Titel:
Anforderungen an den "Wegfall der Berufsunfähigkeit" - kein "Spiegelbild" zum bedingungsgemäßen Eintritt
Normenketten:
VVG § 173, § 174
BB-BUZ § 7 Abs. 4
Leitsätze:
1. Im Nachprüfungsverfahren setzt ein Wegfall der Leistungspflicht gem. § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ nicht voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate imstande sein wird oder bereits sechs Monate ununterbrochen imstande war, ihren Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. (Rn. 36 und 37 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BB-BUZ, wonach die Leistungseinstellung nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung wirksam wird, ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Leistungspflicht des Versicherers anerkannt oder festgestellt wurde, bevor die Einstellung mitgeteilt wird. Die Regelung gilt vielmehr auch für eine mit dem Anerkenntnis verbundene Einstellungsmitteilung. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte, bleibt offen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
1. Im Nachprüfungsverfahren setzt ein Wegfall der Leistungspflicht gem. § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ nicht voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate imstande sein wird oder bereits sechs Monate ununterbrochen imstande war, ihren Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelung des § 7 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BB-BUZ, wonach die Leistungseinstellung nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Einstellungsmitteilung wirksam wird, ist nicht auf den Fall beschränkt, dass die Leistungspflicht des Versicherers anerkannt oder festgestellt wurde, bevor die Einstellung mitgeteilt wird. Die Regelung gilt vielmehr auch für eine mit dem Anerkenntnis verbundene Einstellungsmitteilung. (redaktioneller Leitsatz)
4. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte, bleibt offen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung, befristetes Anerkenntnis, Leistungseinstellung, Nachprüfungsverfahren, Einstellungsmitteilung
Vorinstanz:
LG München II, Urteil vom 10.01.2025 – 10 O 4649/20 Ver
Rechtsmittelinstanz:
BGH vom -- – IV ZR 261/25
Fundstellen:
FDVersR 2025, 032307
BeckRS 2025, 32307
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2025, Az. 10 O 4649/20 Ver, wird insoweit als unzulässig verworfen, als der Klägerin ein Anspruch auf Prämienrückzahlung für den Monat Juni 2020 in Höhe eines Teilbetrags von 58,08 € aberkannt worden ist.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2025, Az. 10 O 4649/20 Ver, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.996,84 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.163,77 € seit 16.04.2020 und aus 833,07 € seit 05.05.2020. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 80% und die Beklagte 20% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.410,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Versicherungsschein vom 15. November 2004 (Anlage K 1). Vereinbart sind „Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente“ (fortan: BB-BUZ; Anlage K 2).
2
Mit Schreiben vom 28. April 2019 (Anlage K 3) meldete die Klägerin Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsvorsorge bei der Beklagten an. Diese teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2020 (Anlage K 25) unter anderem mit, die Beklagte sei der Ansicht, dass die Klägerin seit dem 6. März 2018 berufsunfähig gewesen sei und die Leistungspflicht der Beklagten zum 1. April 2018 beginne; ein bedingungsgemäßer Grad der Berufsunfähigkeit werde spätestens seit dem 14. Mai 2019 nicht mehr erreicht, weshalb die Leistungspflicht am 31. Mai 2019 ende.
3
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung monatlicher Renten von 632,46 € ab Juni 2019, zur Prämienrückzahlung für die Zeit von Juni 2019 bis November 2020 und zur Befreiung von der Prämienzahlungspflicht ab Dezember 2020 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
4
Die Klägerin beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München II – 10 O 4649/20 Ver – vom 10.01.2025 wird wie folgt abgeändert:
I.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.995,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 833,07 € ab dem 04.06., 02.07., 02.08., 03.09., 02.10., 02.11., 03.12.2019, 03.01., 04.02., 03.03., 02.04., 05.05., 02.06., 02.07., 04.08., 02.09., 02.10. und 03.11.2020.
I.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer … beginnend ab Dezember 2020 bis längstens 30.11.2041 bis zum 1. Werktag eines jeden Monats im Voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 632,46 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt.
I.3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Prämienzahlungspflicht für die Rentenversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.12.2020 bis längstens zum 30.11.2041 zu befreien.
II. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Landgerichts München II – 10 O 4649/20 Ver – vom 10.01.2025 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München II zurückzuverweisen.
