mögliche Gefährdung vermieden werden.
3. Es ist fragwürdig, ob im Einzelfall aus Billigkeitsgründen von der Erfüllung des Unterlassungszwangs abgesehen werden kann.
4. Das LSG kann mit Einverständnis der Beteiligten auch dann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn bereits das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
5. Eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann als einseitige Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenseite schon zugestimmt hat und sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.
Schlagworte:
aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand, Aufgabezwang, Berufskrankheit, Billigkeitsgründe, BK 4302, gefährdende Tätigkeit, Leistungsfall, obstruktive Atemwegserkrankung, Unterlassungszwang, Urteil ohne mündliche Verhandlung, Verletztenrente, Versicherungsfall, Widerruf der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Vorinstanz:
SG Regensburg, Urteil vom 30.03.2021 – S 1 U 278/17
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32682

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.03.2021 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nur für die Zeit vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 Verletztenrente zu gewähren ist.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.03.2021 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger auch für den 01.10.2005 Verletztenrente zu gewähren ist. Im Übrigen wird seine Berufung zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist, für welchen Zeitraum dem Kläger Verletztenrente wegen der bei ihm als Berufskrankheit (im Folgenden: BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (im Folgenden: BK 4302) anerkannten obstruktiven Atemwegserkrankung zu zahlen ist.
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Der Kläger ist im Jahr 1955 geboren.
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Von 09/1970 bis 09/2005 war er im metallverarbeitenden Gewerbe tätig. Sein Arbeitsleben stellt sich ab 10/1981 wie folgt dar:
* 05.10.1981 bis 31.03.1986: Metallschleifer und Maschineneinsteller bei der Firma K im Bereich der Heckenscheren-Schleiferei,
* 02.06.1986 bis 11.05.1990: CNC-Dreher bei der Firma K1,
* 12.05. bis 02.09.1990 Arbeitslosigkeit,
* 03.09.1990 bis 08/1991: Automateneinsteller in der Kondensatorenfertigung der Firma H,
* 19.08. bis 10.09.1991 Arbeitslosigkeit,
* 11.09.1991 bis 30.09.2005: Baumaschinenmonteur und Kommissionierer bei der Firma S mit häufigem Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Firma,
* ab 10/2005 Arbeitslosigkeit und
* ab 02/2008 Bezug von Rente wegen Erwerbsminderung.
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Der Kläger litt seit 1985 immer wieder unter eitrigen Kieferhöhlenentzündungen. Im Jahr 1989 wurde bei ihm eine Kieferhöhlenoperation durchgeführt. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit bemerkte er ein brennendes Gefühl im Mund und eine Erschwerung der Atmung. Diese Beschwerden traten bei der Arbeit und zu Hause auf.
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Am 19.04.1990 zeigte der Hausarzt des Klägers den Verdacht auf eine BK infolge des „Einatmens von Kühlmitteln“ an.
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Der technische Aufsichtsdienst der Beklagten stellte anschließend fest, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.10.1981 bis 31.03.1986 in seiner Tätigkeit als Schleifer von Heckenscheren bei der Firma K dem Kühlschmierstoff Avilub 2061 sowie im Zeitraum vom 02.06.1986 bis 11.05.1990 als CNC-Dreher bei der Firma K1 dem Kühlschmierstoff Cimcool MB 603 ausgesetzt gewesen sei. Ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten zur Frage eines Zusammenhangs zwischen der Atemwegserkrankung des Klägers und arbeitsplatzbezogenen Noxen kam zu dem Ergebnis, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der obstruktiven Atemwegserkrankung und der beruflichen Tätigkeit nicht nachweisbar sei (Gutachten des PD H vom 08.01.1992). Der Gewerbearzt schloss sich dieser Einschätzung an.
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Mit Schreiben vom 25.03.1992 an das Arbeitsamt S lehnte die Beklagte ihre Zuständigkeit für eine zu diesem Zeitpunkt im Raum stehende berufliche Rehabilitation ab und begründet dies damit, dass nach dem eingeholten Gutachten das beim Kläger bestehende überempfindliche Bronchialsystem nicht beruflich verursacht sei. Der Kläger erhielt einen Durchschlag dieses Schreibens.
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Einen Bescheid betreffend die BK 4302 erließ die Beklagte nicht.
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Am 07.11.2006 gab der Kläger telefonisch bei der Beklagten an, dass zwar das Feststellungsverfahren wegen seiner Atemwegserkrankung abgelehnt worden sei, er aber weiterhin der Meinung sei, dass seine Erkrankung auf die schlechten Arbeitsbedingungen zurückzuführen sei.
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Anschließend, am 08.11.2006, ging bei der Beklagten eine erneute ärztliche Verdachtsanzeige betreffend eine BK ein. Es bestehe ein Asthma bronchiale mit starker Atemnot und Brustschmerzen. Die Beschwerden hätten 1983 im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schleifer begonnen.
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Die Beklagte zog in der Folge ihren Präventionsdienst bei, der sich im Verwaltungs- und auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren wiederholt zu den potenziell gesundheitsschädlichen Expositionen des Klägers äußerte:
* Zur Firma K: Der Arbeitsplatz des Klägers (1981 bis 1986) existiere nicht mehr. Es sei jedoch anzunehmen, dass aus heutiger Sicht die Lüftungsverhältnisse als schlecht anzusehen seien.
* Zur Firma K1: Betreffend die Tätigkeit von 1986 bis 1990 habe es keine Messungen hinsichtlich der Kühlschmierstoffexposition gegeben, es könne jedoch unterstellt werden, dass der Grenzwert damals eingehalten worden sei. Durch den Betrieb etlicher konventioneller offener Maschinen ohne Absaugung könne immer ein leichter Nebel in der Halle gewesen sein.
* Zur Firma S: Die Firma habe zum Zeitpunkt der Ermittlungen des Präventionsdienstes im Jahr 2007 nicht mehr existiert, ihr Tätigkeitsgebiet sei aber in ähnlicher Form durch eine andere Firma weitergeführt worden. Bei einer Besprechung mit allen Beteiligten, auch dem Kläger, ergab sich Folgendes (Stellungnahme vom 24.07.2007):
o Es sei ein häufiger Arbeitsplatzwechsel erfolgt, weil sich der Kläger durch benachbarte Arbeiten (Schweiß- und Schleifarbeiten, Umgang mit Lacken und Verdünnung) belästigt gefühlt habe. Laut Aussage der Geschäftsleitung sei darauf geachtet worden, dass der Kläger nur dort eingesetzt worden sei, wo er nicht direkten Umgang mit Schweiß- und Schleifstäuben oder Lösungsmitteln gehabt habe.
o Bei der Arbeit in der Abteilung Vormontage (09/1991 bis ca. 1998) hätten dem Kläger Abgase von Baufahrzeugen ebenso wie die Schweißrauche durch benachbarte Ausbesserungsarbeiten zu schaffen gemacht.
o Bei der Arbeit in der Abteilung Auslegerbau (bis ca. Ende 1998) seien in ca. 10 m Entfernung Schweißstände und in ca. 20 m Entfernung die Lackiererei untergebracht gewesen, wobei der Kläger Schweißarbeiten und Lackiererarbeiten nicht selbst verrichtet habe.
o In der Abteilung Karosseriebau (bis 04/2000) – anschließend war der Kläger wieder in der Abteilung Vormontage tätig – hätten dem Kläger der Umgang mit Nitroverdünnung, das Abschleifen der Bagger und die Abgase der Dieselmotoren gesundheitliche Probleme bereitet.
