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LG Würzburg, Endurteil v. 17.06.2025 – 11 O 2293/23 Hei
Titel:

Kein ärztlicher Behandlungsfehler wegen Plattenbruchs nach Plattenosteosynthese

Normenketten:
ZPO § 264 Nr. 2,§ 267
BGB § 280 Abs. 1,§ 630a Abs. 2, § 630f Abs. 2, § 823 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Versorgung von Frakturen erfordert in der Regel ein individuelles Vorgehen und der Operateur individuell reagieren, weil Implantate der Form des Knochens und dem Frakturverlauf Rechnung tragen und daher gegebenenfalls gebogen oder in ihrer Länge angepasst werden müssen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGHZ 229, 331 = BeckRS 2021, 14260). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungsfehler, Schaftfraktur, Mittelhandknochen, Plattenosteosynthese, Operation, Verplattung, Plattengröße, Off-Label-Use, Dokumentation, Aufklärung, Plattenbruch
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 19.11.2025 – 4 U 106/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32124

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 172.909,63 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer ärztlichen Behandlung. Die Klägerin macht gegen die Beklagtenseite materiellen und immateriellen Schadenersatz, eine Schadenersatzrente bezüglich Haushaltsführungsschadens sowie einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung einer zukünftigen Schadenersatzpflicht geltend.
2
Die Klägerin erlitt am 15.04.2020 durch einen Sturz im häuslichen Bereich eine Schaftfraktur am 5. Mittelhandknochen rechts.
3
Am 16.04.2020 stellte die Klägerin sich im Krankenhaus … dessen Trägerin die Beklagte ist, vor. Die bei der Beklagten angestellte Oberärztin … diagnostizierte die vorgenannte Verletzung und stellte die Indikation der Operation durch Plattenosteosynthese (Verplattung). Gleichzeitig erfolgte ein Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und ….
4
Am 20.04.2020 erfolgte die Operation durch den Oberarzt … unter Assistenz der Oberärztin …. Hier wurde eine Aptus T-3/5 Platte der Größe 1,2 / 1,5 mm zur Herbeiführung der Osteosynthese eingesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlagen „F1 OP-Bericht“ und „F1 OP-Protokoll“ verwiesen.
5
Am 08.05.2020 litt die Klägerin unter stechenden Schmerzen in der rechten Hand.
6
Am 11.05.2020 stellte sich die Klägerin beim Orthopäden … vor. Dieser diagnostizierte einen Bruch der zuvor eingesetzten Platte.
7
Am 13.05.2020 erfolgte eine erneute Osteosynthese im … Klinikum in …. Am 08.11.2021 wurde die Platte schließlich entfernt.
8
Die Klägerin trägt Folgendes vor:
Bei der Operation am 20.04.2020 sei eine falsche Platte eingesetzt worden. Das verwendete Implantat sei nicht geeignet gewesen, die Kräfte der Mittelhand aufzunehmen und sei daher zur Versorgung eines solchen Bruchs ungeeignet gewesen. Infolgedessen sei es zum Implantatversagen gekommen und die Platte sei gebrochen. Bei der tatsächlich eingesetzten Platte handele es sich um einen sog. „Off-Label-Use“, über welchen sie zudem nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
9
Infolge der fehlerhaften Operation habe sich eine irreversible Flexions- und Rotations-Fehlstellung eines Fingers entwickelt. Zu den weiteren behaupteten Beschwerden sei auf die Klageschrift, dort insbesondere S. 6 und 7 verwiesen.
10
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.01.2024 die Klage erweitert und beantragt zuletzt:
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82.260,23 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.000 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.12.2023 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 4.832,10 EUR zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 15.04.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. (…)
5.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.501,19 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 7.410,73 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.
11
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
12
Die Beklagte trägt Folgendes vor:
Die Beklagte behauptet, die Entscheidung, welches Osteosynthesematerial verwendet wird, könne erst nach Sichtung des intraoperativen Situs von den Operateuren individuell getroffen werden. Bei der Klägerin hätten schwachkalibrige ossäre Strukturen sowie zarte anatomische Verhältnisse vorgelegen, sodass sich der Operateur in nicht zu beanstandender Weise entschlossen habe, auf das hier gegenständliche Implantat – Aptus-Platte der Stärke 1,5 mm – zurückzugreifen, das nach Sichtung des intraoperativen Situs von den Operateuren als ausreichend stark bewertet worden sei. Insbesondere stelle die Verwendung der Platte keinen „Off-Label-Use“ dar.
