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OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.11.2025 – 2 U 1070/22
Titel:

Kein Schadensersatz – auch kein Differenzschaden – für Diesel-Fahrzeug nach Aufspielen eines Software-Updates (hier: Insignia Sports Tourer SW)

Normenketten:
BGB § 31, § 823 Abs. 2, § 826
EGFGV § 27
Leitsätze:
1. Hat die Herstellerin zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Käufer bereits ein Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp fertiggestellt und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe vorgestellt, die auch in der Folge erfolgt ist, und hat sie darüber hinaus die Öffentlichkeit bereits einige Monate zuvor über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert, kann ein sittenwidriges Handeln nicht (mehr) angenommen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein denkbarer Differenzhypothesenvertrauensschaden kann durch ein Software-Update vollständig kompensiert werden, beispielsweise wenn das Software-Update zur Vorschriftsmäßigkeit des betroffenen Fahrzeugs in jeder Hinsicht führt. (Rn. 39 und 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, Opel, Abschalteinrichtung, Rückrufaktion, Sittenwidrigkeit, Software-Update, Differenzschaden, Restwert, Laufleistung, Nutzungsentschädigung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 24.03.2022 – 17 O 4209/21
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32450

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.03.2022, Az. 17 O 4209/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.890 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

A.
1
Der Kläger erwarb am 4.8.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug Opel, Typ Insignia Sports Tourer SW, (2,0 l; 125 kW; Erstzulassung 29.9.2015; 21.417 km) zum Preis von 22.800 Euro.
2
Er verlangte in erster Instanz zunächst diesen Betrag gegen Rückgabe des Fahrzeugs von der Beklagten als Herstellerin unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung als Schadensersatz. Nach einem behaupteten Weiterverkauf des Fahrzeugs verlangte er noch 10.890,40 Euro (Bl. 58). Der Kläger beruft sich auf einen Rückrufbescheid des Kraftfahrbundesamtes und behauptet den Verbau unzulässiger Abschalteinrichtungen. Das Verhalten der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren sei intransparent gewesen. Sie habe sich die Typengenehmigung erschlichen. Durch die Täuschung des Kraftfahrbundesamtes habe sie sich auch gegenüber dem Kläger sittenwidrig verhalten.
3
Mit der Anlage K 1 b) wurde ein Schreiben der Adam O. GmbH vom 10.5.2017 vorgelegt, mit der eine Kundeninformation über eine freiwillige Rückrufaktion an den Kläger übersandt wurde.
4
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug am 7.8.21 zu einem Preis von 6.000 Euro bei einem Kilometerstand von 137.000 km verkauft zu haben (Bl. 59). Mit Schriftsatz vom 7.3.2022 nahm er eine Bezifferung der Nutzungsentschädigung mit 5.909,60 Euro vor … Erstinstanzlich machte die Beklagte geltend, dass es allgemein bekannt sei, dass es außerhalb der normierten Betriebsbedingungen des NEFZ zu Abweichungen im Emissionsverhalten kommen kann (Bl. 33). Sie sei trotzdem der Meinung gewesen, dass auch ihr ursprüngliches Emissionskontrollsystem den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren die Effektivität des Emissionskontrollsystems offengelegt (Bl. 41). Die Beklagte habe dann ein Software-Update zur Optimierung der Parametrierung des Emissionskontrollsystems zur Genehmigung vorgestellt. Dieses sei mit Bescheid vom 21.2.2017 uneingeschränkt freigegeben worden (Bl. 43).
B.
5
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage mit Endurteil vom 24.3.2022 u.a. mit der Begründung ab, dass der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Gebrauchtwagenkaufs in einer Gesamtschau kein Sittenwidrigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte bereits ein Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp fertiggestellt und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe freigestellt, die auch in der Folge erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Öffentlichkeit bereits ab Ende 2015 über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert. Damit entfalle der Vorwurf, die Täuschung eines Gebrauchtwagenkäufers geplant oder in Kauf genommen zu haben.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen auch zu den in der ersten Instanz gestellten Anträgen und die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 I ZPO.
C.
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Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger zunächst seine Klage mit folgenden Anträgen weiter:
8
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des am 24.3.2022 verkündeten landgerichtlichen Urteils verurteilt, an die Klagepartei 10.890 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
9
II. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (az. 4209/21) wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
Hilfsweise:
10
III. Die Revision wird zugelassen.
11
Seit dem Schriftsatz vom 23.5.2024 beantragte der Kläger hilfsweise:
12
