Titel:
Aufklärungs- und Dokumentationspflicht bei implantierter Platte für die Behandlung einer Mittelhandfraktur
Normenketten:
ZPO § 139 Abs. 2, § 156, § 286 Abs. 1, § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 546
BGB § 630e Abs. 1 S. 3, § 630f Abs. 2 S. 1, § 630h Abs. 3
Leitsätze:
1. Eine Aufklärungspflicht über unterschiedliche Implantatgrößen besteht nicht, wenn die Entscheidung für eine bestimmte Größe erst intraoperativ getroffen werden kann. (Rn. 36)
2. Die Gründe, warum sich der Behandelnde intraoperativ für eine bestimmte Implantatgröße entschieden hat, sind grundsätzlich nicht dokumentationspflichtig. (Rn. 43)
1. Der Begriff des Off-Label-Use bezeichnet im Bereich der Medizinprodukte den Einsatz eines Medizinprodukts außerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Feststellungsantrag kann dahin auszulegen sein, dass er sich auf nicht vorhersehbare Folgeschäden beschränken soll (OLG Nürnberg BeckRS 2018, 8915). (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Handfraktur, Aufklärung über die Größe des Implantats, Umfang der Dokumentationspflicht, Behandlungsfehler, Mittelhandfraktur, Platte, Implantat, Off-Label-Use, Aufklärung, Dokumentation, Behandlungsalternative, Hinweispflicht, intraoperativ, Feststellungsantrag
Vorinstanz:
LG Würzburg, Endurteil vom 17.06.2025 – 11 O 2293/23 Hei
Weiterführende Hinweise:
Berufungsrücknahme nach diesem Hinweis.
Fundstelle:
BeckRS 2025, 32123
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17.06.2025, Az. 11 O 2293/23 Hei, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für Berufung auf 172.909,63 € festzusetzen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.12.2025.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer ärztlichen Heilbehandlung.
2
Die am …1989 geborene Klägerin erlitt am 15.04.2020 bei einem Sturz eine Schaftfraktur am fünften Mittelhandknochen rechts und stellte sich am 16.04.2020 in der Klinik der Beklagten in X. vor. Dort wurde nach erfolgter Diagnose die Indikation zur Operation durch Plattenosteosynthese gestellt und ein Aufklärungsgespräch geführt. Bei dem am 20.04.2020 durchgeführten Eingriff wurde eine Aptus T-3/5 Platte der Größe 1,2 / 1,5 mm zur Osteosynthese eingesetzt. Am 08.05.2020 litt die Klägerin unter stechenden Schmerzen in der rechten Hand. Am 11.05.2020 wurde ein Bruch der eingesetzten Platte diagnostiziert. Am 13.05.2020 erfolgte im Y.-Klinikum in Z. eine erneute Osteosynthese. Die Platte wurde am 08.11.2021 entfernt.
3
Die Klägerin behauptet, bei der Operation am 20.04.2020 sei eine falsche Platte eingesetzt worden. Das verwendete Implantat sei nicht geeignet gewesen, die Kräfte der Mittelhand aufzunehmen. Sie sei daher zur Versorgung des Bruchs ungeeignet gewesen. Deshalb sei es zum Bruch der Platte gekommen. Das Einsetzen der Platte stelle einen Off-Label-Use dar, über welchen die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
4
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.260,23 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.000 EUR beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.12.2023 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit, den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 4.832,10 EUR zu zahlen.
- 3.
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Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 15.04.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
- 4.
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Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
- 5.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.501,19 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 7.410,73 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.
5
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet,
die Entscheidung über das einzubringende Osteosynthesematerial sei individuell nach Sichtung des intraoperativen Situs von den Operateuren zu treffen. Angesichts der schwachkalibrigen ossären Strukturen sowie der zarten anatomischen Verhältnisse bei der Klägerin sei die Entscheidung für das eingebrachte Implantat nicht zu beanstanden. Ein Off-Label-Use liege nicht vor.