III. Hilfsweise wird angeregt, die Revision zuzulassen.
5
Die Beklagte beantragt,
Die Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen.
6
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort enthaltene Wiedergabe der erstinstanzlichen Anträge wird Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2025 Hinweise erteilt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
7
Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie in der Sache teilweise Erfolg und führt in diesem Umfang zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
8
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klage sei in Höhe von 58,08 € unschlüssig, soweit für den Monat Juni 2020 eine Prämienrückzahlung über den eingezogenen Betrag von 142,53 € hinaus verlangt werde. Darüber hinaus sei die Klage in vollem Umfang unbegründet, weil das Gericht nach der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Mai 2019 auf unter 50% gesunken sei. Das Schreiben der Beklagten vom 15. April 2020 stelle ein Anerkenntnis dar, das zulässig mit einer – hier sofort wirksamen – Erklärung der Leistungseinstellung verbunden sei. Letztere sei hinreichend begründet. Die Beklagte habe bewiesen, dass die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Mai 2019 auf unter 50% gesunken sei.
9
2. Die Berufung der Klägerin ist insoweit unzulässig, als das Landgericht einen Anspruch auf Prämienrückzahlung für den Monat Juni 2020 in Höhe eines Teilbetrags von 58,08 € aberkannt hat.
10
Werden mit einer Berufung mehrere prozessuale Ansprüche, also mehrere Streitgegenstände, verfolgt (Klagehäufung), so ist eine Begründung gemäß § 520 ZPO für jeden von ihnen notwendig, bei teilbarem Streitgegenstand für alle angegriffenen Teile; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414; BAG, NJW 2008, 3372; BeckOK-ZPO/Wulf/Gaier, 2025, § 520 Rn. 22). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2024 – IV ZB 34/23, juris Rn. 12 mwN).
11
Was die Prämienrückzahlung für Juni 2020 angeht, hat das Landgericht die Klageabweisung für einen Teilbetrag in Höhe von 58,08 € auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Erwägungen gestützt, nämlich einerseits eine fehlende Prämienzahlung in dieser Höhe und andererseits eine berechtigte Leistungseinstellung. Nur die zweite Erwägung wird in der Berufungsbegründung vom 12. März 2025 angegriffen.
12
3. Die im Übrigen zulässige Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten und Prämienrückzahlung für die Zeit von Juni 2019 bis Mai 2020 in Höhe von zusammen 9.996,84 € verlangt. Die Beklagte hat ihre wegen Berufsunfähigkeit geschuldeten Versicherungsleistungen nicht wirksam zum 31. Mai 2019 oder sonst einem Zeitpunkt vor dem 31. Mai 2020 eingestellt.
13
a) Die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeitsleistungen lagen unstreitig ab dem 1. April 2018 vor. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht ab diesem Zeitpunkt auch mit Schreiben vom 15. April 2020 (Anlage K 25) ausdrücklich anerkannt. Hieran ist sie gemäß § 173 VVG gebunden.
14
b) Die in diesem Schreiben ebenfalls enthaltene Erklärung, die Leistungspflicht der Beklagten ende am 31. Mai 2019, stellt keine wirksame Befristung des Anerkenntnisses (vgl. § 173 Abs. 2 VVG) dar.
15
Zum einen hat die Beklagte in § 6 Satz 2 BB-BUZ auf die Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses ausdrücklich verzichtet. Zum anderen könnte ein Berufsunfähigkeitsversicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben (BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 14; vom 31. August 2022 – IV ZR 223/21, VersR 2023, 93 Rn. 12; OLG München, Urteil vom 1. August 2024 – 25 U 7500/22 e, juris Rn. 17).
16
c) Damit kommt nur eine Beendigung der Leistungspflicht aufgrund Einstellungsmitteilung gemäß § 7 Abs. 4 BB-BUZ in Betracht. Eine solche Beendigung hat nicht zu einem Entfallen der Leistungspflicht vor dem 31. Mai 2020 geführt.
17
aa) Eine Einstellungsmitteilung des Versicherers beendet dessen Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ nicht vor Ablauf des Monats nach der Mitteilung.
18
(1) § 7 Abs. 4 BB-BUZ lautet: „Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam. Zu diesem Termin muß, sofern die Beitragszahlungsdauer nicht abgelaufen ist, die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden.“ § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ regelt also, wann die Einstellungsmitteilung Wirkung entfaltet.