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Ergänzend äußerte sich der Präventionsdienst der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2008 dahingehend, dass Messungen im Jahr 2002 eine Einhaltung der Grenzwerte ergeben hätten, zudem sei die Schweißrauchexposition für den Kläger deutlich besser anzusehen als die Messwerte bei den Schweißern, da er nicht selbst geschweißt habe und eine natürliche Lüftung zwischen den Hallenabschnitten gewirkt habe.
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Die in den (Verwaltungs- und Gerichts-)Verfahren gehörten Sachverständigen haben sich zu den Arbeitsbedingungen wie folgt geäußert:
* Zu den Firmen K und K1:
o Internist, Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin H, Gutachten vom 22.10.2008: Bei den Firmen K und K1 sei eine die Atemwege belastende Exposition mit Kühlschmierstoffen anzunehmen. Für die Frage einer beruflichen Verursachung seien lediglich die Einflussfaktoren bis November 1989 zu betrachten, da die vom Kläger als beeinträchtigend empfundenen Expositionen bei der Firma S (Schweißrauch, Nitroausdünstungen usw.) die obstruktive Atemwegserkrankung nicht ausgelöst und auch nicht richtungsgebend verschlimmert hätten; die Atemwegserkrankung habe zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen. Die letzte mit einer Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln verbundene Tätigkeit sei im Mai 1990 mit Ende der Tätigkeit bei der Firma K1 aufgegeben worden (, wobei im zugrunde liegenden Gutachtensauftrag des Gerichts die Frage nach der Tätigkeitsaufgabe nicht gestellt und damit auch nicht näher präzisiert/erläutert worden war).
o Internist, Pneumologie, Allergologe, Umweltmedizin S, Gutachten vom 21.01.2010: Eine berufliche Belastung sei bei den Firmen K und K1 anzunehmen.
o Beratungsarzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, Allergologie, Umweltmedizin W, Stellungnahme vom 19.04.2010: Die Tätigkeiten bei den Firmen K und K1 seien mit einer Exposition mit Kühlschmierstoffen verbunden gewesen, bei der Firma K1 etwas besser als bei der Firma K.
o Arzt für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin T, Gutachten vom 16.02.2012: Der Sachverständige ist von einer Exposition gegenüber Kühlschmierstoffen bei den Firmen K und K1 ausgegangen.
* Zur Firma H:
o S, Gutachten vom 21.01.2010: Eine Beendigung der Tätigkeit mit Exposition von Kühlschmierstoffen sei mit Beendigung der Tätigkeit bei der Firma H anzunehmen.
o W, Stellungnahme vom 19.04.2010: Auch bei der Firma H habe offenbar noch eine Kühlschmierstoffexposition bis 06/1991 bestanden. Dies sei aber für die Entstehung der Atemwegserkrankung unwichtig, da der Erkrankungsbeginn bereits vorher liege.
* Zur Firma S o V, Gutachten vom 20.09.2007: Mit Blick auf den aktuellen Bericht des Präventionsdienstes habe man nicht den Eindruck, dass die Arbeitsplatzbedingungen ursächlich im Sinne der Entstehung oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung gewesen seien.
o T, Gutachten vom 16.02.2012: Es sei auch für die Zeit von 1991 bis 2005 von einer inhalativen Gefährdung aufgrund der Arbeitsbedingungen auszugehen.
14
Der Kläger gab in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchwegs an, an allen Arbeitsstellen regelmäßig während der Arbeitszeiten erhebliche Beschwerden im Bereich der Atemwege gehabt zu haben. Die Beschwerden seien erst nach der (im Jahr 2005 erfolgten) Aufgabe der beruflichen Tätigkeit besser geworden; die Zeitabstände und Intervalle der Nebenhöhlenentzündungen seien nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit immer länger geworden (vgl. auch Schreiben des Bevollmächtigten vom 05.02.2014 im Berufungsverfahren L 2 U 338/13). Zu den Arbeitsplätzen gab er Folgendes an:
* Bei den Firmen K und K1: Kontakt zu Kühlschmierstoffen.
* Bei der Firma H: Kondensatorenüberwachung, Kunststofffolien. Es sei immer ein leichter Geruch von verschmolzenem verbranntem Kunststoff in der Luft gewesen, den er als nicht gesundheitsfördernd empfunden habe; mit Medikamenten habe er versucht, das Asthma zu lindern. Durch eine anschließende Rehabilitation in der Kurklinik Bad R habe er eine allgemeine Besserung erfahren (Angaben des Klägers vom 23.11.2006).
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Bei der Firma H sei er gegenüber Kunststoffdämpfen, die beim Erhitzen entstanden seien, exponiert gewesen (Angaben des Klägers bei der Begutachtung durch T am 08.12.2011 für das Gutachten vom 16.02.2012).
* Bei der Firma S: Frostschutzmittel, Farbausdünstungen, Dieselmotorabgase, Rauchentwicklung beim Schutzgasschweißen. Nach der Arbeitsaufnahme habe der Erfolg der Maßnahmen der Kurklinik nicht lange angehalten. Es seien Auspuffgase von den Baufahrzeugen und Rauchentwicklung von den Schweißarbeiten in der Werkshalle vorhanden gewesen. Als er dann in der Abteilung Vormontage gewesen sei, sei die Situation erträglicher geworden. Er habe dann gegen seinen Willen in die Abteilung Auslegerbauer gewechselt, weil in derselben Werkhalle die Schweißerei untergebracht worden sei und durch die Dieselmotorfahrzeuge eine total stark verqualmte Raumluft vorgeherrscht habe. Sein Gesundheitszustand habe sich wieder verschlechtert. Er sei dann wieder gegen seinen Willen in die Abteilung Karosseriebau versetzt worden. Es sei ihm klar gewesen, dass er dieser Tätigkeit nicht lange nachgehen können werde, weil in unmittelbarer Nähe die Bagger abgeschliffen und mit Nitroverdünnung gereinigt und lackiert worden seien. Nach einer stationären Heilbehandlung im August 1999 habe er wieder in der Abteilung Karosseriebau arbeiten müssen, wobei die Beschwerden wieder heftiger geworden seien. Er sei dann in die Montagehalle zur Bandmontage versetzt worden, wobei auch dort Schleifstaubeinwirkungen und Farbausdünstungen vorhanden gewesen seien, wenn auch in geringerem Ausmaß. Nach ca. zwei bis drei Jahren sei er zum Kommissionieren versetzt worden. In der Nähe des neuen Arbeitsplatzes seien die großen frisch lackierten Maschinenbauteile zum Trocknen abgestellt worden, wodurch er wieder verstärkt gesundheitliche Probleme mit Asthma und den Atemwegen bekommen habe (Angaben des Klägers vom 23.11.2006).
16
Im Rahmen des Widerspruchs vom 08.01.2008 gab der Kläger an, dass bei der Firma S keine Absaugvorrichtungen vorhanden gewesen seien und daher die Tätigkeit für die Atemwege belastend gewesen sei. Weiter trug er mit Schreiben vom 08.02.2008 vor, dass die vom Präventionsdienst der Beklagten vorgenommene Gefährdungsanalyse betreffend die Firma S unvollständig und aus Gefälligkeit für die Beklagte zu günstig formuliert worden sei.