6
Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 17.06.2025 abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht festzustellen sei. Die Versorgung der Fraktur des Mittelhandknochens mit der eingebrachten Platte sei nicht fehlerhaft und stelle auch keinen Off-Label-Use dar, der eine besondere Aufklärungspflicht auslösen könnte. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen verweist das Landgericht darauf, dass auch nach den Anleitungen des Implantatherstellers lediglich unverbindliche Empfehlungen für die Verwendung der Platten vorlägen und der Operateur für die Auswahl des passenden Implantats allein verantwortlich sei. Die Platten und Schrauben des bei der Klägerin zum Einsatz gekommenen Handinstrumentariums seien nicht zwingend einzelnen Knochen zugeordnet und könnten an verschiedenen Stellen des Handskelettes verwendet werden. Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem von der Klägerin vorgelegten MDK-Gutachten noch aus den als Anlage K 17 vorgelegten Unterlagen des Herstellers. Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht liege nicht vor.
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Im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele uneingeschränkt weiterverfolgt.
9
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen auszugehen. Die bei der Operation am 20.04.2020 eingesetzte Platte sei nach den Angaben des Herstellers nicht für die Versorgung von Schaftfrakturen des Mittelhandknochens geeignet. Der Einsatz des Implantats außerhalb seiner Zweckbestimmung begründe einen Off-Label-Use. Insoweit sei allein die objektive Bestimmung durch den Hersteller maßgeblich, nicht die Einschätzung des Operateurs. Aus den Herstellerinformationen ergebe sich eindeutig, dass die verwendete Platte nicht für die Versorgung von Schaftfrakturen der Mittelhand vorgesehen sei. Der Sachverständige und das Landgericht hätten die regulatorische Zweckbestimmung fehlerhaft durch eine subjektive Einschätzung des Operateurs ersetzt und den Begriff des Off-Label-Use verkürzt angewendet. Das angefochtene Urteil leide zudem an der fehlenden Auseinandersetzung mit den Widersprüchen zwischen dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dem MDK-Gutachten.
10
Aus dem vorliegenden Off-Label-Use folge zwingend eine erhöhte Dokumentations- und Aufklärungspflicht, der jeweils nicht genügt worden sei. Insbesondere fehle es an der notwendigen Aufklärung der Klägerin über die mit einem Off-Label-Use verbundenen erhöhten Risiken eines frühzeitigen Implantatversagens und unzureichender Stabilität sowie über die Möglichkeit, eine für die Mittelhandfraktur zugelassene und stabilere Platte einzusetzen. Die Aufklärung über allgemeine Operationsrisiken sei hierfür nicht ausreichend. Es fehle daher an einer wirksamen Einwilligung.
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Zudem habe das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt und sei der Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft nicht nachgekommen.
12
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg, Az.: 11 O 2293/23 Hei vom 17.06.2025:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 82.260,23 EUR, weiterhin ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 18.000,00 EUR beträgt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.12.2023 für die bleibende Einschränkung der Fähigkeit den Haushalt zu führen jeweils für 3 Monate im Voraus 4.832,10 EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, soweit diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit ab dem 15.04.2020 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.501,19 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 7.410,73 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen.
13
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Ersturteil. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht geeignet, Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen. Hierzu sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin der medizinischen Auffassung des Sachverständigen ihre eigene entgegenstelle, ohne ein Privatgutachten vorzulegen oder auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zu verweisen. Die Wahl der Implantatplatte sei nicht behandlungsfehlerhaft erfolgt, ein Off-Label-Use liege nicht vor. Ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Sachverständigen und den Herstellerangaben sei nicht gegeben. Auch das MDK-Gutachten begründe keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Dieser habe sich hinreichend mit den Ausführungen im MDK-Gutachten auseinandergesetzt. Die erfolgte Aufklärung sei ordnungsgemäß und ausreichend. Zudem fehle es am Nachweis der Kausalität.
14
Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 18.08.2025 und die Berufungserwiderung vom 16.09.2025 verwiesen.
15
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ff. ZPO).
16
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, VI ZR 199/03, Urteil vom 08.06.2004, Rn. 13; BGH, VI ZR 394/13, Urteil vom 03.06.2014, Rn. 10 – juris).