19
(2) Die zuletzt genannte Bestimmung ist nicht gemäß § 175 VVG wegen einer der Klägerin nachteiligen Abweichung von § 174 Abs. 2 VVG – jeweils in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung – unwirksam. Auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 223/21, VersR 2023, 93 Rn. 20).
20
(3) Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ ist – anders als das Landgericht meint – nicht auf den Fall beschränkt, dass die Leistungspflicht des Versicherers anerkannt oder festgestellt wurde, bevor die Einstellung mitgeteilt wird. Die Regelung gilt auch für eine mit dem Anerkenntnis verbundene Einstellungsmitteilung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2022 – IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 18, 25; vom 31. August 2022, aaO Rn. 17, 20; OLG München, Urteil vom 1. August 2024 – 25 U 7500/22 e, juris Rn. 19, 41).
21
Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte, kann hier offenbleiben. Die Klägerin hat ihren Leistungsantrag am 28. April 2019 gestellt, als die anerkannte Berufsunfähigkeit noch bestand (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2022, aaO Rn. 19; vom 31. August 2022, aaO Rn. 13; jeweils mwN).
22
bb) Die Beklagte teilte der Klägerin die Leistungseinstellung mit Schreiben vom 15. April 2020 mit. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BB-BUZ wurde die Einstellung nicht vor Ablauf des darauf folgenden Monats Mai 2020 wirksam.
23
d) Ausgehend hiervon verweigerte die Beklagte für die Zeit von Juni 2019 bis Mai 2020 zu Unrecht die Berufsunfähigkeitsleistungen (Rente und Beitragsbefreiung). Sie schuldet für die zwölf Monate von Juni 2019 bis Mai 2020 jeweils Berufsunfähigkeitsrenten von 632,46 €, mithin 7.589,52 €. Weiter schuldet sie die Rückzahlung der monatlichen Prämien, die sie für die zwölf Monate Juni 2019 bis Mai 2020 in Höhe von jeweils 200,61 € eingezogen hat, mithin 2.407,32 €. Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 9.996,84 €.
24
e) Der Anspruch auf die zuerkannten Verzugszinsen hieraus ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB. Soweit aus der zuerkannten Hauptforderung Zinsen ab früheren Zeitpunkten beantragt sind, ist die Klage unter Zurückweisung der Berufung abzuweisen, weil die Verzugsvoraussetzungen insoweit nicht vorliegen.
25
4. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die ab 1. April 2018 anerkannte Leistungspflicht der Beklagten (s.o. unter 3 a) ist mit Ablauf des Monats Mai 2020 entfallen, weil die Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 BB-BUZ (s.o. unter 3 c aa (1)) mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ihre Leistungen in zulässiger Weise eingestellt hat.
26
a) Das Schreiben der Beklagten vom 15. April 2020 (Anlage K 25) genügt den Anforderungen an eine Mitteilung der Leistungseinstellung nach dieser Bestimmung.
27
aa) Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BB-BUZ hat der Versicherer dem Anspruchsberechtigten eine Mitteilung darüber zu machen, dass die bereits anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll. Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt. Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (BGH, Urteil vom 31. August 2022 – IV ZR 223/21, VersR 2023, 93 Rn. 15 mwN).
28
bb) Gemessen daran hat die Beklagte im Schreiben vom 15. April 2020 (Anlage K 25) eine entsprechende Mitteilung gemacht.
29
(1) Die Beklagte hat in dem Schreiben angegeben, ihrem Anerkenntnis der Leistungspflicht ab dem 1. April 2018 zugrunde gelegt zu haben, dass die Klägerin seit dem 6. März 2018 aufgrund ihrer Erkrankung zur Berufsausübung zu mindestens 50% außerstande gewesen sei, wobei als Erkrankung die folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt sind: Foramenstenose HW5/6, Unkovertebralarthrose HWK5/6, Zervikobrachialgie rechts, Armstreckerschwäche bds., Armbeugerschwäche links, Hypästhesie der Finger I-III bds., Feinmotorikstörung der rechten Hand, starke, häufige Migräne, Schmerzen im Nacken.