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Im Klageverfahren S 5 U 110/08 vor dem SG Regensburg trug der Kläger am 07.06.2010 vor, dass er während der gesamten Tätigkeit bei der Firma S unter sehr schmerzhaften Entzündungen der oberen und unteren Atemwege mit Atemnot in Abhängigkeit von den unterschiedlich starken Belastungen gelitten habe. Es seien dort Abgase aus Dieselmotoren, Ausdünstungen von abbrennenden Lackschichten der Abgasanlage, Schweißrauch, Farbschleifstaub, Lack- und Nitroausdünstungen und auch Kühlschmierstoffgerüche von den Bohrwerken in der Luft gelegen. Die starken Belastungen bei der Firma S müssten berücksichtigt werden. Auch wenn diese Belastungen nicht die Ursache für die Erkrankung gewesen seien, habe sich die Erkrankung durch diese Schadstoffe zumindest verschlimmert.
18
Bei der Begutachtung durch T am 08.12.2011 gab der Kläger eine Exposition zunächst gegenüber Emissionen von Dieselmotoren an. Ab 1999 sei er in die Abteilung Karosseriebau versetzt worden und dort gegenüber Dämpfen von Nitroverdünnung und Farben exponiert gewesen, die Arbeitskollegen verwendet hätten. Er sei wiederholt auch arbeitsunfähig krank gewesen.
19
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05.02.2014 im Berufungsverfahren L 2 U 338/13 ließ der Kläger mitteilen, dass bei der Firma S Kühlschmiermitteldämpfe nur noch in geringem Umfang vorhanden gewesen seien, dafür aber erhebliche Dämpfe von Farbausdünstungen, Nitroreinigern und Dieselmotoren; zudem sei der Kläger auch Staub von Schweißarbeiten und Rauchgasen von Schweißarbeiten ausgesetzt gewesen.
20
Mit Bescheid vom 09.11.2007 lehnte es die Beklagte ab, eine BK 4301 oder 4302 anzuerkennen. Die Beklagte stützte sich dabei u.a. auf das im Jahr 1992 eingeholte Gutachten. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 08.01.2008 Widerspruch mit der Begründung, dass den Belastungen an seinen Arbeitsstellen nicht ausreichend nachgegangen worden sei. U.a. sei bei der Firma S keine Absaugvorrichtung vorhanden gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
21
In dem anschließend durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Regensburg (S 1 U 110/08) wurde nach Einholung von vier für den Kläger günstigen Sachverständigengutachten, denen die Beklagte mit Berufung auf ihren Beratungsarzt W widersprach, die Klage mit Urteil vom 23.04.2013 abgewiesen.
22
Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hob im darauf folgenden Berufungsverfahren mit Urteil vom 28.06.2016, L 2 U 338/13, den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.04.2008 und das Urteil des SG auf und stellte das Vorliegen einer BK 4302 fest, wobei es offenließ, ab welchem Zeitpunkt die BK anzuerkennen sei. Es führte in den Gründen seiner Entscheidung lediglich aus, dass jedenfalls zum 30.09.2005 die Unterlassung jeglicher gefährdenden Tätigkeiten vorgelegen habe.
23
Zur Feststellung des Beginns der BK wertete die Beklagte die vorliegenden Unterlagen aus und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die gefährdenden Tätigkeiten am 30.09.2005 aufgegeben habe. Zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zog sie aktuelle Befunde bei und beauftragte S1 mit einer Begutachtung. Der Sachverständige bewertete die MdE mit 20 v.H.
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Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 30.06.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem Versicherungsfall am 01.10.2005, dem Tag nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit am 30.09.2005, Rente nach einer MdE i.H.v. 20 v.H. ab dem 02.10.2005.
25
Wegen des festgesetzten Rentenbeginns legte der Kläger mit Schreiben vom 10.07.2017 Widerspruch ein. Der Versicherungsfall sei – so der Kläger – schon am 01.06.1990 mit dem Ende der Kühlschmierstoffexposition bei der Firma K1 im Mai 1990 eingetreten. Er habe den Arbeitsplatz bei der Firma K1 nur sehr ungern gekündigt, aber er habe die Tätigkeit aufgrund der Kühlmitteldämpfe nicht mehr machen können. Die befristete Tätigkeit bei der Firma H ab 09/1990 sei – so der Kläger im Widerspruchsschreiben – ein „sehr sauberer fasst [sic!] expositionsfreier Arbeitsplatz“ gewesen. Nach der Befristung sei ihm bei der Firma H ein Arbeitsplatz, bei dem Kunststoffteile gegossen würden, angeboten worden. Diese Stelle habe er nicht angenommen, da er die starken Kunststoffausdünstungen nicht vertragen hätte. „Die ersten Jahre bei der Firma S waren hinsichtlich der Luftschadstoffe noch erträglicher“ – so der Kläger. Ca. 1998 sei er gegen seinen Willen in die Abteilung Auslegerbau versetzt worden. Jedenfalls bis Mitte 1998 habe er den Unterlassungszwang erfüllt. Die Versetzung in die Abteilung Auslegerbau sei nicht sein Verschulden.
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Mit Widerspruchbescheid vom 27.09.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
27
Dagegen hat der Kläger durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten am 27.10.2017 Klage zum SG Regensburg erhoben. Begründet haben sie diese mit Schriftsatz vom 09.01.2018 damit, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen die Erfüllung des Unterlassungszwangs mit der Aufgabe der Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffexposition auszugehen sei, was entweder mit Ende der Tätigkeit bei der Firma K1 (05/1990) oder der Firma H (06/1991) anzunehmen sei. Keinesfalls könne auf das Ende der Tätigkeit bei der Firma S abgestellt werden.
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Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2018 entgegengehalten, dass das versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal der Unterlassung erst mit Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich gewesen seien oder hätten sein können, erfüllt sei. Eine derartige Gefährdungsfreiheit sei aufgrund der Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 24.07.2007 für die Firma S nicht zu erkennen.
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Demgegenüber haben die Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 07.03.2018 die Ansicht vertreten, dass bei den Firmen K sowie K1 eine Kühlschmierstoffexposition vorgelegen habe (, die dann zur Erkrankung geführt habe), bei den späteren Tätigkeiten eine solche Exposition aber nicht mehr gegeben gewesen sei, sodass von einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten auszugehen sei. Im Übrigen wäre es dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen, seine Tätigkeit aufzugeben, ohne dass die Beklagte (in den Jahren 1990/91, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK schon vorgelegen hätten,) einen entsprechenden Bescheid erlassen hätte.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2018 darauf hingewiesen, dass die Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten auch solche Tätigkeiten umfasse, die in gleicher Weise wie die beruflichen Tätigkeiten, die zum Gesundheitsschaden geführt hätten, geeignet seien, einen Gesundheitsschaden zu verursachen. Derartige Tätigkeiten – mit Exposition gegenüber Lackier- und Schweißrauchen sowie Abgasen von Dieselmotoren – habe der Kläger aber bei der Firma S ausgeübt.
31
Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie in Anbetracht des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2007, B 2 U 12/03 R, zwar eine Änderung bezüglich der Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls mit dem Tag nach der Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma K1 und damit am 12.05.1990 für möglich halte, insofern aber dann die Verjährung zu beachten sei, sodass die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch während der Tätigkeiten in der Firma H und der Firma S nicht gegeben seien.
32
Aus Sicht der Bevollmächtigten des Klägers – so im Schriftsatz vom 04.09.2018 – könne ein Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen nicht rückwirkend mit einer etwaigen Wiederaufnahme erneut gefährdender Tätigkeit entfallen. Unabhängig davon sei der Kläger gezwungen gewesen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen.
