Inhalt

AG Bamberg, Beschluss v. 06.10.2025 – Adop 0222 F 757/24
Titel:

Internationale Adoption, Kindeswohl, Adoptionsvermittlung, Eltern-Kind-Verhältnis, Gefährdung des Kindeswohls

Schlagworte:
Internationale Adoption, Kindeswohl, Adoptionsvermittlung, Eltern-Kind-Verhältnis, Gefährdung des Kindeswohls
Fundstelle:
BeckRS 2025, 31967

Tenor

1. Der Antrag auf Anerkennung der im Kongo vorgenommenen Adoption der … geboren am … wird abgewiesen.
2. Die Annehmenden tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anerkennung der im Kongo durchgeführten Adoption kann nicht erfolgen. Im Einzelnen:
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Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AdWirkG nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2 a Absatz 2 AdVermiG vorgenommen worden ist. Gemäß § 1 Abs. 2 AdWirkG bedarf eine ausländische Adoptionsentscheidung, die im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2 a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) ergangen ist, aber nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht. Ein internationales Adoptionsverfahren ist nach § 2 a Abs. 1 AdVermiG ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im Heimatstaat. In der Adoptionsentscheidung ist die Wohnanschrift der Antragsteller in Deutschland aufgeführt (siehe Bl. 12 GA). Demnach hatten die Antragsteller zum Zeitpunkt der Einleitung des Adoptionsverfahrens im Heimatstaat der Angenommenen, Demokratische Republik Kongo, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es wird davon ausgegangen, dass die Angenommene im Zusammenhang mit der Adoption ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland zu den Annehmenden verlegen soll. Nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen handelt es sich vorliegend um ein internationales Adoptionsverfahren im Sinne des § 2 a Abs. 1 Satz 2 AdVermiG, an welchem eine deutsche Vermittlungsstelle hätte beteiligt werden müssen (§ 2 a Abs. 4 AdVermiG). Die verfahrensgegenständliche kongolesische Adoptionsentscheidung ist ohne Beteiligung einer deutschen, zur Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle zustande gekommen. Die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen ausländischen Adoptionsentscheidung für den deutschen Rechtskreis ist damit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG grundsätzlich ausgeschlossen.
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Auch eine ausnahmsweise Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Annahme für das Wohl des Kindes nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG). Als Grundsatz ist zu beachten, dass unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt und entsprechende ausländische Entscheidungen nicht anerkennungsfähig sind (BT-Drs. 19/16718, S. 60).
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Für die Frage, ob die Annahme zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens für das Wohl des Kindes erforderlich und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Kind zu erwarten ist, ist nach neuem Recht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung abzustellen (§ 4 Abs. 2 AdWirkG). Die Erforderlichkeit richtet sich entsprechend der Gesetzesbegründung nach dem aus der Norm des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB bekannten Maßstab (BT-Drs. 19/16718, S. 61). Die Regelung des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB soll dem Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken entgegenwirken. Die Annahme eines Kindes durch eine Person, die an solchen Praktiken mitgewirkt hat, darf danach nur ausgesprochen werden, wenn die Annahme gerade durch diese Person zum Wohl des Kindes erforderlich ist (Staudinger/Helms (2023), § 1741 BGB Rn. 43; Erman/Teklote, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1741 Rn. 13; Heiderhoff in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 10. Aufl., Stand: 15.11.2022, § 1741 Rn. 28). Nicht ausreichend ist, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient (Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, B Rn. 301, AG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2023, Az.: 191 F 161/22, – juris – Rn. 9). Die Regelung bezweckt eine Erschwerung der Annahme. Sie wirkt dem Anreiz entgegen, der in der Aussicht liegt, eine auf gesetzes- oder sittenwidrige Weise angebahnte Adoption doch rechtlich verwirklichen zu können (BT-Drucks 13/8511, 75; Staudinger/Helms (2023), § 1741 BGB Rn. 43; Heiderhoff in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 15.11.2022, § 1741 Rn. 28; Kemper in Reinhardt/Kemper/Grünewald, 4. Aufl. 2021, § 1741 Rn. 14). Der Maßstab für die Erforderlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB ist aufgrund des Schutzzwecks der Norm hoch anzusetzen. Eine Annahme als Kind ist nur dann erforderlich, wenn sie im Hinblick auf das Kindeswohl unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die „deutlich bessere Lösung“ darstellt, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (AG Celle, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 50 F 40025/10 AD; Staudingerl/Helms (2019), BGB, § 1741, Rz. 43; MüKo/Maurer zu § 1741 BGB, Rn. 60). Die Abwägung muss ergeben, dass durch die Adoption eine merklich bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist, wobei eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung etwa des Ablaufs der Adoption im Heimatstaat und der Gründe, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. März 2024, Az.: 1 UF 266/23 – juris Rn. 41; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2023, II 14 UF 126/22 juris – Rn. 23; AG Celle, Beschluss vom 24.05.2024, Az: 50 F 2014/22 AD, noch nicht veröffentlicht). Nach AG Koblenz muss die Annahme als Kind dagegen praktisch alternativlos sein (AG Koblenz, Beschl. vom 14. Juni 2023, Az. 191 F 161/22, Behrentin/Braun, Handbuch Adoptionsrecht, B Rn. 301).
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Im vorliegenden Fall ist eine Gefährdung des Kindeswohls ohne die Adoption der Antragsteller nicht erkennbar. In der Adoptionsentscheidung heißt es lediglich, dass die Angenommene in Umständen lebe, die so beschaffen seien, dass sie nicht für ihre Entfaltung auf allen lebenswichtigen Ebenen Sorge tragen könnten (Bl. 12 GA) und dass ihre leiblichen Eltern eine Zeit der Unsicherheit durchlebten, wodurch sie nicht in der Lage seien, sie besser zu versorgen (Bl. 15 GA). Diese Umstände werden jedoch nicht näher erläutert. Auch ist nicht erkennbar, dass eine Unterbringung bei im Heimatstaat des Kindes lebenden Verwandten geprüft wurde. Auch zu einer etwaigen emotionalen Verbundenheit der Angenommenen zu den Annehmenden bzw. inwiefern sich eine solche manifestiert, wurde nichts vorgetragen. Unter Umständen könnten aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ohne Eingriff in das Abstammungsrecht in Betracht kommen.
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Eine Entscheidung war nunmehr zu treffen, um zeitnah Klarheit über die Nichtanerkennung der Adoption zu schaffen. Vor allem aber möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass aufgrund Zeitverzögerung ein so intensives faktisches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, dass es zur Anerkennung der (aus deutscher Sicht mangelhaften) Adoption keine Alternative mehr gibt (BT-Drs. 19/16718, S. 61). Zudem kann der Antrag in den Verfahren auf Anerkennungsfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG nicht zurückgenommen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.