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 3.420,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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In der mündlichen Verhandlung stellte Kläger diesen Antrag als Hauptantrag und nahm die Berufung im Übrigen zurück.
14
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
15
Die Klagepartei geht von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km aus. Die Beklagte beruft sich zuletzt auf Entscheidungen, die von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km ausgingen (Bl. 401).
16
Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 24.6.2022 (Bl. 204) ergänzt durch Schriftsätze vom 22.7.2022 (Bl. 301), 22.8.2022 (Bl. 320), 30.3.2023 (Bl. 345), 23.5.2024 (Bl. 366), 19.7.2024 (Bl. 384), 19.7.2024 (Bl. 384) sowie die Berufungserwiderung vom 6.9.2022 (Bl. 329) ergänzt durch Schriftsätze vom 5.8.2022 (Bl. 313), 27.6.2024 (Bl. 371) und 6.10.2025 (Bl. 397) und die Niederschrift vom 15.10.2025 Bezug genommen.
D.
17
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Zustellung des klageabweisenden Urteils erfolgte am 25.3.2022 an die Klägervertreter. Die Berufung ging am 25.4.2022 bei Gericht ein. Die Berufungsbegründung ging am 24.6.2022 bei Gericht ein. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zu diesem Tag verlängert worden.
E.
18
Die Aussetzungsanträge vom 22.7.2022 und 22.8.2022 sind wegen der zwischenzeitlichen Entscheidung im Verfahren C-100/21 überholt.
F.
19
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.
20
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 826 BGB.
21
1. Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19 –, juris) erfordert die Annahme einer objektiven Sittenwidrigkeit zum einen, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.
22
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich insbesondere aus einer bewussten Täuschung ergeben.
23
2. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.
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3. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris).
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4. Vorliegend liegt zwischen der nach Darstellung der Klagepartei erschlichenen Typengenehmigung und dem Eintritt des konkreten Schadens durch den Erwerb des Fahrzeugs am 4.8.2016 ein Zeitraum, in dem die Beklagte ihr Verhalten so geändert hat, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr von einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der geschädigten Klagepartei gesprochen werden kann.
26
Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits ein Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp fertiggestellt und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Freigabe vorgestellt hat, die auch in der Folge erfolgt ist. Darüber hinaus hat die Beklagte die Öffentlichkeit bereits ab Ende 2015 über die in Arbeit befindliche Verbesserungsmaßnahme informiert.
27
5. Der vor Vertragsschluss angekündigten Softwarekalibrierung kommt dabei eine gewichtige Bedeutung zu. In der Entscheidung des BGH (Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352) wies der BGH darauf hin, dass ein Softwareupdate im Nachhinein den ungewollten Vertragsschluss nicht zu einem gewollten Vertragsschluss machen kann. Erfolgt aber der Hinweis auf die Notwendigkeit des Softwareupdates vor Abschluss des Vertrages entfällt der Vorwurf, die Täuschung eines Gebrauchtwagenkäufers geplant oder in Kauf genommen zu haben.
28
6. Nach der Entscheidung des BGH (VI ZR 889/20 v. 9.3.2021) ist maßgeblich, dass eine entsprechende Mitteilung objektiv geeignet war, das Vertrauen potenzieller Käufer von entsprechenden Gebrauchtwagen zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Auf die konkrete Kenntniserlangung gerade der Klagepartei von den Pressemitteilungen kommt es daher nicht an.
29
Die Berufungsbegründung ist nach dem Hinweis des Senats vom 8.7.2022 auf diese Anspruchsgrundlage auch nicht mehr eingegangen.
30
7. Es kommt damit nicht mehr auf die Frage an, ob die Verantwortlichen bei der Beklagten im Verfahren der Typengenehmigung von der Zulässigkeit ihres Abgassystems ausgegangen sind.
31
II. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 II, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV.
32
1. Auf Grund der geänderten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Juni 2023 – Via ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280) hält der Senat nicht an dessen im Hinweisbeschluss vom 8.7.2022 zitierten bisherigen Rechtsansicht fest, dass ein Anspruch mangels eines Schutzgesetzcharakters der europarechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
33
2. Ein Differenzschaden nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21 –, BGHZ 237, 245-280) wäre auch nicht vollständig allein durch Nutzungsvorteile und Restwert aufgezehrt. Die Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025 (C-666/23) stünde dem allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, 2. September 2025, VIa ZR 87/24).
34
a) Der Senat bemisst die Nutzungsvorteile bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach der anteiligen Laufleistung des Fahrzeugs im Besitz der Klagepartei im Verhältnis zu einer bei einem Mittelklassewagen erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km mit 11.280,60 Euro:

Die Klagepartei hat folgenden Kaufpreis gezahlt:

22.800,00 €

Der Senat setzt eine gewöhnliche Laufleistung (km) an:

250.000

Die Klagepartei hat das Fahrzeug gekauft am:

04.08.2016

Sie hat das Fahrzeug mit folgendem Kilometerstand (km) erhalten:

21.417

Das Fahrzeug wurde erstmals zugelassen am:

17.6.2014

Die Restlaufzeit des Fahrzeugs bei Erwerb beträgt (km):

228.583

Der letzte mitgeteilte Kilometerstand (km) bei behaupteten Verkauf lautet:

137.000

Die Klagepartei hat damit das Fahrzeug gefahren (Km):

115.583

Der Nutzungsvorteil der Klagepartei nach Laufleistung nach der

Formel: Kaufpreis*gefahrene Kilometer/Restlaufleistung b. Erwerb:

11.280,60 €

Der Differenzschaden würde damit aufgezehrt ab einem Restwert von:

11.519,40 €.

35
b) Der Senat ist auf Grund des als Anlage K 1a vorgelegten Kaufvertrages vom 7.8.2021 von der Behauptung überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug an diesem Tag mit dem dort verzeichneten Kilometerstand zum Preis von 6.000 Euro verkauft hat.
36
c) Selbst der von der Beklagtenpartei behauptete Restwert von 9.000 Euro (Schriftsatz vom 27.6.2024, Bl. 379 d.A.) wäre nicht geeignet, zusammen mit dem Betrag für die Nutzungsvorteile den Differenzschaden aufzuzehren.
37
aa) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich einen höheren Preis als den von ihm angegebenen Preis von 6.000 Euro erzielt hat.
38
bb) Es muss auch nicht entschieden werden, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, dass der Kläger sich ohne Rücksicht auf ein Verschulden beim Verkauf, einen objektiv höheren, durch Schätzung festzustellenden Wert von 9.000 Euro anrechnen lassen müsste.
39
3. Letztlich ist ein denkbarer Differenzhypothesenvertrauensschaden aber durch das Software-Update vollständig kompensiert worden.
40
Die Rechtsprechung berücksichtigt eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update im Wege der Vorteilsausgleichung. Ein solches kann danach dazu führen, dass der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist, wenn es die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert und es seinerseits keine unzulässigen Abschalteinrichtungen beinhaltet (BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 267/20 –, Rn. 33; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, Rn. 80).
41
Davon ist im Streitfall auszugehen.
42
a) Die Beklagte verweist darauf, dass ein Softwareupdate am 2.6.2017 auf dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt wurde, dass in Kenntnis der gesamten Emissionssteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt wurde (Anlage B-8). Zudem habe das KBA in einer amtlichen Auskunft vom 11.1.2024 der Anlage B 23 klargestellt, dass das Software-Update zur Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge in jeder Hinsicht führe.
43
b) Die Klagepartei hat diesen Sachvortrag nicht bestritten.
44
Die Klagepartei beharrt in der Stellungnahme vom 20.3.2023 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 5.7.2022, ohne auf das Update einzugehen, auf einer Stilllegungsgefahr die aus der ursprünglichen EG-Übereinstimmungsbescheinigung resultieren soll.
45
4. Auf die Begründetheit der Verjährungseinrede ist daher nicht mehr einzugehen.
G.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
47
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 709, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.