33
Dazu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.10.2018 mitgeteilt, dass sie einer Änderung hinsichtlich der Festlegung des Eintritts des Versicherungsfalls auf den 12.05.1990 zugestimmt habe. Bezüglich der Frage der Verjährung hat sie darauf hingewiesen, dass neben einer rechtskräftigen Entscheidung auch eine anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens zum Ende der Hemmung der Verjährung führe. Mit Schreiben vom 25.03.1992 habe die Beklagte das Arbeitsamt S über das Ergebnis ihres Feststellungsverfahrens informiert und gleichzeitig von diesem Schreiben eine Durchschrift an den Kläger gesandt. Der Kläger sei selbst auch von einer ablehnenden Bewertung der Beklagten ausgegangen, was sich zum einen einem Telefonvermerk vom 07.11.2006 entnehmen lasse und sich zum anderen daraus schließen lasse, dass der Kläger über 16 Jahre seinen damaligen Antrag nicht weiterverfolgt habe. Die Beklagte erhebe daher ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Im Übrigen hätte die Beklagte, wenn sie denn in den 90er-Jahren einen Bescheid erteilt hätte, eine Ablehnung mangels ursächlichen Zusammenhangs ausgesprochen, sodass sich aus dem Bescheid keinerlei Erkenntnis hinsichtlich eines Zwangs zur Aufgabe gefährdender Tätigkeiten ergeben hätte.
34
Die Klägerbevollmächtigten haben das Erheben der Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (Schriftsatz vom 13.11.2018).
35
In der Folge ist es nach weiterem Schriftwechsel am 23.06.2020 zu einem Erörterungstermin vor dem SG gekommen. Mit Blick auf die vielen im Raum stehenden rechtlichen Fragen hat die Vorsitzende einen Vergleich dahingehend vorgeschlagen, dass die Beklagte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 07.07.1991 ab dem 01.08.1991 bis zum 30.04.1998 weitere Rente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu zahlen habe. Wegen der der Rentengewährung zugrunde zu legenden je nach Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls unterschiedlichen Jahresarbeitsverdienste hat die Beklagte die Anfertigung einer Vergleichsberechnung zugesagt.
36
Die Vergleichsberechnung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.10.2020 vorgelegt und dabei darauf hingewiesen, dass die Rente nach dem dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Jahresarbeitsverdienst (deutlich) höher sei als die Rente, die sich unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 07.07.1991 ergeben würde. Selbst unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Rentenzahlungszeitraums vom 01.08.1991 bis zum 30.04.1998 hätte sich der ergebende Nachzahlungsbetrag bereits jetzt annähernd amortisiert.
37
Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.11.2020 die Annahme des Vergleichsvorschlags abgelehnt, weil sich seiner Meinung nach bei Zugrundelegung eines Versicherungsfalls am 07.07.1991 ein Rentenanspruch auch über den 30.04.1998 hinaus ergebe. Die Tätigkeit bei der Firma S sei nicht nur bis April 1998, sondern auch darüber hinaus nicht gefährdend gewesen. Auszusparen sei allenfalls ein Zeitraum von Mai 1998 bis April 2000. Der Kläger könne sich einen Vergleich nur dahingehend vorstellen, dass es mit Blick auf die laufende Rente bei der Berechnung bei dem bisherigen Jahresarbeitsverdienst bleibe und der Rentenanspruch für die Vergangenheit mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 45.000,- € abgegolten werde.
38
Nach zwischenzeitlich weiterem Schriftwechsel hat das SG im Einverständnis der Beteiligten mit Urteil vom 30.03.2021 ohne mündliche Verhandlung der Klage teilweise dahingehend stattgegeben, dass dem Kläger ab dem 13.05.1990 bis zum 30.04.1998 Rente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren sei; ab Mai 1998 habe der Kläger wieder schädigende Tätigkeiten verrichtet.
39
Zugestellt worden ist das Urteil den Klägerbevollmächtigten am 01.04.2021, der Beklagten am 06.04.2021.
40
Mit Eingang am 28.04.2021 haben die Bevollmächtigten des Klägers Berufung zum Bayer. LSG eingelegt.
41
Am 10.05.2021 hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.
42
Die Klägerbevollmächtigten haben die Berufung mit Schriftsatz vom 31.05.2021 wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des SG stehe dem Kläger auch über den 30.04.1998 hinaus bis zum 01.10.2005 Verletztenrente zu. Das SG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger nur bis zum 30.04.1998 den Unterlassungszwang erfüllt habe, mit der Versetzung in die Abteilung Auslegerbau ab dem 01.05.1998 aber wieder schädigende Tätigkeiten verrichtet habe. Dies treffe nicht zu. Nach übereinstimmender Auffassung sämtlicher Gutachter seien gefährdende Tätigkeiten nur diejenigen mit Kühlschmierstoffexposition gewesen. Eine solche Exposition habe es aber nur bei den Tätigkeiten bis zum 11.05.1990 gegeben. Bei den anschließenden Tätigkeiten bei der Firma H und der Firma S sei der Kläger keiner Kühlschmierstoffexposition mehr ausgesetzt gewesen. Somit bestehe ein durchgehender Rentenanspruch ab dem 13.05.1990. Selbst wenn man – wie das SG – von einer gefährdenden Tätigkeit in der Abteilung Auslegerbau (von 05/1998 bis 12/1998) und gegebenenfalls auch noch in der anschließenden Tätigkeit in der Abteilung Karosseriebau (bis 04/2000) ausgehe, wäre lediglich dieser Zeitraum auszusparen. Denn zum Mai 2000 sei der Kläger wieder in die Abteilung Vormontage gewechselt, in der er auch zuvor bis April 1998 beschäftigt gewesen sei und von der nach Auffassung des SG keine Gefährdung ausgegangen sei.
43
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.07.2021 die Anschlussberufung begründet und darauf hingewiesen, dass der Unterlassungszwang nicht nur das Unterlassen der Tätigkeit betreffe, die zur Erkrankung geführt habe, sondern vielmehr das Unterlassen aller Tätigkeiten mit entsprechendem Schädigungspotenzial erfordere. Der Kläger sei an seinen Arbeitsplätzen auch anderen toxischen bzw. potenziell atemwegsbelastenden Substanzen ausgesetzt gewesen.
44
Es sei davon auszugehen, dass ein objektiver Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma K1 bestanden habe und diese Tätigkeit bis einschließlich 11.05.1990 ausgeübt worden sei. Danach sei der Kläger bis zum 01.09.1990 arbeitslos gewesen und habe ab 03.09.1990 eine Beschäftigung bei der Firma H aufgenommen. In Anbetracht der Entscheidung des BSG vom 30.10.2007, B 2 U 12/06 R, sehe die Beklagte die Festlegung des Tags des Versicherungsfalls auf den 12.05.1990 als rechtmäßig an. Der erstmalige Eintritt des Leistungsfalls sei somit mit dem 13.05.1990 festzustellen.
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Unrichtig sei aber die Verurteilung zur Rentenzahlung bis zum 30.04.1998. Nach Lage der Akten sei nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass nicht auch bei der Beschäftigung in der Firma H vom 03.09.1990 bis zum 06.07.1991 sowie im gesamten Beschäftigungszeitraum der Firma S vom 11.09.1991 bis zum 30.09.2005 ein Kontakt zu atemwegeschädigenden Einwirkungen bestanden habe. Zudem habe der Kläger selbst in seinem aktuellen Schreiben vom 29.06.2021 bestätigt, dass er bei der Firma S in der Abteilung Vormontage Schweißrauchen und in der Abteilung Karosseriebau Dämpfen von Nitroverdünnungen ausgesetzt gewesen sei. In der Zusammenschau sehe die Beklagte daher eine Gefährdungsfreiheit nur für den Zeitraum vom 12.05.1990 bis zum 02.09.1990 sowie für die Zeit ab dem 01.10.2005 als erwiesen an.