13
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
14
Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.04.2024 und vom 20.08.2024 Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens des …. Aufgrund Beweisbeschluss vom 06.02.2025 wurde ein ergänzendes Sachverständigengutachten durch … zu Fragen der Klägerseite eingeholt.
15
Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Gemäß Beschluss vom 23.04.2025 wird mit Zustimmung der Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 27.05.2025 bestimmt.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
17
Die Klage ist zulässig.
18
Insbesondere ist die Klageänderung in Form einer Klageerweiterung ohne Weiteres zulässig, §§ 264 Nr. 2, 267 ZPO. Auch ist das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO gegeben, da zukünftige Schäden unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages zumindest nicht ausgeschlossen sind.
II.
19
Die Klage ist unbegründet.
20
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 630a BGB oder aus § 823 BGB auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz (einschließlich die begehrte Rente für eine Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit) bzw. Feststellung einer solchen Ersatzpflicht.
21
1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 630a BGB.
22
Die Behandlung ist nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt (§ 630a Abs. 2 BGB), so dass eine Pflichtverletzung bzw. ein Behandlungsfehler nicht festzustellen ist.
23
Hiervon ist das Gericht insbesondere aufgrund der Feststellungen im schriftlichen Sachverständigengutachten des … überzeugt:
24
a) Der Sachverständige hat hierzu zunächst ausgeführt, dass es nicht fehlerhaft war, die Fraktur des Mittelhandknochens mit einer Aptus-Platte der Größe 1,2/1,5 mm zu versorgen. Plattenosteosynthesen bei Mittelhandbrücken werden zwar meistens mit etwas stärkeren Platten (2,0/2,3 mm) versorgt. Die zierlicheren Platten der Stärke 1,2/1,5 mm sind in der Regel für Brüche der Fingerknochen vorgesehen, entsprechende Empfehlungen bestehen auch seitens des Herstellers. Allerdings wird in den Anleitungen für die Implantate ausdrücklich ausgeführt: „Bei den oben aufgeführten Informationen handelt es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen. Der operierende Chirurg bzw. die operierende Chirurgin ist allein verantwortlich für die Auswahl des passenden Implantats für den spezifischen Fall.“
25
Der Sachverständige betont in diesem Zusammenhang, dass die Versorgung von Frakturen in der Regel ein individuelles Vorgehen erfordert, da kein Patient dem anderen und auch kein Knochenbruch dem anderen gleicht, während Röntgenbilder oft nicht das gesamte Ausmaß der Verletzung zeigen. Der Operateur muss also individuell hierauf reagieren. Hierfür stehen ihm unterschiedliche Implantate zur Verfügung, darunter insbesondere Drähte und Drahtschlingen aus Stahl, resorbierbare Stifte, Schrauben und Platten aus Titan. Platten und Schrauben variieren nach Größe, Dimension und Gestaltung. Trotz großen Variantenreichtums muss der Chirurg immer wieder spontan Veränderungen vornehmen, so müssen Implantate der Form des Knochens und dem Frakturverlauf Rechnung tragen und daher ggf. gebogen oder in ihrer Länge angepasst werden.
26
Nach den Feststellungen des Sachverständigen tragen die zierlicheren 1,2/1,5 mm-Platten weniger auf und irritieren das Gleiten der Strecksehnen weniger als die kräftigeren 2,0/2,3 mm-Platten. Andererseits sind sie weniger stabil (was der Grund dafür ist, dass bei der Klägerin richtigerweise eine 3-wöchige Schienenruhigstellung für den postoperativen Verlauf angeordnet wurde). In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige darauf hin, dass Mittelhandbrüche mitunter auch mit einfachen Bohrdrähten versorgt werden, wobei solchen Montagen oft sogar weniger stabil als die hier verwendeten 1,2/1,5 mm-Platten sind.
27
Dazu kommt, dass die Platten und Schrauben des Handinstrumentariums, die bei der Klägerin Einsatz kamen, nicht zwingend bzw. kategorisch einzelnen Knochen zugeordnet sind, sondern an verschiedenen Stellen des Handskelettes verwendet werden können.
28
Aus diesem Grund kann aus der Verwendung der 1,2/1,5 mm Platte gerade nicht der Rückschluss auf einen Behandlungsfehler gezogen werden. Dass es in der Folge dennoch zu einem Plattenbruch gekommen ist, ist schicksalhaft und kein Hinweis auf einen Behandlungsfehler.
29
b) Nach den vorstehend dargestellten Ausführungen des Sachverständigen stellt die Verwendung einer 1,2/1,5 mm-Platte konsequenterweise auch keinen sogenannten „Off-Label-Use“ dar, der ggf. eine besondere Aufklärungspflicht o.Ä. auslösen könnte.
30
