Titel:
Kein Auskunftsanspruch eines Anleihegläubigers gegenüber dem gemeinsamen Vertreter nach § 19 Abs. 3 SchVG
Normenketten:
BGB § 242, § 666, § 675, § 716 Abs. 1
InsO § 4 S. 1, § 151, § 152, § 153
SchVG § 7 Abs. 2 S. 1, § 16, § 19 Abs. 3, Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Berichtspflicht des gemeinsamen Vertreters nach § 19 Abs. 3 SchVG besteht nur bezüglich der von ihm vorzunehmenden Aufgaben, insbesondere die Ansprüche der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen, die Rechte der Anleihegläubiger zu verfolgen und Zahlungen entgegenzunehmen. Ddie Generierung von E-Mailadressen (sämtlicher Anleihegläubiger) gehört nicht hierzu. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anleihe, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, berechtigtes Interesse, Berichtspflicht, Forderungsanmeldung, Fremdkapitalgeber, gemeinsamer Vertreter, Gesellschaftsvertrag, Gläubigerliste, Insolvenztabelle
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Endurteil vom 02.10.2025 – 6 S 5046/25
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt Herausgabe von Adressdaten von Mitgläubigern.
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Er erwarb im Jahr 2021 Inhaberschuldverschreibungen der … in einer Gesamthöhe von 6.000,- €. Über das Vermögen der … wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde gemäß § 19 Abs. 3 SchVG als alleiniger Vertreter der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen (gemeinsamer Vertreter) bestimmt und hat deren Forderungen in dem Insolvenzverfahren angemeldet.
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Der Kläger trägt vor, dass die Investition sich als ein gravierendes Verlustgeschäft darstelle. Es bestehe eine erhebliche Besorgnis, dass die Geschäftsführung de… ihre Pflichten nicht ordentlich ausgeführt habe. Um eine effektive Kontrolle der Geschäftsführung zu gewährleisten, bedürfe es eines Informationsaustauschs zwischen den (Mit-Gläubigern), die er deswegen kontaktieren müsse. Es sei dringend notwendig, dass die Entscheidungen der Geschäftsführung von externer Seite überprüft und bewertet würden. Eine solche Beauftragung von externen Experten koste Geld und werde nur im Wege einer Zusammenführung des Kollektivs möglich sein. Nur durch einen Austausch zwischen den Gläubigern werde es eine Waffengleichheit zu den handelnden Akteuren innerhalb der Geschäftsführung geben. Im Übrigen sei auch diese Informationsbeschaffung für den einzelnen Gläubiger von erheblichem Interesse, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt seine bestehenden Ansprüche gegen die Vertriebsfirmen und die Geschäftsführer geltend mache.
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Der Kläger weist darauf hin, dass jedem Gläubiger gemäß §§ 151, 152, 153 InsO i.V.m. § 4 Satz 1 InsO, § 299 Abs. 1, Abs. 3 ZPO der Anspruch zustehe, Einsicht in die vollständige Insolvenzakte zu nehmen, ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen Darunter fielen alle Schriftsätze, alle Gutachten und Sachstandsberichte sowie auch das Masse- und Gläubigerverzeichnis. Gemäß § 19 Abs. 3 SchVG sei der gemeinsame Vertreter allein berechtigt und verpflichtet, für alle Gläubiger die ihnen zustehende Rechte geltend zu machen. Gemäß § 16 SchVG stehe den Gläubigern wiederum ein Auskunftsanspruch zu. Der Beklagte sei demnach verpflichtet, für den Kläger die gewünschten Informationen bei dem zuständigen Insolvenzgericht anzufordern und diese dem Kläger sowie auch allen anderen Gläubigern, die ein Interesse bekundet haben, herauszugeben.
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Das Auskunftsverlangen setze kein berechtigtes Interesse voraus. Grundsätzlich gelte, dass der Kläger schon aus seiner Gläubigerstellung heraus die Nennung von Namen und Anschriften der weiteren Gläubiger verlangen könne, ohne dass dies einer besonderen Begründung bedürfte.
