Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 09.09.2025 – 203 StObWs 262/25
Titel:

Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Eingabe, Richterin, Strafvollzugsverfahren, II, Grundlage, Senat, sofortige, Strafsenats, sofortige Beschwerde, gesetzliche Grundlage

Normenkette:
StVollzG § 119 Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Entscheidung eines Strafsenats über die Rechtsbeschwerde kann im Strafvollzugsverfahren eine grundsätzlich zulässige Gehörsrüge darstellen.
2. Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde abschließend (§ 119 Abs. 5 StVollzG) und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben.
Schlagworte:
Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Eingabe, Richterin, Strafvollzugsverfahren, II, Grundlage, Senat, sofortige, Strafsenats, sofortige Beschwerde, gesetzliche Grundlage
Vorinstanz:
LG Bayreuth vom -- – StVK 706/24 Vollzu
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32331

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 5. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 28. Juli 2025 hat der Senat die handschriftlich verfasste Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth vom 22. April 2025 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 5. August 2025, eingegangen bei Gericht am 6. August 2025, hat der Antragsteller eine „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss eingelegt. Er trägt sinngemäß vor, dass „das Gericht“ die beantragte Beiordnung eines Rechtsbeistands grundlos verweigert, eine Belehrung nach § 35a StPO „mit voller Absicht“ unterlassen und die Justizvollzugsanstalt einen Antrag bezüglich einer Niederschrift „ignoriert“ habe.
II.
2
Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf stellt eine auch im Strafvollzugsverfahren zulässige (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – 203 StObWs 142/23 –, juris Rn. 4) Gehörsrüge dar, in der unter anderem das Übergehen eines Antrags beanstandet wird. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet. Einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hat der Strafgefangene nach der Aktenlage im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gestellt. Eine Rechtsmittelbelehrungnach § 35a StPO war bezüglich des Senatsbeschlusses nicht veranlasst, da dieser Beschluss nicht anfechtbar ist. Der neue Vortrag der Gehörsrüge, die Justizvollzugsanstalt hätte einen Antrag ignoriert, kann nach der Senatsentscheidung nicht mehr nachgeschoben werden.
III.
3
Auch als Gegenvorstellung bliebe das Vorbringen ohne Erfolg. Denn der Senat hat abschließend entschieden (§ 119 Abs. 5 StVollzG) und kann seine Entscheidung nicht mehr ohne gesetzliche Grundlage aufheben (vgl. Senat a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff., juris Rn. 68; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 2 StR 418/04-, juris zur Revision). Der Vortrag des Strafgefangenen rechtfertigt im übrigen keine abweichende Entscheidung.
IV.
4
Die Kosten der Anhörungsrüge fallen gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Beschwerdeführer zur Last (vgl. Senat a.a.O. Rn. 12).