30
Für den im Vergleich damit veränderten Gesundheitszustand, der laut dieser Mitteilung die wiedererlangte Fähigkeit zur Berufsausübung (zu mindestens 50%) begründet, führt die Beklagte dort sowohl den Umstand an, dass die Klägerin am 14. Mai 2019 aus der Klinik … in stabilisierte Zustand entlassen wurde, als auch zwei von der Beklagten im November 2019 im Auftrag gegebene medizinische Gutachten, aus denen die Beklagte jeweils Diagnosen und Bewertungen zitiert, und denen zufolge die Klägerin nur von Ende März bis Ende September 2018 aus orthopädischer Sicht bzw. bis Mai 2019 (Entlassung aus der … Klinik) aus fachpsychiatrischer Sicht berufsunfähig gewesen sei. Auf dieser Grundlage geht die Beklagte von einer günstigen medizinischen Entwicklung im Vergleich mit dem früheren Zustand aus.
31
(2) Die Mitteilung enthält darüber hinaus auch einen Vergleich der Bewertung der Auswirkungen des dem Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustandes im Berufsbereich der Klägerin mit dessen Auswirkungen zur Zeit der Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1997 – IV ZR 216/96, r+s 1998, 37).
32
(a) Zur Bewertung der Auswirkungen des dem Anerkenntnis zugrunde gelegten Gesundheitszustandes im Berufsbereich der Klägerin führt die Mitteilung aus, die Klägerin sei seit 6. März 2018 (nach ihren Angaben) fortlaufend krankgeschrieben gewesen, vom 22. bis 26. März 2018 stationär behandelt worden, wobei am 23. März 2018 ein operativer Eingriff erfolgte, habe sich sodann für vier bis sechs Wochen körperlich schonen und anschließend eine Physiotherapie antreten sollen. Die Erkrankung und die damit zusammenhängenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten es damit in ihrer Gesamtschau nicht zugelassen, dass die Klägerin ihre – näher dargestellte – berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin im … (40-Stunden-Woche) zu mindestens 50% ausüben konnte, wobei die Beklagte zum weiteren gesundheitlichen Verlauf ausgeführt hat, einen Arbeitsversuch nach der Operation habe die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse wieder abbrechen müssen und auch aus einer ganztägigen ambulanten orthopädischen Reha vom 10. Juli bis 6. August 2018 sei sie weiterhin arbeitsunfähig entlassen worden.
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(b) Zu den Auswirkungen des Gesundheitszustandes im Berufsbereich der Klägerin zur Zeit der Nachprüfung führt die Mitteilung aus, die Klägerin sei am 14. Mai 2019 aus der … Klinik … in stabilisiertem Zustand entlassen worden. Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. … bestehe aus orthopädischer Sicht allenfalls für das Tragen der Einkäufe sowie der Waren eine geringgradige Beeinträchtigung, während sich eine relevante Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit auf orthopädischem Fachgebiet bei gut sitzender Prothese ohne neurologische Funktionsstörungen nicht erkennen lasse. Die Beeinträchtigung in den Teiltätigkeiten der Klägerin schätze Dr. … mit den jeweils angegebenen Prozentwerten ein (10% für 4,5 h/Tag und keine wesentliche Einschränkung für 3,5 h/Tag; im Einzelnen: Anlage K 25, S. 4 oben). Nach dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr. … fänden sich im Rahmen der aktuellen psychiatrischen und neurologischen Untersuchung keine erheblichen Auffälligkeiten; es lägen keine Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, klinisch relevante Depressivität oder sensomotorische Defizite vor. Zwar bestehe seit September 2018 die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, aber (nur) bis zum Zeitpunkt der Entlassung im Mai 2019 hätten vergleichsweise ausgeprägte psychische Symptome bestanden; die chronische Schmerzstörung der Klägerin mit somatischen und psychischen Faktoren sei eher leicht bis mäßig ausgeprägt. Die Einschränkungen in den Teiltätigkeiten der Klägerin gebe Prof. Dr. … wie aufgeführt an (20% für 4,5 h/Tag und 10% für 3,5 h/Tag; im Einzelnen: Anlage K 25, S. 4 unten). Nach den beiden Gutachten sei die Klägerin nur von Ende März bis Ende September 2018 aus orthopädischer Sicht bzw. bis Mai 2019 (Entlassung aus der … Klinik) aus fachpsychiatrischer Sicht berufsunfähig gewesen. Zusammenfassend, so die Beklagte, sei eine Berufsunfähigkeit spätestens seit der Entlassung aus der … Klinik medizinisch nicht mehr gegeben, wobei die Beklagte nicht verkenne, dass weiterhin Einschränkungen bestünden, diese jedoch spätestens seit dem 14. Mai 2019 keinen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% mehr bedingten.