17
Es gehört im Übrigen zu den Kernaufgaben eines Zivilgerichtes, aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung einschließlich durchgeführter Beweisaufnahme den Sachverhalt im Wege freier Beweiswürdigung festzustellen, d. h. sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung zu bilden, § 286 Abs. 1 ZPO. Die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse darf der Tatrichter folglich nach seiner eigenen individuellen Einschätzung bewerten und ist hierbei lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage 2025, § 286 Rn. 13 ff. m. w. N.). Einer Korrektur durch das Berufungsgericht unterliegt eine solche tatrichterliche Entscheidung nur innerhalb der vorstehend aufgezeigten Grenzen.
18
Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Würdigung des tatsächlichen Streitstoffs nicht zu beanstanden. Berufungsgründe (materiell-rechtliche Beweiswürdigungsfehler, verfahrensrechtliche Beweiserhebungsfehler, tatsächliche Zweifelhaftigkeit des Beweisergebnisses) liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
19
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
20
1.) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen eines Off-Label-Use nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
21
a) Der Begriff des Off-Label Use stammt ursprünglich aus dem Arzneimittelrecht und bezeichnet den Einsatz eines Arzneimittels außerhalb des durch die arzneimittelrechtliche Zulassung gezogenen Rahmens („zulassungsüberschreitender Einsatz“). Für den Bereich der Medizinprodukte ist der Begriff übernommen worden und bezeichnet – mangels Zulassung – den Einsatz eines Medizinprodukts außerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Zweckbestimmung (vgl. Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, Art. 2 MPVO Rn. 15).
22
b) Es liegen keine Angaben des Herstellers des bei der Klägerin am 20.04.2020 eingesetzten Implantats vor, wonach dessen Einsatz zur Versorgung von Schaftfrakturen der Mittelhand außerhalb der vorgegebenen Zweckbestimmung liegt.
23
Soweit die Klägerin geltend macht, aus den Herstellerinformationen ergebe sich eindeutig, dass die verwendete Platte nicht für die Versorgung von Schaftfrakturen der Mittelhand vorgesehen sei, kann dies den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Das gilt insbesondere auch für die als Anlage K 17 vorgelegten Unterlagen, auf die in der Berufungsbegründung erneut Bezug genommen wird. Danach sind die dort beschriebenen Platten und Schrauben für die Behandlung von „Frakturen der End-, Mittel- und Grundglieder der Phalangen sowie der Mittelhandknochen (Metakarpale)“ ebenso vorgesehen wie für die Behandlung aller „Querfrakturen, Spiralfrakturen, gelenknahe[n] Frakturen mit und ohne Gelenkbeteiligung, Schaftfrakturen, Trümmerfrakturen, Luxationsfrakturen und knöcherne[n] Bandausrisse“ und von „Arthrodesen in der Hand“ (Anlage K 17, Seite 3, „Indikationen“). Auch die an gleicher Stelle genannten „Kontraindikationen“ stützen nicht die klägerische Behauptung. Der Einsatzbereich des Osteosynthesesystems wird an anderer Stelle vielmehr wie folgt beschrieben: „Das APTUS Hand Osteosynthesesystem wird für Frakturen, Osteotomien und Arthrodesen der Hand eingesetzt. Entsprechend der APTUS Systemgrösse (1.2, 1.5, 2.0 und 2.3) und Plattentechnologie (Fixation vs. Verblockung) sind Platten in verschiedenen Designs (z. B. gerade Platten vs. Grid-Platten, oder in L-, Y- und T-Form) und in unterschiedlichen Grössen (z. B. Gesamtlänge, Anzahl Löcher, Plattendicke) erhältlich“ (Anlage K 17, Seite 4, „Systemübersicht“). Eine darüber hinausgehende Eingrenzung des Anwendungsbereichs der verschiedenen Platten und Schrauben findet sich nicht. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Platten und Schrauben des bei der Klägerin zum Einsatz gelangten Handinstrumentariums nicht einzelnen Knochen zugeordnet und können an verschiedenen Stellen des Handskelettes verwendet werden (Gutachten vom 06.03.2025, Seite 3).