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Der Kläger behauptet, noch immer Inhaber der Anleihe zu sein und ist zudem der Ansicht, er sei nicht nur Gesellschafter, sondern auch Gesellschaftsgläubiger in dem laufenden Insolvenzverfahren.
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine vollständige Liste mit den Namen, Anschriften, E-Mailadressen und der Höhe des jeweils gezeichneten Anleihe – kapitals sämtlicher Gläubiger und Anleihegläubiger der … in der Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) via E-Mail, auf CD oder einem mobilen Datenträger, hilfsweise schriftlich, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen Aufwendungen, herauszugeben.
2. Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Beklagten in die Liste mit den Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und der Höhe des jeweils gezeichneten Anleihekapitals sämtlicher Gläubiger und Anleihegläubiger der … zu gewähren und hierbei dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben, Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Er hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und weist darauf hin, dass er nicht die Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle, sondern sämtliche Forderungen aus der Anleihe im Kollektiv, d.h. als Gesamtbetrag, zur Insolvenztabelle angemeldet habe (Anlage B 5). Falsch sei zudem, dass der Kläger durch die Forderungsanmeldung Gläubiger des Insolvenzverfahrens wäre. Gläubiger des gesamten Anspruchs aus der Anleihe sei laut Forderungsanmeldung vielmehr der Beklagte als gemeinsamer Vertreter der Anleihe A3H3KN. Entsprechend werde auch nur er in der Insolvenztabelle als Gläubiger geführt.
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Die Tabelle enthalte daher auch nicht nicht die Namen und Daten der einzelnen Anleiheinhaber. Deren Daten seien dem Beklagten auch nicht bekannt mit Ausnahme jener, die sich freiwillig bei ihm gemeldet hätten. Einzig de… als deutsche Wertpapiersammelbank sei bekannt, in welchen Depots derzeit die Anleihen lägen. Der gemeinsame Vertreter habe kein Recht, die Herausgabe dieser Daten zu verlangen. Dies könne nicht einmal der Insolvenzverwalter. Somit sei die geforderte Auskunft auch vom Beklagten unmöglich zu erbringen, da er selbst keinen Zugriff auf diese Daten habe oder erlangen könne.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch Inhaber der Schuldverschreibung war. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Auskunfts- bzw. Herausgabeansprüche ohnehin nicht zu, weder aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB (analog) noch aus § 242 BGB noch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten.
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1. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheitert bereits daran, dass grundsätzliche Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruchs ist, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 222/16 –, Rn. 13, juris). Dabei ist der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs, wie stets bei der Anwendung des § 242 BGB, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu bestimmen (BGH, a.a.O., Rn. 20, juris). Darlegungs- und Beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislast der Kläger.
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Der Beklagte hat substantiiert bestritten, dass er über die streitgegenständliche vollständige Liste der Gläubiger samt Adressdaten verfügt. Dies ist für das Gericht auch nachvollziehbar, da die Anleihen offenbar frei handelbar sind und somit erheblicher Fluktuation unterliegen. Die Einlassung des Beklagten, eine aktuelle Übersicht der Gläubiger sei allenfalls der handelnden Bank bzw. der Gesellschaft bekannt und sei insbesondere auch nicht Bestandteil der Insolvenztabelle, erscheint dem Gericht daher jedenfalls plausibel. Der Kläger hat für die bestrittene Tatsache, dass der Beklagte die erforderlichen Auskünfte unschwer zu geben vermag, keinen Beweis angeboten. Er behauptet noch nicht einmal substantiiert, dass die von ihm begehrte „Liste“ Bestandteil der Insolvenzakte ist, was angesichts der Regelung des § 19 Abs. 3 SchVG, die gerade verhindern will, dass jeder einzelne Gläubiger im Insolvenzverfahren auftritt, ohnehin eher abwegig erscheint.
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2. Im Übrigen schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des AG München im Endurteil vom 26.06.2024, Az. 241 C 13050/24, an, die auf das hiesige Parallelverfahren uneingeschränkt übertragen werden können. Das Gericht führt dort zutreffend aus:
„a) Ein Anspruch auf Herausgabe der Liste ergibt sich nicht aus §§ 19 Abs. 4, 7 Abs. 2 S. 1 SchVG bzw. § 666 BGB.