46
In der Folge hat das Gericht den Kläger wiederholt und in ausführlichen Schreiben auf die wegen der unterschiedlichen Jahresarbeitsverdienste finanziellen Risiken je nach Ausgang und Erfolg der Berufung bzw. der Anschlussberufung hingewiesen. Auch ist der Kläger ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass der Unterlassungszwang nicht nur die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten erfordere, die im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich die rechtlich wesentliche Ursache für die Entstehung der von der BK umfassten Erkrankung darstellen würden, sondern auch alle anderen Tätigkeiten umfasse, die für eine solche BK ursächlich sein könnten; es sei also jede mögliche Gefährdung zu vermeiden. Ein Verstoß gegen den Unterlassungszwang setze daher nicht voraus, dass der Kläger bei den später ausgeführten Tätigkeiten Kühlschmierstoffen ausgesetzt gewesen sei, wie sie bei ihm zur BK geführt hätten. Es reiche ein Kontakt mit (auch anderen) i.S.d. BK 4302 potenziell schädigenden Arbeitsstoffen aus, unabhängig davon, wie stark oder umfangreich dieser Kontakt sei. Insbesondere müsse der Kontakt nicht einen solchen Umfang erreichen, dass hinreichend wahrscheinlich eine gesundheitliche Schädigung entstehe oder entstehen könne. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hingewiesen worden, dass der Kläger für Zeiträume, für die ihm das SG eine Verletztenrente zugesprochen habe, selbst durchaus Belastungen angegeben habe, die eine Schädigung der Atemwege nicht fernliegend oder jedenfalls möglich erscheinen lassen würden. Der Kläger ist auch darauf hingewiesen worden, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Jahr 2005, von dem der streitgegenständliche Bescheid ausgehe, bei der Berechnung der Verletztenrente ein erheblich höherer Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen sei, als dies bei einer Verletztenrente mit einem Versicherungsfall im Jahr 1990 der Fall sei, sodass möglicherweise sogar eine Rücknahme der Klage aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein könnte. Zudem ist unter Anführung diverser Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, dass eine Wiederaufnahme einer gefährdenden Tätigkeit, anders als dies der Kläger meine, einer Leistungserbringung grundsätzlich entgegenstehe.
47
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 haben die Bevollmächtigten des Klägers ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2025.
48
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und an das Gericht geschickten Schreiben am 24.07.2025 mitgeteilt, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei; es sei beim Schriftwechsel mit seiner Rechtsanwältin zu einem Missverständnis gekommen.
49
Dazu hat das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 05.08.2025 mitgeteilt, dass eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Zustimmung des anderen Beteiligten grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könne. Sofern noch eine Äußerung in der Sache beabsichtigt sein sollte, ist um Zuleitung bis Ende August gebeten worden.
50
Eine Äußerung in der Sache ist seither von Seiten des Klägers nicht mehr erfolgt.
51
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 31.05.2021)
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG vom 30.04.2021 und des Bescheides der Beklagten vom 30.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017 zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach eine MdE von 20 v.H. auch über den 30.04.1998 hinaus zu gewähren.
52
Zudem beantragt er,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
53
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 08.07.2021), unter Abänderung des Urteils des SG vom 30.04.2021 einen Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 festzustellen.
54
Weiter beantragt sie,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
55
Beigezogen worden sind die Akte des SG sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Zudem haben die Akten des Klageverfahren vor dem SG Regensburg zum Aktenzeichen S 1 U 110/08 und die Akten des Bayer. LSG zum Verfahren L 2 U 338/13 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die allesamt Gegenstand der Urteilsberatung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

56
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Anlass für eine mündliche Verhandlung bestand nicht. Die inmitten stehenden Rechtsfragen sind mehr als ausführlich in diversen Schreiben des Gerichts aufgezeigt und unter allen Gesichtspunkten erläutert worden. Auch die Beteiligten haben sich eingehend geäußert und ersichtlich keinen weiteren Äußerungsbedarf gehabt; auch auf das gerichtliche Schreiben vom 05.08.2025 ist keine Äußerung mehr erfolgt.
57
Dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, als bereits das Einverständnis zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung durch seine Bevollmächtigten und die Beklagte und somit von allen Beteiligten des Verfahrens erklärt worden war, mitgeteilt hat, dass er mit einer solchen Vorgehensweise nicht einverstanden sei, hindert das Gericht nicht daran, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die von den Bevollmächtigten des Klägers für diesen abgegebene Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann als einseitige Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt des Widerrufs auch die Beklagte schon zugestimmt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2023, B 10 ÜG 3/22 B). Auch hat sich nach Abgabe der Einverständniserklärung die Sach- und Rechtslage nicht, erst recht nicht wesentlich, geändert, sodass die Erklärung deshalb ihre Wirksamkeit verloren hätte (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17.07.2015, B 9 SB 17/15 B, und vom 31.08.2021, B 5 R 151/21 B). Im Übrigen hat sich der Kläger wiederholt und sehr detailliert zu den im Raum stehenden Rechtsfragen geäußert, sodass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Bedarf für eine mündliche Verhandlung ersichtlich war, zumal vom Gericht mit Blick auf die zahlreichen und äußerst ausführlichen gerichtlichen Hinweise an die Beteiligten auch signalisiert worden war, dass weitere rechtliche Hinweise nicht mehr erteilt würden.
58
Einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung steht nicht entgegen, dass schon das SG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat (zur ähnlichen Konstellation einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG: vgl. BSG, Beschluss vom 14.10.2005, B 11a AL 45/05 B; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.1998, 2 C 4/97). Ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besteht nämlich nicht, wenn die Beteiligten im vorherigen Rechtszug – wie hier für das Verfahren vor dem SG – freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
59
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) des Klägers ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet, sodass dem Kläger nur für einen einzigen weiteren Tag, den 01.10.2005, Verletztenrente zuzusprechen ist. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist hingegen begründet, sodass das Urteil des SG in dem von der Beklagten beantragten Umfang, nämlich für den Zeitraum vom 03.09.1990 bis zum 30.04.1998, aufzuheben ist.
1. Streitgegenstand
60
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017, mit dem die Beklagte die obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers als BK 4302 mit Eintritt des Versicherungsfalls am 01.10.2005 und Anspruch auf Verletztenrente beginnend am 02.10.2005 nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. anerkannt hat. Mit Urteil des SG vom 30.03.2021 ist der vorgenannte Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass dem Kläger, ausgehend von einem auf den 12.05.1990 vorverlegten Eintritt des Versicherungsfalls, weitere Verletztenrente ab dem 13.05.1990 bis zum 30.04.1998 nach eine MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren ist.
61
Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Berufung eingelegt,
* der Kläger insofern, als er Verletztenrente auch über den 30.04.1998 hinaus begehrt,
* die Beklagte insofern, als sie lediglich für den Zeitraum vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 von einer berechtigten Rentengewährung ausgeht und daher die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend die Gewährung von Verletztenrente über den 02.09.1990 hinaus verlangt.
