Inhalt

SG Würzburg, Beschluss v. 20.05.2025 – S 11 AY 75/25 ER
Titel:

Leistungseinstellung, Überbrückungsleistungen, Internationaler Schutz, Ausreisepflicht, Härtefallregelung, Existenzsicherung, Eilrechtsschutz

Schlagworte:
Leistungseinstellung, Überbrückungsleistungen, Internationaler Schutz, Ausreisepflicht, Härtefallregelung, Existenzsicherung, Eilrechtsschutz
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 28.07.2025 – L 11 AY 56/25 B ER
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32675

Tenor

I. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Streitig sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG.
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Der 2001 geborene Antragsteller (AST) ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 17.06.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 17.09.2024 wurde er dem Landkreis Rhön-Grabfeld zugewiesen und beantragte am 08.10.2024 Leistungen nach § 3 AsylbLG (Bl. 14 d. VA).
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Ein förmlicher Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 03.07.2024 gestellt. Eine Aufenthaltsgestattung bestand zunächst bis 03.01.2025 (Bl. 38 d. VA).
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Ausweislich der vorlegten Reisedokumente wurde dem AST am 13.05.2024 (gültig bis 12.05.2029; Bl. 52 d. VA) durch Griechenland internationaler Schutz gewährt. Entsprechend der vorgelegten ID-Card des AST wurde diese am 28.03.2024 mit einer Gültigkeit bis 27.03.2027 durch Griechenland ausgestellt.
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Im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren gegenüber dem BAMF, teilte der AST mit, dass es in Griechenland überhaupt keine Möglichkeiten gegeben habe. Sie hätten dort einen Container bekommen mit zwei Familien, weil er dort mit seiner Schwester gewesen sei. Es habe ein Loch in diesem Container gegeben. Er habe sich oft darüber beschwert, aber keiner habe sich darum gekümmert. Er habe es selber mit einer Platte zugedeckt. Es sei sehr heiß gewesen und die Klimaanlage sei kaputt gewesen. Nach der Anerkennung sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in den nächsten 20-24 Tagen den Container verlassen müssten. Sie seien dann zur Camp-Leitung gegangen, um sie darum zu bitten, dass diese Frist bis zur Aushändigung der Reisepässe verlängert werde oder dass sie bis dahin in einem Zelt leben könnten. Dies sei abgelehnt worden. Sie hätten in der Nähe vom Camp mit weiteren Familien ein Zelt aufgebaut, wo sie bis zur Aushändigung der Pässe übernachtet hätten. Alle Leistungen einschließlich Essen seien nach der Zuerkennung eingestellt worden. In Deutschland hätten sie Cousinen. Seine Schwester habe vor ihrem Ehemann fliehen müssen. Der habe sie auch bedroht. In Griechenland sei ihr Leben genauso gefährlich gewesen wie in Afghanistan, daher wolle er da nicht zurückkehren. Er habe sich ca. 4,5 Monate in Griechenland aufgehalten. Das Geld für das Flugzeug habe ihm sein Cousin aus Frankfurt geliehen. Wenn ihm was passieren sollte, könnten diese sich um seine Schwester kümmern.
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Mit Bescheid vom 08.10.2024 (Bl. 30 d. VA) gewährte der AG Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG vom 25.09.2024 bis 31.12.2024 und mit Bescheid vom 06.12.2024 (Bl. 42 d. VA) wurden ebenfalls Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG vom 01.01.2025 bis 31.03.2025 gewährt.
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Mit Bescheid des BAMF vom 16.12.2024 wurde der Asylantrag des AST als unzulässig abgelehnt, da Griechenland bereits internationalen Schutz anerkannt habe (Bl. 65 d. VA). Hiergegen stelllte der AST einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (W 1 S 24.32705), der mit Beschluss vom 02.01.2025 abgelehnt wurde, sowie Klage (W 1 K 24.32704) beim Verwaltungsgericht Würzburg. Die Abschiebung gemäß §§ 34, 35 Asylgesetz (AsylG) wurde angedroht.
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Mit Schreiben vom 28.03.2025 (zugestellt am 29.03.2025) hörte der AG den AST zur ab dem 16.04.2025 bis Ablauf des 30.04.2025 geplanten Gewährung von Überbrückungsleistungen sowie der im Anschluss an die Überbrückungsleistungen beabsichtigten Leistungseinstellung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG an (Bl. 232 d.VA).
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Eine Äußerung des AST erfolgte nicht.
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Am 10.4.2025 erließ der AG für den Zeitraum 01.04.2025 bis 15.04.2025 einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Bl. 249 d. VA).