Zwar wurde der Beklagte unstreitig gem. § 19 Abs. 3 SchVG zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Vorliegend begehrt die Klägerin jedoch zum einen keinen Bericht des Beklagten, zum anderen wäre sie hierfür nicht aktivlegitimiert.
Die Berichtspflicht besteht nur bezüglich der vom gemeinsamen Vertreter vorzunehmenden Aufgaben, insbesondere die Ansprüche der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen, die Rechte der Anleihegläubiger zu verfolgen und Zahlungen entgegenzunehmen. Die Generierung von E-Mailsadresen gehört nicht hierzu.
Außerdem müssen sich die Anleihegläubiger in Bezug auf ihre gemeinsame Vertretung als Gesamtheit behandeln lassen (Begr. RegE zu § 7). Dementsprechend besteht die Berichtspflicht nicht dem einzelnen Anleihegläubiger gegenüber. Auch kann der einzelne Anleihegläubiger nur verlangen, dass allen Anleihegläubigern gemeinsam Bericht erstattet wird. (§ 8 Rn. 48, Veranneman/Veranneman, 2. Auflage 2016, SchVG.
b) Es besteht kein Auskunftsanspruch gem. §§ 716 ZPO, 705 BGB analog.
Die Klägerin ist als Inhaberin einer Schuldverschreibung Fremdkapitalgeber. Gläubiger von Schuldverschreibungen haben als Fremdkapitalgeber grundsätzlich jedoch nur das Risiko des Kapitalverlusts zu tragen.
Nach der Rechtsprechung des BGH „folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer GbR aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich“ (Rn 11 BGH, Urteil vom 11.1.2011, Az: II ZR 187/09; NJW 2011, 921, beck-online).
Die Klägerin ist gerade nicht über einen Gesellschaftsvertrag oder einen sonstigen gemeinsamen Zweck mit der …erbunden, so dass der Gedanke des originären gesellschaftsrechtlichen Anspruchs nicht zur Anwendung kommt und keine vergleichbare Interesselage besteht.
Dies hat auch das KG im Urteil vom 17.01.2002, Az. 2 U 7288/00, aufgegriffen:
„Anders als die Gesellschaft und der Inhaber einer Gewinnschuldverschreibung oder eines Genussrechts schließen sich die Parteien eines stillen Gesellschaftsvertrages zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammen. Die damit verbundene Gesellschaftsgründung begründet besondere Treue- und Förderpflichten der Gesellschafter, die über die allgemeinen nebenvertraglichen Treuepflichten hinausgehen und daher von einem bloßen Genussrecht nach der Rechtsprechung der BGH und überwiegender Ansicht im Schrifttum abzugrenzen sind (vgl. BGH, WM 1959, 434 [436]; Lutter, in: Kölner Komm. z. AktG, 2. Aufl., § 221 Rdnr. 232; a.A. Karollus, in: Geßler/Hefermehl, AktG, § 221 Rdnrn. 278 f. mit Darstellung des Streitstandes).“(NZG 2002, 818 (820), beck-online)
Im Übrigen bestünde ein etwaiger Anspruch gegenüber der Gesellschaft selbst. Der Beklagte ist hierfür nicht der richtige Passivlegitimierte.
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen den Beklagten scheitert bereits daran, dass im Innenverhältnis zum gemeinsam bestellten Gläubiger vorrangige gesetzlich Auskunftsrechte nach dem SchVG bestehen, die vorliegend aber nicht greifen (s.o.).
Dasselbe gilt für das als Hilfsanspruch geltend gemachte Einsichtsrecht.“
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Insoweit wird zunächst auf die Begründung des Beschlusses vom 14.11.2024 verwiesen. Da der Kläger jedoch keine Auskunft begehrt, die unmittelbar zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Gesellschaft erforderlich ist, sondern lediglich Adressdaten zum Zwecke des Zusammenschlusses der Gläubiger, war nach nochmaliger Prüfung der Ansatz eines Bruchteils von 1/6 der Zeichnungssumme als angemessenes wirtschaftliches Interesse des Klägers an der Herausgabe der Daten zu schätzen.