34
(3) Diese Angaben reichten zur Information der Klägerin aus. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese im Streitfall auch derjenigen Angaben bedurft hätte, die der Schriftsatz der Klägerin vom 28. Oktober 2025 (S. 2 f unter 1.1) benennt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Klägerin mehrere Erkrankungen vorlagen.
35
b) Bei der Mitteilung vom 15. April 2020 waren auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Wegfall der Leistungspflicht gegeben.
36
aa) Der Versicherer kann von seinem Anerkenntnis dann wieder abrücken, wenn er im Nachprüfungsverfahren nachweisen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherten geführt hat (BGH, Urteil vom 17. Februar 1993 – IV ZR 228/91, VersR 1993, 470 unter 1 a mwN). Anders als die Klägerin meint, setzt ein Wegfall der Leistungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ nicht voraus, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate imstande sein wird oder bereits sechs Monate ununterbrochen imstande war, ihren Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 1. August 2024 (25 U 7500/22 e, juris Rn. 36 mwN) für eine vergleichbare Bedingungslage entschieden und näher begründet. Ergänzend hierzu kann Folgendes ausgeführt werden:
37
(1) Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ kann der Versicherer seine Leistungen einstellen, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich ihr Grad auf weniger als 50% vermindert hat. Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 BB-BUZ vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande oder bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 4 BB-BUZ vor, wenn diese Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind.
38
(2) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. Werden Versicherungsverträge typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, so sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises maßgebend (BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 117/09, VersR 2011, 918 Rn. 22). In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – IV ZR 59/18, NJW 2019, 2172 Rn. 17 mwN).
39
(3) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird schon dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ entnehmen, dass Voraussetzung der Leistungseinstellung ein Wegfall oder eine hinreichende Verminderung der Berufsunfähigkeit ist. Den Begriff der Berufsunfähigkeit wird er so verstehen, wie der Begriff in § 2 Abs. 1 BB-BUZ definiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 a: „Begriff Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 7 BB-BUZ inhaltlich deckungsgleich“). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch ohne ausdrücklichen Verweis in § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ auf § 2 Abs. 1 BB-BUZ erkennen, dass diese Bestimmung die für das Bedingungswerk maßgebliche Definition des Begriffs der Berufsunfähigkeit enthält.
40
Hingegen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Anhaltspunkte dafür finden, dass zur Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ ein Begriff der Berufsfähigkeit heranzuziehen wäre, der „spiegelbildlich“ zu den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 BB-BUZ definiert werden müsste. Hierfür besteht nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang der Bestimmungen kein Anlass, weil § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ als Voraussetzung der Leistungseinstellung auf den an anderer Stelle des Bedingungswerks genau definierten Begriff der Berufsunfähigkeit abstellt. Damit setzt sich die vorläufige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2024 (1 U 24/24, BeckRS 2024, 48316) nicht auseinander (ebenso wenig BeckOK-VVG/Marlow, 2025, § 174 Rn. 33; zweifelnd hingegen Schepers, r+s 2021, 587, 588 f).
41
Nichts anderes ergibt sich aus dem mit dem Bedingungswerk verfolgten Zweck. § 7 BB-BUZ dient erkennbar dem Zweck, dem Versicherer – unter Beachtung eines den Anspruchsberechtigten schützenden Verfahrens – eine Leistungseinstellung zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind (vgl. jetzt auch § 174 Abs. 1 VVG). Voraussetzung der Leistungspflicht ist gemäß § 1 Abs. 1 BB-BUZ, dass die versicherte Person zu mindestens 50% berufsunfähig – wie in § 2 Abs. 1 BB-BUZ definiert – wird, während keine Versicherungsleistungen erbracht werden, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50% sinkt. Sind diese Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass der Versicherer – nach Abschluss des vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens – weiterhin Leistungen allein deshalb erbringt, weil die Prognose nicht möglich ist, dass die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate imstande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Allein die Unmöglichkeit dieser Prognose ist eindeutig noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen. Dies verkennt die Argumentation der Klägerin zur Beweislast (vgl. Schriftsatz vom 28. Oktober 2025, S. 4 f unter 1.2). Vielmehr ergibt sich der im Rahmen des § 7 BB-BUZ anzuwendende Maßstab für den Fortbestand der Berufsunfähigkeit unmittelbar und unverrückbar aus § 2 Abs. 1 BB-BUZ (BGH, Urteil vom 3. November 1999, aaO). bb) Die Beklagte hat eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin bewiesen.