24
Soweit in dem als Anlage K 2 vorgelegten MDK-Gutachten unter Verweis auf Herstellerangaben die Auffassung vertreten wird, die verwendete Platte sei nicht geeignet gewesen, den Mittelhandknochen übungsstabil zu versorgen, vermag auch dies den behaupteten Off-Label-Use nicht zu begründen. Im Gutachten wird nicht angegeben, auf welche konkreten Angaben des Herstellers die Ansicht, es läge ein Off-Label-Use vor, gestützt wird. Auch der im Literaturnachweis des Gutachtens zitierte Link („https://www.medartis.com/downloadcenter_brochures/product_brochures/ DE/HAND01000000_v2_triLock_1.5_implantate_fuer_die_phalangen_produktinformation.pdf“) führt nicht zu einer Datei, aus der sich weitere Informationen hierzu ergeben könnten. Auf diese beiden Umstände hat das Landgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen.
25
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben sich sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch das Landgericht mit der abweichenden Auffassung im MDK-Gutachten hinreichend auseinandergesetzt.
26
Gegenstand des Auftrags an den Sachverständigen im Beschluss vom 06.02.2025 war bereits der Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.12.2024, in welchem auf vermeintliche Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen vom 18.10.2024 zum MDK-Gutachten hingewiesen wird.
27
In seinem Gutachten vom 06.03.2025 nimmt der Sachverständige zu den Ausführungen im MDK-Gutachten Stellung.
28
Das Landgericht setzt sich bei seiner Entscheidung, dass hier kein Off-Label-Use vorliegt, umfassend mit den abweichenden Ausführungen im MDK-Gutachten auseinander und begründet nachvollziehbar und überzeugend, aus welchen Gründen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen der Vorzug zu geben ist. Letzter nimmt in seinem Gutachten vom 18.10.2024 zur Frage der Zweckbestimmung des verwendeten Implantats auf konkrete Ausführungen in den Herstellerunterlagen Bezug, wonach es sich um unverbindliche Empfehlungen handelt und die Wahl des Implantats Sache des Operateurs ist. Demgegenüber wird im MDK-Gutachten unter Verweis auf Herstellerangaben, jedoch ohne Darlegung konkreter Passagen aus solchen Unterlagen, die fehlende Eignung des Implantats zur suffizienten und übungsstabilen Versorgung der Mittelhandfraktur behauptet. Ein im Literaturverzeichnis in Bezug genommener Link brachte ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse (LGU Seite 7).
29
2.) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine wirksame Einwilligung in die Operation vom 20.04.2020 habe nicht vorgelegen.
30
a) Die Klägerin stellt eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Chancen und Risiken des Eingriffs vom 20.04.2020 im Großen und Ganzen, wie sie sich aus der Dokumentation in dem als Anlage F 1 vorgelegten Aufklärungsbogen ergibt, nicht in Abrede. Gleiches gilt für das Erteilen einer Einwilligung.
31
b) Soweit die Klägerin anführt, aufgrund der Verwendung eines Medizinproduktes außerhalb seiner zugelassenen Zweckbestimmung (Off-Label-Use) habe ein besonderer Aufklärungsbedarf über spezifische, mit der gewählten Behandlung verbundene Risiken bestanden, dem fehlerhaft nicht entsprochen worden sei, dringt sie damit nicht durch.
32
aa) Ein Off-Label-Use lag hier nicht vor (vgl. Teil II. 1. b)). In welchem Umfang aus einem Off-Label-Use besondere Aufklärungspflichten resultieren, bedarf daher hier keiner Entscheidung.
33
bb) Eine Aufklärung über die Risiken eines Bruchs oder einer Lockerung des eingebrachten Metalls ist nach dem vorgelegten Aufklärungsbogen erfolgt (Anlage F 1, Aufklärungsbogen, Seite 3, rechte Spalte). Gleiches gilt für eine Aufklärung über die alternative Behandlungsmethode einer konservativen Behandlung (Anlage F 1, Aufklärungsbogen, Seite 1).
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cc) Eine weitergehende Aufklärung über die Möglichkeit, eine anders dimensionierte Platte einzusetzen, wie von der Klägerin gefordert, war demgegenüber nicht geboten.