62
Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher insofern in Bestandskraft erwachsen, als dem Kläger gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.05.1990 weitere Verletztenrente für den Zeitraum vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 zugesprochen worden ist. Der Senat hat daher (nur) darüber zu befinden, ob der Kläger auch einen Anspruch auf Verletztenrente in der Zeit vom 03.09.1990 bis zum 01.10.2005 – ab dem 02.10.2005 ist dem Kläger bereits mit Bescheid vom 30.06.2017 Verletztenrente bestandskräftig zugesprochen worden – hat.
2. Zum Anspruch auf Verletztenrente
63
Bei seiner Entscheidung hat der Senat aufgrund der vom SG getroffenen und von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen davon auszugehen, dass beim Kläger eine BK 4302 mit Eintritt des Versicherungsfalls am 12.05.1990 vorliegt.
64
Die Formulierung der BK 4302 lautet (bis zum 31.12.2020) wie folgt: „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ Dass mit Wirkung zum 01.01.2021 der Unterlassungszwang weggefallen ist (vgl. Art. 7 Nr. 3 a, Art. 28 Nr. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020, BGBl I 2020, S. 1248 ff.), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Änderung keine Rückwirkung hat, also bis zum 31.12.2020 die Erfüllung des Unterlassungszwangs Tatbestandsvoraussetzung ist. Eine Rückwirkung des Entfalls des Unterlassungszwangs hätte eine ausdrückliche gesetzliche Rückwirkungsregelung erfordert (vgl. auch BSG, Urteil vom 30.09.1999, B 8 KN 5/98 U R, und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.03.2007, 1 BvR 3144/06), an der es aber vorliegend fehlt.
65
Ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.05.1990 und einer seit diesem Zeitpunkt bestehenden MdE in Höhe von 20 v.H., wie sie von allen Gutachtern bestätigt worden ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ab dem 13.05.1990 (vgl. § 1546 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung; jetzt § 72 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) zu. Dieser Anspruch endet aber mit dem 02.09.1990; ab dem 03.09.1990 liegt kein Leistungsfall mehr vor. Einer Zahlung von Verletztenrente über den 02.09.1990 hinaus bis zum 30.09.2005 steht entgegen, dass der Kläger zur Überzeugung des Senats in diesem Zeitraum gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat. Ab dem 01.10.2005 hat der Kläger den Unterlassungszwang wieder erfüllt, so dass ihm auch am 01.10.2005 Verletztenrente zusteht, nicht erst ab dem 02.10.2005, wie es im streitgegenständlichen Bescheid geregelt ist.
66
Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einer BK ist, auch wenn durchgehend eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt, nicht automatisch auch ein Anspruch auf Auszahlung von Verletztenrente verbunden. Vielmehr ist zu differenzieren zwischen dem Versicherungsfall und dem Leistungsfall. Das BSG hat dies im Urteil vom 30.10.2007 B 2 U 12/06 R, wie folgt erläutert:
„Von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtssystematisch zu unterscheiden ist das Vorliegen der gegebenenfalls mehreren auf ihm aufbauenden Leistungsfälle, wie insbesondere der vorliegend umstrittenen Gewährung einer Verletztenrente nach §§ 56 ff SGB VII (vgl schon BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35 mwN). Nach dem Wortlaut der Nr. 4302 Anl BKV sind die Voraussetzungen der BK erfüllt, sobald der Versicherte die wegen der obstruktiven Atemwegserkrankung zu unterlassende Tätigkeit tatsächlich aufgibt. Eine spätere Wiederaufnahme dieser oder einer anderen gefährdenden Tätigkeit kann sich zwar auf den Entschädigungsanspruch auswirken, lässt den Eintritt des Versicherungsfalls aber unberührt; wird auch sie wiederum aufgegeben, begründet dies lediglich einen neuen Leistungsfall.“
67
Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im Falle des Klägers rechtlich wesentlich die obstruktive Atemwegserkrankung und damit die bestandskräftig anerkannte BK 4302 verursacht haben, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das BSG hat dies wiederholt entschieden; beispielhaft sei auf folgende Entscheidungen verwiesen:
* BSG, Urteil vom 26.03.1986, 2 RU 3/85:
„Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß der Unfallversicherungsträger regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet ist, in denen die Gefahr einer Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Berufskrankheit – jedenfalls durch Ausübung einer Tätigkeit – nicht mehr droht. Das gebietet für die Zukunft das Vermeiden jeder Gefährdung (BSG Urteile vom 20. Oktober 1983 – 2 RU 70/82 – und vom 27. November 1985 – 2 RU 12/84 –). Eine Gefährdung kann auch durch solche Allergene hervorgerufen werden, die nicht für die Entstehung der Krankheit ursächlich waren.“
* BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99:
„Die in Nrn 2108 bis 2110 der Anlage 1 zur BKVO genannten BKen setzen – ebenso wie eine Reihe weiterer Krankheiten der BK-Liste – neben den arbeitstechnischen und medizinischen Merkmalen übereinstimmend voraus, daß die dort bezeichneten Wirbelsäulenerkrankungen „zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st Rspr, s zB BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 RU 70/82 – = HVBG-RdSchr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 – 2 RU 12/84 – = Breith 1986, 486; Keller SozVers 1995, 264, 266; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr. 34; Koch in Schulin, HS-UV, § 35 RdNr. 44) … .
Zwar mag die vom Kläger in dem Zeitraum von 1983 bis Februar 1993 verrichtete Arbeit wegen der – bei im wesentlichen Beibehaltung der Art der Arbeitsvorgänge – verringerten Belastung nicht mehr den Anforderungen für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen entsprochen haben. Eine Tätigkeitsaufgabe ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn diejenige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, welche die BK herbeigeführt oder verschlimmert hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. November 1985 (- 2 RU 12/84 – SozR 5670 Anlage 1 Nr. 4302 Nr. 2) klargestellt, daß das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck hat, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten. Dies hat der Verordnungsgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er auch das Unterlassen solcher Tätigkeiten verlangt, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können. Um diesem Präventionszweck zu genügen, muß nicht nur eine wahrscheinlich zu erwartende Schädigung, sondern jede mögliche Gefährdung vermieden werden. Diese Rechtsprechung des Senats zu den Atemwegs-BKen der Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO ist für die Wirbelsäulen-BKen der Nrn 2108 bis 2110 entsprechend anzuwenden; hierfür sprechen der hinsichtlich dieses tätigkeitsbezogenen einschränkenden Tatbestandsmerkmals gleiche Wortlaut der Vorschrift sowie die gleichartige Gefährdungssituation (vgl Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 – 2 BU 253/96 –; sa LSG Berlin, Urteil vom 25. August 1999 – L 3 U 3/97 – = Breith 2000, 286, 293). Dementsprechend ist für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO zu fordern, daß die darin genannten belastenden Tätigkeiten, nämlich das Heben und Tragen schwerer Lasten bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung in vollem Umfang aufgegeben sein müssen (vgl LSG Berlin, aaO), auch wenn eine Schädigung hierdurch nicht wahrscheinlich ist.“
68
Dies bedeutet, dass der Unterlassungszwang nur dann erfüllt ist, wenn jegliche gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird, also nicht bloß die konkrete Tätigkeit, die zur beruflich verursachten Erkrankung geführt hat, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die eine Gefährdung im Sinne der im Raum stehenden BK beinhalten, wobei es nicht erforderlich ist, dass für die aufzugebenden Tätigkeiten auch der Nachweis eines hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs bezüglich der Verursachung der (Berufs-)Krankheit geführt werden muss; ausreichend ist vielmehr allein die Möglichkeit eines Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R). Es muss also „jede mögliche Gefährdung vermieden“ (BSG, a.a.O.) werden. Daher ist auch eine bloße Verminderung der Gefährdung nicht ausreichend für die Erfüllung des Unterlassungszwangs (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 27/02 R – m.w.N.). Zudem setzt die Erfüllung des Aufgabezwangs voraus, dass die Tätigkeitsaufgabe jedenfalls auf nicht absehbare Zeit beabsichtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 12/06 R: „Mit der Forderung nach dem Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ist allerdings grundsätzlich deren Aufgabe auf Dauer oder zumindest auf nicht absehbare Zeit gemeint … .“).