42
(1) Der dem Anerkenntnis zugrunde gelegte Gesundheitszustand der Klägerin (s.o. unter a bb (1) Abs. 1, (2) (a)) hat sich nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen – schon im Mai 2019 – gebessert.
43
Das Landgericht, das eine relevante Verbesserung angenommen hat (vgl. Urteil, S. 5 unter I 2, S. 6 unter I 2 b), hat hierzu festgestellt (aaO S. 6 f), dass eine Besserung des Gesundheitszustands auf dem Sachgebiet der Neurologie und der speziellen Schmerztherapie zum 14. Mai 2019 stattgefunden hat, wie im Gutachten des Sachverständigen PD Dr. … vom 21. Juli 2022 beschrieben, und dass auch im orthopädischen Fachgebiet zum 14. Mai 2019 eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, wie vom Sachverständigen Prof. Dr. … beschrieben. Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass eine depressive Symptomatik, deren Reduktion das Landgericht ebenfalls festgestellt hat (vgl. Urteil, S. 6 vorletzter Absatz), im Anerkenntnis der Beklagten nicht als eine der Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgeführt ist, unter denen die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gelitten habe.
44
(2) Die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
45
(a) Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Aus dieser Bestimmung ist nicht herzuleiten, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt wäre, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, juris Rn. 5, 7; vom 18. November 2020 – VIII ZR 123/20, NZM 2021, 88 Rn. 23).
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(b) Weder aus den Berufungsrügen noch aus anderen Umständen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden. Vielmehr teilt der Senat die Würdigung des Landgerichts und hat keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.
47
(aa) An den Feststellungen aus dem Gutachten des Sachverständigen PD Dr. … vom 21. Juli 2022 (Bl. 102/132 d. A. LG) wecken die Einwände der Berufungsbegründung vom 12. März 2025 (S. 9 f unter 2.2.1) keine Zweifel.
48
Die Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. … (Anlage K 31) würdigt den Arztbrief der … Klinik GmbH vom 14. Mai 2019 (Anlage K 16) abweichend vom gerichtlich bestellten Sachverständigen. Den Arztbrief hat der Sachverständige PD … jedoch ausweislich seiner Darstellung im schriftlichen Gutachten (S. 7 ff) zutreffend ausgewertet. Dass der behandelnde Arzt der Klägerin andere Schlussfolgerungen aus den Befunden zieht als der gerichtlich bestellte Sachverständige, ist für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an den Feststellungen zu begründen. Wenn Dr. … ausführt, aus seiner Erfahrung heraus sei ein andauernder Therapieerfolg nur mit einem mehrmonatigen Abstand zu beurteilen, spricht dies nicht gegen die getroffenen Feststellungen. Denn der Sachverständige PD Dr. … hat unter anderem auch einen Arztbrief vom 8. November 2019 (vgl. Gutachten, S. 11 ff) sowie zwei weitere ärztliche Berichte aus dem November 2019, zwei aus dem Juli 2019 (aaO S. 14 f) und zwei aus März und Juni 2020 (aaO S. 23 f) ausgewertet, ferner die von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. Dr. … vom 10. Februar 2020 (aaO S. 15 ff), des Dr. … vom 10. Februar 2020 (aaO S. 20 f) und des Dr. … vom 20. November 2019 (aaO S. 21 ff). Die Einschätzung des Dr. … von der … aus dem Juli 2019 hat der Sachverständige berücksichtigt (aaO S. 14), ebenso den CT-Befund vom 10. März 2020 (aaO S. 23). Auf den Zustand im Februar 2021 oder einen Spannungskopfschmerz im Juli 2020 kommt es für die Frage einer gesundheitlichen Besserung bis zur Einstellungsmitteilung im April 2020 nicht an.
49
Die Revisionsoperation im Mai 2020 hat der Sachverständige PD Dr. … berücksichtigt (aaO S. 23 f). Er hat auch die fortbestehenden Migräneattacken der Klägerin berücksichtigt (aaO S. 10 vorletzter Absatz, S. 25 f, S. 27 Mitte).