35
(1) Nach den vorstehenden Ausführungen ist bereits nicht davon auszugehen, dass die bei der Klägerin am 20.04.2020 implantierte Platte vom Hersteller nicht für die Behandlung einer Mittelhandfraktur vorgesehen war (vgl. Teil II. 1. b)).
36
(2) Eine Behandlungsalternative ist nicht aufklärungspflichtig, wenn die Therapiewahl vom Ergebnis einer intraoperativen Untersuchung abhängt und die Entscheidung erst intraoperativ getroffen werden kann, soweit das Selbstbestimmungsrecht des Patienten kein zweizeitiges Vorgehen erfordert. Geht es um die Größe von einzubringendem Osteosynthesematerial, ist eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Würde man für diese oder vergleichbare Situationen eine Aufklärungspflicht bejahen, müsste ein Arzt vorab über eine Vielzahl denkbarer Kombinationen aufklären, was den Patienten häufig überfordern und eine sachgerechte Entscheidung nicht erleichtern würde. Es wäre auch nicht im Interesse des Patienten, da die Gefahr besteht, dass das für ihn Wesentliche aus dem Blick gerät (vgl. OLG Dresden, 4 U 1491/16, Urteil vom 09.05.2017, Rn. 25 – juris: Größe einer einzubringenden Prothese; OLG Bamberg, 4 U 82/15, Beschluss vom 27.11.2015, Rn. 29 – juris; OLG Köln, 5 U 99/11, Urteil vom 04.04.2012, Rn. 54 – juris; OLG München, 1 U 306/11, Urteil vom 10.11.2011, Rn. 57 – juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage 2025, A 1235).
37
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Wahl des richtigen Implantats eine dem Operateur obliegende Aufgabe ist, die stets individuell erfolgt, spontanen Veränderungen unterliegen kann und der Form des Knochens und dem Frakturverlauf Rechnung tragen muss (Gutachten vom 06.03.2025, Seite 2). Angesichts der hier intraoperativ zu treffenden Entscheidung über die Wahl der Implantatplatte bestand keine Pflicht zur Aufklärung unter diesem Gesichtspunkt.
38
(3) Unabhängig davon wäre die Wahl der Behandlungsmethode nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs primär Sache des Arztes (vgl. BGH, VI ZR 179/10, Beschluss vom 19.07.2011, Rn. 6 m. w. N. – juris). Gemäß § 630e Abs. 1 Satz 3 BGB ist im Rahmen der Aufklärung auf Alternativen zur beabsichtigten Maßnahme dann hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Eine solche Behandlungsalternative darzulegen ist Sache des Patienten (vgl. Martis/Winkhart, a. a. O., A 1225).
39
Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.10.2024 war die Versorgung der Mittelhandfraktur der Klägerin mit der gewählten Platte nicht fehlerhaft. Gegenüber stärkeren Platten (2,0/2,3 mm) sind die gewählten zierlicheren Platten (1,2/1,5 mm) zwar weniger stabil. Allerdings werden Plattenbrüche in der chirurgischen Praxis auch bei der Verwendung der stärkeren Platten beobachtet. Im Gegensatz zu stärkeren Platten tragen die zierlicheren Platten weniger auf und irritieren weniger das Gleiten der Strecksehnen.
40
Vom Vorliegen wesentlich größerer Risiken bei der Verwendung der auch bei der Klägerin zum Einsatz gekommenen zierlicheren Platten kann damit nicht ausgegangen werden. Solche lassen sich auch dem MDK-Gutachten nicht entnehmen.
41
Eine Aufklärung der Klägerin über die Möglichkeit der Verwendung einer stabileren Platte wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht veranlasst gewesen. Es handelt sich dabei nicht um eine echte Behandlungsalternative mit wesentlich unterschiedlichen Vor- und Nachteilen, sondern um Variationen in der Operationstechnik, die sich in ihren Chancen und Risiken nicht relevant unterscheiden.
42
3.) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keiner Dokumentation der Gründe für die Wahl der Implantatplatte.