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Mit Bescheid vom selben Tag (Bl. 254 d. VA; zugestellt am 11.04.2025) stellte der AG die Leistungen nach AsylbLG mit Ablauf des 15.04.2025 vollständig ein (Ziff. 1) und genehmigte für die Zeit vom 16.04.2025 bis 30.04.2025 Überbrückungsleistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG (Ziff. 2). Der AST sei seit dem 17.01.2025 vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid des BAMF v. 16.12.2024 sei der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet worden. Eine besondere Härte gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei nicht vorgetragen worden. Daher waren entsprechend der gesetzlichen Vorgabe die Leistungen nach dem AsylbLG einzustellen und Überbrückungsleistungen zu gewähren. Ein Hinweis bzgl. der Übernahmefähigkeit der Rückreisekosten war ebenfalls enthalten.
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Der AST erhob mit Schreiben vom 14.04.2025 Widerspruch gegen die Entscheidung des AG und beantragte am 15.04.2025 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Würzburg (SG). Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sei europarechtswidrig und müsse unanwendbar bleiben. Das BSG habe mit Beschluss vom 25.07.2024 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung eines Mitgliedstaates, die Antragsteller auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewähre, das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau abdecke. Die Regelungen der § 1 Abs. 4 AsylbLG genüge diesen Anforderungen in keinster Weise. Zwar lag der Beschlussvorlage noch der § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. zugrunde, der jedoch ebenfalls vollziehbar Ausreisepflichtige – wie vorliegend den AST – umfasste.
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Der AST beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit ab Antragstellung – jedoch frühestens ab dem 16.04.2025 – bis aus weiteres unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen dem Antragsteller Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren.
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Der AG beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Die Regelung des § 1 Abs. 4 AsyIbLG wolle den Nachrang des Sozialstaates wiederherstellen und festlegen, dass nicht Leistungsberechtigte auch keine Leistungen nach dem AsyIbLG erhalten. Es sei Asylbewerbern wie dem AST möglich, woanders, nämlich in das eigentlich für die Gewährung des internationalen Schutzes zuständigen Landes der Europäischen Union auszureisen und dort ungekürzte Leistungen nach den dort geltenden Vorschriften zu erhalten. Der AST habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG keine besonderen Bedarfe geltend gemacht.
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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des AG sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
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Streitgegenständlich ist vorliegend die mit Bescheid vom 10.04.2025 verfügte Leistungseinstellung ab dem 16.05.2025 sowie die Gewährung von Überbrückungsleistungen im Zeitraum vom 16.04.2025 bis 30.04.2025.
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Soweit der AST vorläufig höhere Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) ab Antragstellung – frühestens ab dem 16.04.2025 – geltend macht, ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn der AST begehrt eine Erweiterung seiner Rechtsposition, die er in einem Hauptsacheverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen müsste. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 – 2 BvR 745/88 –, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 –, Beschluss vom 22.11.2002 -
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Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
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Soweit – wie vorliegend – existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter
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Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – alle zitiert nach juris).
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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch.
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Der AST hat keinen Anspruch auf Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG, denn die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG genannten Voraussetzungen für die Leistungseinstellung und Gewährung von lediglich Überbrückungsleistungen liegen beim AST vor.