50
(bb) Die Berufungsbegründung (S. 10 f unter 2.2.2) meint, auf Feststellungen aus dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … zu einer Verbesserung der depressiven Störung sei nicht abzustellen, weil die Beklagte ihr Anerkenntnis nicht auf eine Depression gestützt habe. Dies kann dahinstehen.
51
Eine Besserung der depressiven Symptomatik zum Zeitpunkt der Entlassung am 14. Mai 2019 hat der Sachverständige Prof. Dr. … bei seiner Anhörung in der Sitzung vom 11. Dezember 2024 (Protokoll Bl. 386/390 d. A. LG, dort S. 3 oben) nochmals ausdrücklich bestätigt, ohne dass Anhaltspunkte für Zweifel hieran bestünden. Jedenfalls sind dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 24. Januar 2024 (Bl. 210/263 d. A. LG) und dessen Anhörung keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es bis April 2020 nicht zu der vom Landgericht festgestellten gesundheitlichen Besserung bei der Klägerin auf den anderen Gebieten gekommen wäre.
52
(cc) An den Feststellungen aus dem fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 6. Mai 2024 (Bl. 314/347 d. A. LG) und aus dessen Anhörung in der Sitzung vom 11. Dezember 2024 (Protokoll Bl. 386/390 d. A. LG) wecken die Einwände der Berufungsbegründung (S. 11 unter 2.2.3) keine Zweifel.
53
Die Berufungsbegründung meint, auf orthopädischem Fachgebiet habe der Sachverständige keine Gesundheitsverbesserung festgestellt. Dies trifft nicht zu. Der Sachverständige Prof. Dr. … hat bei seiner Anhörung ausdrücklich angegeben, es ergebe sich das Bild einer Verbesserung auch im Bereich der orthopädischen Funktionseinschränkungen (vgl. Protokoll, S. 4 drittletzter Absatz). Im gleichen Sinne hat sich der Sachverständige Prof. Dr. … bereits in seinem schriftlichen Gutachten (S. 31 Abs. 2) geäußert, wo er ausgeführt hat, zusammenfassend könne auch im orthopädischen Fachgebiet bestätigt werden, dass zum 14. Mai 2019 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
54
cc) Die Beklagte hat auch bewiesen, dass die Besserung des Gesundheitszustandes zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin geführt hat, dass nämlich – wie in § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ vorausgesetzt – der Grad der Berufsunfähigkeit sich auf weniger als 50% vermindert hat.
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(1) Das Landgericht hat festgestellt, dass seit Mai 2019 der Grad der Berufsunfähigkeit der Klägerin auf unter 50% gesunken ist (vgl. Urteil, S. 5 unter I 2, S. 6 unter I 2 b). Dafür hat sich das Landgericht gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. …, wonach eine Reduktion der Berufsunfähigkeit auf unter 50% wahrscheinlich sei (vgl. Gutachten vom 21. Juli 2022, S. 28 f), des Sachverständigen Prof. Dr. …, wonach die durch die psychiatrische Erkrankung bedingten Fähigkeitsbeeinträchtigungen eine arbeitsplatzbezogene Leistungsfähigkeit der Klägerin von 76-77% mit sich brächten (vgl. Gutachten vom 24. Januar 2024, S. 44, 51 f), und des Sachverständigen Prof. Dr. …, wonach bei einer zusammenfassenden Beurteilung, die auch die Ergebnisse der vorgenannten Gutachten berücksichtige, sich ein Grad der Berufsunfähigkeit von 29% ergebe (vgl. Gutachten vom 6. Mai 2024, S. 33 = Bl. 346 d. A. LG; Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2024, S. 4 oben = Bl. 389 d. A. LG).
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(2) Die entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts binden den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (s.o. unter bb (2) (a)). Weder aus den Berufungsrügen noch aus anderen Umständen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen würden. Vielmehr teilt der Senat die Würdigung des Landgerichts und hat keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.