69
Dies zugrunde gelegt ist zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei erwiesen, dass der Kläger ab dem 03.09.1990 bis zum 30.09.2005 den Unterlassungszwang nicht (mehr) erfüllt hat, weil er in diesem Zeitraum gefährdende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Zwar hat der Kläger nach der Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma K1 im Mai 1990 bei den weiteren Arbeitsstätten überwiegend keinen Kontakt mehr zu (Aerosolen von) Kühlschmierstoffen gehabt, was die rechtlich wesentliche Ursache für die als BK 4302 anerkannte obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers darstellt. Er hat aber jedenfalls Kontakt zu anderen chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen als Inhalationsnoxen (früher als Reizstoffe oder Reizgase bezeichnet) gehabt, die zu einer Schädigung der Atemwege i.S.d. BK 4302 führen können. Dies ergibt sich für die einzelnen Zeiträume wie folgt:
„* Vom 03.09.1990 bis 08/1991 war der Kläger als Automateneinsteller in der Kondensatorenfertigung der Firma H beschäftigt. In seinem Gutachten vom 21.01.2010 ist der Sachverständige S davon ausgegangen, dass bei dieser Tätigkeit noch eine Exposition in gewissem Umfang mit Kühlschmierstoffen stattgefunden hat und diese Belastung erst mit Beendigung der Tätigkeit bei dieser Firma geendet habe. Diese Einschätzung des Sachverständigen, die dieser aufgrund der Kenntnis des Akteninhalts und der Angaben des Klägers getroffen hat, überzeugt den Senat. Auch der Beratungsarzt W hat in seiner Stellungnahme vom 19.04.2010 eine derartige Exposition bestätigt. Dass bei der Firma H Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die die Atemwege belastet haben, hat auch der Kläger selbst gegenüber der Beklagten bestätigt. So hat er am 23.11.2006 in der Anlage zum Fragebogen der Beklagten angegeben, bei der Firma H regelmäßig eine Belastung der Atemwege durch die Arbeitsbedingungen verspürt zu haben. Ob die Belastung der Atemwege zusätzlich auf die Verbrennung von Kunststoffen zurückzuführen ist, wie dies der Kläger meint, kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch in diesem Fall von einer Belastung der Atemwege auszugehen ist. Auch im Schreiben vom 10.07.2017 (Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.06.2017) hat der Kläger zur Tätigkeit bei der Firma H angegeben, dass der Arbeitsplatz zwar sauberer als derjenige bei der Firma K1 und fast expositionsfrei, aber eben nicht völlig expositionsfrei gewesen sei.“
70
Zur Überzeugung des Senats ist daher ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen, dass auch bei der Firma H Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, und der Kläger daher gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat.
* Zwar kann der Kläger in der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit vom 19.08. bis 10.09.1991 schon wegen der Arbeitslosigkeit keine beruflichen Tätigkeiten verrichtet haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können. Dies berechtigt aber noch nicht automatisch, von einer auf Dauer oder auf zumindest nicht absehbare Zeit angelegte Erfüllung des Aufgabezwangs auszugehen. Ganz abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Aufgabe der vorherigen belastenden Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Aufgabe auf Dauer angelegt gewesen wäre, also der Kläger für die Zukunft beabsichtigt hätte, die Atemwege belastende Tätigkeiten nicht wieder aufzunehmen, ist auch durch die nach nicht einmal einem Monat aufgenommene Tätigkeit bei der Firma S, die, wie im Folgenden dargestellt, wiederum eine gesundheitsbelastende Beschäftigung darstellt, bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei ersichtlich, dass die Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma H nicht darauf angelegt war, anschließend keine gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten i.S.d. BK 4302 mehr aufzunehmen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 10/00 R; Römer, in: Hauck/Noftz SGB VII, 3. Erg.lief. 2025, § 3 BKV, Rdnr. 40).
71
Zur Überzeugung des Senats ist daher auch für die knapp einmonatige Dauer der Arbeitslosigkeit im Jahr 1991 ohne jeden Zweifel nachgewiesen, dass der Kläger den Aufgabezwang nicht erfüllt hat.
* Vom 11.09.1991 bis zum 30.09.2005 war der Kläger als Baumaschinenmonteur und Kommissionierer an verschiedenen Arbeitsstätten der Firma S tätig. Sowohl nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten als auch nach den wiederholten eigenen Angaben des Klägers (vom 23.11.2006, 08.02.2008 und 07.06.2010, zudem bei der Begutachtung durch T am 08.12.2011) war der Kläger in dieser Firma atemwegsbelastenden Noxen wie Frostschutzmitteln, Farbausdünstungen, Lack- und Nitroausdünstungen, Kühlschmiergerüchen, Abgasen von Dieselmotoren und einer Rauchentwicklung beim Schweißen ausgesetzt. Auch der Sachverständige T ist im Gutachten vom 16.02.2012 von einer inhalativen Gefährdung aufgrund der Arbeitsbedingungen ausgegangen. Eine weitergehende detaillierte Differenzierung hinsichtlich der Beschäftigungsstellen bei der Firma S ist verzichtbar; zwar mag die Belastung in den verschiedenen Abteilungen unterschiedlich hoch gewesen sein, es gibt aber bei der Firma S keine Beschäftigungsstelle des Klägers, bei der keine potenziell gesundheitsschädliche Belastung der Atemwege gegeben war. An dieser Bewertung ändert auch der Hinweis des Gutachters V im Gutachten vom 20.09.2007 nichts, wonach er nicht den Eindruck habe, dass die Arbeitsplatzbedingungen ursächlich im Sinne der Entstehung oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung gewesen seien. Denn der Unterlassungszwang ist nicht nur dann verletzt, wenn Arbeitsbedingungen vorherrschen, die rechtlich wesentlich die Ursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Erkrankung sind – auf eine solche Belastung stellt die Formulierung des V ab –, sondern auch dann, wenn bloß die Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Sachverständige gerade nicht ausgeschlossen. Auch der Kläger selbst hat im Übrigen noch im Berufungsverfahren L 2 U 338/13 ausführlich vorgetragen, dass bei der Firma S zwar Kühlschmiermitteldämpfe nur noch in geringem Umfang vorhanden gewesen seien, er dafür aber erheblichen Ausdünstungen von Farben und Nitroreinigern, Abgasen von Dieselmotoren, Staub und Rauchgasen von Schweißarbeiten ausgesetzt gewesen sei (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2014 im Berufungsverfahren L 2 U 338/13). An der Richtigkeit der Angaben des Klägers besteht für den Senat kein Zweifel, zumal diese auch in Einklang mit dem übrigen Akteninhalt stehen.
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Zur Überzeugung des Senats ist daher ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen, dass auch bei der Firma S Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, und der Kläger daher gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat.