c) Dem steht auch nicht das klägerseits vorgelegte und für den … erstellte Privatgutachten von … (Anlage K2) entgegen, auch wenn dieses zum Ergebnis kommt, dass die verwendete Platte für die Mittelhand nicht geeignet sei:
31
Zunächst ist diesbezüglich zu beachten, dass die Wertung von … auch darauf beruht, dass „im OP-Bericht […] leider keine Indizien oder Kommentare [bestehen], warum man auf dieses kleinere Implantat zurückgegriffen hat. Besonders kleine Fragmente, ein schwieriger operativer Situs oder andere Kommentare wären hilfreich gewesen.“ Dies indiziert zunächst, dass es auch aus Sicht des Privatsachverständigen … durchaus Gründe geben kann, eine zierlichere Platte einzusetzen, auch wenn der Privatsachverständige … solche Gründe dem OP-Bericht nicht entnehmen konnte. Der Gerichtssachverständige … hat dagegen, wie bereits dargestellt wurde, nachvollziehbar erläutert, welche konkreten Umstände für die gewählte Platte bzw. Plattenstärke eine Rolle spielen können.
32
Dass der OP-Bericht sich über solche Umstände ausschweigt, stellt auch keinen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht aus § 630f Abs. 2 BGB dar. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten (BGH, NJW 2021, 2364). Vorliegend mag es zwar sein, dass es aus Gründen der Beweissicherung wünschenswert gewesen wäre, wenn die genauen Umstände, die die Wahl des implantierten Materials begründen, dokumentiert worden wären. Allerdings kann gerade nicht erkannt werden, dass dies aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre. Auch der Gerichtsgutachter … weist darauf hin, dass aus seiner Sicht der Umstand, dass der Operateur die Wahl des Implantates nicht explizit (im OP-Bericht) erklärte, nicht fehlerhaft ist. Eine medizinische Notwendigkeit, hierzu weiter in der Dokumentation auszuführen, kann den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nicht entnommen werden.
33
Schließlich ist zu beachten, dass der Privatsachverständige … sich zur Begründung dafür, dass die Verwendung der 1,2/1,5 mm-Platte für die Mittelhand nicht geeignet sei, auf „Herstellerangaben“ bezieht (Anlage K2, S. 6, 7), die er offenbar einer Datei „…“ (Anlage K2, S. 8) entnimmt, für welche er einen Link auf der Website des Herstellers www.medarangibt. Welche Angaben sich konkret in dieser Datei befinden, führt der Privatsachverständige … nicht aus. Der in dem Privatgutachten aufgeführte Link führt wiederum nicht zu der genannten Datei, so dass deren Inhalt nicht geprüft werden kann. Wie tragfähig die Bewertung des Privatgutachters ist, kann damit nicht bestimmt werden. Wenn allerdings unterstellt wird, dass die durch ihn genannten „Herstellerangaben“ identisch sind mit den Produktinformationen, die die Klägerseite vorgelegt hat (Anlage K17), so muss festgestellt werden, dass jedenfalls diesen Produktinformationen nichts entnommen werden kann, was eine Zuordnung einer bestimmten Platte bzw. Plattengröße zu einem bestimmten Handknochen darstellt.
34
d) Die Ausführungen des Sachverständigen … erscheinen auch zuverlässig, so dass das Gericht sie sich zu eigen macht. Das vorgelegte Gutachten erscheint sorgfältig begründet, lückenlos, folgerichtig und in sich widerspruchsfrei. Es besteht auch kein Anlass, die fachliche Kompetenz des Sachverständigen als Leiter … anzuzweifeln.
35
2. Nach dem vorstehend Ausgeführten hat die Klägerin auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz (einschließlich der begehrten Rente wegen Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit) bzw. Feststellung einer solchen Ersatzpflicht.
36
3. Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, ist auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegeben.
37
4. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen teilt das Schicksal des nicht bestehenden Hauptanspruchs.
III.
38
Der Ausspruch über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
39
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
V.
40
Der Streitwert von 172.909,63 EUR setzt sich aus den folgenden Einzelbeträgen zusammen:

Klageantrag Ziff. 1:

100.260,23 EUR

Klageantrag Ziff. 2:

67.649,40 EUR

Klageantrag Ziff. 3:

5.000,00 EUR

41
Die Wertung zu Ziff. 2 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO.
42
Die Wertung zu Ziff. 3 ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Streitwert einer Feststellungsklage bestimmt sich im Ausgangspunkt danach, welche Ansprüche aus der Sicht des Klägers möglicherweise von dem Feststellungsantrag umfasst werden (OLG Dresden, NJW-RR 2024, 1191). Hier ist demnach die klägerseits genannte Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts in Form von weiteren Fahrt- und Heilbehandlungskosten wegen des Achsknicks des Fingers in den Blick zu nehmen. Diese werden hier mangels näherer konkreter Anhaltspunkte auf 5.000 EUR geschätzt.