57
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. … wendet die Berufungsbegründung vom 12. März 2025 (S. 9 f unter 2.2.1) ein, dieser komme lediglich zu dem Schluss, dass eine Reduktion des Grades der Berufsunfähigkeit auf unter 50% wahrscheinlich sei, was für einen Vollbeweis jedoch nicht genüge. Dies verkennt, dass die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. … in Zusammenschau mit denen der Sachverständigen Prof. Dr. … und Prof. Dr. … zu würdigen sind und das Gericht nicht gehindert ist, die vom Sachverständigen PD Dr. … angegebene Wahrscheinlichkeit in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Was die weiteren Einwände der Berufungsbegründung gegen das Gutachten dieses Sachverständigen betrifft, kann auf die Ausführungen zur gesundheitlichen Besserung verwiesen werden (s.o. unter bb (2) (b) (aa)).
58
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … wendet die Berufungsbegründung (S. 10 f unter 2.2.2) ein, eine berufliche Leistungsfähigkeit von 76-77% sei nicht nachvollziehbar, weil zum einen der Sachverständige auf psychiatrischem Gebiet feststelle, dass die Schmerzsymptomatik in ihrer Intensität unverändert fortbestanden habe und zum anderen eine Verbesserung der depressiven Störung nicht zu berücksichtigen sei, weil sie nicht Gegenstand des Anerkenntnisses sei (vgl. o. unter bb (2) (b) (bb)). Das zweite Argument hilft der Klägerin nicht, denn selbst unter Berücksichtigung der – im Anerkenntnis nicht aufgeführten – depressiven Störung ergibt sich keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50%, während ein Wegdenken der depressiven Störung zu keiner höheren Berufsunfähigkeit als der festgestellten führen kann. Das erste Argument verfängt ebenfalls nicht, weil der Sachverständige bei seiner Anhörung erklärt hat, dass er bei seiner Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin die chronische Schmerzstörung und die Angaben der Klägerin berücksichtigt hat (vgl. Protokoll der Sitzung vom 11. Dezember 2024, S. 3 = Bl. 388 d. A. LG).
59
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … wendet die Berufungsbegründung (S. 11 unter 2.2.3) ein, die Schmerzerkrankung und die Migräne der Klägerin könnten nicht hinweggedacht werden. Dies trifft zu. Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. … ausweislich seiner Anhörung wegen des Schmerzsyndroms und der Migräne auf das Gutachten des Sachverständigen PD Dr. … zurückgegriffen und sodann eine zusammenfassende Beurteilung der Berufsunfähigkeit abgegeben, welche die Ergebnisse der Vorgutachten berücksichtigt (vgl. Protokoll, S. 4 = Bl. 389 d. A. LG). Was den Einwand betrifft, auch auf orthopädischem Fachgebiet liege keine Gesundheitsverbesserung der Klägerin und damit auch kein Wegfall ihrer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit vor, wird auf die Ausführungen zur gesundheitlichen Besserung verwiesen (s.o. unter bb (2) (b) (cc)).
60
Auf all das (ebenso s.o. unter bb (2) (b)) hat der Senat schon mit Beschluss vom 22. September 2025 im Einzelnen hingewiesen. Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 die tatsächlichen Feststellungen nicht mehr angegriffen.
61
c) Da mithin die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 BB-BUZ vorliegen, hat die Einstellungsmitteilung vom 15. April 2020 (s.o. unter a) bewirkt, dass die Leistungspflicht der Beklagten nach dem Monat Mai 2020 weggefallen ist (s.o. unter 3 c). Insoweit teilt die Zinsforderung das Schicksal der Hauptforderung.
62
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
63
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit in § 7 Abs. 4 BB-BUZ erfordert keine Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 2020 (23 O 288/16, VersR 2021, 894) ist bereits keine Entscheidung eines gleichgeordneten Gerichts. Die vorläufige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg in seinem Beweisbeschluss vom 9. Dezember 2024 (1 U 24/24, BeckRS 2024, 48316) ist kein eine Endentscheidung tragender Rechtssatz. Zudem ist die Rechtsfrage geklärt durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1999 (IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 a; s.o. unter 4 b aa (3)). Deshalb ist eine Revisionszulassung auch weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch der Rechtsfortbildung geboten. Einen trotz früherer höchstrichterlicher Klärung erneut klärungsbedürftigen Meinungsstreit vermögen die von der Klägerin zitierten, vereinzelten Stimmen im Schrifttum (vgl. BeckOK-VVG/Marlow, 2025, § 174 Rn. 33; Büchner, Berufsunfähigkeitsversicherung, § 9 AVB BUV Rn. 54 ff) nicht zu begründen.
64
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 47, 48 GKG, §§ 3, 9 ZPO.