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Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG sind vorliegend gegeben. Der AST ist der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) zufolge seit dem 17.01.2025 vollziehbar ausreisepflichtig; eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung liegt nicht vor. Ausweislich der vorgelegten (Reise-)Dokumente (ID-Card sowie Reisepass) wurde dem AST internationaler Schutz in Griechenland gewährt, welcher auch fortbesteht.
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Zwingende Rechtsfolge bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG ist, dass kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht. Lediglich Überbrückungsleistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG – welche vorliegend auch gewährt wurden – werden hilfebedürftigen Ausländern geleistet (§ 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG).
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Eine Anhörung des AST gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist mit Schreiben vom 28.03.2025 (zugestellt am 29.03.2025) erfolgt und könnte im Übrigen im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens auch nachgeholt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
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Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht mangels Befristung nach § 14 Absatz 1 AsylbLG offensichtlich rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift sind zwar die Anspruchsein- 7 – S 11 AY 75/25 ER schränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Diese Regelung betrifft jedoch lediglich Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG (vgl. § 14 Absatz 2 AsylbLG und BT-Drucksache 18/6185, S. 47 f.). Sie ist somit nicht auf den Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG und die damit einhergehenden Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG anwendbar (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.8.2021 – L 23 AY 10/21 B ER, BeckRS 2021, 29118, Rn. 12; BeckOK AuslR/Spitzlei, 44. Ed. 1.4.2025, AsylbLG § 14 Rn. 2).
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Entgegen des Vortrags der Prozessbevollmächtigten des AST geht die Kammer – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgericht v. 10.3.2025 (L 11 AY 9/25 B ER – juris) – davon aus, dass auch die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht evident verfassungswidrig ist. Die Leistungseinstellung ist in den von der Vorschrift erfassten Fällen insoweit durch die gesetzliche Zielsetzung gedeckt, einem Verhalten entgegenzuwirken, welches offenkundig im Widerspruch zum europäischen Asylsystem steht (BayLSG, a.a.O., Rn. 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.8.2021 – L 23 AY 10/21 B ER, Rn. 14 – juris). Es kann vom Betroffenen grundsätzlich verlangt werden, dass er in dem Schutz gewährenden Land – vorliegend Griechenland – verbleibt (oder sich wieder dorthin begibt) und die ihm aufgrund seines Status zustehenden Sozialleistungen - deren Mindestmaß sich nach den europarechtlichen Vorgaben der Aufnahmerichtlinie bestimmt – dort bezieht, um seine Existenz zu sichern (BT-Drs. 19/10047, 51). Unter diesem Aspekt kann auch nur von einer sehr kurzzeitigen Aufenthaltsperspektive ausgegangen werden, was bei der Festlegung des Bedarfs zu berücksichtigen ist (BayLSG, a.a.O., Rn. 24). Dem wird in § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG auch dahingehend Rechnung getragen, als Überbrückungsleistungen für zwei Wochen erbracht werden, Reisekosten in das schutzgewährende Land (wenn auch als Darlehen) getragen werden können und gemäß Satz 6 bei einer in Einzelfällen vorliegenden besonderen Härte auch darüber hinaus gehende Bedarfe gewährt werden können.
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Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 19.12.2024 – C 123/23 und C 202-23 – juris), wonach der in Art. 2 Buchst. q) der RL 2013/32/EU definierte Begriff des Folgeantrages auch den Fall eines neuen Antrags umfasst, welcher nach der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats über einen früheren Antrag desselben Antragstellers gestellt wurde, geht die Kammer davon aus, dass der streitgegenständliche Leistungsentzug auch durch Art. 20 Abs. 1 lit. c RL 2013/32/EU gedeckt sein dürfte (vgl. weitergehend Birk in: Bieritz-Harder/Conradis/Palsherm, SGB XII, § 1 Rn. 26).
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Nach alledem ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
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Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdewert von 750 Euro vorliegend überschritten wird, da Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG (unter Anrechnung von bereits erbrachten Leistungen) ab Antragstellung – frühestens ab dem 16.04.2025 – bis auf Weiteres begehrt werden. – 9 – S 11 AY 75/25 ER