43
Eine Pflicht zur Dokumentation besteht gemäß § 630f Abs. 2 Satz 1 BGB nur für solche Maßnahmen und ihre Ergebnisse, die aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlich sind. Die Dokumentation soll die wesentlichen Abläufe des Krankheitsverlaufs und die jeweils darauf bezogenen Behandlungsschritte aufzeigen, so dass anhand der Aufzeichnungen – aus der objektiven Sicht eines Nachbehandlers – ein hinreichend zuverlässiger Abgleich zwischen der jeweiligen Patientensituation und dem Fortgang der Behandlung möglich wird. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. Die Beweissicherungsfunktion der Dokumentationspflicht ist nur eine willkommene Nebenfolge, die ihren Umfang nicht zu determinieren vermag (vgl. OLG Bamberg, 4 U 82/15, Beschluss vom 27.11.2015, Rn. 22 – juris; Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 9. Auflage 2023, § 630f Rn. 10 m. w. N.).
44
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht keine Veranlassung zur Dokumentation der Gründe für die Wahl des Implantats bestand (Gutachten vom 06.03.2025, Seite 2), so dass auf der Grundlage vorstehender Ausführungen auch aus Rechtsgründen keine Pflicht zur Dokumentation dieser Gründe gegeben war.
45
Mangels vorliegender Behandlung der Klägerin Off-Label (vgl. Teil II. 1. b)) bestanden auch unter diesem Gesichtspunkt keine erhöhten Dokumentationspflichten.
46
Unabhängig davon wird eine Verletzung der Dokumentationspflicht zwar durch die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 3 BGB sanktioniert. Ein Dokumentationsmangel stellt hingegen keine eigenständige Anspruchsgrundlage im Arzthaftungsprozess dar (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, a. a. O., § 630f Rn. 4, Rn. 23 m. w. N.).
47
4.) Soweit die Klägerin weiter rügt, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt und sei der Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft nicht nachgekommen, mangelt es an Ausführungen zur Begründung dieser Angriffe. Sie bleiben ohne Erfolg.
48
a) Eine auf die Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO gestützte Verfahrensrüge ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss dabei vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (vgl. BGH, X ZR 94/17, Urteil vom 29.05.2018, Rn. 28 – juris). Zudem muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers vorgetragen und dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. BGH, XII ZB 445/19, Beschluss vom 12.02.2020, Rn. 14 – juris).
49
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Berufung trägt nicht vor, welchen konkreten Hinweis das Erstgericht unterlassen hat, und lässt auch nicht erkennen, welcher entscheidungserheblicher Vortrag aufgrund des fehlenden Hinweises unterblieben ist.
50
b) Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO lagen nicht vor. Insbesondere hat das Landgericht auf „Antrag“ der Klägerin (Schriftsatz vom 10.04.2025) aufgrund Beschlusses vom 23.04.2025 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden, ohne dass innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist oder danach noch Schriftsätze zur Akte gelangt sind.
51
5.) Soweit die Beklagte den Feststellungsantrag der Klägerin teilweise deshalb für unzulässig hält, weil der Feststellungsantrag insoweit zu weit gefasst sei, als er auch den künftigen immateriellen Schaden umfasse, teilt der Senat diese Auffassung nicht.
52
Neben einem (bezifferten oder unbezifferten) Leistungsantrag auf Schmerzensgeld ist ein Feststellungsantrag bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden nicht schlechthin wegen Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Vielmehr liegt bei einer solchen Antragshäufung nahe, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes erst zukünftig eintretende weitere Schäden zumindest insoweit außer Betracht bleiben sollen, als ihr Eintritt derzeit noch ungewiss ist. Je nach dem Klagevorbringen kann der Feststellungsantrag deshalb auch dahin auszulegen sein, dass er sich auf nicht vorhersehbare Folgeschäden beschränken soll (vgl. OLG Nürnberg, 5 W 639/18, Beschluss vom 25.04.2018, Leitsatz – juris).
53
Von seinem solchen Verständnis geht der Senat im hier vorliegenden Fall aus. Der Feststellungsantrag ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er neben künftigen materiellen Schäden nur künftig nicht vorhersehbare immaterielle Schäden umfasst.
54
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.
55
Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.
56
Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an. Auf die bei einer Berufungsrücknahme erfolgende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird hingewiesen.
57
Die Bestimmung des Streitwertes hat gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO zu erfolgen.