73
Die Tatsache, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin gesundheitsbelastend tätig gewesen ist, wird auch dadurch bestätigt, dass nach den eigenen Angaben des Klägers und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen im gesamten Zeitraum weiterhin nicht nur vom Kläger vorgetragene, sondern auch durch Arztberichte dokumentierte Beschwerden hinsichtlich der Atemwege vorgelegen haben, die sich erst nach der zum 30.09.2005 erfolgten (vollständigen) Beendigung der beruflichen Tätigkeit relevant und anhaltend gebessert haben (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2014).
74
Dass der Kläger von der Beklagten nicht bereits zeitnah zum Zeitpunkt der – rückwirkend betrachtet vorliegenden – Anerkennungsfähigkeit der BK 4302 bzw. hier auch des Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 1990 darauf hingewiesen worden ist, dass ihm Verletztenrente nur bei Erfüllung des Unterlassungszwangs zustehe, und er daher sein Verhalten bei der Arbeitsplatzwahl entsprechend hätte anpassen können, um nicht gegen den Unterlassungszwang zu verstoßen, liefert keinen rechtlichen Grund dafür, dem Kläger trotz des Verstoßes gegen den Unterlassungszwang Verletztenrente zuzusprechen – die gesetzlichen Regelungen sehen Ausnahmen vom Unterlassungszwang nicht vor. Sofern in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung Ausnahmen vom Unterlassungszwang unter Billigkeitsgesichtspunkten diskutiert werden (vgl. zusammenfassend Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, Diss., Gießen 2003, S. 164 ff), ist vorliegend kein Anlass ersichtlich, an eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu denken. Insbesondere kann der Beklagten kein passives Verhalten vorgehalten werden, das im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren aus Billigkeitsgründen ein Absehen vom Erfordernis der Erfüllung des Unterlassungszwangs begründen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1959, 2 RU 5/58). Ganz abgesehen davon, dass für den Senat zweifelhaft ist, ob das BSG diese alte Rechtsprechung aktuell noch fortführen würde – aktuelle Entscheidungen des BSG, bei denen aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme vom Unterlassungszwang gemacht worden wäre, sind nicht ersichtlich –, könnte im vorliegenden Fall der Beklagten auch kein passives und damit die Anerkennung der BK verzögerndes Verhalten vorgeworfen werden. Denn nach dem medizinischen Wissensstand in den Jahren 1990/91 hätte, wie dies die gerichtlichen Gutachter im Verfahren hinsichtlich der Anerkennung der BK ausdrücklich angemerkt haben (so z.B. die Hinweise auf S. 21 ff. des Gutachtens des H vom 22.10.2008), eine Anerkennung mangels entsprechender medizinischer Kenntnisse zur Kausalität nicht erfolgen können. Es kann der Beklagten daher auch nicht vorgehalten werden, dass sie nicht zeitnah zum Jahr 1990 dem Kläger den Hinweis gegeben hat, dass er die belastende Tätigkeit aufgeben müsse, damit die obstruktive Atemwegserkrankung als BK 4302 anerkannt und ihm daraus Verletztenrente gewährt werde, weil dann auch das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung des Aufgabezwangs erfüllt sei. Denn aufgrund des damals aktuellen medizinischen Wissensstands, der für die Beurteilung damals zugrunde zu legen gewesen war (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R), hätte eine BK 4302 damals wegen der nicht nachweisbaren Kausalität nicht anerkannt werden können, sodass die Beklagte den Kläger auch nicht auf einen – damals ebenfalls noch nicht nachweisbaren – Unterlassungszwang hätte hinweisen können.
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Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass dies nach seiner rechtlichen Überzeugung überhaupt relevant sein könnte, merkt der Senat an, dass auch sonst keinerlei Billigkeitsgesichtspunkte ersichtlich sind, die – unabhängig von der Fragwürdigkeit der Zulassung derartiger Ausnahmen – einen Verzicht auf die Erfüllung des Unterlassungszwangs legitimieren könnten. Sofern das BSG im Urteil vom 30.10.1959, 2 RU 5/58, möglicherweise triftige Gründe, vom Unterlassungszwang abzusehen, in der sozialen oder wirtschaftlichen Lage des erkrankten Versicherten oder in unabweisbaren Erfordernissen seines Unternehmens gesehen hat, sind derartige triftige Gründe für die Situation des Klägers nicht zu erkennen. So war der Kläger nicht aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen zu einem Verbleib in seiner gesundheitsbelastenden Tätigkeit gezwungen, wie schon die wiederholten Arbeitsplatzwechsel gezeigt haben. Dass er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Vorgeschichte nur an Arbeitsstellen hätte tätig werden können, die mit einer Atemwegsbelastung verbunden sind, ist nicht ansatzweise ersichtlich, ebenso nicht, dass er bei einem Wechsel in eine nicht gesundheitsgefährdende Tätigkeit unzumutbare Einkommenseinbußen hätte hinnehmen müssen. Schließlich wäre es auch unbillig, dem Kläger Verletztenrente für die Zeit zu gewähren, in der er dem Unterlassungszwang nicht nachgekommen ist. Denn in dieser Zeit hat er gerade keine potenziellen, durch die krankheitsbedingte Einschränkung der ihm offenstehenden Arbeitsplätze bedingten (abstrakten) Einkommenseinbußen erlitten, wie es möglicherweise bei Erfüllung des Aufgabezwangs der Fall gewesen wäre. Würde also im vorliegenden Fall auf das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung des Unterlassungszwangs verzichtet, würde der Kläger besser gestellt als Versicherte, die die belastenden Tätigkeiten bereits früher aufgegeben haben. Eine solche Besserstellung wäre nicht billig, sondern in höchstem Maße unbillig und verbietet sich daher.
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Ob die Beklagte gegen den tenorierten Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung hätte erheben können, kann dahingestellt bleiben. Anders als anfänglich noch im erstinstanzlichen Verfahren hat sie später im Klageverfahren und dann auch im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung nicht erhoben, sondern dem Kläger sogar ausdrücklich, wie sich aus ihrer Antragstellung ergibt, einen zeitlich eng begrenzten Anspruch für das Jahr 1990 zugestanden.
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In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Kläger – als einziger Erfolg seiner Berufung – für den 01.10.2005 Verletztenrente zuzusprechen. Denn ab dem 01.10.2005 – dies war auch Grundlage der Rentengewährung ab dem 02.10.2005 im streitgegenständlichen Bescheid – hat der Kläger den Unterlassungszwang wieder erfüllt. Die Regelung des § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die zu einem Leistungsbeginn am Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt bei einer Wiedererfüllung des Unterlassungszwangs nach zwischenzeitlichem Verstoß gegen den Unterlassungszwang nicht zur Anwendung, da § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ausschließlich auf den Eintritt des Versicherungsfalls, nicht des Leistungsfalls abstellt. Dem Kläger steht auch für den ersten Tag der Wiedererfüllung des Unterlassungszwangs Verletztenrente zu. Da, anders als dies Grundlage des Bescheides vom 30.06.2017 war, der Versicherungsfall nicht der 01.10.2005, was nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu einem Rentenbeginn am 02.10.2005 als Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls führen würde, sondern schon der 12.05.1990 ist, hat die Berufung des Klägers für den Tag des 01.10.2005 Erfolg, nicht aber weitergehend.
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Die Beklagte hat daher mit ihrer Berufung vollen Erfolg, der Kläger hingegen mit seiner Berufung nur für einen einzigen Tag der Rentengewährung und nicht für mehr als sieben Jahre, wie dies sein Berufungsziel war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der minimale Erfolg des Klägers rechtfertigt es nicht, der Beklagten auch nur eine anteilige Kostentragung aufzuerlegen.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).